Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / 6. Verjährung/Erlöschen von Ansprüchen

Rz. 67 Art. 58 § 1 CIV verlangt, dass der Berechtigte einen Anspruch bei Tötung oder Verletzung Reisender binnen 12 Monaten nach Kenntniserlangung vom Schaden einem Beförderer anzeigt. Bei Nichtanzeige erlöschen die Ansprüche. In Ausnahmefällen (anderweitige Kenntniserlangung des Beförderers, Verzögerung der Anzeige durch nicht zurechenbare Umstände) erlöschen die Ansprüche ...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / 4. Verjährung

Rz. 55 § 11 HaftpflG erklärt die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des BGB für entsprechend anwendbar. Damit verjähren Ansprüche regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen wie auch dem Schuldner Kenntnis e...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / L. Haftung für Amtspflichtverletzungen

Rz. 836 § 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu ...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / E. Haftung des Binnenlotsen

Rz. 41 Der Lotse übt eine selbständige Tätigkeit aus[136] und wird weder durch Eintragung in das Bordbuch noch durch die Übernahme von Befehl und Ruder (vgl. etwa § 14 Abs. 3 RheinLotsO – Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen) zum Besatzungsmitglied.[137] Als Lotse schuldet er die Beratung des Schiffsführers. In Sonderfällen – vgl. § 14 RheinLo...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / VII. Haftungsausschlüsse und -einschränkungen

Rz. 92 Die Zustandshaftung ist ausgeschlossen, wenn sich die Leitungsanlage zur Zeit der Schädigung in ordnungsgemäßem Zustand befand und unversehrt war (§ 2 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. HaftpflG – vgl. dazu Rdn 17 f. dieses Paragraphen). Von der Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HaftpflG sind ausgenommen: Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen (§ 2 Abs...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen

A. Das Verhältnis von vertraglicher Haftung zur Haftung aus unerlaubter Handlung und zur Gefährdungshaftung I. Allgemeines/Überblick Rz. 1 Bei Unfällen spielt neben den in den vorhergehenden Kapiteln dargestellten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftung auch eine Haftung aus Vertrag eine nicht unerhebliche Rolle. Vertra...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) § 521 BGB (Schenkung)

Rz. 9 § 521 BGB: Haftung des Schenkers Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 10 Dieselbe Problematik ergibt sich bei einer Schenkung. Verletzt der Schenker eine Schutzpflicht, haftet er für jeden Grad der Fahrlässigkeit.[13] Die Haftungsmilderung des § 521 BGB greift nicht ein, wenn es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Schmerzensgeld

Rz. 46 § 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002[101] hat mit Wirkung zum 1.8.2002 die Vorschrift des § 847 BGB ersetzt. Die Neuregelung fasst den Anwendungsbereich der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden erheblich weiter. Sie sieht sowohl bei der Vertragshaftung als auch bei der Gefährdungshaftu...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / I. Einleitung

Rz. 2 Das Reichshaftpflichtgesetz (RHG) vom 7.6.1871 (RGBl S. 207), das erstmals eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung begründete, wurde zunächst inhaltlich geändert (Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften v. 16.8.1977 – BGBl I, S. 1577) und schließlich unter der Bezeichnung "Haftpflichtgesetz" (HaftpflG) neu gefasst und bekannt gemacht (BGBl 19...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / d) Haftungsbeschränkung innerhalb von Arbeitsverhältnissen/gefahrgeneigter Arbeit

Rz. 13 Dass entgegen der Vorschrift des § 276 BGB ein Arbeitnehmer nicht für jede Form des Verschuldens haftet, sondern hier eine Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens vorzunehmen ist, ist eine Auffassung, die die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, entwickelt hat.[22] Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts hat infolge der lückenhaften Regelung durch d...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / Literaturtipps

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Mehrseitige Arbeitsverhältnisse

Rz. 145 Nicht nur der "Stammunternehmer" genießt das Haftungsprivileg, sondern bei sog. mehrseitigen Arbeitsverhältnissen alle daran beteiligten Unternehmer. Stammunternehmer und weiterer Unternehmer sind damit haftungsrechtlich gleichgestellt. Vgl. insoweit auch die Ausführungen zum Leiharbeiterverhältnis und zur Zusammenarbeit im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft (Rdn 116 ff...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) (Mit-)Haftung für Dritte

