Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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§ 2 Handels- und Unternehme... / 4. Meldepflichtige Angaben

Rz. 271 Gem. § 19 Abs. 1 GwG sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Transparenzregister offenzulegen: Rz. 272 Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sollen nach § 19 Abs. 3 GwG zeigen, woraus die Stell...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahmen

Rz. 4 Der Grundsatz gilt nicht: 1. innerhalb der Grundbuchordnungmehr

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§ 9 Zuwendungen an den Lebe... / C. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen

Rz. 9 Soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Behandlung von Wohnrechtszuwendungen und schuldrechtlichen Wohnungsüberlassungen an den Partner unter Lebenden. Jüngst hat der BFH den Verzicht auf ein dingliches Wohnrecht für einen schenkungsteuerbaren Tatbestand (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gehalten.[30] Das Gericht stellt auf die mit dem dinglichen Wohnre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt des Vorbehalts

Rz. 4 Der Vorbehalt gestattet dem Landesgesetzgeber auf den landesrechtlichen Reservatgebieten von den Vorschriften der GBO abzuweichen, und zwar grundsätzlich von allen ihren Vorschriften.[2] Er kann andere Behörden als die Amtsgerichte zu Grundbuchämtern machen; er kann die Bezirke der Ämter selbstständig regeln, über die Bezeichnung der Grundstücke, über die Art der Buchu...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Tatbestand

(1) Errichtung eines Gebäudes Rz. 37 Zunächst muss ein Gebäude errichtet werden. (2) Grenzüberschreitung Rz. 38 Weiter muss eine Überschreitung der Grundstücksgrenze vom Bau- zum Nachbargrundstück hin stattfinden. Dazu muss ein einheitliches Gebäude über die Grenze hinausgreifen. (3) Bauausführung auf Veranlassung durch den Eigentümer Rz. 39 § 912 BGB setzt voraus, dass der Eigen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Wiederherstellung der elektronischen Grundakte

Rz. 2 Das Verfahren richtet sich nach § 92a GBV. Ist nicht der gesamte Grundstücksbestand eines Grundbuchblattes vom Zuständigkeitswechsel betroffen, sieht § 100a Abs. 2 GBV vor, dass dem anderen GBA nur die Akteninhalte übermittelt werden, die die abgeschriebenen Grundstücke betreffen. Zum diesbezüglichen Verfahren bei Papiergrundakten vgl. § 25 Abs. 3a S. 2 GBV.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge

Rz. 2 Das BGB wendet das Immobiliarsachenrecht auch auf Schiffe und Schiffsbauwerke an, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind. Schiffe und Schiffsbauwerke, zu denen auch Schwimmdocks gehören,[1] können in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister eingetragen werden. Das Verfahrensrecht ist in der Schiffsregisterordnung geregelt (SchRegO, in der v. 25.12.199...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung des Widerspruchs

Rz. 5 Widersprüche gegen die Nichteintragung oder Löschung eines Rechts am Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht (Abs. 2, 1 Buchst. b): Sie sind in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte einzutragen. Rz. 6 Alle übrigen Widersprüche (Abs. 2, 1 Buchst. c): Sie sind stets in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in der das ang...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Verjährung der Ansprüche auf Sachenrechtsbereinigung

Rz. 238 Die Ansprüche des Nutzers nach dem 2. Kap. des SachenRBerG unterliegen der Verjährung.[966] Unter Berücksichtigung der Neuregelungen zur Verjährung nach §§ 194 ff. BGB zum 1.1.2002 und dem Überleitungsrecht nach Art. 229 § 6 EGBGB sind die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt.[967] Als Folge der Verjährung bei bestehendem Gebäudeeigentum können keine Bereinig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Tilgungsproblematik bei Zahlung durch Eigentümer oder Schuldner

Rz. 53 Zahlungen seitens des persönlichen Schuldners, des Grundstückseigentümers oder eines Dritten an den Grundschuldgläubiger lassen sich in ihrer jeweiligen Zielrichtung und ihrer jeweiligen Folge allgemein wie folgt darstellen:mehr

