Fachbeiträge & Kommentare zu GKV-Spitzenverband

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Sommer, SGB V § 303a Wahrne... / 2.4 Inhalt der Rechtsverordnung (Abs. 4)

Rz. 10 Die Regelung legt in einer nicht abschließenden Aufzählung fest, was auf jeden Fall in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 2 zu regeln ist. Damit wird die Ermächtigungsgrundlage für die Datentransparenzverordnung auf Basis der bisherigen Erfahrungen konkretisiert und erweitert (BT-Drs. 19/13438 S. 71). Der tatsächlich zu übermittelnde Datenumfang wird abschließend be...mehr

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Sommer, SGB V § 303c Vertra... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Die Vorschrift regelt die Aufgaben der Vertrauensstelle. Es soll eine Datenbasis für gesundheitspolitische Entscheidungen der Politik und der Selbstverwaltung geschaffen werden, damit Finanzmittel zielgerichtet eingesetzt sowie Fehlsteuerungen rechtzeitig erkannt und vermieden werden. Der Datenschutz der Versicherten und Leistungserbringer wird gewahrt. Rz. 6a §§ 303a f...mehr

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Sommer, SGB V § 303b Datenz... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt. Bis zum 31.12.2011 wurden die Bildung eines Beirates bei der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz und dessen Zusammensetzung geregelt. Rz. 2 Das Gesetz zur Verb...mehr

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Sommer, SGB V § 303c Vertra... / 2.1 Aufgabe (Abs. 1)

Rz. 7 Die Vertrauensstelle überführt die nach § 303b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 übermittelten Lieferpseudonyme in periodenübergreifende Pseudonyme. Das dazu einheitlich anzuwendende Verfahren richtet sich nach Abs. 2. Rz. 7a Die Aufgaben der Vertrauensstelle führte das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) als Institut im Geschäftsbereich des Bunde...mehr

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Sommer, SGB V § 303d Forsch... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Die Datenaufbereitungsstelle wird zu einem Forschungsdatenzentrum mit einem deutlich erweiterten und aktuelleren Datenangebot entwickelt. Die Vorschrift regelt dessen Aufgaben. Damit wird eine Datenbasis für gesundheitspolitische Entscheidungen der Politik und der Selbstverwaltung geschaffen, damit Finanzmittel zielgerichtet eingesetzt sowie Fehlsteuerungen rechtzeitig...mehr

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Sommer, SGB V § 296 Datenüb... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 21 Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen vom 30. November 2015 – zuletzt geändert am 5.2.2019 – vereinbart zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Baumann, Anscheinsbeweis bei elektronisch ermittelten Verordnungsdaten und Rückwir...mehr

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Sommer, SGB V § 299 Datenve... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 16 Farin/Follert/Gerdelmann/Jäckel, (2005), Qualitätssicherung in der medizinischen Rehabilitation durch die Gesetzliche Krankenversicherung: Hintergrund, Anforderungen und Ergebnisse, Prävention und Rehabilitation, 17/4, S. 125. G-BA, Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, www.g-ba.de/richtlinien/105; abgerufen: 27.6.2022. GKV-Spitze...mehr

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Sommer, SGB V § 303a Wahrne... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB V eingefügt worden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Norm regelte die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz. Rz. 2 Art. 256 Nr. 1 der Ne...mehr

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Sommer, SGB V § 301a Abrech... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Regelungen über die Angaben, die freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger den Krankenkassen für Abrechnungszwecke zu übermitteln haben. Gemäß § 134a Abs. 1 Satz 1 schließt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden d...mehr

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Sommer, SGB V § 301a Abrech... / 2.2 Richtlinien (Abs. 2)

Rz. 4 Durch den Verweis auf § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 wird klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens durch Richtlinien bestimmt und sich auch Hebammen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflichten der Hilfe von Rechenzentren bedienen können. Die "Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen" nach § 302 Ab...mehr

