Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 1 Einführung / B. Begriff der Haftpflicht/Unfallhaftpflicht im System der Schuldverhältnisse

Rz. 4 Der Begriff der Haftpflicht ist in keinem Gesetz definiert. Es gibt indessen eine Fülle von Normen, namentlich im BGB, in denen von Haftung die Rede ist. Zunächst mag ein kleiner rechtshistorischer Rückblick dem Verständnis des Wortes dienen: Die Begriffe "haften" und "verhaften" gehen auf den gleichen Ursprung zurück. Wer eine Schuld nicht bezahlen konnte, durfte vom ...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / C. Atomgesetz

Rz. 81 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) v. 23.12.1959 in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.7.1985,[222] zuletzt geändert durch Gesetz v. 10.7.2018.[223] Die Änderungen durch Art. 1 des Gesetzes v. 29.8.2008[224] sind bisher nicht in Kraft getreten und deshalb im Text nicht berücksichtigt. Rz. 82 § 25 Ato...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / a) Pflichtverletzung und Beweislast

Rz. 72 Der Tatbestand der Pflichtverletzung ist der zentrale Ausgangspunkt für die Schadensersatzverpflichtung. Das jeweilige "Pflichtenprogramm" ergibt sich aus den für das jeweilige Schuldverhältnis maßgebenden Normen. Von Bedeutung sind Leistungspflichten, Nebenleistungspflichten und Verhaltenspflichten. Nach der Art der Leistungsstörung werden drei Typen von Pflichtverle...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / IV. Mietvertrag

Rz. 130 § 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / D. Haftungsumfang

Rz. 32 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt im Jahre 1998 haftet nach § 4 BinSchG der Schiffseigner persönlich, kann jedoch seine Haftung auf bestimmte – in Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds ausgedrückte – Haftungshöchstbeträge, die sich an Art und Größe des verwendeten Schiffs orientieren, besch...mehr

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§ 8 Bergschadensrecht / II. Verpflichteter (§§ 115, 116, 119 BBergG)

Rz. 40 Zum Ersatz des Bergschadens ist zunächst der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen (vgl. § 115 Abs. 1 BBergG). Maßgebend ist, wer den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bergbau zieht und wem die Verfügungsgewalt über den Betrieb zusteht.[45] So können etwa au...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / A. Gesetzliche Grundlagen (Auszug)

Rz. 1 § 3 BinSchG[1] (1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt. (2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen. § 4 BinSchG (1) Der Schiffsei...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Wegeunfall

Rz. 179 Nach dem Zweck des unter Geltung der RVO gegebenen Ausnahmetatbestands "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" sollten Haftungsbefreiungen, welche die §§ 636, 637 RVO a.F. an das betriebsbezogene Verhältnis zwischen dem versicherten Verletzten und dem Schädiger knüpften, für den Bereich entfallen, in dem der Versicherte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichstand.[205] R...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 4. Beweislast

Rz. 110 Grundsätzlich muss derjenige, der Ansprüche aus culpa in contrahendo geltend macht, deren Voraussetzungen darlegen und beweisen. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gilt auch für Ansprüche aus culpa in contrahendo. Beweiserleichterungen bestehen bei der Fallgruppe der Verletzung von Aufklärungspflichten. Nach feststehender Rechtsprechung ist derjenige, der vertragliche oder vorver...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / V. "Wie Beschäftigte" tätige Personen

Rz. 39 Wie dargelegt (Rdn 33) sind nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII gegen Arbeitsunfall Personen versichert, die wie ein nach Abs. 1 Versicherter tätig werden; dies gilt auch bei einer vorübergehenden Tätigkeit. Rz. 40 Die Vorschrift steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage, ob ein Verunglückter als Versicherter in einen fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer "eingeglieder...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / B. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bzw. positiver Vertragsverletzung sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.)