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Literaturverzeichnis

Altmeppen, GmbHG – Kommentar, 11. Aufl. 2023 Anders/Gehle, ZPO mit GVG und anderen Nebengesetzen – Kommentar, 81. Aufl. 2023 (vormals Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle) Armbrüster/Preuß (Hrsg.), BeurkG mit NotAktVV und DONot – Kommentar, 9. Aufl. 2023 Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, Rechtspflegergesetz – Kommentar, 9. Aufl. 2022 Balser/Bögner/Ludwig, Volls...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Tatbestand

(1) Fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg Rz. 46 Zunächst muss dem Baugrundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlen. Einem Grundstück fehlt beispielsweise die Verbindung, wenn es von einem öffentlichen Weg vollständig abgetrennt ist (z.B. ein hinterliegendes Grundstück). (2) Ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstücks Rz. 47 Ob eine ordnungsge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wesentliche Rohertragsminderung

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Ermittlung der wesentlichen Rohertragsminderung ist vergleichbar mit der Ermittlung der Reinertragsminderung in § 33 GrStG in vier Schritten vorzunehmen:[2] 1. Ermittlung des normalen Rohertrags, der sich ohne die Minderung für den Erlasszeitraum ergibt 2. Ermittlung des geminderten tatsächlichen Rohertrags im Erlasszeitraum 3. Ermittlung der Differenz 4...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

§ 82 [Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung] (seit 1.1.2024 geltende Fassung) Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Bericht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Erklärung der Auflassung vor einer zuständigen Stelle

Rz. 96 Zur Entgegennahme der Auflassung sind zuständig:[242]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Vereinigung und Bestandteilszuschreibung

Rz. 2 Abs. 1 behandelt Vereinigung und Zuschreibung. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die zu verbindenden Grundstücke bereits auf demselben Grundbuchblatt oder bisher auf verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen waren. I. Grundstücke auf demselben Blatt Rz. 3 Die Grundstücke sind bereits auf demselben Grundbuchblatt eingetragen. Hier werden die Eintragungen in den Spalten 1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Weitere Einzelfälle

Rz. 70 Geständniserklärungen gehören hierher, z.B., dass eine Vollmacht erteilt worden ist[190] oder dass bei einer Zwei-Mann-OHG das Geschäft durch einen Gesellschafter mit allen Aktiven und Passiven übernommen worden ist;[191] die Bescheinigung des Notars, dass eine Vermögensübertragung von einer Handelsgesellschaft auf die andere im Handelsregister eingetragen wurde.[192]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Pfändung

Rz. 54 Die Grundschuld wird gepfändet wie die Hypothek (§ 857 Abs. 6 ZPO), also durch Pfändungsbeschluss und Briefübergabe(-wegnahme) beim Briefrecht; oder Pfändungsbeschluss nebst Eintragung im Buch beim Buchrecht. Rz. 55 Auch bei der Sicherungsgrundschuld vollzieht sich die Pfändung des dinglichen Rechts in gleicher Weise. Ratsam ist hier eine sog. Doppelpfändung von Grunds...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Besonderes Verfahren vor Schließung

Rz. 2 Mit Rücksicht auf die durch die Schließung des Grundbuchs eintretende Verschlechterung der Rechtslage der Beteiligten sieht § 35 GBV ein der Schließung vorangehendes besonderes Verfahren vor, das zugleich auch den Zweck hat, nach Möglichkeit die örtliche Lage des Grundstücks festzustellen.[1] I. Aufforderung Rz. 3mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Nicht zu vertretende Rohertragsminderung

1. Grundlagen Rz. 38 [Autor/Stand] Der Grundsteuererlass ist als Ausnahmefall für besondere Situationen konzipiert.[2] Er setzt voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Minderung auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des Steuerschuldners liegen.[3] Die Ertr...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / a) Vorbemerkung

Rz. 98 Häufig ist auf dem Baugrundstück die Fläche nicht ausreichend, um auch die Baustelleneinrichtung oder aber die Lagerfläche für erforderliches Material dort unterzubringen. In einem solchen Fall muss ein benachbart gelegenes Grundstück verwendet werden, damit diese Gegenstände darauf gelagert werden können. Das nachfolgende Muster kann als Vereinbarungsgrundlage mit de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts