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Sommer, SGB V § 289 Nachwei... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 8 Axer, Der Risikostrukturausgleich auf dem Prüfstand des Bundessozialgerichts, SGb 2003 S. 485. Hoffmann, Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO – Unter besonderer Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in Deutschland, Diss. Universität Rijeka 2021. Spoerr/Winkelmann, Rechtliche Koordinaten des Finanzausgleichs unter Kra...mehr

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Sommer, SGB V § 316 Finanzi... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

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Sommer, SGB V § 316 Finanzi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Aufgaben der gematik werden durch den GKV-Spitzenverband durch eine Pauschale finanziert. Die Pauschale orientiert sich an der Mitgliederzahl der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Sommer, SGB V § 316 Finanzi... / 2.1 Finanzierung (Abs. 1)

Rz. 3 Zur Finanzierung zahlt der GKV-Spitzenverband an die gematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (Satz 1; ab 1.1.2022 = 1,50 EUR). Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechend dem Mittelbedarf der gematik und unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsveror...mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 2.2 Geschäftsanteile (Abs. 2)

Rz. 4 Die Geschäftsanteile entfallen zu 51 % auf die BRD, zu 24,5 % auf den GKV Spitzenverband und zu 24,5 % auf die anderen Spitzenorganisationen. Die BRD ist damit Mehrheitsgesellschafterin. Ihr Geschäftsanteil ändert sich auch dann nicht, wenn weitere Gesellschafter zugelassen werden. Der Text berücksichtigt nicht die freiwillige Mitgliedschaft des PKV-Verbandes, der an d...mehr

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Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 2.1 Gesellschafter (Abs. 1)

Rz. 3 Gesellschafter der gematik sind neben der BRD (vertreten durch das BMG) die in § 306 Abs. 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen: Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZVB), Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie Spitzenorganisatio...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 4 Nr. 15a UStG war durch Art. 12 des Gesetzes zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze[1] neu in das UStG aufgenommen worden, und zwar rückwirkend mWv 1.1.1991.[2] Das Gesetz geht zurück auf den Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz 1996[3], der jedoch noch keinen Vorschlag für eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 15a UStG enthielt...mehr

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Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Der MD Bund (www.md-bund.de) berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) in medizinischen Fragen. Er koordiniert und fördert die Arbeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in medizinischen und organisatorischen Fragen (BT-Drs. 16/3100). Der MD Bund ist am 1.1.2022 als Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituiert worden. Seine...mehr

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Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 18 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rebscher, Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, Aufgaben und Ziele der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 SGB V, KrV 1990 S. 27. MDS-Broschüre, Kurz & bündig, Die MD...mehr

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Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Danach hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen die wirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste (MDK) zu fördern. Dazu wurde eine Arbeitsgemeinschaf...mehr

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Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 2.4 Vorstand (Abs. 4)

Rz. 14f Der Vorstand hat 2 Mitglieder und besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die vom Verwaltungsrat gewählt werden (Satz 1). Beide führen die Geschäfte des MD Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist (Satz 2). Sie vertreten den MD Bund gerichtlich und außergerichtlich. Beide Personen sind nach der Satzung einzeln geschäftsführungs- und vertretu...mehr

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Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 2.2 Besetzung des Verwaltungsrats (Abs. 2)

Rz. 10 Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern (Mitglieder; Satz 1). Die Mitglieder werden durch die Verwaltungsräte der MD gewählt (Satz 2). Rz. 11 Die Verteilung der Mitglieder auf die verschiedenen Interessengruppen entspricht demselben Verhältnis der Vertretergruppen, das auch für die MD gilt (§ 279 Abs. 4, 5). 16 Mitglieder werden durch die Verwaltungsräte oder Vertr...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.3 Förderrichtlinie (Abs. 3 Satz 1 und 2)

