Fachbeiträge & Kommentare zu Gutschrift

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Basiswissen Umsatzsteuer / 14.2 Istversteuerung

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist für die Zuordnung zu einem Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum allein auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts abzustellen. Diese Besteuerungsart wird auch als Istversteuerung bezeichnet. Das Entgelt wird vereinnahmt, wenn der Unternehmer über den Geldbetrag verfügen kann, z. B. Bargeld: Vereinnahmung mit Entge...mehr

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Auslandsrechnung bei Verkau... / 2.3 Buchen einer Exportrechnung

Nachdem alle formalen Hürden beim Export angesprochen wurden, ist noch die richtige Erfassung in der Buchhaltung des Unternehmers zu klären. So buchen Sie richtig Exportrechnung Großhändler Neumann versendet Silberschmuck nach New York auf Kosten des Abnehmers. Sämtliche notwendigen Ausfuhrbelege liegen vor. Eine deutsche Umsatzsteuer ist nicht ausgewiesen. Der Preis wurde in ...mehr

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Auslandsrechnung bei Verkau... / 1 Besonderheiten bei Rechnungen aufgrund von Verkäufen in EU-Mitgliedstaaten

Verkäufe an Unternehmen, die sich in einem EU Mitgliedstaat befinden, stellen innergemeinschaftliche Lieferungen dar. Diese sind dann umsatzsteuerfrei[1], wenn etliche – teils recht umständliche – Formalitäten erfüllt sind. Bürokratische Erleichterungen wären hier sicherlich – wie in vielen anderen Bereichen des Steuerrechts – wünschenswert. Zu den wichtigsten gehört die Ver...mehr

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Sachbezüge-ABC / Payback-Punkte

Tanken die Arbeitnehmer einer Firma z. B. für dienstliche und private Zwecke mit einer auf den Arbeitgeber ausgestellten Tankkarte bei einer großen Tankstellenkette, werden nach dem Tanken sog. Payback-Punkte dem privaten Punktekonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben und ausschließlich privat genutzt. Die Payback-Punkte können gegen Sach- und Barprämien eingelöst werden. Der v...mehr

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Kostenweiterbelastung und A... / 2.3 "Bloße Kostenbeteiligung" trotz Bezug von Vorleistungen im eigenen Namen

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Kostenumlage für bezogene Vorleistungen Teil des Entgelts der eigenen Ausgangsleistung wird (und damit umsatzsteuerlich wie diese zu behandeln ist) oder nicht, kann im ersten Schritt danach unterschieden werden, ob der Unternehmer diese Vorleistungen im eigenen Namen bezogen hat und sie auf diesem Weg zum Bestandteil seiner eigenen Preisbi...mehr

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Sachbezüge-ABC / Kundenbindungsprogramme/Miles and More

Fluggesellschaften, Hotelketten usw. bieten "Vielfliegern" und "Vielübernachtern" Bonusprogramme: Bei einer bestimmten Zahl gutgeschriebener Flugmeilen oder Übernachtungen stehen dem Kunden Freiflüge und Freiübernachtungen zu. Werden betrieblich erflogene Meilen auch betrieblich verwandt, tritt keine Steuerpflicht ein. Soweit diese Bonusprogramme den Arbeitnehmern zur privat...mehr

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Rechnung: Kosten sparen mit... / 1.4.3 Für Gutschriften gelten die gleichen Vorschriften

Sind sich Leistender und Leistungsempfänger einig, dass der Leistungsempfänger mit einer sog. "Gutschrift" abrechnet,[1] kann diese ebenfalls in Papier- oder elektronischer Form erstellt werden. Die vorgenannten Vorschriften gelten dann entsprechend.mehr

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Rechnung: Kosten sparen mit... / 6.2.1 Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit

Wie bisher auch muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnung gewährleistet sein, wobei"Lesbarkeit" hier bedeutet, dass die XML-Datei maschinell auswertbar sein muss.[1] Hinweis Übermittlung einer menschenlesbaren Version nicht nötig Eine zusätzliche Übermittlung eines menschenlesbaren Dokuments neben dem maschine...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.1.3 Fiktive Einkünfte

