Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Kein Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG bei der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für Lohnsteuer, die auf den eigenen Arbeitslohn entfällt

Leitsatz Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen. Normenke...mehr

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Jansen, SGB IV § 42 Haftung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7. 1977 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen (Wahlrechtsverbesserungsgesetz) v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) wurden Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 3.8.1984 aufgehoben. Das Dritte Gesetz zur Verbesse...mehr

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Jansen, SGB IV § 42 Haftung / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (zur Anwendbarkeit auf hauptamtliche Vorstände von Krankenkassen vgl. BSG, Urteil v. 5.5.2009, B 1 KR 9/08 R), Versichertenältesten und Vertrauenspersonen bei Pflichtverletzungen. Damit ist eine über § 14 SVwG hinausgehende Haftungsbestimmung geschaffen worden, die sowohl die Haftung des Ehre...mehr

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Jansen, SGB IV § 42 Haftung / 2.1 Amtspflichtverletzung gegenüber Dritten

Rz. 2 Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass sich die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen bei einer ihnen gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht genau wie diejenige der Bediensteten des Versicherungsträgers nach den grundlegenden Haftungsvorschriften bei hoheitlicher Tätigkeit, nämlich § 839 ...mehr

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Jansen, SGB IV § 42 Haftung / 2 Rechtspraxis

2.1 Amtspflichtverletzung gegenüber Dritten Rz. 2 Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass sich die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen bei einer ihnen gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht genau wie diejenige der Bediensteten des Versicherungsträgers nach den grundlegenden Haftungsvorschriften...mehr

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Jansen, SGB IV § 42 Haftung / 2.2 Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsträger

Rz. 3 Bei Schäden, die dem Versicherungsträger aus einer Pflichtverletzung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten oder Vertrauenspersonen entstehen, ist die Haftung des Amtsinhabers gegenüber dem Versicherungsträger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Pflichten ergeben sich aus Gesetz, Satzung und Einzelanweisung. Über Art und Umfan...mehr

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Jansen, SGB IV § 42 Haftung / 3 Literatur

Rz. 6 Erftmeyer/Dudda, Die Aufgaben des Verwaltungsrates in der gesetzlichen Krankenversicherung, BKK 2008 S. 32. dies., Amtsenthebung und Entbindung von Kassenvorständen, KrV 2009 S. 197. Pfohl/Sichert/Otto, Die Pflicht zur Anzeige von Insolvenz (§ 171b Abs. 2 SGB V) – Bestand, Mangel und Folgen der Erklärung des Vorstands der Krankenkasse, NZS 2011 S. 8. Schüller, Die Haftung...mehr

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Jansen, SGB IV § 42 Haftung / 2.4 Verjährung

Rz. 5 Die Verjährung des Anspruches des Versicherungsträgers gegen ein Organmitglied tritt gemäß § 199 BGB 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Versicherungsträger Kenntnis erlangt hat; unabhängig davon nach 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruchs.mehr

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Jansen, SGB IV § 42 Haftung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7. 1977 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen (Wahlrechtsverbesserungsgesetz) v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) wurden Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 3.8.1984 aufgehoben. Das Dritte Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts...mehr

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Jansen, SGB IV § 42 Haftung / 2.3 Forderungsverzicht

Rz. 4 Aufgrund der Regelung in Abs. 3 ist es dem Versicherungsträger untersagt, im Voraus auf den Ersatz eines noch nicht entstandenen Schadens zu verzichten. Soweit der Schaden bereits eingetreten ist, entscheidet der Vorstand über einen Forderungsverzicht gegenüber den betroffenen Personen. Lediglich soweit es sich um eine Pflichtverletzung eines Vorstandsmitgliedes handel...mehr

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KG: Rechnungslegungsbesonde... / 1.1 Wesen und innere Struktur

Rz. 1 Der handelsrechtliche Begriff der Kommanditgesellschaft wird in § 161 Abs. 1 HGB definiert. Nach § 161 Abs. 2 HGB ist eine Kommanditgesellschaft eine Handelsgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB, sofern der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Fehlt ein solcher Gesellschaftszweck, ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR...mehr

