Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tonnagebesteuerung / 6 Beispiel für die Ermittlung eines Gewinns

Ein überwiegend im internationalen Verkehr eingesetztes Containerschiff mit einer Tonnage von 15.000 Nettotonnen, welches einer deutschen GmbH & Co. KG gehört, hat in 01 350 Betriebstage. An 15 Tagen lag das Schiff in der Werft. Der Komplementär erhält gem. Gesellschaftsvertrag eine Haftungsvergütung von 10.000 EUR pro Jahr, ein Kommanditist (K 1) eine Bereederungsgebühr in ...mehr

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Tonnagebesteuerung / 3.3 Besonderheiten bei Personengesellschaften

Die Regelungen zur Gewinnermittlung nach der Tonnage finden in vollem Umfang auch Anwendung auf Personengesellschaften, die ein Schiff im internationalen Verkehr betreiben. Der Tonnagegewinn wird hierbei anteilig auf die Gesellschafter, i. d. R. die Kommanditisten einer Ein-Schiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, verteilt. Abweichende Regelungen hierzu im ...mehr

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Eigenkapital / 3 Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften

Für das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft ist nach § 266 Abs. 3 HGB folgende Gliederung maßgeblich:[1]mehr

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Eigenkapital / 2.1 Gesamthandsbilanz

Für den Ausweis des Eigenkapitals bei Personengesellschaften ist vor allem die Rechtsform der Gesellschaft sowie der Umfang der Haftung der einzelnen Gesellschafter maßgeblich. Haften alle Gesellschafter in vollem Umfang, wie dies bei einer GbR und OHG der Fall ist, wird das Eigenkapital als variables Kapitalkonto – getrennt für jeden Gesellschafter – geführt.[1] Eine Aufglie...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 5 Welche Unterlagen sind beizufügen?

Neben den ausgefüllten Erklärungsvordrucken – grundsätzlich in elektronischer Form – müssen folgende Unterlagen beim Finanzamt eingereicht werden: Unverkürzte Steuerbilanz (oder Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung) ggf. einschließlich Anhang und Lagebericht, steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr. Die o. g. Jahresabschlussunterlagen sind standardisie...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 9.4 Risikolebensversicherung

Die Risikolebensversicherung bietet zu relativ günstigen Beiträgen umfassenden Versicherungsschutz vom ersten Beitrag an. Sie dient der Versorgung von Hinterbliebenen und zur Absicherung z. B. von Darlehen. Im Fall des Todes des Gründers können durch diese preisgünstige Vorsorge die Fixkosten des täglichen Lebens der Familie gedeckt werden und etwaige Schulden aus dem Untern...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 4.3 Übernahme eines GmbH-Anteils einer aktiven GmbH

Wesentliche Aufgabe des Steuerberaters ist es, die Angemessenheit des Kaufpreises zu überprüfen. Der Steuerberater kennt sich im Zusammenhang mit der Bewertung eines GmbH-Anteils[1] aus und muss den Gründer bitten, die erforderlichen steuerlichen Unterlagen zwecks Überprüfung (z. B. Ertragslage) hereinzureichen, und kann dann auch eine mögliche Überschuldung (§ 19 InsO) und e...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 18.2 Haftung und Versicherung

Es lässt sich erkennen, welche Gefahren Wissenslücken sind oder welche Folgen unterlassene Hinweise an den Mandanten haben können. Wichtig Haftungsfalle RDG Eine große Haftungsfalle ist der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen für Steuerberater im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zu seinem ...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.4 Form

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss notariell beurkundet werden; ein Gesellschaftsvertrag, der dieses Formerfordernis nicht wahrt, wäre nichtig. Lassen sich Gründer vertreten, bedarf es hierfür notariell beglaubigter Vollmachten.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3 Einziehung/Ausschluss des Geschäftsanteils/Kaduzierung

Wichtig Einziehungsklausel in Satzung aufnehmen Empfehlenswert ist die Aufnahme einer Einziehungsklausel in jede Satzung. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag die Einziehung von Geschäftsanteilen vorsieht, ist diese rechtlich zulässig. Alternativ käme auch eine Ausschlussklausel oder eine kombinierte Einziehungs- und Ausschlussklausel in Betracht. 3.1 Die Ausschlussklausel erspar...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: Gesetzlich zwingend vorgeschriebene Regelungen