Rz. 26 Grundsätzlich darf der Hilfesuchende nicht auf (fiktive) Mittel verwiesen werden, die ihm (möglicherweise) erst in Zukunft zur Verfügung stehen werden. Ergibt sich ohne Berücksichtigung dieser Mittel ein Bedarf des Hilfesuchenden, kann diesem grundsätzlich nicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 (sog. Nachranggrundsatz) entgegengehalten werden, er müsse sich vorrangig um d...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.2.3 Einkünfte in Geldeswert

Rz. 37 Zu den Einkünften in Geldeswert gehören alle Mittel, die in Geld getauscht werden können. Hierzu zählen Forderungen (Gutschriften auf Giro-/Tagesgeldkonten oder Sparbüchern, Gutscheine, Wertpapiere wie Schecks, Wechsel, Aktien etc.) und Sachbezüge, d. h. Waren und Dienstleistungen, die einen Marktwert haben (Deputate, Warenleistungen, freie Unterkunft und/oder Verpfle...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 28f Aufzei... / 2.1 Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers (Abs. 1)

Rz. 13 Die Grundaussage zur Aufzeichnungspflicht trifft Abs. 1 Satz 1. Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Hierdurch sollen die Versicherungst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gutschrift beim Zahlungsempfänger.

Rn 3 Die Verpflichtung zur ungekürzten Übermittlung in Form der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers gilt im Grundsatz auch für das Verhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister (II). Mit der Öffnungsklausel besteht aber Raum für eine abweichende Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und seinem Dienstleister. Entgelte für den Eingang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügbarkeit.

Rn 2 In I wird zunächst eine Pflicht für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers begründet, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen. Der Zahlungsdienstleister muss den Betrag in dem rechtlichen Umfang für Verfügungen zur Verfügung stellen, in dem er ihn selbst erhalten hat. Bezugspunkt ist der Eingang des Zahlungsbetrags auf dem Konto des Zahlungsdienstl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Lastschrift und Überlassung eines unterzeichneten Überweisungsträgers.

Rn 13 Bei Zahlung per Lastschrift wird dem Gläubiger die Befugnis eingeräumt, über die Buchposition des Kontoinhabers zu verfügen. Er muss versuchen, aus dieser Berechtigung heraus Befriedigung zu erlangen. Insofern weist die Einräumung einer Einzugsermächtigung oder Abbuchungsbefugnis Züge einer Leistung erfüllungshalber auf. Als ›rückläufige Überweisung‹ zielt sie aber unm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Inhalt und Vornahme der Leistung.

Rn 11 Geldschulden sind grds durch Barzahlung zu erfüllen. Auch die Auszahlung am Geldautomaten ist Barzahlung (Ddorf ZIP 09, 2239). Eine Verkehrssitte, nach der eine Überweisung auf ein dem Schuldner bekanntes Girokonto stets Erfüllungswirkung entfaltet, besteht zwar nicht. Die Parteien können aber vereinbaren, dass die Geldschuld (auch) durch Überweisung und die daraufhin ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gleichartigkeit.

Rn 15 Forderungen sind gleichartig, wenn Sie auf Leistungen gerichtet sind, die derselben Gattung angehören. Anspruchsgrund und Rechtsnatur des Anspruchs sind gleichgültig, ebenso grds die Leistungsmodalitäten. Auch auf die Gleichwertigkeit kommt es nicht an; eine Insolvenzforderung und eine Masseforderung können gleichartig sein (BGHZ 100, 222; 201, 121). Danach sind gleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wertstellung.

Rn 3 Die Wertstellung eines Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens am Geschäftstag vorzunehmen, an welchem dem Zahlungsdienstleister des Empfängers der Betrag gutgeschrieben wurde. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur taggleichen Wertstellung. Mit Wertstellung der Gutschrift beim Zahlungsempfänger wird der Betrag bei der Zinsberechnun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überweisung.