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KG: Rechnungslegungsbesonde... / 1.2 Gründung

Rz. 4 Bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft ist zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis[1] zu differenzieren.[2] Im Innenverhältnis erfolgt die Gründung durch einen formlos abzuschließenden Gesellschaftsvertrag. In diesem muss klar festgelegt sein, dass mindestens ein Gesellschafter die persönliche Haftung übernimmt, während die anderen Gesellschafter nur beschrän...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 46... / 2.4 Abgeltung der ESt durch den Lohnsteuerabzug (Abs. 4)

Rz. 21 Wenn für einen Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen LSt einbehalten worden ist, eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt, dann gilt die ESt, die auf diese Einkünfte entfällt, gem. § 46 Abs. 4 S. 1 EStG für den Stpfl. durch den LSt-Abzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig einbehaltene LSt in Anspruch genommen ...mehr

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Arbeitsverhältnisse im Inso... / 1.7.7 Haftung des Insolvenzverwalters für Masseforderungen der Arbeitnehmer

Praxis-Beispiel Weiterbeschäftigung trotz Masseunzulänglichkeit Der Insolvenzverwalter beschäftigt Arbeitnehmer weiter, obwohl er erkennen konnte, dass die Entgeltansprüche nicht aus der Masse bezahlt werden können. Der Insolvenzverwalter haftet nicht persönlich für die Zahlung des Arbeitslohns der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die ...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 18 Fürst, Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, DRV 1986 S. 657. Füßer, Einzelgeschäftsführer und Wechsel zur kollegialen Geschäftsführung, SozVers 1996 S. 95. Gitter/Köhler-Fleischmann, Rechtsnatur des Medizinischen Dienstes und die Stellung seiner Organe, Geschäftsführer und Verwaltungsrat, sowie über die Mögl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Geltendmachung der Einwendungen

Rz. 2 Der Erbe hat auch diese Einwendungen im Wege der Klage geltend zu machen (§ 785 ZPO). Er muss seinerseits die Rechte des § 782 ZPO noch geltend machen können, darf also nicht unbeschränkt allen Nachlassgläubigern gegenüber haften (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 783 Rn. 2). Einen Vorbehalt nach § 305 Abs. 1 ZPO setzt der Schutz nicht voraus, da er beim Privatgläu...mehr

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Arbeitsverhältnisse im Inso... / 1.7.9.2 Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell

Hat der Betriebsveräußerer mit dem Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell getroffen, gliedert sich das Arbeitsverhältnis in eine sog. Arbeitsphase und eine sich anschließende Freistellungsphase. Der Betriebserwerber haftet nur für Ansprüche des Arbeitnehmers, wenn die Arbeitsphase nach der Insolvenzeröffnung noch andauert. Fällt der Betriebsübergang dage...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Von der endgültigen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind die aufschiebenden Einreden der §§ 2014 und 2015 BGB zu unterscheiden. Die Erhebung der sog. Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) und der Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 BGB) bewirken, dass in das Urteil der Vorbehalt (§ 305 Abs. 1 ZPO) der beschränkten Erbenhaftung aufgenommen wird (vgl. Damrau/Tank/Gott...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren (Absatz 1)

Rz. 3 Die Bewilligung der Räumungsfrist setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser muss spätestens zwei Wochen vor dem im Vergleich festgelegten Räumungstermin gestellt werden. Auf die nach § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ermittelnde Frist für die Anbringung des Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist ist § 222 ZPO unmittelbar anwendbar (LG Berlin, MDR 2020, 953). Der A...mehr

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Jansen, SGB IV § 36a Besond... / 2.5 Rechtsstellung der Mitglieder