Rz. 68 § 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. § 280 BGB: Sch...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Eingliederung des Geschädigten

Rz. 74 Die Grundsätze der Eingliederung sind im Rahmen der §§ 104, 105 SGB VII wie die sich im Rahmen des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII stellenden zu beurteilen. Auf die damit wegen der fehlenden Eingrenzung des Begriffs "Personen" in § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII auch im Rahmen der Anwendung der §§ 104, 105 SGB VII gegebene Gefahr der normativen Konturlosigkeit ist hinzuweisen (vgl. da...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / VI. Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 116 Die Voraussetzungen für die Eingliederung des Schädigers liegen bei den sog. Leiharbeitnehmern grundsätzlich vor (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [AÜG] bzw. vorübergehende Überlassung eigener Beschäftigter gemäß § 133 Abs. 2 SGB VII). Es handelt sich um Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber (Stammunternehmer) unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags einem anderen...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 3. Rechtsfolgen

Rz. 77 Aus einer schuldhaften Pflichtverletzung erwächst dem anderen Teil ein Schadensersatzanspruch. Dieser erstreckt sich auf sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Nachteile, die Folgen des schädigenden Verhaltens sind. Der Schadensersatzanspruch tritt neben den Erfüllungsanspruch und nicht wie Ansprüche aus §§ 281 ff. BGB an Stelle des Erfüllungsanspruchs. Wenn eines de...mehr

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / I. Grundsätze

Rz. 5 Für Vertragsbedingungen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sondern "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) sind, galt das AGBG vom 9.12.1976.[7] Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[8] wurden die materiell-rechtlichen Vorschriften des AGBG als §§ 305–319 BGB in das BGB integriert, während die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AGBG in das ...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Voraussetzungen und Entstehung der Gesamtschuld

Rz. 1102 Nicht immer, wenn einem Gläubiger, etwa einer unfallgeschädigten Person, mehrere Schuldner gegenüber stehen, sind diese untereinander gesamtschuldnerisch verbunden. Das gilt selbst dann, wenn die gegen die Schuldner gerichteten Ansprüche durch ein und dasselbe Unfallereignis zur Entstehung gelangt sind. Um zu klären, ob die rechtlichen Beziehungen bei dieser Schuldn...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. Allgemeines

Rz. 108 Neben Abs. 2 trifft § 7 Abs. 3 StVG eine weitere Ausschlussregelung für die Gefährdungshaftung. Derjenige, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt, ist anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; dieser haftet daneben, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Die besondere Regelung der H...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 7. Schuldhafte Ermöglichung der Schwarzfahrt

Rz. 138 Wie dargelegt[401] endet die Halterhaftung im Fall der ohne Wissen und Wollen des Halters erfolgenden Benutzung des Fahrzeugs. Gleichwohl besteht die Halterhaftung neben der Haftung des Schwarzfahrers im Verschuldensfall. Hierzu legt § 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StVG fest, dass der Halter neben dem Schwarzfahrer zum Ersatz des Schadens verpflichtet bleibt, wenn die Benutzun...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / I. Einleitung und Anwendungsbereich

Rz. 37 Vor der Geltung des WHG bestimmten allenfalls Art. 37 des früheren BayWG und § 24 PrWG eine Einstandspflicht für die unerlaubte Gewässerverunreinigung. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist in seiner Ursprungsfassung vom 27.7.1957[78] gemäß des Änderungsgesetzes vom 19.2.1959 am 1.3.1960 in Kraft getreten. § 22 WHG – Haftung für die Beschaffenheit des Wassers – blieb sei...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / IV. Beförderte Sachen (§ 8 Nr. 3 StVG)

Rz. 212 § 8 Nr. 3 StVG nimmt Sachen, die durch das Fahrzeug befördert worden sind, von der Haftung nach § 7 StVG aus; eine Gegenausnahme besteht für solche Sachen, die eine beförderte Person an sich trägt oder mit sich führt. Die Regelung greift § 8a Abs. 1 S. 2 StVG alter Fassung auf und modifiziert ihn vor dem Hintergrund der erweiterten Insassenhaftung.[613] Nach wie vor ...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / F. Rechtsfolgen

Rz. 271 Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich, soweit sich aus §§ 9 ff. StVG nicht Abweichendes ergibt, nach §§ 249 ff. BGB. Während vor dem 2. SchadÄndG die Rechtsfolge einer nach dem StVG begründeten Haftung nur auf den Ersatz von materiellen Schäden gerichtet war, kann seither nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 BGB auch Schmerzensgeld verlangt werden. Rz. 272 Die durch ...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 2. Gefährdungshaftung

Rz. 5 Halterhaftung ist Gefährdungshaftung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass der Kraftfahrzeughalter – erlaubterweise – dadurch eine Gefahrenquelle eröffnet, dass er ein Kraftahrzeug betreibt. Dementsprechend sollen mit Hilfe der Vorschrift alle durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs beeinflussten Schadensabläufe erfasst werden.[4] Der Kfz-Halter haft...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 6. Überlassung des Fahrzeugs

