Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 11 Arzthaftung / B. Rechtsgrundlagen der Arzthaftung

Rz. 6 Der Beziehung zwischen Patient und Arzt oder Krankenhausträger liegt im Regelfall ein Vertrag zugrunde: Vorrangige Anspruchsgrundlage der Haftung von Arzt und/oder Krankenhausträger ist daher der Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Kann ein Vertrag nicht abgeschlossen werden (insbesondere in Notsituationen), ist auf das quasivertragliche Rechtsverhältnis der Geschäft...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / P. Ausgleichsansprüche

Rz. 1093 § 421 BGB Gesamtschuldner Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bl...mehr

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§ 35 Eltern und Kinder / D. Eltern und außenstehende Schädiger

Rz. 20 Beruht die Schädigung des Kindes nicht allein auf einem Verhalten der Eltern, sondern ist hierfür auch ein außenstehender Dritter haftungsrechtlich verantwortlich, so wird dessen deliktische Verantwortlichkeit gegenüber dem Kind nicht dadurch berührt, ob und in welchem Umfang letzteres auch von den Eltern Schadensersatz fordern kann. Rz. 21 Ein Mitverschulden der Elter...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / A. Umwelthaftungsgesetz

Rz. 1 Umwelthaftungsgesetz (in der Fassung vom 10.12.1990,[1] in Kraft seit 1.1.1991; zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 17.7.2017)[2] § 1 UmweltHG: Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / B. Allgemeines

Rz. 2 Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (BinSchG) vom 15.6.1895 in der Fassung der der Bekanntmachung vom 20.5.1898 enthält u.a. Regelungen über den Schiffseigner, den Ausrüster, den Schiffer, die Schiffsmannschaft, die Haverei, den Zusammenstoß von Schiffen, die Bergung und Hilfeleistung, die Schiffsgläubiger und die Verjährung. ...mehr

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§ 5 Pflichtversicherung für... / E. Anzeige an die Zulassungsbehörde

Rz. 39 Die Anzeige des Versicherers an die Zulassungsbehörde über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 117 Abs. 2 VVG) hat die Wirkung, dass die Haftung des Versicherers gegenüber dem Dritten entfällt. Sie wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle an...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 4. Rechtsgutsverletzung

Rz. 71 Die Regelung des § 7 Abs. 1 StVG zählt die geschützten Rechtsgüter abschließend auf. Der Schadensbegriff des § 7 StVG entspricht dem des BGB.[212] Rz. 72 Eine Sache ist beschädigt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre ...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / c) Schleppen und Abschleppen

Rz. 24 Das mit einem anderen Fahrzeug gekoppelte Kraftfahrzeug bildet mit dem verbundenen Fahrzeug eine Betriebs- und Haftungseinheit, für die der Halter des Kraftfahrzeugs im Außenverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet. Abgeschleppte Fahrzeuge sind den Anhängern gleichgestellt, so dass sie als nicht selbst im Betrieb stehend, aber am Betrieb des Schleppfahrzeugs teilnehmen...mehr

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§ 9 Produkthaftung / III. Vertragliche Produkthaftung

Rz. 9 Generell treffen den Hersteller eines Produkts (und diesem gleichgestellte Personen) auch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder seiner Anbahnung mindestens eben die Pflichten, die allgemein zu erfüllen hat, wer ein Produkt in den Verkehr bringt: Die Rechtsgüter speziell des Käufers können nicht geringeren Schutz erfahren als allgemein über deliktsrechtliche Verhal...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / I. Höchstbeträge

Rz. 255 Die deliktische Haftung des Schadensverursachers besteht grundsätzlich in unbegrenzter Höhe. Eine Haftungsbegrenzung ergibt sich hingegen zum einen im Rahmen der Gefährdungshaftung (z.B. aus § 7 Abs. 1 StVG), zum anderen bei der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers, der gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 VVG (§ 3 Nr. 1 PflVersG a.F.) vom Geschädigten nur im Rahmen der L...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Mehrheit von Tierhaltern und Geschädigten

Rz. 767 Mehrere Halter eines Tieres[2307] haften Dritten gegenüber als Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB.[2308] Schäden, die ein Mithalter infolge der Auswirkungen der Tiergefahr seines Tieres erleidet, sind hingegen nicht vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB umfasst und deshalb nicht ersatzfähig.[2309] Rz. 768 Mehrere Halter verschiedener Tiere, die...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Alkohol