Rz. 88 Außerdem kommt ein Einstehenmüssen des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB nicht für jedes schadensmitursächliche Verhalten irgendeines Dritten in Betracht, sondern nur für das seines gesetzlichen Vertreters bzw. eines Erfüllungsgehilfen, d.h. einer Person, die der Geschädigte mit der Wahrnehmung seiner im Rahmen der Sonderverbindung bestehenden Pflichten und Gebo...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / IV. Gleichstehende Sachverhalte (§ 104 Abs. 2 SGB VII)

Rz. 38 Einem Versicherten, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, steht gleich, wer als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall der Mutter während der Schwangerschaft geschädigt worden ist (§ 104 Abs. 2 SGB VII; § 555a RVO a.F.).[29]mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / P. Gestörtes Gesamtschuldverhältnis

Rz. 244 Der Haftungsausschluss hat Auswirkungen nicht nur für und gegen die in den §§ 104, 105 SGB VII genannten Personen. Er kann auch Auswirkungen haben auf die Haftung Dritter, die am Sozialversicherungsverhältnis nicht beteiligt sind. In Literatur und Praxis werden diese Fallgestaltungen unter dem Begriff des von der Rechtsprechung entwickelten "gestörten Gesamtschuldver...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / I. Überblick

Rz. 111 Ein Unfallgeschehen kann unter Umständen vertragliche Schadensersatzansprüche auslösen, die mit Ansprüchen aus deliktischer Haftung konkurrieren können. Im vorliegenden Rahmen können nur einige wenige Hinweise auf die möglichen gesetzlichen Vertragshaftungsgrundlagen und einige ihrer wesentlichen Voraussetzungen gegeben werden. Im Übrigen ist auf die zu den jeweilige...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / c) Eigenhaftung Dritter

Rz. 109 Nach Vertragsgrundsätzen haften nur die jeweiligen (zukünftigen) Vertragspartner. Eine Haftung eines Dritten persönlich, insbesondere eines Vertreters oder Verhandlungsgehilfen aus culpa in contrahendo wird in Rechtsprechung dann bejaht, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertra...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / 2. Bei dem Betrieb

Rz. 13 Die Bahnhaftung nach § 1 HaftpflG setzt weiter voraus, dass sich der Unfall bei dem Betrieb der Bahn ereignet hat. Dieses Merkmal stellt den Bezug zu dem gesetzgeberischen Grund der strengen Haftung gemäß § 1 HaftpflG her. Die besonderen Gefahren, auf denen diese Gefährdungshaftung beruht, verwirklichen sich stets nur beim Betrieb der Bahn, nämlich im verkehrlichen (b...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Struktur und Voraussetzungen der Haftung nach § 836 BGB

Rz. 810 § 836 BGB ergänzt die Haftung für Verkehrspflichtverletzungen, die sich allgemein auf § 823 Abs. 1 BGB stützt. Er ist keine eigenständige Rechtsgrundlage, sondern setzt eine schuldhafte Verkehrspflichtverletzung voraus und kehrt für die dort genannten Sonderfälle lediglich die Beweislast um.[2452] Für Personen- und Sachschäden, die offensichtlich von Bauwerken ausgeg...mehr

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§ 34 Haftung der Ehegatten ... / A. Außenverantwortlichkeit des Ehegatten und Lebenspartners

Rz. 1 Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber einem geschädigten Dritten trifft grundsätzlich, insbesondere im deliktsrechtlichen Bereich, (nur) denjenigen persönlich, dem ein schadensersatzrechtlich relevantes pflichtwidriges Tun oder Unterlassen angelastet werden kann. Demgemäß ist ein Ehegatte in der Regel nicht verpflichtet, für eine haftungsrechtliche Veran...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. In demselben Betrieb

Rz. 206 Zwischen den Begriffen "Betrieb" und "Unternehmen" besteht ein Unterschied. Der Begriff des Betriebs ist enger als der des Unternehmens. Es kommt mithin nicht auf die Identität des Unternehmens, sondern vielmehr auf die des Betriebes an. Rz. 207 Nach der früher nahezu einhelligen Auffassung war bei der rechtlichen Beurteilung des Merkmals "Betrieb" auf den arbeitsrecht...mehr

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§ 35 Eltern und Kinder / B. Haftung der Eltern gegenüber den Kindern – Grundlagen

