Fachbeiträge & Kommentare zu Gewerkschaft

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geltungsbereich.

Rn 3 Die Vorschrift erfasst nicht Personengesellschaften (BGH NJW 14, 3779 – GbR) oder juristische Personen des Öffentlichen Rechts, sondern gilt für die privatrechtliche Stiftung sowie für alle privatrechtlichen körperschaftlich strukturierten Gesellschaften soweit keine Sonderregelungen bestehen, also für den VoRp (LG Berlin NJW 70, 1047), die GmbH (BGH NJW 83, 938; Ddorf ...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 3 Prüfungsausschuss

Grundlegende Regelungen über den Prüfungsausschuss finden sich in §§ 39, 40, 42 BBiG. Dieser wird von der zuständigen Stelle[1], also wiederum etwa der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer, errichtet. § 40 BBiG lautet auszugsweise: Zitatmehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Wahlschutz

Rz. 1 § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG sollen eine ungehinderte Betriebsratswahl sicherstellen. Die einzelnen Verbote richten sich gegen alle. Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmer und die Gewerkschaften dürfen die Wahl nicht behindern oder beeinflussen. Nicht untersagt ist das Erwirken einer einstweiligen Verfügung gegen eine Betriebsratswahl. Maßnahmen gegen unzuläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Schutzgesetze.

Rn 238 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rn 239 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 450 (Staud/Beckmann § 451 Rz 2), § 486 I (BeckOGK/Meier § 486 Rz 18 mwN), § 551 III 1 (LG Hamburg NJW-RR 04, 1530 [LG Hamburg 19.02.2004 - 333...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Erwägungsgründe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. C 241 vom 28.9.04, S. 1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benachteiligungsgegenstände, Abs 1.

Rn 3 Nach Nr 1 ist geschützt Zugang und Aufstieg, nach Nr 2 Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Nr 2 gilt nicht für selbstständige Erwerbstätigkeit oder Organmitglieder (§ 6 III; § 6 Rn 6). Das Verbot gilt jeweils von Anbahnung bis Beendigung des Vertragsverhältnisses (Grüneberg/Ellenberger § 2 Rz 11). Rn 4 Nr 1 schützt Zugang zur und Aufstieg innerha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Das Austrittsrecht ist durch die Satzung unabdingbar (§ 40 1) und sichert damit die Freiheit des Mitglieds, sich dem Verein und seinen Pflichten zu entziehen. Das ermöglicht auch einen Wettbewerb der Vereine untereinander. Rn 2 Der Austritt muss als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dem zuständigen Vereinsorgan zugehen, meist dem Vorstand (§§ 130, 26 II 2). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterschiedliche Behandlung, Abs 1.

Rn 2 Religionsgemeinschaften sind Vereinigungen mit organisierter Struktur, deren Mitglieder/Anhänger auf der Grundlage einer gemeinsamen religiösen Überzeugung ihre Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen (vgl BAG NJW 96, 143 [BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94]); unproblematisch somit Baptisten, Mitglieder der jüdischen Religionsgemeinschaft, K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mittelbare Benachteiligung, Abs 2.

Rn 11 Während eine unmittelbare Benachteiligung nur nach Maßgabe von §§ 5, 8–10, 20 gerechtfertigt sein kann, fehlt es schon am Tatbestand der mittelbaren Benachteiligung, wenn die Ungleichbehandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, II letzter Hs (BAG DB 10, 1071, Anm Lingeman...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung der Vorschrift

Rz. 127 [Autor/Stand] Die in § 97 Abs. 1 BewG 1965 getroffene Regelung ging ihrem Inhalt nach auf § 26 Abs. 1 BewG 1925, § 44 Abs. 2 BewG 1931 und § 56 Abs. 1 BewG 1934 zurück. § 56 Abs. 1 BewG 1934 war durch das ÄndG-BewG 1963 in der Weise geändert worden, dass die früheren Ziff. 4 und 5 aus Abs. 1 herausgenommen und in Anpassung an § 2 Abs. 3 GewStG zu einem neuen Abs. 2 z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Wahlvorschläge der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften

Rz. 19 § 14 Abs. 3 und Abs. 5 BetrVG sehen ferner Wahlvorschläge von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vor. Für die Gewerkschaft gilt der allgemeine Gewerkschaftsbegriff.[1] Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehört. Nicht erforderlich ist, dass dieser Arbeitnehmer wahlberechtigt ist. Die Gewer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Wahlvorschläge

Rz. 13 Im vereinfachten Wahlverfahren wird stets nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Dies bedeutet für die Wahlvorschläge, dass zwar jeder Wahlvorschlag auch mehrere Arbeitnehmer enthalten kann. Auf dem Stimmzettel werden jedoch alle Wahlbewerber einzeln und nicht etwa mit ihren Listen zur Abstimmung gestellt. Sie werden unabhängig von der Reihenfolge in den Wahl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Erste Wahlversammlung bei Einleitung der Wahl durch Initiative der Belegschaft

Rz. 10 Wird der Wahlvorstand auf Initiative aus dem Betrieb oder einer Gewerkschaft gewählt[1], wird der Wahlvorstand in einer ersten Wahlversammlung gewählt.[2] Rz. 11 Eine Woche nach der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes findet die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats statt. Die Wochenfrist errechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB. Rz....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14 a BetrVG sieht seit 2001 für kleinere Betriebe mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung ein sogenanntes vereinfachtes Wahlverfahren vor. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] sind der verpflichtende (5 bis 100 Arbeitnehmer, zuvor 5 bis 50 Arbeitnehmer) und der durch Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber mögliche Anwendungsbereich des v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Wahlvorschläge

Rz. 13 Wahlvorschläge können von wahlberechtigten Arbeitnehmer und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften aufgestellt werden (§ 14 Abs. 3 BetrVG). Eine Betriebsratswahl, die ohne Wahlvorschläge stattfindet, ist nichtig.[1] Unter Wahlvorschlag im Sinne des § 14 BetrVG ist die Benennung einer oder mehrerer Personen für die Wahl zum Betriebsrat zu verstehen, die schriftlich ...mehr

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Ruhezeiten / 3 Abweichende Regelungen

Nach § 7 Abs. 1 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, abweichend von § 3 ArbZG die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt[1], einen anderen Ausgleichszeitraum f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.1 Regelungssperre bei existierendem Tarifvertrag

Rz. 20 Die Regelungssperre greift zunächst ein, wenn der Betrieb im persönlichen, fachlichen und räumlichen Geltungsbereich eines aktuell geltenden Tarifvertrags liegt. Dabei kann es sich sowohl um einen Verbandstarifvertrag als auch um einen Firmentarifvertrag handeln. Hinweis Für die Regelungssperre kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Maßgeblich ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.2 Regelungssperre bei Tarifüblichkeit

Rz. 22 Die Regelungssperre gilt auch, wenn zwar aktuell keine tarifliche Regelung in Kraft ist, die Arbeitsbedingungen aber üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Tarifvertrag für die Branche repräsentativ ist, also die Mehrzahl der Arbeitnehmer in tarifgebundenen Betrieben beschäftigt wird. Etwas anderes ist es, wenn in einer Bran...mehr

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Arbeitsschutz und Arbeitssi... / 4.10 Arbeitsschutzbehörde und Arbeitsschutzkontrolle

Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung des ArbSchG und der aufgrund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten[1] Die Einrichtung entsprechender Behörden wird von den Bundesländern vorgenommen. Manche Bundesländer haben staatliche Äm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.11 Streitigkeiten

Rz. 47 Ein Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob eine Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist und wie sie auszulegen ist, muss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entschieden werden. Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren jedoch nur eigene Rechte geltend machen. Er kann vom Arbeitgeber daher nicht im Wege des betriebsverfassungsrechtlichen Dur...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.7.2 Schichtzulagen (Abs. 2) TVÜ-VKA

Abs. 2 ist erst nach dem Inkrafttreten des TVÜ-VKA am 1.10.2005 eingefügt worden, und zwar im Rahmen einer von den Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbarten und unterzeichneten sog. "Korrekturliste" ohne formellen Änderungstarifvertrag zum TVÜ-VKA. Zwischen den Tarifvertragsparteien war seit dem Inkrafttreten des TVöD streitig, ob hinsichtlich der Wechselschicht- und Sch...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.2.2 TVÜ-Bund