Rz. 11 Für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der besonderen Ausschüsse, also nicht für die Bediensteten der Versicherungsträger, die Ausschussmitglieder sind, gelten gemäß Abs. 3 die für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bestehenden Vorschriften der §§ 40 bis 42. Darin werden die ehrenamtliche Tätigkeit, ihre Entschädigung sowie die Haftung der Ausschussmitglieder...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift dehnt die Klage nach den §§ 782, 785 ZPO auf die Privatgläubiger (Eigengläubiger) des Erben aus. Dies ist deshalb notwendig, weil andernfalls die Privatgläubiger des Erben (anders als die Nachlassgläubiger) auf die unter dem Schutz des § 782 ZPO stehenden Nachlassgegenstände zugreifen könnten, denn nach Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch für die ...mehr

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Jansen, SGB IV § 31 Organe / 3 Literatur

Rz. 12 Balzer, Änderungen des Selbstverwaltungsrechts und des Dienstrechts der gesetzlichen Krankenkassen durch das GStruktG, NZS 1994 S. 1. Cassel, Organisationsreform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – Anspruch und Wirklichkeit, SGb 1993 S. 97. Finkenbusch, Die organrechtliche Stellung des Geschäftsführers einer Krankenkasse, WzS 1992 S. 97. Füßer, Einzelgeschäftsfü...mehr

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Jansen, SGB IV § 30 Eigene ... / 2.2 Mittel

Rz. 5 Hinsichtlich der Verwendung der dem Versicherungsträger zur Verfügung stehenden Mittel macht der Gesetzgeber ebenfalls deutlich, dass der Versicherungsträger nur die ihm gesetzlich übertragenen bzw. erlaubten Aufgaben erfüllen darf. Dementsprechend streng ist die Bindung der Mittel der Versicherungsträger. Sie dürfen die vorhandenen sachlichen, personellen und finanzie...mehr

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Arbeitsverhältnisse im Inso... / 1.6.1 Insolvenzplanverfahren

Der Insolvenzplan ist das Instrumentarium zur Sanierung des Schuldnerunternehmens im Insolvenzverfahren. Gemäß § 217 InsO kann im Insolvenzplan die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In einem In...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Mit dieser Bestimmung werden die Regelungen über die beschränkte Erbenhaftung (§§ 780 bis 785 ZPO) ganz oder teilweise auf weitere (andere) Fälle der Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung ausgedehnt. Das gilt im gesamten Vollstreckungsverfahren unabhängig von der Art des Titels (§ 795 ZPO). Die Bestimmung enthält in dem Absatz 2 eine Übergangsvorsch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift setzt voraus, dass der Erbe die Haftung an sich noch beschränken kann. Rz. 2 Sie beinhaltet den Grundsatz, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Erben in den Nachlass und das Eigenvermögen zulässig ist, solange der Titel nicht eingeschränkt ist. Die Bestimmung gilt für jede Vollstreckung "gegen den Erben". Dabei spielt es keine Rolle, ob...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Teilung des ehelichen Gesamtguts

Rz. 3 Erfolgt die Teilung des ehelichen Gesamtguts bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, haftet auch derjenige Ehegatte nach § 1480 BGB dem Gläubiger gegenüber persönlich, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht bestand. Seine Haftung beschränkt sich nach § 1480 Satz 2 BGB auf die ihm zugeteilten Gegenstände. Weiter wird dort angeordnet, dass di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 2 Nach der Bestimmung des § 1489 Abs. 1 BGB haftet im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten für die Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich, auch wenn er bis zum Tod (des anderen Ehegatten) nicht persönlich verpflichtet war. Soweit diese persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten aber nur wegen des Eintrit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Vermächtnisnehmer

Rz. 4 Gemäß § 2187 Abs. 1 BGB kann ein Vermächtnisnehmer, der seinerseits mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses die Erfüllung insoweit verweigern, als dasjenige, was er selbst aus dem Vermächtnis erlangt, zur Erfüllung nicht ausreicht. Tritt nach § 2161 BGB ein anderer an die Stelle des beschwerten V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Die Regelung des Absatzes 2

