Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Ansprüche der Angehörigen und Hinterbliebenen

Rz. 61 Ist der Versicherte durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen, so kommt das Haftungsprivileg auch gegenüber den Schadensersatzansprüchen der Angehörigen und Hinterbliebenen zur Anwendung. Deren Ersatzverlangen erstreckt sich in der Regel auf den Unterhaltsschaden (§ 844 BGB) und den Dienstleistungsschaden (§ 845 BGB). Rz. 62 Angehörige sind der Ehegatte, Verwandte u...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Übersicht

Rz. 68 Die Prüfung des Haftungsausschlusses ist problemlos, solange alle am Arbeitsunfall Beteiligten zweifelsfrei ein und demselben Betrieb angehören. Rz. 69 Wenn beispielsweise der Unternehmer oder ein langjährig bei ihm beschäftigter Vorarbeiter den ebenfalls langjährig im gleichen Betrieb beschäftigten Versicherten bei einem Arbeitsvorgang verletzen, ist auf den ersten Bl...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 3. Rehabilitant, Krankenhausträger, Arzt

Rz. 101 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII genießen Personen Unfallversicherungsschutz, wenn sie von einem dort genannten Sozialversicherungsträger in stationäre Behandlung eingewiesen werden oder wenn sie an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teilnehmen und hierbei einen Unfall erleiden. Nur der Unfall steht unter Versicherungsschutz, der ursächlich auf die mit einem Kran...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / T. Abtretung des Rückgriffsanspruchs

Rz. 349 Die Abtretung der Ansprüche des Sozialversicherungsträgers aus § 110 SGB VII ist nicht zulässig. Zwar ist diese Abtretung im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sodass der Anspruch infolge seiner bürgerlichrechtlichen Ausgestaltung zunächst ebenso wie jeder andere Anspruch des bürgerlichen Rechts abtretbar sein würde. Indessen findet der Anspruch seine Grundlage...mehr

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§ 33 Haftung der Ehegatten ... / Literaturtipps

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Unternehmen

Rz. 143 Unter einem Unternehmen ist ein Betrieb, eine Einrichtung oder auch eine bloße Tätigkeit (z.B. Eigenbauherr) zu verstehen. Ausweislich der Rechtsprechung genügt jede planmäßige, von einer gewissen Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und die mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden.[148] Die Verfolgung ei...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen

Rz. 713 § 832 BGB (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht ge...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / L. Erstreckung des Haftungsprivilegs auf nicht versicherte Unternehmer

Rz. 224 § 105 Abs. 2 SGB VII erstreckt den Haftungsausschluss auch auf solche Unternehmer, die selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert sind. Die Vorschrift führt zu einer systemwidrigen Ausdehnung des Haftungsprivilegs: Rz. 225 Ist der Unternehmer selbst unfallversichert (§ 6 SGB VII: freiwillige Versicherung), muss er sich die Haftungsbefreiung entgegen...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Sachschaden

Rz. 57 Nicht vom Haftungsprivileg betroffen ist dagegen der Sachschaden. Diesen kann der Versicherte nach den materiellrechtlichen Vorschriften gegen den Unternehmer bzw. Arbeitskollegen uneingeschränkt geltend machen. Ausgenommen sind nur Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Körperersatzstücken oder größeren orthopädischen Hilfsmitteln, denn sie sind dem Körpersch...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Haftung des Gebäudebesitzers nach § 837 BGB

Rz. 829 Statt des Eigenbesitzers des Grundstücks haftet gemäß § 837 BGB derjenige, der auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk besitzt (Gebäudebesitzer). Auch hier ist Eigenbesitz am Gebäude erforderlich.[2561] Vorausgesetzt wird eine Trennung zwischen Grundstückseigentum und Besitz. Als Rechte gemäß § 837 BGB kommen der Nießb...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Familiäre Bindungen

Rz. 37 Ehegattenarbeitsverhältnisse sind von den auf familienrechtlicher Grundlage erbrachten Leistungen zu differenzieren. Letztere genießen keinen Sozialversicherungsschutz. Insoweit geht es letztlich um dieselben Kriterien, die für die Bestimmung eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich sind. Allerdings bleibt darauf hinzuweisen, dass gerade wegen der familiären Bindu...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / J. Ausnahmen vom Haftungsprivileg

Rz. 173 Schadensersatzansprüche des Verletzten bzw. seiner Hinterbliebenen sind vom Haftungsausschluss nicht betroffen, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder bei einem Wegeunfall eingetreten ist ("Sperrwirkung", vgl. dazu oben Rdn 1). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII kommt es insoweit darauf an, ob der Versicherungsfall "auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr....mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / c) § 680 BGB (GoA)