Rz. 199 Gemäß § 22 GrEStG darf der Grundstückserwerber erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Eigentumsumschreibung ist deshalb erst "sichergestellt", wenn auch die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) vorliegt.[497] Rz. 200 Die UB is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein Vermerk über eine Veränderung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zusteht, eingetragen, so ist der frühere Vermerk in den Spalten 3 und 4 insoweit rot zu unterstreichen, als er durch den Inhalt des Veränderungsvermerks gegenstandslos wird. Ferner ist bei der bisherigen Eintragung in Spalte 1 ein Hinweis auf ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintrag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendung von §§ 82, 82a S. 1 auf § 14 GBBerG

Rz. 50 § 14 GBBerG [111] lautet: § 14 Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechend. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungs...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Allgemeines

Rz. 53 Im Baubereich handelt es sich bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis um ein bedeutsames Thema, denn den Interessen des Nachbarn stehen ebenfalls beachtenswerte Motive des bauwilligen Grundstückseigentümers gegenüber.mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / c) Anmerkungen

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.mehr

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§ 14 Bauvertrag / 1. Gegenstand des Vertrags

Rz. 92 Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind möglichst genau zu bezeichnen. Dies umfasst zum einen das Gewerk, zum anderen die einzelnen Teilleistungen, die sich beim Einheitspreisvertrag insbesondere aus dem Angebot ergeben. Rz. 93 Wichtig ist auch, dass das Grundstück genau bezeichnet ist, auf welchem die Bauleistung zu erbringen ist. Rz. 94 Was die Verpflich...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.3 § 21 Abs. 1 Nr. 2

Rz. 13 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums zum Zwecke der Durchführung einer Prüfung durch die Behörden der Zollverwaltung nicht duldet.mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 5. Geschäftsverteilung

In der Geschäftsverteilung des Grundbuchamts ist sicherzustellen, dass die Erledigung eines Eintragungsantrags, der sich auf mehrere Grundstücke desselben Grundbuchamts bezieht, jeweils derselben für die Grundbuchführung zuständigen Person zugewiesen wird.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirtschaftliche Überalterung (Abs. 2 Alt. 3)

Schrifttum: Hallerbach, Die Wertminderung wegen Alters bei der Bewertung von bebauten Grundstücken im Sachwertverfahren, DStZ/A 1981, 233. 1. Begriff und Anwendungsbereich Rz. 91 [Autor/Stand] Eine wirtschaftliche Überalterung eines Gebäudes liegt vor, wenn die durch die Entwicklung der einschlägigen Technik bewirkte wirtschaftliche Abnutzung intensiver ist als die technische A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einheitliche Eigentumsverhältnisse

Rz. 12 Die Grundstücke müssen demselben Eigentümer, bei mehreren Eigentümern im gleichen Rechtsverhältnis, gehören (siehe hierzu § 5 GBO Rdn 12).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ort der Eintragung

Rz. 2 Der Vermerk ist in Abt. II einzutragen; er erhält dort die nächstoffene laufende Nummer in Spalte 1; in Spalte 2 ist das betroffene Grundstück zu nennen.mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / cc) Wichtigste Fallgruppen

(1) Hinnahmeverpflichtungen Rz. 55 An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über die möglichen Verpflichtungen gegeben werden. Wenn man von einem weiteren Begriff der Eigentumsbeeinträchtigung ausgeht, so kommt man in der Praxis relativ häufig zu einer Beeinträchtigung dieses Rechtsguts und damit – gerade in Baustreitigkeiten – zu der Frage, inwieweit eine Einschränkung der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Objektiv-persönliche Rechte

Rz. 5 Auch für objektiv-persönliche Rechte gilt § 9 GBO grundsätzlich nicht. Sind sie radiziert, kann durch die Landesgesetzgebung ihre Verlautbarung auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes zugelassen sein.[10]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Unterbleiben der Eintragung