Rz. 7 Der Verpflichtung aus Abs. 3 Satz 1 und 2 zur Schaffung einer Förderrichtlinie ist der GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung, der kommunalen Spitzenverbände und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung nachgeko...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.4 Berichtspflicht (Abs. 3 Satz 3 und 4)

Rz. 8 Gemäß Abs. 3 Satz 3 ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31.3.2025 einen Bericht über die Entwicklung der Netzwerkstrukturen und die geleistete Förderung vorzulegen, um die Auswirkungen der Förderung durch die GKV bewerten zu können. Satz 4 verpflichtet die Krankenkassen sowie deren Landesverbände, dem GKV-Spitzenverband...mehr

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Sommer, SGB V § 39a Station... / 2.4 Rahmenvereinbarung (Abs. 2 Satz 8 bis 13)

Rz. 30 In Abs. 2 Satz 8 bis 12, die durch das HPG (vgl. Rz. 2c) angefügt worden sind, hat der Gesetzgeber den Partnern der Rahmenvereinbarung vor dem Hintergrund erkannter Praxisprobleme nähere Vorgaben für die zu aktualisierenden bzw. neu zu schließenden Vereinbarungen zur ambulanten Hospizarbeit gemacht. Zum einen sind die Vertragsparteien verpflichtet worden, zu überprüfe...mehr

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Sommer, SGB V § 39a Station... / 2.1.4 Rahmenvereinbarung (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 14 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart nach Satz 4 gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung. Zu den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen sind die Wohlfahrtsverbände u...mehr

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Sommer, SGB V § 39e Übergan... / 2.1 Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 § 39e eröffnet einen Anspruch auf Übergangspflege, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung S. 1 genannten, vorrangigen Leistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, indem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Ferner darf noch keine Entlassung des ...mehr

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Sommer, SGB V § 67 Elektron... / 2.3 Erprobung von Verfahren zur elektronischen Übermittlung – Pilotprojekte (Abs. 3)

Rz. 20 Der mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) mit Wirkung zum 23.5.2020 angefügte Abs. 3 eröffnet Krankenkassen und ihren Verbänden die Möglichkeit, im Rahmen von Pilotprojekten Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § ...mehr

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Sommer, SGB V § 24f Entbindung / 2.2 Ambulante Entbindung

Rz. 19 Gemäß § 24f Satz 2 kann die Versicherte ambulant in einem Krankenhaus (Rz. 20), in einer ärztlich geleiteten Einrichtung (Rz. 21), in einer Hebammenpraxis (vgl. Rz. 22), in einer von einer Hebamme geleiteten Einrichtung (Geburtshaus; vgl. Rz. 23 f.) oder zu Hause (Hausgeburt; Rz. 25) entbinden. Rz. 20 Im Gegensatz zu einer stationären Entbindung handelt es sich dann um eine ...mehr

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Sommer, SGB V § 24d Ärztlic... / 3 Materialien und Rechtsprechung

Rz. 25 Im Internet auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (unter: www.g-ba.de, zuletzt abgerufen am 31.3.2022) finden sich folgende Richtlinien: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über ...mehr

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Sommer, SGB V § 24d Ärztlic... / 2.3 Hebammenhilfe

Rz. 12 Gemäß § 24d hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf Hebammenhilfe. Im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung (= medizinische und beratende Hilfe durch die Hebamme) ist dieser Anspruch auf die Zeit bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt begrenzt; weitergehende Leistungen bedürfen ausdrücklich der ärztlichen Anordnun...mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 2.3.2 Begriff: Schwangerschaftsbeschwerden und Abgrenzung zur Krankheit

Rz. 9 Nach § 24e Abs. 2 HS 2 gilt die unter Rz. 8 aufgeführte Zuzahlungsfreiheit sowie die Nichtanwendung der Festbetragsregelung lediglich bei Schwangerschaftsbeschwerden und während der Entbindung. Unter Schwangerschaftsbeschwerden versteht die Rechtsprechung Befindlichkeitsstörungen, die für die Schwangerschaft typisch sind und mit ihr kommen und gehen (BSG, Urteil v. 15....mehr