Rn 4 Die Überweisung ist als klassischer Zahlungsdienst Gegenstand eines Zahlungsdienstvertrags. Die Überweisung ist ein tatsächlicher, buchungstechnischer Vorgang, der dazu führt, dass ein bestimmter Geldbetrag einem Konto bei einem Kreditinstitut (Zahlungsdienstleister) gutgeschrieben wird. Nach der Definition in § 1 XXII ZAG ist die Überweisung ein auf Veranlassung des Za...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwendungen.

Rn 5 Als Einwendungen kommen die allg Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in Betracht. Liegt ein Rechenfehler vor, wird ein nicht existierender Posten in die Abrechnung einbezogen oder ein bestehender Posten nicht einbezogen, kann im Einzelfall eine Anfechtung aufgrund von Täuschung erfolgen. Eine Irrtumsanfechtung kommt nicht in Betracht, da ein bloßer (unbeachtlicher) Moti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1279 BGB – Pfandrecht an einer Forderung.

Gesetzestext 1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschriften der §§ 1280–1290 ergänzen u modifizieren die §§ 1273 ff für Pfandrechte an Forderungen aller Art, auch durch Hypotheken gesicherte, nicht aber für so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1294 BGB – Einziehung und Kündigung.

Gesetzestext Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzögerungsgefahr.

Rn 7 Nach bisher hA hat der Schuldner die Leistung rechtzeitig erbracht, wenn die kontoführende Bank den Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag angenommen hatte (vgl Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 6; v Westphalen BB 00, 160; aA Karlsr NJW-RR 98, 1484 [OLG Düsseldorf 28.10.1997 - 4 U 95/96]; Köln NJW-RR 92, 1529; Ddorf DB 84, 2686; Erman/Artz § 270 Rz 7, die bei gedecktem Schuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Zahlungskarten und elektronische Bezahlsysteme.

Rn 17 Die Zahlung mit Kreditkarten ist grds als Leistung erfüllungshalber zu qualifizieren. Der Zahlungsvorgang verschafft dem Gläubiger (›Akzeptanzstelle‹) gegen den Kartenherausgeber, also die Bank oder das Kreditkartenunternehmen, einen eigenständigen, vom Rechtsverhältnis zum Schuldner unabhängigen Zahlungsanspruch, dessen Grundlage ein bedingtes abstraktes Schuldverspre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Lastschrift.

Rn 27 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung, sondern vom Gläubiger eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). Die Lastschrift wird eingelöst und dem Konto des Schuldners belastet, wenn ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung vorgelegt wird (BGH NJW 96, 988 [BGH 10.01.1996 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schuldanerkenntnis.

Rn 78 In der vorbehaltlosen Zahlung einer sich aus einer Abrechnung ergebenden Nachforderung oder in der vorbehaltlosen Auszahlung oder Gutschrift eines aus einer Abrechnung folgenden Guthabens ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen, das der Korrektur/Berichtigung entgegenstünde (BGH NJW 11, 843 [BGH 12.01.2011 - VIII ZR 296/09] Rz 18; LG Lübeck NJOZ 17, 911, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Abgrenzung.

Rn 5 Keine Überweisung liegt vor, wenn die Veranlassung vom Begünstigten ausgeht (zB Lastschrift) oder der Begünstigte in anderer Form bei der Gutschrift auf sein Konto mitwirkt (zB Einsatz von Karten). Die Überweisung ist ferner abzugrenzen vom Auftrag an ein Kreditinstitut, Geld in bar an den Begünstigten auszuzahlen (zu den Sorgfaltsanforderungen: BGHZ 130, 87).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn diesermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Bank- und Versicherungsforderungen.