Rz. 25 Der Vorerbe allein kann nicht beantragen, sein Recht ohne den Nacherbschaftsvermerk einzutragen. Auch der Erblasser kann die Eintragung nicht ausschließen. Rz. 26 Die Eintragung unterbleibt jedoch, wenn alle Nacherben, die ohne den Verzicht im Vermerk zu bezeichnen und damit vom Unterbleiben der Eintragung betroffen wären, also Nacherben, Ersatznacherben [52] und Nachna...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Prüfschema zu § 34 Abs. 1 GrStG

Rz. 52 Abb. 2: Prüfschema zu § 34 Abs. 1 GrStG Quelle: eigene Darstellungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, der die Rangverhältnisse des Grundstücks zum Gegenstand hat, so ist das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen. (2) Das Grundbuchamt kann auch von Amts wegen das Verfahren aussetzen und den Beteiligten oder einzelnen von ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die Entscheidung des Prozeß...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / c) Beeinträchtigung von Grundstücksteilen

Rz. 73 Wenn nur Teilbereiche eines Grundstücks betroffen sind, so sollte auch im Klageantrag eine entsprechende Eingrenzung erfolgen. Die Beigabe eines Lageplanes und verschiedene Schnitte eines Höhenplans dienen insoweit der Substantiierung.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. (2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Aus dem Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich nach Berücksichtigung der Altersminderung i.S.d. § 86 BewG und der Berücksichtigung der Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden i.S.d. § 87 BewG der Gebäudesachwert, der die maßgebliche Grundlage für den Gebäudewert bildet. Für die Bemessung des Werts eines Grundstücks ist somit neben seinem Alter...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Rechtsbeziehungen zwischen den an der Baulast Beteiligten

Rz. 172 Die Baulast begründet aber als Regelungsinstrument des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Eigentümers. Sie wird auch als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit bezeichnet.[684] Anders als die Dienstbarkeit begründet sie ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks – dem Baulastverpflichteten – demjenigen, welchen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Allgemeines

Rz. 31 Sondereigentum sind die gem. § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 WEG bestimmten Räume und die zu diesen Räumen gehörenden wesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WEG erfüllen, also verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnu...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (5) Beeinträchtigung durch wirtschaftlich zumutbare Abhilfemaßnahmen

Rz. 27 Das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Verhältnisse, der Vor- und Nachteile, der technisch-organisatorischen Möglichkeiten sowie der Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Emittierenden, die Einbringung besonderer und die Einwirkung verhindernder Maßnahmen möglich sind.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Kein Erlass bei Fortschreibung (Abs. 4)

Rz. 70 [Autor/Stand] Die Vorschrift stimmt wortgleich mit § 33 Abs. 4 GrStG überein. Ein Grundsteuererlass aufgrund der Minderung des normalen Rohertrags oder bei Minderung der Ausnutzung ist bei bebauten Grundstücken ausgeschlossen, wenn im Erlasszeitraum die wesentliche Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann. § 34 Abs. 4 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gesetzlich vorgemerkter Löschungsanspruch

Rz. 72 Der Gesetzgeber trug mit dem Gesetz v. 22.6.1977 der Kreditpraxis Rechnung, die stets einen Löschungsanspruch und eine Löschungsvormerkung gegenüber vorrangigen Grundpfandrechten forderte. Diese bisherige Praxis wurde zum gesetzlichen Regelfall gemacht: Nach § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB hat jeder nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger gegenüber dem Grundstückseigentümer ein...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / e) Aufteilung des Kaufpreises (Teil II § 2 Nr. 1)

Rz. 12 Alternativ zu der im Formular gewählten Aufteilung des Kaufpreises nach Gegenständen kommt eine Aufteilung aus Grundstücks- Erschließungs- und Gebäudekosten in Betracht. Welche Gestaltung sinnvoll ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere den steuerlichen Erfordernissen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastungsgegenstand

Rz. 38 Mit der Grundschuld ist wie bei der Hypothek ein Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder ein Miteigentumsanteil nach § 1114 BGB belastbar (vgl. Rdn 5 ff.).mehr