Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) wird auf die von einem inländischen Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte erhoben. Bei gewerblich tätigen Steuerpflichtigen tritt die Gewerbesteuer neben die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer der Unternehmen ist die wichtigste originäre Einnahmequelle für eine Gemeinde.

Im Folgenden wird erläutert, wer Gewerbesteuer zahlen und eine Gewerbesteuererklärung abgeben muss. Dabei wird auch auf die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften und die Ermittlung der Gewerbesteuer eingegangen.





Was ist Gewerbesteuer Definition

Die Gewerbesteuer ist neben der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eine weitere Steuer, die bei Gewerbebetrieben vom Ertrag erhoben wird. Das Steueraufkommen aus der Gewerbesteuer steht ausschließlich den Gemeinden zu. Auf den vom Finanzamt ermittelten Gewerbesteuermessbetrag wenden die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze an. Die Hebesätze sind ausschlaggebend für die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung des Unternehmens.

Die Einkommensteuer wird durch die Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt. Die Ermäßigung können Personen in Anspruch nehmen, die entweder

  • als Einzelunternehmer oder
  • als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft

Einkünfte erzielen, die der Gewerbesteuer unterliegen. Bei den Kapitalgesellschaften wurde zum Ausgleich die tarifliche Körperschaftsteuer gesenkt.

Gewerbesteuerpflicht: Wer muss Gewerbesteuer bezahlen?

Die Gewerbesteuerpflicht ergibt sich aufgrund gewerblicher Tätigkeit oder auch kraft Rechtsform. Die Definition des Gewerbebetriebs findet sich in § 15 Abs. 2 EStG. Aus dieser Definition lassen sich als Merkmale eines Gewerbebetriebs ableiten:

  • Selbstständigkeit,
  • Nachhaltigkeit,
  • Gewinnerzielungsabsicht,
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
  • keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft,
  • der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung muss überschritten sein, z. B. bei einem gewerblichen Grundstückshandel oder beim Wertpapierhandel.

Bei Einzelunternehmen müssen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit alle Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Personengesellschaften gelten in gewissem Umfang Besonderheiten.

Unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt die Betätigung von Europäischen Gesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit als Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuerpflicht kann aber teilweise oder ganz durch Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG eingeschränkt sein.

Bei den Personengesellschaften ist zwischen den einzelnen Rechtsformen zu unterscheiden. Für die OHG, KG und anderen Personengesellschaften ist immer ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Ein Gewerbebetrieb liegt auch bei Fehlen einer gewerblichen Tätigkeit vor, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt.

Gewerbesteuererklärung

Die Gewerbesteuererklärung dient bei negativem Gewerbeertrag auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG. Die Gewerbesteuererklärung 2017, ggf. ergänzt um die Erklärung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, muss bis zum 31.5.2018 abgegeben werden. Wird die Erklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2018. Die Abgabefristen sind nur bei hinreichend begründeten Anträgen auf Fristverlängerung bis zum 28.2.2019 verlängerbar.

Die Gewerbesteuererklärung darf nicht mehr auf Erklärungsvordrucken abgegeben werden, sondern muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (ELSTER) übermittelt werden. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 AO bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

Gewerbesteuergesetz

Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Besonders wichtige Vorschriften sind

  • § 8 GewStG: Hinzurechnungen Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei den Hinzurechnungen handelt es sich um Beträge, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das zu versteuernde Einkommen gemindert haben, für Zwecke der Gewerbebesteuerung nicht oder zumindest nicht vollständig Berücksichtigung finden sollen.
  • § 9 GewstG: Kürzungen der Summe des Gewinn aus Gewerbebetriebs und der Hinzurechnungen. Die Regelungen zur Kürzung des Gewerbeertrags haben in erster Linie die Aufgabe, Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Zudem beschränkt sich die Gewerbesteuer auf den inländischen Teil des Unternehmens.
  • § 11 GewStG:  Steuermesszahl und Steuermessbetrag. Der ermittelte Gewerbeertrag – ggf. nach Abzug eines Gewerbeverlusts aus Vorjahren – ist auf volle 100 EUR abzurunden. Für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften ist ein Freibetrag von 24.500 EUR zu berücksichtigen. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %, unabhängig von ihrer Rechtsform. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag.

Gewerbesteuer berechnen

Das Berechnungsschema für die Gewerbesteuer sieht wie folgt aus:


Gewinn aus Gewerbesteuer (§ 7 GewStG)
+Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
/Kürzungenb (§ 9 GewStG)
=maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
/Gewerbeverlust ( § 10a GewStG)
=Gewerbeertrag abgerundet auf die volle 100EUR (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG)
/ggf. Freibetrag von 24.500 EUR (§ 1 Abs. 1 satz 3 GewStG)
=verbleibender Beitrag
*Steuermesszahl 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG)
=Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag
*Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)
=Gewerbeschuld


Gewerbesteuer Hinzurechnungen

Die wichtigsten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) sind:Gewerbesteuer Hinzurechnungen

  • 1/4 (25 %) der Summe aus der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Finanzierungskosten nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 EUR;
  • die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden);
  • Verlustanteil an Personengesellschaften;
  • Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen von KGaA-Komplementären;
  • Spenden bei Körperschaften.

Gewerbesteuer Kürzungen

Die wichtigsten gewerbesteuerlichen Kürzungen (§ 9 GewStG) sind:

  • Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke;
  • Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen;
  • Gewinnanteile an gewerblichen Personengesellschaften;
  • Gewinnausschüttungen von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften;
  • Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags;
  • Spendenabzug.