Rz. 3 Der Ablauf des Verfahrens ist unterschiedlich und richtet sich danach, ob ein seerechtliches bzw. binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren im Inland stattfindet oder nicht (Abs. 2 Nr. 1 einerseits und andererseits Nr. 2 bzw. Nr. 3). Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung erfordert nach dem Urteilsvorbehalt die Errichtung eines Fonds im Sinne des Art. 11 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Minderjährige

Rz. 5 Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 BGB ist die Haftung des Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder einer sonstigen Handlung für das Kind begründet haben, oder die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 In den §§ 781 bis 784 ZPO hat der Gesetzgeber verschiedene Einwendungen geregelt, die der Erbe (teilweise auch der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und -pfleger sowie der Erbschaftskäufer) in bestimmten Fällen erheben kann. Diese Einwendungen werden auch dann, wenn sie im Urteil vorbehalten sind (§ 305 Abs. 1 ZPO), vom Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Auslandsfonds und binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Rz. 6 Ist ein Vorbehaltsurteil gem. § 305a ZPO ergangen und ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens errichtet, gilt gem. Abs. 2 Nr. 3 § 52 SVertO. Nach § 52 Abs. 1 S. 1 SVertO gilt § 41 SVertO i. V. m. § 8 Abs. 4, 5 SVertO entsprechend, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds geltend macht. Tut er dies nicht oder fehlt es an den Vora...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Mit dieser Bestimmung werden die Regelungen über die beschränkte Erbenhaftung (§§ 780 bis 785 ZPO) ganz oder teilweise auf weitere (andere) Fälle der Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung ausgedehnt. Das gilt im gesamten Vollstreckungsverfahren unabhängig von der Art des Titels (§ 795 ZPO). Die Bestimmung enthält in dem Absatz 2 eine Übergangsvorschrift für den Bereic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Übergangsregelung

Rz. 6 Nach § 786 Abs. 2 ZPO kann bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die vor dem Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes am 1.7.1999 erlassen wurden, die Haftungsbeschränkung auch ohne Vorbehalt geltend gemacht werden. Diese Regelung wurde erforderlich, weil die Beschränkung der Haftung der Minderjährigen auch auf vor dem Inkrafttreten des Gesetze...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Auslandsfonds und seerechtliches Verteilungsverfahren

Rz. 5 Ist ein Vorbehaltsurteil gem. § 305a ZPO ergangen und ein Fonds in einem ausländischen Vertragsstaat des Haftungsbeschränkungsabkommens errichtet, gilt § 8 Abs. 4, 5 SVertO entsprechend, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds geltend macht (Abs. 2 Nr. 2 S. 1 i. V. m. § 50 SVertO). Tut er dies nicht oder fehlt es an den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SVertO ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Regelung des Absatzes 1

Rz. 2 Hier wird angeordnet, dass der Schuldner eine see- bzw. binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung (§§ 486 bis 487d HGB; §§ 4 bis 5m BinnSchG) in der Zwangsvollstreckung nur geltend machen kann, wenn sie ihm nach § 305a ZPO im Urteil vorbehalten worden ist. Er kann die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren nicht nachholen, wenn er di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 1 Die Vorschrift regelt umfassend die Kostentragungspflicht in der Zwangsvollstreckung einschließlich eines vereinfachten Verfahrens zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers sowie das Festsetzungsverfahren. Sie gilt als allgemeine Bestimmung des Zwangsvollstreckungsrechts für alle Zwangsvollstreckungsarten einschließli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, dient die Vorschrift der Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung. Im Falle des § 782 ZPO dient sie der Geltendmachung der dort behandelten aufschiebenden Einreden, und in den Fällen von § 783, § 784 Abs. 2 ZPO richtet sich die Klage gegen die Eigengläubiger des Erben, die kein Vorbehaltsurteil erwirken können (MünchKomm/ZP...mehr

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zfs 03/2022, Haftung eines Versicherungsvertreters wegen Beratungspflichtverletzung