Rz. 11 § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 12 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis.[16] Soll die Geschäftsführung von dem Geschäftsherrn eine dringend...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / a) Verletzung des Integritätsinteresses

Rz. 98 Die Verletzung von Schutzpflichten, die dem Integritätsinteresse der anderen Partei dienen. Schon während der Vertragsverhandlungen besteht die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Eine schuldhafte Verletzung dieser Rechtsgüter begründet neben konkurrierenden deliktischen Ansprüch...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 2. Anwendungsbereich und Abgrenzung

Rz. 95 Die Haftung aus culpa in contrahendo entfällt, soweit abschließende gesetzliche Regelungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Sachmängelrechts entgegen.[252] Ein einem Käufer geg...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Aufwendungs- und Schadensersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 36 § 677 BGB: Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäft...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / Literaturtipps

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / II. Haftung für vermutetes Verschulden

Rz. 177 Die Haftung des Kraftfahrzeugführers i.S.v. § 18 StVG ist im Gegensatz zu der des Halters keine Gefährdungs-, sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast.[518] Der Führer muss seinerseits beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dem Geschädigten obliegt – wie immer – der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des vom Kfz-Führer ge...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Rechtsnatur, Voraussetzungen

Rz. 92 Die Haftung aus Vertrag einerseits und aus unerlaubter Handlung andererseits wurde als unzureichend empfunden, insbesondere für den Bereich fahrlässig verursachter Vermögensschäden.[249] Die Rechtsprechung hatte einen Weg gefunden, diese Haftungslücke für bestimmte Fallkonstellationen zu schließen. Bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder eines diesen g...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Betriebliche Tätigkeit

Rz. 219 Die Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 SGB VII von primärer Bedeutung. Die Haftungsbeschränkung greift nur dann ein, wenn der Schädiger eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat. Rz. 220 Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" bezieht sich also auf den Schädiger, während die Voraussetzungen für die Annahme eines Vers...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / Q. SchüIerunfalIversicherung

Rz. 269 Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971[315] sind Kindergartenkinder, Schüler und Studenten während des Besuches allgemeinbildender Schulen in der Unfallversicherung gegen "Arbeitsunfälle" versichert. Die damit normierte Ausdehnung der gesetzlichen Unfallversicherung hatte zum Zi...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / VII. Reisevertrag

Rz. 157 § 651a BGB a.F.: Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag (1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (…) § 651e BGB a.F.: Abhilfe (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die ...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 5. Einzelfälle

Rz. 79 Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB wegen Pflichtverletzung trotz ansonsten mangelfreier Hauptleistung können entstehen, wenn der Gläubiger Schaden erleidet, weil der Schuldner leistungsbezogene Nebenpflichten, beispielsweise zur ordnungsgemäßen Aufklärung, Beratung, Verpackung, Lieferung verletzt.[205] Ferner besteht – wie oben ausgeführt (Rdn 72) – die Pflicht, si...mehr

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / Literaturtipps

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Ursachenzusammenhang

Rz. 165 Das Unfallereignis muss im kausalen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (haftungsbegründende Kausalität) stehen und es muss ursächlich einen Körperschaden bzw. eine Gesundheitsstörung bewirken (haftungsausfüllende Kausalität). Rz. 166 Nach der vom Bundessozialgericht geprägten Lehre von der rechtlich wesentlichen Ursache besagt das Vorliegen eines Unfalls, den...mehr

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Es gibt gesetzliche Haftungsausschlussregeln wie z.B. in §§ 105 ff. SGB VII, § 46 BeamtVG, § 80 SVG, § 81 BVG. Daneben besteht die Möglichkeit, die Haftung durch Vertrag auszuschließen oder sie zu begrenzen. Manche Gesetze verbieten indessen für bestimmte Bereiche vertragliche Haftungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsvereinbarungen mit der Folge ihrer Nichtigkeit ...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Versicherte Tätigkeit

Rz. 160 Unfallversicherungsrechtlich geschützt sind allein versicherte Tätigkeiten. Dazu verweist § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausschließlich auf die sich auf "den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 (SGB VII)" beziehenden Tätigkeiten. Versicherte Tätigkeiten sind daher all diejenigen Verrichtungen, die mit den in Bezug genommenen Versicherungstatbeständen in einem inneren Zu...mehr

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§ 24 Vergleich / C. Verantwortung und Haftung des Rechtsanwalts beim Vergleichsabschluss