Rz. 4 Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Eltern für Unfallschäden ihrer Kinder spielt insbesondere in zwei Fallgruppen eine praktisch erhebliche Rolle: zum einen bei Schadensereignissen, die auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern beruhen, zum anderen bei Schäden, die die Kinder (insbesondere als Beifahrer in Kraftfahrzeugen ihrer Eltern) durch deren...mehr

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§ 5 Pflichtversicherung für... / D. Haftung des Versicherers gegenüber dem Verletzten – Direktanspruch

Rz. 22 Abweichend von der übrigen Haftpflichtversicherung besteht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 VVG ein eigener direkter Anspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer, der als Gesamtschuldner neben die anderen in das Versicherungsverhältnis einbezogenen Anspruchsgegner tritt (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG). Diese Regelung hat der Gesetzgebe...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / VI. Einzelfragen

Rz. 323 Dient die Arbeitsleistung mehreren Unternehmern (z.B. Leiharbeiterverhältnisse: § 106 Abs. 3 SGB VII; Rdn 231), sodass der Haftungsausschluss des § 104 SGB VII zugunsten aller Unternehmer eintritt, haben auch sämtliche Berufsgenossenschaften den Anspruch aus § 110 SGB VII. [400] Er besteht auch gegen den Erben.[401] Rz. 324 Wenn das Opfer eines Arbeitsunfalls sowohl vo...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / f) Beispiele aus Rechtsprechung und Schrifttum

Rz. 12 Beispiele l Bahneigenschaft bejaht für: Arbeitswagen;[40] Automatikzüge;[41] Bau- und Arbeitsbahn, die nur vorübergehend in Betrieb ist;[42] Bergwerksbahn;[43] Draisine;[44] Eisenbahnfähren – umstritten;[45] Fabrikbahn;[46] Feldbahn;[47] Hafenbahn;[48] Hängebahn[49] Hochbahn;[50] Eisenbahnnachbauten im kleineren Maßstab;[51] Magnetschwebebahn;[52] People-Mover-Bahn (Fa...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 3. Vertrag zugunsten Dritter und mit Schutzwirkung für Dritte

Rz. 50 Ein Dritter kann wegen der Schädigung seiner eigenen Person Ansprüche gegen den vertraglichen Schädiger haben, obwohl er an dem Vertrag nicht unmittelbar beteiligt ist.[110] Nach der Regelung des § 328 BGB wird der Dritte beim echten Vertrag zugunsten Dritter nicht Vertragsbeteiligter, wohl aber erwirbt er einen Erfüllungsanspruch. Die Beziehungen, die dadurch zwische...mehr

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§ 33 Haftung der Ehegatten ... / B. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen

Rz. 6 Eine dem Grunde nach infrage kommende Haftung des einen Ehepartners gegenüber dem anderen wegen der Folgen eines Unfallereignisses kann in verschiedenen Richtungen eingeschränkt oder auch ausgeschlossen sein. Rz. 7 Allgemein ist der Haftungsmaßstab für das Verhältnis der Ehegatten untereinander durch die gesetzliche Regelung des § 1359 BGB gegenüber anderen Haftungsbezi...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / V. Haftung gegenüber beförderten Personen

Rz. 216 Die Haftung des Kraftfahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 StVG und des Kraftfahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG bezieht sich seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002[621] mit Wirkung vom 1.8.2002 auch auf die Insassen des Fahrzeugs, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich befördert werden. ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / c) Schuldrechtliche Verbindung

Rz. 76 Zu den auch seit der Schuldrechtsmodernisierung weiter geltenden (vgl. oben Rdn 68), zur Haftung aus positiver Forderungsverletzung entwickelten Grundsätzen zählt, dass zwischen den Beteiligten eine schuldrechtliche Verbindung bestehen muss, wobei es sich zumeist um einen ein Vertrag handelt. Ob es sich um einen Austauschvertrag oder um ein Dauerschuldverhältnis hande...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 2. Der persönliche Haftungsmaßstab (§ 277 BGB)

Rz. 21 § 277 BGB: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Rz. 22 Die Vorschrift des § 277 BGB ist im Kontext zu § 276 BGB zu sehen. Nach § 276 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertre...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 2. Die Ansprüche dritter Personen