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Sommer, SGB V § 24f Entbindung / 3 Materialien

Rz. 30 Gemeinsames Rundschreiben v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 3.12.2020 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/eel/gem_rs_mug/2020_12_03_NS_FLB_TOP_01_24c24iSGBV_GR_zu_den_Leistungen_bei_Schwangerschaft_u_Mutterschaft_Anl3.pdf, zuletzt abgerufen am 31.3.2022 G-DRG – Definitionshandbuch 2021, veröffe...mehr

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Sommer, SGB V § 24d Ärztlic... / 2.2 Ärztliche Betreuung

Rz. 4 Nach § 24d Satz 1 hat die Versicherte Anspruch auf eine ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und nach der Entbindung. Die Inhalte und den Umfang dieser ärztlichen Betreuung regeln die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 beschlossenen Mutterschafts-Richtlinien (Fundstelle: Rz. 25). Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst...mehr

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Sommer, SGB V § 24f Entbindung / 2.5 Fahr-/Transportkosten

Rz. 29 Für die Leistungen bei der Entbindung gilt die Fahrkostenregelung des § 60 entsprechend. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen stationärer Entbindung im Krankenhaus und sonstigen Entbindungen. Ein Anspruch auf Übernahme der Fahr-/Transportkosten bezieht sich immer nur auf das aus medizinischer Sicht preiswerteste zumutbare Verkehrsmittel. Hinsichtlich der Notwendigkeit d...mehr

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Akteure im BGM / 3 Qualitätsanforderungen

Betrachtet man die Historie des BGM, so zeigt sich eine Entwicklung ausgehend vom Arbeits- und Gesundheitsschutz über die ersten Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung mit primär Einzelaktionen, wie Gesundheitstagen und Rückenschulen, hin zu einem lösungsorientierten Gesundheitsmanagement mit Themen, wie Fehlzeiten und Arbeitsfähigkeit. Mit dieser Entwicklung wuchs...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 2.2 Finanzierung (Abs. 2)

Rz. 11 Der MD Bund wird durch seine Mitglieder und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) mittels einer Umlage finanziert (Satz 1). Die Umlagefinanzierung entspricht der körperschaftlichen Struktur und legt den Mitgliedern die Finanzierungsverantwortung auf. Rz. 12 Die DRV KBS ist an der Finanzierung des MD Bund beteiligt, wie sie auch an der Finanzier...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 269 Sonderr... / 2.8 Datenübermittlung (Abs. 8)

Rz. 18 Der GKV-Spitzenverband bestimmt im Einvernehmen mit dem BAS das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 1 (Satz 1). Dadurch können Veränderungen bei den technischen Gegebenheiten der Krankenkassen gezielter und zeitnäher berücksichtigt werden als durch Änderungen der RSAV. So kann der GKV-Spitzenverband bei der Datenmeldung nac...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 2.1 Rechtsform (Abs. 1)

Rz. 10 Der MD Bund wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (Satz 1) und tritt ab 1.1.2022 an die Stelle des MDS (§ 328 Abs. 5 Satz 1). Bis dahin nehmen die am 31.12.2019 bestehenden Organe die Aufgaben wahr (§ 411 Abs. 2 Satz 1). Seine Mitglieder sind die MD in den Ländern (Satz 2), die ebenfalls die Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Damit wurde der politischen Forderung nach einer einheitlichen Finanzierung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entsprochen. Rz. 2 Erste Änderungen ergaben sich durch das G...mehr

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Sommer, SGB V § 412 Erricht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 328 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Das MDK-Reformgesetz hat die Organisation der Medizinischen Dienste (MD) umfassend reformiert. Die angefügten §§ 327, 328 enthalten Übergangsregelungen für die Neuorgan...mehr