Zusammenfassung Die GmbH ist nach wie vor die beliebteste deutsche Rechtsform für Gesellschaften. Ihr Reiz für unternehmerisch Tätige liegt vor allem in der grundsätzlichen Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Zum anderen ermöglicht die Flexibilität dieser Gesellschaftsform einen maßgeschneiderten Zuschnitt der Satzung (= des Gesellschaftsvertrags) auf die ...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.2 Angaben zum Sitz der GmbH

Der Sitz der Gesellschaft ist ebenfalls zwingend im Gesellschaftsvertrag zu verankern, wobei die Angabe der Gemeinde genügt. Die Vorschrift des § 4a GmbHG ordnet an, dass der Sitz der Gesellschaft der Ort im Inland ist, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Dort muss weder ein etwaiger Betrieb der Gesellschaft unterhalten werden noch die Geschäftsleitung oder die Verwaltung...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.1.1 Personalistisch strukturierte GmbH

Der Standardfall einer GmbH ist eine personalistisch strukturierte GmbH, bei der mehrere Gesellschafter gleichberechtigt beteiligt sind.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 8 Geschäftsjahr und Ergebnisverwendung

8.1 Geschäftsjahr Die Satzung kann das Geschäftsjahr festlegen. Dies ist erforderlich, wenn dieses nicht dem Kalenderjahr entsprechen soll. Die Wahl eines Geschäftsjahres, das vom Kalenderjahr abweicht, kommt selten in Betracht. Gründe hierfür könnten in branchenspezifizischen Besonderheiten liegen; so kann es sich anbieten, das Geschäftsjahr mit dem Ende einer Saison enden z...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.1.3 Einpersonen-GmbH

Die dritte typische GmbH-Variante ist die Einmann- oder Einpersonen-GmbH.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 10 Wettbewerbsverbot

10.1 Ausgangssituation Im Recht der GmbH unterliegt nicht per se jeder Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot. Ein solches kann sich im Einzelfall, insbesondere für einen Mehrheitsgesellschafter aus seiner Treuepflicht ergeben. Allerdings ist die GmbH typischerweise daran interessiert, dass ihre Gesellschafter nicht mit ihr in Wettbewerb treten. Ein GmbH-Gesellschafter hat Zu...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3. Firma und Sitz

3.1 Wahl der Firma Die Firma der Gesellschaft ist ein zwingender Bestandteil der Satzung. Unzulässige Firmenbildung ist ein häufiger Grund für Beanstandungen bei der Eintragung einer Neugründung in das Handelsregister. 3.1.1 Hinweis auf die Rechtsform Das GmbH-Gesetz ordnet in § 4 GmbHG an, dass der Hinweis auf die Rechtsform der GmbH in den Namen aufzunehmen ist. Hierbei genüg...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 12 Bekanntmachungen/Gründungsaufwand/salvatorische Klausel

12.1 Musterformulierung: Bekanntmachungen Praxis-Beispiel Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen, die von der Gesellschaft selbst vorgenommen werden müssen, erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. 12.2 Musterformulierung: Gründungsaufwand Praxis-Beispiel Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und Bekanntmachung (Gründu...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 5. Stammkapital/Stammeinlagen

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, was bedeutet, dass sie ein festgefügtes Kapital aufweisen muss und sich die Machtverhältnisse nach der Kapitalmehrheit bestimmen. 5.1 Mindeststammkapital Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 EUR. Darüber hinaus gibt es keinerlei allgemein geltende Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung etwa in Abhängigkeit zu dem beab...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 5.2.2 Sacheinlagen

Sacheinlagen sind stets vollständig zu leisten.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.4 Beschlussfeststellung

Beschlüsse sollten förmlich festgestellt werden, damit zumindest formal das Ergebnis feststeht und der Gesellschafter, der sich hiergegen wehren müsste, innerhalb der hier vorgeschlagenen Klagefrist Klage zu erheben hat.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.2 Klauseln mit wichtigen Sicherungs- und Steuerungsfunktionen