BGB § 180 S. 1 § 242 § 254; VVG § 61 § 63 § 172 Leitsatz 1. Ein Versicherungsnehmer kann sich auf die Unwirksamkeit einer für ihn ohne Vertretungsmacht ausgesprochenen Kündigung eines Versicherungsvertrages nicht berufen, wenn er auf eine Kündigungsbestätigung des Versicherers nicht reagiert und in der Folgezeit auch keine Prämien mehr gezahlt hat. 2. Die an einen Versicherungs...mehr

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zfs 03/2022, Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion

StVG § 7 Abs. 1, VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Leitsatz Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche; Anschluss an Senatsurteil vom 24.3.2015 – VI ZR 265/14, VersR 2015, 638). (Rn. 7) BGH, Urt....mehr

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zfs 03/2022, Reichweite der... / Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche; Anschluss an Senatsurteil vom 24.3.2015 – VI ZR 265/14, VersR 2015, 638). (Rn. 7) BGH, Urt. v. 21.9.2021 – VI ZR 726/20mehr

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zfs 03/2022, Haftung eines ... / Leitsatz

1. Ein Versicherungsnehmer kann sich auf die Unwirksamkeit einer für ihn ohne Vertretungsmacht ausgesprochenen Kündigung eines Versicherungsvertrages nicht berufen, wenn er auf eine Kündigungsbestätigung des Versicherers nicht reagiert und in der Folgezeit auch keine Prämien mehr gezahlt hat. 2. Die an einen Versicherungsvertreter bei einem Versichererwechsel gestellten Anfor...mehr

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zfs 03/2022, Reichweite der... / 2 Aus den Gründen:

I. [4] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in MDR 2020, 985 veröffentlicht ist, ausgeführt, ein Anspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG sei nicht gegeben, weil die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG nicht vorlägen. In tatsächlicher Hinsicht sei aufgrund der Beweisaufnahme zwar davon auszugehen, dass die Verletzung des Klägers von e...mehr

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zfs 03/2022, Haftung eines ... / Aus den Gründen

Der Kl. nimmt den Bekl., einen Versicherungsvertreter, wegen Verletzung von Beratungspflichten bei Auflösung eines alten und Neuabschluss eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Der Kl. unterhielt bei der W einen solchen, vor einer Berufstätigkeit als Dachdecker abgeschlossenen Vertrag. Mit einem mit dem Namen des Kl. unterzeichneten Schreiben v...mehr

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zfs 03/2022, Reichweite der... / Sachverhalt

[1] Der Kläger nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses am 4.7.2016 in Anspruch. [2] An diesem Tag mähte der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor und dem von diesem angetriebenen Kreiselmäher eine als Weideland genutzte Wiesenfläche. Während der Mäharbeiten wurde der Kläger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, d. h. nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Er kann seine Haftung aber auf den Nachlass beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann er die Beschränkung seiner Haftung nur dann im Vollstreckungsverfahren geltend machen, wenn ...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / a) Die Entscheidung

Die Klägerin im Ausgangsstreitverfahren war ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, das den damaligen Beklagten wegen der Lieferung von Gas, Strom und Wasser i.H.v. 12.975,29 EUR nebst Zinsen in Anspruch nahm. Eigentümer des betreffenden Anwesens war zunächst der Vater des Beklagten, der vom Beklagten und seinen zwei Brüdern zu jeweils einem Drittel beerbt ...mehr

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zfs 03/2022, Kein rechtlich... / 1 Aus den Gründen:

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Feststellungsklage ist überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit die Klägerin auch begehrt festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus einem bestimmten Rechtsgrund, nämlich aus unerlaubt...mehr

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ZErb 03/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Augenfällig sind zunächst die Konsequenzen der Entscheidung für den gegen einen Erben vorgehenden Gläubiger. Dieser sollte, wenn er sich die Möglichkeit einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Beklagten trotz dessen Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO bewahren möchte, bereits in erster Instanz des Erkenntnisverfahrens substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen einer ...mehr