Rz. 47 Wurde ein Vertragspartner durch das Verhalten des anderen getötet, so stellt sich die Frage nach den Rechten Dritter (z.B. Ersatz von Beerdigungskosten, Unterhaltsansprüche, Anspruch desjenigen, der das Recht auf Dienstleistung gegenüber dem Getöteten hatte). Derartige Ansprüche können allenfalls in analoger Anwendung von § 844 BGB, § 845 BGB gegeben sein. Expressis v...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / a) Aufwendungs- und Schadensersatz beim Auftrag

Rz. 29 § 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet. Rz. 30 Erleidet ein Beauftragter einen Schaden, den der Auftraggeber durch eine von diesem verursachte Pflichtverletzung herbeigeführt hat, so haftet er de...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / 1. Höhere Gewalt

Rz. 31 Der Begriff der höheren Gewalt, der sich auch in anderen Gesetzen findet (vgl. § 4 UmweltHG, § 89 Abs. 2 Satz 3 WHG, §§ 206, 651j Abs. 1, 701 Abs. 3 BGB, Art. 54 Abs. 1 WG, Art. 48 Abs. 1 ScheckG), ist gesetzlich nicht definiert. Er ist durch die Rechtsprechung näher bestimmt worden. Das Merkmal der höheren Gewalt ist ein wertender Begriff, mit dem diejenigen Risiken ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Verschulden und Entlastung

Rz. 75 Der Schuldner ist zur Leistung von Schadensersatz nicht verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft und dass er sie auch sonst nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Vorschrift macht die früher für Unmöglichkeit (§ 282 BGB a.F.) und Verzug (§ 285 BGB a.F.) gültige Regelung zu einem für alle Pflichtverl...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / C. Zur Gesetzessystematik und zur gesetzeshistorischen Anknüpfung

Rz. 22 Der Haftungsausschluss der §§ 104, 105 SGB VII (§§ 636, 637 RVO a.F.) stellt eine Ausnahmeregelung zur allgemeinen zivilrechtlichen Haftungslage dar. Daraus folgt, dass er im Zweifel eng auszulegen ist. Wegen dieses Ausnahmecharakters, aber auch deshalb, weil die Berufung auf den Ausschluss zu einem für den betroffenen Unternehmer bzw. Arbeitskollegen günstigen Ergebn...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / VI. Inhaber der Anlage

Rz. 90 Ersatzpflichtig für die durch den Zustand einer Anlage nach § 2 Abs. 1 HaftpflG oder durch die Wirkungen des davon ausgehenden Stoffes oder Stromes ist der Inhaber der Anlage. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Inhaber (vgl. auch § 1 UmweltHG und § 25 AtomG, wobei für die Kernenergiehaftung der Inhaber einer Kernenergieanlage mit § 2 Abs. 4 i.V.m. Anl. 1 A...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / N. Leistungsanrechnung

Rz. 237 Im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles oder bei Herbeiführung auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg verbleibt der Ersatzanspruch beim Geschädigten (Entsperrung). In diesem Fall vermindert sich ausweislich des § 104 Abs. 3 SGB VII der Schadensersatzanspruch des Versicherten im Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfa...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Sozialversicherungsschutz und Gesellschaftsrecht

Rz. 36 Die Frage, ob Personen in Gesellschaften des Handelsrechts bzw. bürgerlichen Rechts oder Vereinen gesetzlichen Versicherungsschutz genießen, ist in der Regel nur im Einzelfall zu entscheiden. Hierzu folgende Übersicht:mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Verschulden

Rz. 293 Der Erstattungsanspruch setzt Verschulden voraus. Neben Vorsatz genügt grobe Fahrlässigkeit (siehe bereits Rdn 290). Das Verschulden muss dem Unternehmer selbst zuzurechnen sein. Eine Gehilfenhaftung gibt es, sieht man von § 111 SGB VII ab, bei dem Rückgriffsanspruch nicht. Rz. 294 Für den Fall des Vorsatzes haften sowohl der Unternehmer als auch der Arbeitskollege na...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / V. Eingliederung des Schädigers

Rz. 110 Das Haftungsprivileg setzt auf Seiten des Verunglückten das Vorliegen der Versicherteneigenschaft voraus. Rz. 111 Dies führt zu der Frage, ob ein Schädiger, der punktuell, spontan oder kurzfristig im Unfallunternehmen tätig ist und hierbei einen Arbeitnehmer dieses Betriebes verletzt, nach den §§ 104, 105 SGB VII von der Haftung frei ist. Dem ist nicht so. Der Schädig...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Grundlagen