Rz. 553 § 827 S. 2 BGB stellt klar, dass derjenige, der unter dem Einfluss geistiger Getränke (das sind Alkoholika) in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ebenso für die schädlichen Folgen der begangenen unerlaubten Handlung verantwortlich ist, als wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fä...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Nach Vollendung des zehnten Lebensjahres

Rz. 580 Hier stellt sich bei Unfällen im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr die Frage, ob den minderjährigen Schädiger sofort die volle Verantwortlichkeit trifft. Dies würde bedeuten, dass ein Kind, das am Vorabend seines zehnten Geburtstags einen Verkehrsunfall verursacht, überhaupt nicht haftet, wenn der Unfall indes zwei Tage später geschieht, haftet es möglicherweis...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 3. Begleitetes Fahren

Rz. 173 Nachdem die Ergebnisse einer Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen zur Wirksamkeit des bis zum 31.12.2010 befristeten Modellvorhabens "Begleitetes Fahren ab 17" belegt hatten, dass dieses Modell einen deutlichen Gewinn für die Verkehrssicherheit der jungen Fahranfänger mit sich bringt, wurde das "Begleitete Fahren ab 17" in seiner bisherigen Form durch Gese...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Beispiele für Schutzgesetze

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Entlastungsbeweis

Rz. 700 Gegen die Haftung für seinen Verrichtungsgehilfen steht dem Geschäftsherrn nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB der Entlastungsbeweis zu, dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen (einschließlich dessen Überwachung; siehe Rdn 701 ff.), bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften oder der Leitung der Ausführung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche So...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Abwägungsfaktoren, insbesondere Vorhandensein einer Versicherung

Rz. 603 Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches nach § 829 BGB ("Millionärsparagraph") ist, dass nach der Billigkeit eine Schadloshaltung des Geschädigten erforderlich ist. Erforderlich ist ein "wirtschaftliches Gefälle", was erheblich bessere Vermögensverhältnisse des Schädigers voraussetzt.[1762] Von Bedeutung sind Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und sonstiges Vermögen...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Konkurrenzen

Rz. 949 § 839 BGB und Art. 34 GG sind lex specialis gegenüber sämtlichen verschuldensabhängigen Deliktstatbeständen. Soweit jemand hoheitlich handelt, haftet er für Verschulden nur nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Das gilt auch für vermutetes Verschulden. In Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit gibt es keine Haftung nach §§ 823, 826, 831 BGB [2944] und auch keine Haftung z.B. aus...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Gehilfenhaftung

Rz. 714 Die Haftung der Eltern für ihre Kinder gegenüber dritten Personen kann – jenseits des § 832 BGB – nach allgemeinen Vorschriften anzunehmen sein, wenn die Kinder als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB oder als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB tätig geworden sind, z.B. wenn der Vater seine Streupflicht vor dem Hause dadurch erledigt, dass er seinen 17-jährigen Sohn m...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / Literaturtipps

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§ 11 Arzthaftung / IV. Deliktsrecht

Rz. 16 In Anspruchskonkurrenz zur vertraglichen und quasivertraglichen Haftung stehen deliktische Ansprüche gem. den §§ 823 ff. BGB bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben. Haftbar ist danach nur, wer selbst gehandelt oder für einen Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) einzustehen hat. Rz. 17 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist der ärztliche Heileing...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VI. Weitere Haftungsfragen

Rz. 744 Die Vorschrift des § 832 BGB begründet lediglich eine Haftung der Eltern für Schäden, die im Rahmen der Bestimmungen über unerlaubte Handlungen erstattungsfähig sind. Infolgedessen muss es sich um Körper- oder Sachschäden handeln, während ein primärer Vermögensschaden, von dem praktisch auszuscheidenden Falle eines Vorsatzes des Vaters im Sinne des § 826 BGB abgesehe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Einführung und Anwendbarkeit in den neuen Bundesländern