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Sommer, SGB V § 269 Sonderr... / 2.5 Datenübermittlung der Krankenkassen (Abs. 5)

Rz. 14 Die Wirkungen des Risikostrukturausgleichs insbesondere auf den Wettbewerb der Krankenkassen und die Manipulationsresistenz des Risikostrukturausgleichs werden regelmäßig (mindestens alle 4 Jahre) durch den Wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim BAS in einem Gutachten geprüft (§ 266 Abs. 10 Satz 1). Die dafür erforderlichen D...mehr

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Sommer, SGB V § 269 Sonderr... / 2.7 Verordnungsermächtigung (Abs. 7)

Rz. 17 Das BMG regelt in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 8 Satz 1 (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung – RSAV) die notwendigen Vorgaben zur Umsetzung der Abs. 1 bis 3 und 6, insbesondere zum Verfahren der Zuweisungen, zu den Vorgaben für die Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirates und zu Übergangsbestimmungen entsprechend Abs. 6. Zudem regelt es in der RSAV die Festl...mehr

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Sommer, SGB V § 269 Sonderr... / 2.2 Berücksichtigung der tatsächlichen Krankengeldausgaben nach § 45 (Abs. 2)

Rz. 8 Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 45 (Kinderpflegekrankengeld) durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds vollständig ausgeglichen (Satz 1). Die erforderlichen Daten sind ab dem Berichtsjahr 2021 über den GKV-Spitzenverband an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zu melden (Satz 2). Meldepflichtig sind d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 269 Sonderr... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 20 Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs, Informationen veröffentlicht auf der Homepage des BAS im Internet unter http://www.bundesversicherungsamt.de/risikostrukturausgleich/weiterentwicklung (abgefragt: 20.2.2020). Bestimmung des Bundesversicherungsamtes nach § 269 Abs. 3c Satz 4 SGB V zur Datenerhebung des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krank...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 275 Begutac... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 58 Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDKRL) v. 27.8.1990. Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Richtlinie über Umfang und Auswahl der Stichproben bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und Ausnahmen davon nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Richtlinie MDK-Stichpro...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.2.1 Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Rz. 5 Für die einzelnen Krankenkassen ist der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe, den der GKV-Spitzenverband abschließt, rechtlich bindend (vgl. Abs. 1 Satz 1 "mit bindender Wirkung für die Krankenkassen"). Sie haben daher keine rechtliche Möglichkeit, den Vertrag zur Disposition zu stellen oder seine Geltung von ihrem Beitritt zum Vertrag oder ihrer Zustimmung ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.4 Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung

Rz. 8f Ein wesentlicher Kostenfaktor für freiberufliche Hebammen sind die ständig steigenden Haftpflichtversicherungsprämien. Der Abschluss einer angemessenen, leistungsbezogenen Berufshaftpflichtversicherung ist nach § 6 Abs. 3 des Hebammenhilfe-Vertrages zwingende Voraussetzung, dass die Hebamme die Hebammenhilfe mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann. Die Prämien...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.6 Bildung der Schiedsstelle

Rz. 13 Abs. 4 regelt die Bildung der Schiedsstelle, die vom GKV-Spitzenverband und den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Hebammen/Entbindungspfleger maßgeblichen Berufsverbänden sowie dem Netzwerk der Geburtshäuser, also den Vertragspartnern, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung errichtet wird. Vertreter der Krankenkassen und der Hebammen ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 134 Vereinb... / 2.1 Vereinbarung über Vergütungsverträge auf Bundesebene (Abs. 1)

Rz. 4 Der Sachleistungsanspruch der Versicherten gegenüber ihren Krankenkassen auf digitale Gesundheitsanwendungen wird dadurch realisiert, dass der GKV-Spitzenverband mit den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen den Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit digitalen Gesundheitsanwendungen und über die Vergütung dieser Leistungen schließt. Die Leistungsabrech...mehr