Rz. 332 Die Berufsgenossenschaften erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach Maßgabe des § 15 SGB VII. Unfallverhütungsvorschriften sind als der von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzte Niederschlag der gemachten Betriebserfahrungen für den Unternehmer bindend.[413] Rz. 333 Der Zweck einer Unfallverhütungsvorschrift liegt n...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Vorsatz

Rz. 176 Bei vorsätzlichem Handeln ist dem Unternehmer die Berufung auf die Haftungsbefreiung versagt. Dies beruht letztlich auf der Konzeption der gesetzlichen Unfallversicherung selbst, die auf dem Prinzip beruht, die Haftpflicht des Verantwortlichen dadurch abzulösen, dass in der Regel für den Schaden die gesetzliche Unfallversicherung eintreten soll. Anders ist dies aller...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Schädiger und Geschädigter

Rz. 214 § 637 RVO a.F. stellte tatbestandlich darauf ab, dass Schädiger und Geschädigter Betriebsangehörige desselben Betriebes waren. Das Eingreifen des Haftungsprivilegs setzte damit die Betriebsangehörigkeit gerade auch des Unfallverursachers voraus. Insoweit war vor allem auf die arbeitsvertraglichen Bindungen abzustellen (Arbeitsvertrag, Weisungs- und Direktionsbefugnis...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / 5. Höhere Gewalt

Rz. 97 Der Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt entspricht vergleichbaren Haftungsausschlüssen anderer Gefährdungshaftungstatbestände (§ 1 Abs. 2 HaftpflG, § 4 UmweltHG, § 89 Abs. 2 Satz 3 WHG). Nach h.A. ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Eins...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Geltendmachung und Verzicht

Rz. 301 Der aus § 110 SGB VII erwachsende Rückgriffsanspruch kann von jedem Sozialversicherungsträger, also z.B. auch vom Rentenversicherer, erhoben werden. Er richtet sich bei Ableben des Schuldners gegen dessen Erben,[373] ebenso gegen die Kraftfahrzeugversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG.[374] Allerdings ist die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicheru...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Unternehmer

Rz. 135 § 104 Abs. 1 SGB VII befreit unter den dort genannten Voraussetzungen den "Unternehmer" von der Haftung. Für das Verständnis dieses Begriffs hat der Gesetzgeber auf das Schutzsystem der Unfallversicherung und damit auf die in § 136 Abs. 3 SGB VII verwandte Begriffsbestimmung abgestellt. Rz. 136 Hiernach ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmi...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Haftung gemäß § 89 BGB

Rz. 658 § 89 Abs. 1 BGB ordnet die Anwendung des § 31 BGB auf den Fiskus sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts an. Damit haften gemäß § 31 BGB auch diese Rechtsträger – wie die juristischen Personen des Privatrechts – auf Ersatz von Schäden, die durch das Handeln ihrer verfassungsmäßigen Vertreter verursacht worden sind. Rz. 659 Fiskus bez...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / VII. Anrechnungsfragen bei quotenmäßiger Haftung

Rz. 150 Haftet der Schädiger (wegen eines nach § 846 BGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens des Getöteten am Unfall) für den entstandenen Schaden nur anteilig, darf der ersatzberechtigte Partner des bzw. der Getöteten den Vorteil des ersparten eigenen Barunterhalts dazu verwenden, seinen Unterhaltsschaden in Höhe der ungedeckten, weil auf den Mitverursachungsanteil des Ge...mehr

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§ 26 Klagearten / XII. Verschärfte Haftung für Rückzahlungen (§ 323b ZPO)

Rz. 299 Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage (§§ 323, 323a ZPO) kann sich der Gläubiger der wiederkehrenden Leistungen gegenüber einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Schuldners nicht mehr auf Entreicherung berufen (§ 323b ZPO, § 818 Abs. 4 BGB).[756]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / O. Die Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff, enteignendem Eingriff und aus Aufopferung

Rz. 1057 § 74 EinlALR Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn. § 75 EinlALR Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vortheile dem Wohl des gemeinen Wesens aufzuopfern genöt...mehr