Rz. 951 Anders als in der Bundesrepublik Deutschland war das Staatshaftungsrecht der Deutschen Demokratischen Republik in einem besonderen Staatshaftungsgesetz (StHG) geregelt (Gesetz vom 12.5.1969, BGBl I, 34, geändert durch Gesetz vom 14.12.1988, BGBl I, 329). Dass dieses Gesetz in der Rechtswirklichkeit der DDR keine Rolle gespielt hat und nichts an dem Unrechtscharakter ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / H. §§ 30, 31, 31a, 89, 278, 831 BGB Gehilfenhaftung

Rz. 641 § 30 BGB: Besondere Vertreter Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. § 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe Der Verei...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Der Begriff des Beamten

Rz. 847 Das Recht der Amtshaftung unterscheidet zwischen dem Beamten im haftungsrechtlichen und dem Beamten im statusrechtlichen Sinne.[2596] Die Unterscheidung dieser Begrifflichkeiten beruht auf der zivilrechtlichen Ausgestaltung der haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB und der Zuweisung der Haftung an den Staat über die Norm des Art. 34 S. 1 GG...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. Fahrzeug

a) Kraftfahrzeug Rz. 11 Für das Tatbestandsmerkmal "Kraftfahrzeug" enthält § 1 Abs. 2 StVG eine für das Straßenverkehrsrecht einschlägige, auf das StVG beschränkte Begriffsbestimmung. Danach gelten als Kraftfahrzeuge "Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein". Wesentliches Merkmal des Kfz ist es, dass es von einem mitfahrenden...mehr

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§ 11 Arzthaftung / Literaturtipps

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / B. Haftungsausschluss im Geltungsbereich der §§ 305 ff. BGB

I. Grundsätze Rz. 5 Für Vertragsbedingungen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sondern "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) sind, galt das AGBG vom 9.12.1976.[7] Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[8] wurden die materiell-rechtlichen Vorschriften des AGBG als §§ 305–319 BGB in das BGB integriert, während die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Das Gespann

Rz. 1192 Die Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen ist seit dem 17.7.2020 ausdrücklich in den §§ 19, 19 a StVG geregelt. Diese Vorschriften lösen die zuvor u.a. in den § 7 Abs. 1, 3 Satz 3 StVG und § 8 Nr. 1 StVG getroffenen Haftungsregelungen ab, konkretisieren und ergänzen diese. Durch die Neuregelung in § 19 StVG soll die Haftungsverteilung im Innenv...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen

Rz. 1177 Der Ausgleich zwischen Mitschuldnern hat im Anwendungsbereich des § 17 StVG – wie auch sonst im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB –, sofern nicht besondere gesetzliche Regelungen oder Ausgleichsvereinbarungen bestehen, grundsätzlich die jeweiligen Verursacherbeiträge zu berücksichtigen. Rz. 1178 Die verschuldensunabhängige Haftung im Außenverhältnis nach § 7 Abs. 1 StVG – ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. In Ausübung eines öffentlichen Amtes

Rz. 852 Schon nach dem Wortlaut der § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist Anspruchsvoraussetzung der Amtshaftung, dass die schadensstiftende Pflichtverletzung in Ausübung des dem Beamten anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgt. Ob der Beamte im haftungsrechtlichen Sinn Beliehener, Selbstständiger oder sonstiger, unselbstständiger Verwaltungshelfer ist, spiel...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Handeln auf eigene Gefahr

Rz. 773 Die Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr dient bei der Gefährdungshaftung dazu, diese Haftung in solchen Fällen auszuschließen, in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist.[2325] Der BGH hat die vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalt...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 8. Quotentabellen, Abwägungshilfen

Rz. 1224 Die Angabe der festgestellten Haftungsquote kann in Brüchen oder Prozentzahlen erfolgen. Zur Herstellung einer gewissen Rechtssicherheit sind Quotentabellen nützliche Hilfsmittel, entbinden jedoch nicht von der konkreten Würdigung und Gewichtung der Abwägungsfaktoren im Einzelfall. Sie dienen dem legitimen Bemühen um Gleichmäßigkeit und Überschaubarkeit der Rechtspr...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Haftungseinschränkung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen

Rz. 655 Mit dem seit 3.10.2009 eingefügten § 31a BGB soll ausdrücklich die Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und besonderen Vertreter von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereinen und Stiftungen (über § 86 BGB) beschränkt werden. Diese Personen haften dem Verein nur noch für Schäden, die sie infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes verursach...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Aufsichtspflicht