Die Abs. 1 bis 4 sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Erläuterungen – inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass der BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den Abs. 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Auch die Änderungen durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.3.2008 sind inhaltsgleich, sodass auf die obigen Darlegungen im Bereich der VKA verwiesen wird. Die am 31.3.2012 zwischen der VKA un...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.10.1 TVÜ-VKA

Nach § 52 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BT-V (= Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage D.8 zum TVöD-V) gilt ein Musikschullehrer dann als vollbeschäftigt, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1.350 Unterrichtsminuten) beträgt. Diese Regelung entspricht der bis zum 30.9.2005 maßgebenden Nr. 2 Sa...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.1 Der eigenständige Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

Mit dem Abschluss der Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Januar 2003 auf eine Prozessvereinbarung verständigt, wonach bis Anfang 2005 das gesamte Tarifrecht des öffentlichen Dienstes reformiert werden sollte. Am 9.2.2005 haben sich der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)[1] in ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.1 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (§ 4 TVÜ)

Vorbemerkungen: Die Überleitung in den TVöD hinsichtlich des Entgelts erfolgte in folgenden Schritten: Ermittlung der neuen Entgeltgruppe (§ 4) Bildung eines Vergleichsentgelts (§ 5) Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe (§§ 6 bis 7) Feststellung von Besitzstandsansprüchen/Vertrauensschutz (Abschn. III) In § 4 ist der 1. Schritt der Überleitung in den TVöD geregelt. Abs. ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.2.1 TVÜ-VKA

Übersicht § 10 TVÜ-Bund/VKA regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist. § 14 TVöD regelt den Fall, dass einem ab dem 1.10.2005 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. § 18 TVÜ-Bund/VKA regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.3 Höhergruppierungen (§ 29b)

Abs. 1 Diese Bestimmung regelt die Höhergruppierung aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung VKA. Diese ist daran festzumachen, dass sich nicht die Tätigkeit des Beschäftigten geändert hat, sondern er aufgrund der Änderung der Tätigkeitsmerkmale trotz gleichbleibender Tätigkeit einen Anspruch auf Höhergruppierung hat. Praxis-Beispiel Ein am 1.1.2007 eingestellter Bezüg...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.1.2 TVÜ-Bund

Die Abs. 1 bis 3 sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Erläuterungen – inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass der BAT-Ostdeutsche Sparkassen dort nicht aufgeführt ist. Dieser Tarifvertrag ist auf Arbeitgeberseite nur von der VKA abgeschlossen worden. Außerdem fehlten ursprünglich die besonderen Bemessungsregelungen für das Tarifgebiet Ost (Abs. 2 Satz 6 sowie die Protokollerkl...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.2 Besitzstandsregelungen (§ 29a)

Abs. 1 Bereits § 17 Abs. 4 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung enthielt die Regelung, dass Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (Satz 1) und bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleiche...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.8.1 Entgeltgruppen 3 bis 8

War bei Angestellten der Entgeltgruppen 3 bis 8 am Stichtag der Einführung des neuen Tarifrechts die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächste BAT-Vergütungsgruppe erfüllt, erfolgte der "Aufstieg" in die nächsthöhere Entgeltgruppe zum jeweiligen individuellen Aufstiegszeitpunkt. Beispiel 1 Eine Angestellte, eingruppiert in BAT VII mit Bewährungsaufstieg nach 6 Ja...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.1.2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD (§ 2 TVÜ)

In § 2 sind zum Teil sehr differenziert die Rechtsfolgen des Inkrafttretens des TVöD ausgestaltet. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der TVöD den BAT, BAT-O, BMT-G usw. und die diese ergänzenden Tarifverträge der VKA nicht einfach ersetzen. Der BAT (kommunal) ist folglich auch nach dem 30.9.2005 weiterhin in Kraft. Anders beim Bund: Dort ersetzt der TVöD seit dem...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.2.1 TVÜ-VKA