Rn 23 Ein Sparguthaben kann ohne Übergabe des Sparbuchs durch bloße formlose Einigung u Anzeige nach § 1280 verpfändet werden (RGZ 124, 217, 220; MüKo/Damrau Rz 8). Es wird ebenso wie andere Kontenguthaben vom AGB-Pfandrecht erfasst (BGH WM 56, 217, 218; 62, 183, 185; NJW 83, 2701, 2702; BGHZ 93, 71, 78; NJW 88, 3260, 3262; Fischer/Dissen DZWiR 04, 368; Bedenken aus §§ 305c ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. 2Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistung vor Pfandreife (S 1).

Rn 2 Vor Pfandreife kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Pfandgläubiger u den Gläubiger gemeinschaftlich leisten (LG Köln MDR 23, 106). Wird die Übereignung einer beweglichen Sache geschuldet, so hat der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum zu übertragen u dem Pfandgläubiger unmittelbaren oder mittelbaren einfachen (L/B/S/Haertlein 28. Kap. Rz 5), nicht gesa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tatbestandsmerkmale: Schuldbefreiende Leistung an den Nichtberechtigten.

Rn 18 Normzweck und Wirkungsweise des § 816 II lassen sich exemplarisch anhand der von §§ 407 ff umfassten Fallkonstellationen darstellen. Zahlt der Schuldner in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Abtretung der Forderung an den Zedenten, so liegt darin eine schuldbefreiende Leistung, die der Zessionar als wahrer Gläubiger gegen sich gelten lassen muss. Dann ist der Ze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtswirkungen der internen Teilung.

Rn 8 Die gerichtliche Entscheidung hat rechtsgestaltende Wirkung (BGH FamRZ 11, 547 Rz 23 f; 18, 894 Rz 39). Mit Rechtskraft der Entscheidung erwirbt der Ausgleichsberechtigte bei dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des vom Gericht bezeichneten Ausgleichswerts. Es wird daher kraft gerichtlicher Entscheidung ein Versorgungsverhältnis zwischen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Abs 1).

Rn 2 I regelt den Ausgleich von Anrechten, die der ausgleichspflichtige Ehegatte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem Versorgungsträger erworben hat, der keine interne Teilung vorsieht. In einem solchen Dienstverhältnis befinden sich alle Beamten, Richter und Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts.

Rn 6 Beachtlich iRd § 394 sind auch Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts, etwa § 55 SGB I aF (BGH NJW 88, 709), § 77 VAG (BGH VersR 11, 1315) oder § 226 AO (BFH NV 06, 1447). Der Schutz aus § 55 SGB I aF greift aber nicht, wenn die Zahlung auf ein Konto des Ehegatten des Empfängers überwiesen wird und die Bank gegen die Gutschrift aufrechnet (BGH NJW 88, 709 [BGH 12.10.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Factoring.

Rn 24 Das Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger (Anschlusskunde) die Forderung gg Entgelt auf den Factor überträgt, der sie seinerseits einzieht. Es dient dem Ziel, dem Kunden bereits vor Fälligkeit seiner Forderung Liquidität zu verschaffen. Das RDG ist nicht anwendbar. Rn 25 Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit (Del...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftung für verspätet ausgeführte Zahlungsaufträge bei Push-Zahlungen.

Rn 11 Die verspätete Ausführung eines Zahlungsauftrags betrifft den Fall, dass der Zahlungsbetrag verspätet auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers eingeht. Einerseits kann der Zahlungsbetrag zwar rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen, diesem jedoch erst verspätet verfügbar gemacht worden sein. Andererseits kann der Zahlungsdienstleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entgelte.

Rn 4 Die Regelung in III sieht vor, dass die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstnutzer die Entgelte ihrer jeweils eingesetzten Zahlungsdienstleister selbst tragen. Das gilt allerdings nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des EWR belegen ist. Werden die Zahlungsvorgänge auf V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Scheckinkasso.