Rz. 130 Die Haltereigenschaft bleibt nach § 7 Abs. 3 S. 2 StVG des Weiteren bestehen, wenn dem "Benutzer" (Schwarzfahrer) das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Mit dieser durch Gesetz vom 7.11.1939[388] in § 7 StVG eingeführten Vorschrift sollte der Haftpflichtschutz der Verkehrsopfer verstärkt werden. Der Gesetzgeber, der durch das gleiche Gesetz die Pflichtversich...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Grundlagen

Rz. 837 Da es an einer Kodifikation des Staatshaftungsrechts nach wie vor fehlt,[2580] ist und bleibt die Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG die Domäne des Staatshaftungsrechts, in dem es im Kern darum geht, die Eigenverantwortung des Bürgers für die Entfaltung und Gestaltung seiner privaten und beruflichen Sphäre von der Verantwortung des Staates und seiner Gliederunge...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / III. Kauf

Rz. 116 § 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / d) Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktionen – Tankwagen

Rz. 34 Bei einem Unfallgeschehen, in dem ein mit besonderer Arbeitsfunktion ausgestattetes Kraftfahrzeug beteiligt ist, z.B. ein Fahrzeug mit fest verbundener Hebebühne, ist darauf abzustellen, ob der Einsatz "bei dem Betrieb" als Kraftfahrzeug erfolgt. Handelt es sich um einen Tankwagen (Kesselwagen), ist zusätzlich darauf abzustellen, ob der Tank ("Kessel") Teil der Ladung...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Systematik und Funktion der Norm

Rz. 682 § 831 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die Norm weist dem Geschäftsherrn keine Haftung für fremdes Verschulden eines Gehilfen oder Vertreters zu, sondern begründet die Haftung für eigenes vermutetes Verschulden desjenigen Geschäftsherrn, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt (Verrichtungsgehilfe), für die vom Verrichtungsgehilfen in Ausführung...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Drittbezogenheit

Rz. 872 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG besteht nach dem Wortlaut nur dann, wenn die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt wurde. Rz. 873 Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Haftungsprivilegien der gesetzlichen Unfallversicherung

Rz. 1160 Die sozialrechtlichen Haftungsbeschränkungen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts (§§ 104 ff. SGB VII – früher §§ 636, 637 RVO) stellen die Unternehmer und die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der persönlichen Haftung frei, soweit es sich um Personenschäden in Folge eines Arbeitsunfalls handelt (vgl. dazu § 38 Rdn 204 ff.). Entsprechendes gilt...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Möglichkeit, die Verkehrssicherungspflicht auszuschließen oder abzumildern

Rz. 290 Grundsätzlich kann die Haftung, die sich aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt, durch eine vertragliche Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen werden. Geschieht dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind insbesondere die sich aus der Inhaltskontrolle gemäß § 309 Nr. 7 BGB und aus § 307 BGB ergebenden Grenzen sowie für die Auslegung die ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Psychische Beeinträchtigungen

Rz. 28 Auch psychische Befindlichkeitsbeeinträchtigungen können haftungsrechtlich relevant sein. Insoweit ist zu unterscheiden: Rz. 29 In vielen Fällen sind psychisch vermittelte Beeinträchtigungen schadensausfüllende Folgewirkungen einer körperlichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung. Eine psychische Beeinträchtigung kann aber durch ein Unfallgeschehen auch auftreten, oh...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 2. Fahrschüler und Fahrlehrer

Rz. 164 Vom Grundsatz, dass Führer eines Kraftfahrzeugs nur sein kann, wer die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausübt, gibt es eine gesetzliche Ausnahme: kraft der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 15 S. 2 StVG gilt der Fahrlehrer als Führer des vom Fahrschüler gefahrenen Fahrzeugs.[493] Die hiernach normierte Fiktion führt dazu, dass der Fahrschüler regelmäßig nic...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / IV. Haftpflichtiger

Rz. 68 Für Schäden nach § 89 Abs. 1 WHG (Verhaltenshaftung) haftet der Handelnde, das heißt derjenige, der auf ein Gewässer durch Einleitung oder Einbringung von Stoffen oder in sonstiger Weise nachteilig eingewirkt hat, oder der Unterlassende, der eine nach den Umständen des Einzelfalles zur Abwehr eines Schadens durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen mögliche und gebo...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / 1. Verhaltenshaftung nach § 89 Abs. 1 WHG