In § 9 sind folgende Fallgestaltungen geregelt: Abs. 1: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag bereits zu. Abs. 2: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag noch nicht zu und wäre bei Fortgeltung des bisherigen Rechts ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg erreicht worden. Abs. 3: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag noch nicht zu und wäre ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.2 Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ)

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gem. § 5 ist der 2. Schritt der Überleitung in den TVöD. Soweit Abs. 1 auf die "erhaltenen" Bezüge abstellt, folgt daraus nicht, dass in Fällen, in denen dem Beschäftigten im Monat vor seiner Überleitung nicht der ihm zustehende ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2, sondern eine niedrigere Stufe gezahlt worden ist, das Vergleichsentgelt nur...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.4.1 TVÜ-VKA

Bei der Reform des Tarifrechts stand von Anfang an fest, dass der TVöD keine Nachfolgeregelungen zum Orts- und Sozialzuschlag enthalten wird, sondern das Entgelt unabhängig von familienbezogenen Bestandteilen gestaltet wird. Da andererseits sichergestellt werden sollte, dass die Beschäftigten bei der Überleitung in den TVöD keine finanziellen Einbußen haben, mussten die kind...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der in Satz 1 genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger und der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung. Die Schutzwirkung wird nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber entfaltet, sondern gegenüber jedermann, so z. B. auch gegenüber Arbeitnehmern, die die Tätigkeit des Betriebsrats stören wollen oder gegen Gewerkschaften, die keinen D...mehr

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Konzernabschlusspolitik nac... / 6 Grenzen der Konzernabschlusspolitik

Rz. 50 Grenzen der Konzernabschlusspolitik sind ganz allgemein zunächst einmal alle Maßnahmen, die das Vertrauen der Adressaten in die Berichterstattung erschüttern können. Somit können überzogen positive Prognosen im Konzernlagebericht schnell im Folgejahr aufgedeckt werden. Ebenso sind laufende hohe Erträge aus dem Abgang an Anlagevermögen ein Zeichen für eine zu kurze Nut...mehr

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§ 3 Entwicklung des Nachhal... / 5 Zusammenspiel: Stakeholder-Dialog

Rz. 16 Unternehmen stehen als Akteure in der Gesellschaft unter kontinuierlicher Beobachtung mit steigenden Anforderungen an die Berichterstattung. I. R. d. Nachhaltigkeitsmanagements spielt der Dialog mit Stakeholdern eine wichtige Rolle (siehe auch § 10B). Die Berichterstattung ist zugleich Quelle von Aktionen als auch Objekt der Begutachtung und Kritik. Die Interaktion mi...mehr

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§ 8 Frameworks, Standards, ... / 1.3.2 GRI-Standards

Rz. 33 Im Jahr 2016 ging die GRI von der Bereitstellung von Leitlinien zur Festlegung der ersten globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung über – den GRI-Standards. Die Standards werden kontinuierlich aktualisiert und ergänzt, einschl. neuer themenspezifischer Standards. So wurden im Oktober 2021 die universellen Standards der GRI umfassend aktualisiert. Die...mehr

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AGG und Arbeitsrecht / 11 Rechte des Betriebsrats und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Das in § 17 Abs. 2 AGG unter der Überschrift "Soziale Verantwortung der Beteiligten" normierte Recht des Betriebsrats bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Diskriminierungsschutzvorschriften die Rechte des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gerichtlich geltend zu machen, ist auf grobe Verstöße sowie auf Betriebe beschränkt, in de...mehr

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§ 15 Lieferkettensorgfaltsp... / 6.2 Besondere Prozessstandschaft für Gewerkschaften und NGOs

Rz. 71 Mit § 11 LkSG wurde eine Norm in das LkSG integriert, deren praktischer Nutzen sich auf den ersten Blick nicht erschließt, die aber vermutlich geeignet sein wird, substanzielle Prozess- und Reputationsrisiken für deutsche Unternehmen zu begründen. In § 11 Abs. 1 LkSG wurde bestimmt, dass derjenige, der geltend macht, in einer überragend wichtigen geschützten Rechtspos...mehr

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§ 15 Lieferkettensorgfaltsp... / 5.3 Risikoanalyse