Rn 34 Beim Scheckinkasso hat die beauftragte Bank den eingereichten Scheck auf schnellste und sicherste Weise bei der bezogenen Bank zur Einlösung vorzulegen (BGHZ 22, 304; 96, 9). Die Vereinbarung ist als Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 118, 171; 150, 269). Die Gutschrift auf dem Konto des den Scheck einreichenden Kunden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Regelung enthält zunächst Pflichten für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Hinblick auf den Zahlungsbetrag, der dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen ist, nachdem der Eingang beim Zahlungsdienstleister erfolgt ist (I). Die Verpflichtung, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, besteht allerdings nur unter der Voraussetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1255 BGB – Aufhebung des Pfandrechts.

Gesetzestext (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe. (2) 1Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Haftung für verspätet ausgeführte Zahlungsaufträge bei Pull-Zahlungen.

Rn 13 Bei Pull-Zahlungen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, liegt eine verspätete Ausführung vor, wenn entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Zahlungsauftrag verspätet an den Zahlungsdienstleister des Zahlers weiterleitet oder der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsbetrag verspätet an den Zahlungsdienstleister des Zah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anstoß vom Zahlungsempfänger.

Rn 8 II beschäftigt sich mit den vom Zahlungsempfänger angestoßenen Zahlungsvorgängen, bei denen sich Störungen ergeben. Dabei geht es um die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers, aber auch des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (2). Im Hinblick auf die von der Regelung umfassten Leistungsstörungen kann auf Rn 2 verwiesen werden. Die Haftung nach 1 knüpf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. (2) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entgelte vor Ert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unterrichtung.

Rn 4 Kann der vom Zahlungsdienstnutzer für den Zahlungsvorgang angegebenen Kundenkennung erkennbar weder ein Zahlungsempfänger noch ein Zahlungskonto zugeordnet werden, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, den Zahler unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) darüber zu unterrichten. Erkennbar ist die Unmöglichkeit der Zuordnung für den Zahlungsdienstlei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahren und Entscheidung.

Rn 10 Der Abfindungsanspruch kann als Nebenanspruch zum schuldrechtlichen VA entweder schon im Scheidungsverbundverfahren (BGH FamRZ 13, 1021 Rz 14; 16, 1576 Rz 10) oder aber später in einem selbständigen Verfahren geltend gemacht werden. Das Gericht entscheidet – auch im Scheidungsverbund – nur auf Antrag (§ 223 FamFG). Die Antragstellung unterliegt nur im Scheidungsverbund...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatischen Abwicklung von Zahlungsvorgängen, aber auch zur Gewährleistung von Rechtssicherheit muss der vom Zahler übermittelte Zahlungsbetrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers ungekürzt gutgeschrieben werden. Während sich I mit der Abwicklung bis zum Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Widerrufene Anweisung.

Rn 95 Streitig ist die bereicherungsrechtliche Beurteilung solcher Fälle, in denen eine zunächst wirksam erteilte Anweisung, bspw in Form eines Überweisungsauftrages, noch vor ihrer Ausführung widerrufen wird. Während ein Teil der Lit auch dann eine Direktkondiktion A–C uneingeschränkt zulassen will (vgl Staud/Lorenz § 812 Rz 51 mwN), ist mit Rspr und hL abermals danach zu d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Bareinlage

Rn. 278a Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Barbeträge werden in § 4 Abs 1 S 1 Hs 1 EStG explizit den WG zugeordnet, die Gegenstand einer Einlage sein können. Bareinlagen bestehen in der Zuführung liquider Mittel zum BV. Dies sind neben Bargeld insb auch Bankguthaben (BFH v 11.12.1990, VIII R 8/87, BStBl II 1992, 232). Eine Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung erst geleiste...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berücksichtigung besonderer Wartezeiten (Abs 3).

Rn 19 Ob die versicherte Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, von der der Bezug einer Alters- oder Invaliditätsrente aus der GRV abhängt (s Rn 3) bereits erfüllt hat, spielt gem § 2 III im VA keine Rolle. Zusätzliche Entgeltpunkte, die nur bei Erfüllung besonderer Wartezeiten angerechnet werden, sind dagegen nach § 43 III nur dann werterhöhend zu berücksichtigen,...mehr