Rz. 13 Wegen des oft hohen Einschätzungsrisikos,[45] das sich in der Regel auch finanziell auswirkt, trägt ein Anwalt eine gesteigerte Verantwortung bei einem Abfindungsvergleich.[46] Dies gilt insbesondere bei einem Abfindungsvergleich, in dem alle gegenseitigen Forderungen für erledigt erklärt werden. Hier ist sehr sorgfältig zu überlegen, welche Forderungen vielleicht in ...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Weitere Rechtsprechung zur Eingliederung des Geschädigten

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Grundsatz: Keine Haftung für waldtypische Gefahren

Rz. 382 Da dem unentgeltlichen Betretungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 BWaldG (vgl. BT-Drucks 17/1220 S. 7) und entsprechenden landesrechtlichen Regelungen lediglich eine Duldungspflicht des Waldbesitzers (gemäß § 4 BWaldG ist Waldbesitzer der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist) gegenübersteht, braucht dieser keine beson...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Grundlagen zum Versicherungsschutz

Rz. 30 § 104 SGB VII – ebenso § 105 SGB VII – setzt das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses voraus. Dies muss auch jeder Sozialversicherungsträger gegen sich gelten lassen.[13] Rz. 31 Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in den Fällen des § 2 SGB VII kraft Gesetzes (vgl. auch § 2 Abs. 1 SGB IV). Versichert bei Eintritt eines Versi...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Personenschaden

Rz. 51 Vom Haftungsprivileg erfasst sind allein Personenschäden, die nach "anderen gesetzlichen Vorschriften" gegeben sind. Betroffen sind alle denkbaren Haftungsgründe des bürgerlichen und öffentlichen Rechts. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung (auch aus Amtspflichtverletzung),[46] aus Verträgen (z.B. Beförderungsvertrag),[47] aus dem Haft...mehr

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§ 33 Haftung der Ehegatten ... / C. Andere Lebenspartnerschaften

Rz. 16 Die dargestellten Rechtsgrundsätze zu den Haftungsverhältnissen zwischen Eheleuten können, soweit sie nicht das rechtliche Band einer Ehe voraussetzen, sondern sich aus dem Aufeinander-Angewiesensein in einer persönlichen Gemeinschaft rechtfertigen, auch im Rahmen anderer Lebenspartnerschaften herangezogen werden. Rz. 17 Dies gilt insbesondere für die Fragen des Haftun...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 1. Pannenhilfe

Rz. 88 Verletzt sich ein Außenstehender bei der Pannenhilfe durch ein Verschulden des Fahrzeughalters, so stellt sich die Frage, ob seinen Schadensersatzansprüchen der Haftungsausschluss nach den §§ 104, 105 SGB VII entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn für den Helfenden Unfallversicherungsschutz besteht und er sich in den "Fahrzeugbetrieb" eingegliedert hat. Wegen der inha...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 3. Fallgruppen

a) Verletzung des Integritätsinteresses Rz. 98 Die Verletzung von Schutzpflichten, die dem Integritätsinteresse der anderen Partei dienen. Schon während der Vertragsverhandlungen besteht die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Eine schuldhafte Verletzung dieser Rechtsgüter begründet nebe...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / H. Tätigkeit im Unfallunternehmen

Rz. 146 Die Haftungsbefreiung nach § 104 Abs. 1 SGB VII setzt eine Tätigkeit im Unfallunternehmen voraus (vgl. insoweit auch Rdn 153 ff.). Sie erfasst demnach nur solche versicherte Tätigkeiten, die – "im" Unfallunternehmen geleistet – einen derart inneren Bezug zur Betriebs- und Gefahrengemeinschaft des Unfallunternehmens haben, dass für sie die Anwendung des § 104 Abs. 1 S...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Allgemeine Grundlagen

Rz. 153 Das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII setzt tatbestandlich – in seiner Bedeutung als wohl herausragendstes Merkmal – das Vorliegen eines Versicherungsfalls voraus. Damit stellt der Gesetzeswortlaut unmissverständlich auf die in § 7 SGB VII normierten Versicherungsfälle ab, zu denen einerseits Arbeitsunfälle, andererseits Berufskrankheiten zählen. Rz. 154 Der A...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 4. Niederschlagung oder Erlass der Haftung nach Übergang

Rz. 95 Bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Unfall ist der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherten von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 28 VVG, D. AKB 2015). Gegenüber dem geschädigten Dritten bleibt er aber leistungspflichtig (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 117 Abs. 1 VVG). Er kann dann bei dem Versicherten – im Innenverhältnis – Regress nehmen (§ 117 VVG, § ...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 2. Nothilfe

Rz. 95 Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen, genießen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO a.F.). Der Versicherungsschutz wird insoweit durch die Nothilfeleistung begrü...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / II. Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c., § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB)