1.2.1 Schutz des Minderheitsgesellschafter Soll ein Minderheitsgesellschafter vor einer Beherrschung durch den Mehrheitsgesellschafter geschützt bzw. dessen Herrschaft zumindest begrenzt werden, kann über entsprechende Klauseln nachgedacht werden. Vorstellbar sind hier etwa Sonderrechte auf die Geschäftsführung, Mitwirkungsrechte bei der Ergebnisverwendung, eine Sperrminorität ...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2. Einstieg in die GmbH-Satzung

2.1 Mindestinhalt Der Mindestinhalt der Satzung ergibt sich aus § 3 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft und den Unternehmensgegenstand enthalten sowie den Betrag des Stammkapitals. Außerdem sind die von jedem Gesellschafter übernommenen und zu leistenden Einlagen anzugeben. In der Praxis begnügt man sich oft nicht mit diesem Mindestinhalt...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 9 Sonderrechte/Sonderpflichten

9.1 Überblick Durch Sonderrechte bzw. Sonderpflichten kann den Wünschen im Einzelfall begegnet werden. Einerseits können sich Minderheitsgesellschafter hierdurch bestimmte Vorrechte sichern, wie zum Beispiel das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Andererseits kann auch bestimmten Gesellschaftern etwa ein Vorrecht auf die Geschäftsführung eingeräumt werden, um...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 11 Beirat

11.1 Hintergrund Eine GmbH hat als notwendige Organe lediglich die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist auch für die Kontrolle der Geschäftsführung zuständig. Es kann in der Praxis ein Bedürfnis dafür bestehen, die Kontrollfunktion oder auch eine Beratungsaufgabe ggf. auch weitere Kompetenzen, wie etwa die Bestellung und Abberu...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 12.1 Musterformulierung: Bekanntmachungen

Praxis-Beispiel Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen, die von der Gesellschaft selbst vorgenommen werden müssen, erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1 Vertretung und Geschäftsführung

Die Leitung der Gesellschaft obliegt dem bzw. den Geschäftsführer(n). Der Geschäftsführer ist das geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft. 1.1 Innen- und Außenverhältnis Die Geschäftsführung und die Vertretung werden unter dem Begriff der "Leitung der Gesellschaft" zusammengefasst. Die Geschäftsführung meint im gesellschaftsrechtlichen Sinne die Ko...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.1 Typische GmbH-Varianten

1.1.1 Personalistisch strukturierte GmbH Der Standardfall einer GmbH ist eine personalistisch strukturierte GmbH, bei der mehrere Gesellschafter gleichberechtigt beteiligt sind. 1.1.2 Beherrschender Gesellschafter Verbreitet ist aber auch die Konstellation, bei der ein Gesellschafter aufgrund seines Kapitalanteils die Stimmenmehrheit und damit die Herrschaft hat und dies auch s...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.1 Voraussetzung der Einberufung der Gesellschafterversammlung

Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung sind die Geschäftsführer, wobei jeder allein die Gesellschafterversammlung einberufen könnte. Die Satzung kann Erschwerungen enthalten, z. B. die Regelung, dass die Einberufung nur von Geschäftsführern in vertretungsberechtiger Zahl, etwa von zwei gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern, möglich ist. Darüber ...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / Zusammenfassung

Überblick Ein gut durchdachter und auf die Ziele der Gesellschafter abgestimmter GmbH-Gesellschaftsvertrag (=Satzung) ist das Fundament für einer erfolgreich agierenden GmbH. Dieser Beitrag befasst sich mit den Regelungen in der Satzung, die ergänzend zu den zwingend vorgeschriebenen Satzungsbestandteilen wie der Festsetzung der Firma, des Sitzes, des Unternehmensgegenstande...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.1 Mindestinhalt

Der Mindestinhalt der Satzung ergibt sich aus § 3 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft und den Unternehmensgegenstand enthalten sowie den Betrag des Stammkapitals. Außerdem sind die von jedem Gesellschafter übernommenen und zu leistenden Einlagen anzugeben. In der Praxis begnügt man sich oft nicht mit diesem Mindestinhalt, sondern nimmt t...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.1.3 Zwingend: Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft

Die Firma muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft haben, was unter anderem bedeutet, dass sie wie ein Name wirken und von anderen Namen unterscheidbar sein muss. Praxis-Beispiel Eindeutige Namensgebung An der nötigen Kennzeichnungskraft fehlt es einer Firma, wenn aus ihr nicht auf einen Namen geschlossen werden kann, wie z B. bei einer Firma, die ausschließlich aus Zeich...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: Nicht zwingend vorgeschriebene Regelungen/sinnvolle Ergänzungen

Zusammenfassung Überblick Ein gut durchdachter und auf die Ziele der Gesellschafter abgestimmter GmbH-Gesellschaftsvertrag (=Satzung) ist das Fundament für einer erfolgreich agierenden GmbH. Dieser Beitrag befasst sich mit den Regelungen in der Satzung, die ergänzend zu den zwingend vorgeschriebenen Satzungsbestandteilen wie der Festsetzung der Firma, des Sitzes, des Unterneh...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 8.2 Ergebnisverwendung

Eine Klausel zur Ergebnisverwendung kommt vor allem aus Sicht eines Minderheitsgesellschafters in Betracht. Durch diesen Passus kann er erreichen, dass zumindest ein bestimmter Teil des Gewinns auszuschütten ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Mehrheit stets dafür stimmt, dass die Gewinne im Unternehmen gehalten werden. Die hier vorgeschlagene Formulierung berücksich...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.2.3 Sonderrechte und -pflichten

Ein besonderes Augenmerk bei der Satzungsgestaltung ist auf die Sonderrechte und Sonderpflichten zu richten. Gerade durch ihre Vereinbarung kann im Vorfeld viel bewegt werden, um die Ziele der Gesellschafter zu erreichen und zu sichern. Besonders auch durch ihren Gebrauch können die gestalterischen Möglichkeiten dieser flexiblen Rechtsform voll ausgeschöpft werden.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 9.1 Überblick

Durch Sonderrechte bzw. Sonderpflichten kann den Wünschen im Einzelfall begegnet werden. Einerseits können sich Minderheitsgesellschafter hierdurch bestimmte Vorrechte sichern, wie zum Beispiel das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Andererseits kann auch bestimmten Gesellschaftern etwa ein Vorrecht auf die Geschäftsführung eingeräumt werden, umgekehrt, wenn...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 6 Tod eines Gesellschafters

Nach dem Erbrecht geht der Anteil mit allen Rechten und Pflichten auf den bzw. die Erben über, die somit auch alle Gesellschafterrechte ausüben können. Häufig möchten die Mitgesellschafter jedoch nicht mit den Erben, die sie vielfach nicht kennen bzw. ggf. nicht schätzen oder die nicht die notwendige Kompetenz mitbringen, die Gesellschaft fortsetzen. 6.1 Einziehung des Geschäf...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 5.1 Vorkaufsrecht der Gesellschafter

Aus der beschriebenen Interessenlage heraus (5) wird die Übertragung von Geschäftsanteilen i. d. R. an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung geknüpft (sog. Vinkulierung). Ferner sind die Gesellschafter häufig an einem Ankauf des Geschäftsanteils interessiert, den der ausscheidewillige Gesellschafter abgeben will. Daher berücksichtigt der Satzungsvorschlag ein Vorkaufs...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 12.2 Musterformulierung: Gründungsaufwand

Praxis-Beispiel Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und Bekanntmachung (Gründungsaufwand) bis zu einem Betrag von insgesamt 1.800 EUR. Zum Gründungsaufwand gehören die Registerkosten, die Notar- und Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten der markenrechtlichen Prüfung.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 4. Unternehmensgegenstand

Die Art der beabsichtigten Tätigkeit wird durch den Unternehmensgegenstand festgelegt. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass alle geplanten Tätigkeiten im Detail aufgenommen werden, vielmehr ist ausreichend, wenn der Schwerpunkt der angestrebten Tätigkeit erkennbar ist. 4.1 Zulässigkeit der geplanten Gründung/Erlaubnispflichten Bei der Wahl des Unternehmensgegenstandes ist z...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 7.1 Substanzwertabfindung oder Ertragswertabfindung?