Rz. 45 Nach § 89 Abs. 1 WHG muss Schadensersatz leisten, wer auf ein Gewässer durch Einbringen oder Einleiten von Stoffen oder in anderer Weise so einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändert wird; die Vorschrift begründet die Haftung für die Vornahme bestimmter auf ein Gewässer gerichteter Handlungen.[95] Diese...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Haftungsumfang

Rz. 651 Die Haftung nach § 31 BGB umfasst nur solche zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen, die der Organwalter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen vornimmt. Der Organwalter darf deshalb nicht lediglich als Privatperson tätig geworden sein. Zwischen dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis und der schädigenden Handlung muss ein sachlicher, nicht bloß zufälliger...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / cc) Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

Rz. 1249 Wer abbiegen will, muss dies nach § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen und die Fahrtrichtungsanzeiger benutzen. § 9 StVO regelt verschiedene Einzelheiten des Abbiegens; u.a. muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (Abs. 3 S. 1, 1. Hs.). Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Einzelfälle

Rz. 636 § 830 Abs. 1 S. 1 BGB wird auch für Demonstrationsschäden (auch unerlaubte Handlungen bei Blockaden und Hausbesetzungen) angewendet.[1833] Für Schäden, welche durch die Demonstration veranlasst sind, haftet zunächst jeder, der selbst unmittelbare Schädigungshandlungen ausgeführt oder vorsätzlich gefördert hat. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgeste...mehr

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§ 35 Eltern und Kinder / C. Haftungsmaßstab und Haftungsbeschränkung

Rz. 8 Entsprechend der im Verhältnis der Ehegatten untereinander geltenden Regelung des § 1359 BGB ist auch für die Haftung der Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber der Haftungsmaßstab grundsätzlich verändert. Nach § 1664 Abs. 1 BGB haben die Eltern bei Pflichtverletzungen für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pfl...mehr

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Literaturverzeichnis

ADAC, Kinderschutz in Europa, 2006 Ahrens/von Bar/Fischer, Festschrift für Erwin Deutsch, 1999 Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. Aufl. 1999 Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl. 1973 Arnold, Das Grundurteil, Diss., 1996 Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 2. Aufl. 2017 Baltzer, Die negative Feststellungsklage, 1980 Baltzer, Gedächtni...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / Literaturtipps

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§ 9 Produkthaftung / Literaturtipps

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§ 35 Eltern und Kinder / Literaturtipps

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§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Verletzung vertragsbezogener Loyalitätspflichten

Rz. 106 Ein Vertrag kommt nicht oder nicht wirksam oder nicht erwartungsgerecht zustande, weil ein Vertragspartner Rücksichtnahmepflichten, die aus dem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis erwachsen sind, verletzt. Hierzu zählen die Fälle des Abbruchs von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, nachdem ein Teil in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen de...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / V. Leasing

Rz. 140 Durch einen Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber eine Sache dem Leasingnehmer gegen ein in Leasingraten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Zu unterscheiden sind einerseits der Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferanten der Sache und andererseits der Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Diese Dreiecksstruktur des Le...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Rechtsnatur und Systematik

Rz. 69 Am 1.1.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[182] in Kraft getreten. Mit der Reform wurde das Verjährungsrecht, das Recht der Leistungsstörungen, das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht grundlegend überarbeitet und umfassend modernisiert. Zahlreiche Sondergesetze wurden in das BGB integriert, wie beispielsweise das AGB-Gesetz, das Fernabsatzgesetz, d...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / c) Billigkeits(mit)haftung

Rz. 17 Da Haftungsbegründung und Haftungsbegrenzung miteinander korrespondieren, ist auch im Rahmen von § 254 BGB anerkanntermaßen § 829 BGB ebenfalls entsprechend anwendbar.[54] Erforderlich ist jedoch, dass die Billigkeit ausnahmsweise eine Mithaftung des Unzurechnungsfähigen gebietet, woran strenge Anforderungen zu stellen sind.[55] Daran wird eine Anwendung von § 829 BGB...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / II. Schadensersatz statt der Leistung

Rz. 112 § 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung ode...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / VI. Werkvertrag

Rz. 149 § 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführ...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 5. Haftungsrechtliche Zurechnung ("bei dem Betrieb")

Rz. 74 § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Unfall "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Damit ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb und der Verletzung der in § 7 Abs. 1 StVG genannten Rechtsgüter (s. Rdn 71 ff.) gemeint. Dieser beinhaltet – ebenso wie bei der deliktischen Haftung – neben der äquivalenten und adäquaten Verursac...mehr