1. Rechtsnatur, Voraussetzungen Rz. 92 Die Haftung aus Vertrag einerseits und aus unerlaubter Handlung andererseits wurde als unzureichend empfunden, insbesondere für den Bereich fahrlässig verursachter Vermögensschäden.[249] Die Rechtsprechung hatte einen Weg gefunden, diese Haftungslücke für bestimmte Fallkonstellationen zu schließen. Bereits mit der Aufnahme von Vertragsve...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Auswirkungen der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften im Rahmen des § 110 SGB VII

Rz. 340 Die schuldhafte Außerachtlassung von Unfallverhütungsvorschriften erfüllt zwar regelmäßig den Tatbestand der Berufsfahrlässigkeit. Dies rechtfertigt für sich genommen indessen nicht ohne weiteres bereits die Annahme grober Fahrlässigkeit.[427] Rz. 341 Der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren sc...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / W. Verjährung

Rz. 370 § 113 SGB VII (§ 642 RVO a.F.) regelt die Verjährung der Rückgriffsansprüche nach den §§ 110, 111 SGB VII. Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, für deren Fristbeginn es entscheidend auf den Tag ankommt, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger in Bindung erwächst bzw. ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Rz. 371 Die Leistung...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 4. Tierhaltung

Rz. 104 Fragen nach dem Versicherungsschutz und solche zur Anwendung des Haftungsausschlusses nach §§ 104, 105 SGB VII stellen sich auch im Zusammenhang mit Unfällen, die durch Tiere verursacht werden. Rz. 105 Wird z.B. der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit vom Wachhund, dessen Halter der Unternehmer ist, gebissen, so genießt er Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / I. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bzw. positiver Vertragsverletzung

1. Rechtsnatur und Systematik Rz. 69 Am 1.1.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[182] in Kraft getreten. Mit der Reform wurde das Verjährungsrecht, das Recht der Leistungsstörungen, das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht grundlegend überarbeitet und umfassend modernisiert. Zahlreiche Sondergesetze wurden in das BGB integriert, wie beispielsweise das AGB-Ge...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / U. Verhältnis zu § 116 SGB X

Rz. 352 Über die Rechtslage beim Zusammentreffen eines Rückgriffsanspruchs aus § 116 SGB X (außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehender Dritter) mit dem Rückgriffsanspruch gegen den Unternehmer aus § 110 SGB VII enthält das Gesetz keinerlei Bestimmungen. Rz. 353 Der nach dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch in Verbindung mit § 116 SGB X zur Leistung an den...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / C. Unfallhaftung und einzelne vertragliche oder vertragsähnliche Schuldverhältnisse sowie der Schadensersatzanspruch statt der Leistung

I. Überblick Rz. 111 Ein Unfallgeschehen kann unter Umständen vertragliche Schadensersatzansprüche auslösen, die mit Ansprüchen aus deliktischer Haftung konkurrieren können. Im vorliegenden Rahmen können nur einige wenige Hinweise auf die möglichen gesetzlichen Vertragshaftungsgrundlagen und einige ihrer wesentlichen Voraussetzungen gegeben werden. Im Übrigen ist auf die zu d...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 4. Drittschadensliquidation

Rz. 65 Grundsätzlich kann aufgrund eines Vertrags nur derjenige den Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt. Tritt der Schaden bei einem Dritten ein, so haftet ihm der Schädiger – von besonderen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 618 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 844, 845 BGB) – nur nach Deliktsrecht. Diese Untersc...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / Literaturtipps

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / II. Beispiele

Rz. 22 Eine Freizeichnung des Frachtführers, Schiffers oder Schiffseigners in AGB für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der anfänglichen Fahr- oder Ladungstüchtigkeit ist unwirksam.[34] In gleicher Weise ist die Freizeichnung des Einlagerers ausgeschlossen, soweit es sich um die Eignung des Raumes für den Einlagerungszweck handelt.[35] Die in § 34a Nr. 1 der Betriebsordnun...mehr

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / C. Stillschweigender Haftungsverzicht/Gefälligkeitsfahrt/Probefahrt/­Einwilligung/Handeln auf eigene Gefahr

Rz. 30 Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen können auch stillschweigend/konkludent vereinbart werden. Ihr Anwendungsbereich ist auf Fälle der Gefährdungshaftung und einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Ein Haftungsverzicht für grobe Fahrlässigkeit erfordert eine ausdrückliche Abrede.[52] Die Rechtsprechung ist mit der Annahme stillschweigender Haftungsausschlüsse mi...mehr