Rz. 40 I. R. d. angemessenen und wirksamen Risikomanagements sind die Unternehmen gem. § 5 LkSG verpflichtet, einmal jährlich sowie anlassbezogen eine Risikoanalyse durchzuführen, welche sich auf die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Bereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern beziehen muss. Sofern in Bezug auf einen mittelbaren Zulieferer substan...mehr

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§ 15 Lieferkettensorgfaltsp... / 4.1 Menschenrechte

Rz. 25 Ziel des LkSG ist der Schutz der Menschenrechte und gewisser Umweltbelange in der Lieferkette der Unternehmen. Gem. § 2 Abs. 1 LkSG sind geschützte Rechtspositionen im Bereich der Menschenrechte solche Rechte, die sich aus den in der Anlage zum LkSG aufgeführten völkerrechtlichen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte ergeben. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 1–1...mehr

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LkSG: FAQ zum Lieferkettens... / 5.1 Um welche Menschenrechte geht es eigentlich?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz benennt die internationalen Übereinkommen, in denen die Menschenrechte niedergeschrieben sind, und definiert lieferkettentypische Risiken, auf die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu achten ist. Dazu zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung, d...mehr

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LkSG: FAQ zum Lieferkettens... / 15.3 Müssen Unternehmen grundsätzlich haften, wenn es zu Menschenrechtsverletzungen kommt?

Das LkSG selbst bewirkt keine Änderungen der bestehenden Haftungsgrundlagen. Bereits heute aber können etwa Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Ausland vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen, wenn sie sich durch ein deutsches Unternehmen in ihren Rechten verletzt sehen. Allerdings wird dann das Recht des Landes angewandt, in dem der Schaden eingetreten ist. Neu im Ge...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeitsmanagement: ... / 5.2 Engagement in der Textilproduktion

Bereits in den Anfängen vor 16 Jahren – und bis heute – liegt der Schwerpunkt im Textilbereich darauf, die Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards entlang der Lieferketten kontinuierlich zu verbessern. Dabei wird ein partnerschaftlicher Ansatz verfolgt, der über einen Dialog aller Beteiligten die Arbeitnehmer in den Betrieben stärkt und sie Schritt für Schritt als gleichberech...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Erfüllung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 11 Voraussetzung für die Befreiung von beruflicher Tätigkeit ist, dass Geschäfte wahrgenommen werden, die zu den Amtsobliegenheiten eines Betriebsratsmitglieds gehören. Dabei ist zu beachten, dass dem Betriebsrat wegen der häufig unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.[1] Praxis-Beispiel Zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört vor...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Prävention / 3.1 Kooperationen in der betrieblichen Prävention

Im betrieblichen Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement sind folgende verschiedene Akteure tätig: staatliche Arbeitsschutzbehörden (z. B. Gewerbeaufsichtsamt), Unfallversicherungsträger und Berufsgenossenschaften, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Verbände der Sozialpartner wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammern, Innu...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeitsmanagement: ... / 1.4 Veränderung mit Verbündeten und Initiativen

Tchibo will Gamechanger sein. Das Unternehmen hat sich für ein Lieferkettengesetz eingesetzt, nicht dagegen. Es schmiedet Allianzen mit Mitbewerbern, die gebraucht werden, um mit einer größeren Marktmacht höhere Mindestlöhne oder Flächentarife durchzusetzen (z. B. in der ACT on Living Wages Initiative[1]). Das Unternehmen sieht Gewerkschaften oder Wettbewerber daher nicht al...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.1 Rechtsnatur des Anspruchs

Rz. 76 Nach Abs. 7 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen, bei Erstmitgliedern sogar für insgesamt vier Wochen, um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewe...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeitsmanagement: ... / 3 Nachhaltigkeit braucht Regulierung – auch auf europäischer Ebene

Tchibo wartete in der Vergangenheit nicht auf Gesetze, um sich zu engagieren. Die Strategie und die Programme sind so aufgebaut, dass das Unternehmen das tut, was im eigenen Einflussbereich möglich ist. Es hat sich gezeigt, dass eine partnerschaftliche, langfristige Zusammenarbeit direkt auf Fabrik- und Farmebene hilft. Die Wirkung von Einzellieferketten-Programmen hat jedoc...mehr