Bei Gesellschaften, die über hohe Substanzwerte, etwa Immobilienvermögen verfügen, sollte dies bei der Abfindungsklausel im Sinne einer Substanzwertabfindung berücksichtigt werden, während bei ertragsstarken Unternehmen ohne nennenswertem Anlagevermögen eine am Ertragswert orientierte Abfindung in den Vordergrund zu stellen ist.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 5.2 Stammeinlagen

Das Stammkapital teilt sich in Geschäftsanteilen bzw. Stammeinlagen auf. Ein Geschäftsanteil kann flexibel bestimmt werden. Er muss auf mindestens einen Euro lauten. Das Stammkapital einer GmbH mit z. B. 25.000 EUR kann in 25.000 Anteilen zu einem Euro aufgeteilt werden. Es kann aber auch nur aus einem Geschäftsanteil aus 25.0000 EUR bestehen; auch dazwischen ist jede Stücke...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1. Jede GmbH braucht einen anderen Vertrag

Je nach Gesellschaftskonstruktion können bei der GmbH recht unterschiedliche Regelungen sinnvoll oder nötig sein. Im Folgenden werden zunächst die Regelungen vorgestellt, die im Rahmen einer Gründung zwingend getroffen werden müssen, weil sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Diese Bestimmungen sollten je nach den Bedürfnissen des Einzelfalls um weitere Klauseln ergänzt werden...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2 Gesellschafterversammlung und Beschlüsse

Das Gesetz enthält bereits Bestimmungen für die Fassung von Beschlüssen und die Einberufung von Gesellschafterversammlungen. Diese Regelungen sind allerdings unvollständig. Überhaupt nicht geregelt sind die Formalien der Durchführung der Gesellschafterversammlung selbst. 2.1 Voraussetzung der Einberufung der Gesellschafterversammlung Zuständig für die Einberufung der Gesellsch...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.1.2 Beherrschender Gesellschafter

Verbreitet ist aber auch die Konstellation, bei der ein Gesellschafter aufgrund seines Kapitalanteils die Stimmenmehrheit und damit die Herrschaft hat und dies auch so von den Gründern beabsichtigt ist.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 8.1 Geschäftsjahr

Die Satzung kann das Geschäftsjahr festlegen. Dies ist erforderlich, wenn dieses nicht dem Kalenderjahr entsprechen soll. Die Wahl eines Geschäftsjahres, das vom Kalenderjahr abweicht, kommt selten in Betracht. Gründe hierfür könnten in branchenspezifizischen Besonderheiten liegen; so kann es sich anbieten, das Geschäftsjahr mit dem Ende einer Saison enden zu lassen.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.2.2 Installierung eines Beirats/Aufsichtsrats

Es ist die Installierung eines Beirats bzw. Aufsichtsrats denkbar, in dem auch der Minderheitsgesellschafter repräsentiert ist, wobei dem Gremium bestimmte Aufgaben wie die Überwachung, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern übertragen werden.mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.2 Keine überflüssigen Regelungen

Hinweis Auslegungsprobleme Grundsätzlich sollten jedoch keinesfalls Bestimmungen in die Satzung integriert werden, die lediglich das Gesetz wiederholen, da hier immer wieder Unsicherheiten und Auslegungsprobleme auftreten, wenn das Gesetz nicht wörtlich wiedergegeben wird oder sich später ändert. Im Übrigen wird die Satzung durch solche überflüssigen Bestimmungen unnötig aufg...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 10.1 Ausgangssituation

Im Recht der GmbH unterliegt nicht per se jeder Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot. Ein solches kann sich im Einzelfall, insbesondere für einen Mehrheitsgesellschafter aus seiner Treuepflicht ergeben. Allerdings ist die GmbH typischerweise daran interessiert, dass ihre Gesellschafter nicht mit ihr in Wettbewerb treten. Ein GmbH-Gesellschafter hat Zugang zu den Interna de...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.1 Wahl der Firma

Die Firma der Gesellschaft ist ein zwingender Bestandteil der Satzung. Unzulässige Firmenbildung ist ein häufiger Grund für Beanstandungen bei der Eintragung einer Neugründung in das Handelsregister. 3.1.1 Hinweis auf die Rechtsform Das GmbH-Gesetz ordnet in § 4 GmbHG an, dass der Hinweis auf die Rechtsform der GmbH in den Namen aufzunehmen ist. Hierbei genügt die Verwendung d...mehr