Rz. 715 § 832 Abs. 1 S. 1 BGB ist als Sondertatbestand einer Verkehrspflichtverletzung zu charakterisieren,[2146] enthält aber keine Gefährdungshaftung.[2147] Ratio legis der Norm ist einerseits die Erkenntnis, dass die aufsichtsbedürftige Person eine Gefahrenquelle darstellt und andererseits die Wertungsentscheidung, dass der Aufsichtspflichtige für deren weitgehende Beherr...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / II. Die Voraussetzungen der Umwelthaftung

Rz. 6 Die Haftung für Umweltschäden nach dem Umwelthaftungsgesetz ist als reine Gefährdungshaftung ausgestaltet. Der Inhaber bestimmter umweltgefährdender Anlagen haftet ohne Verschulden für die reine Anlagengefahr. Haftungsgrund auch dieser Gefährdungshaftung ist der Rechtsgedanke, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine Gefahrenquelle schafft und beherrscht, auch für...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 6. Rennfahrerhaftung

Rz. 97 Auch auf Autorennen findet das StVG mit seinen Haftungsbestimmungen grundsätzlich Anwendung,[301] und zwar unabhängig davon, ob es auf öffentlichen oder privaten Straßen stattfindet. Dabei ist in Bezug auf die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rennfahrers ein objektiver Maßstab anzulegen, jedoch mit der Einschränkung in subjektiver Hinsicht, dass es auf den Pe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VII. Aufsichtspflicht kraft Vertrags

Rz. 746 Gemäß § 832 Abs. 2 BGB trifft die gleiche Aufsichtspflicht denjenigen, der die Führung der Aufsicht über eine wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands aufsichtsbedürftige Person übernommen hat. So übernehmen Kindergärtner(innen), Erziehungspersonal in privaten Schulen oder Kinderheimen sowie das Pflegepersonal privater Heil- und Pf...mehr

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§ 26 Klagearten / c) Anerkenntnis und Verjährungsverzicht

Rz. 105 Mangels Gefährdung der Rechtslage des Geschädigten ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen, wenn der Schädiger seine Haftung anerkannt und auf seine Verjährungseinrede verzichtet hat.[304] Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers.[305] Allerdings lässt nur eine Erklärung des Einstandspflichtigen, die di...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / I. Einleitung und Anwendungsbereich

Rz. 83 Zweck des Atomgesetzes ist unter anderem der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen sowie der Ausgleich von durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachten Schäden, § 1 Nr. 2 AtomG. Diese Norm umschreibt zugleich den besonderen Schutzzweck der Haftungsbestimmungen des At...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 1. Zweckrichtung

Rz. 2 Das in § 7 StVG auf den Halter und in § 18 StVG auch auf den Führer eines Kraftfahrzeugs ausgerichtete Haftungssystem trägt der potenziellen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel Rechnung. Deswegen ist in § 7 StVG eine weitgehend von einem Verschulden unabhängige Haftung des Halters und zugleich in § 18 StVG eine vermutete Verschuldenshaftung des Fahrzeu...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Beherrschung eines bestimmten Sachbereichs (Bereichshaftung)

Rz. 272 Die Beherrschung eines bestimmten Bereichs, aus dem Gefahren für Dritte resultieren können, führt zu einer Zustandsverantwortlichkeit des berechtigten Inhabers der tatsächlichen Gewalt. Dies meint die Formulierung der Rechtsprechung: Wer eine Gefahr schafft oder sie in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt, muss die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen tre...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Allgemeines

Rz. 2 Das Deliktsrecht der §§ 823 ff. BGB regelt die zivilrechtliche Schadenshaftung außerhalb bestehender Schuldverhältnisse. Die Haftung betrifft überwiegend Tatbestände schuldhafter Schadensverursachung (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, § 826 BGB), wobei das Verschulden zum Teil vermutet wird (z.B. §§ 834, 836 BGB). § 832 BGB enthält einen besonderen Vermutungstatbestand (Haftung...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 4. Beweislast

Rz. 124 Das Vorliegen einer Schwarzfahrt muss der Halter des Fahrzeuges beweisen, der sich darauf beruft, um seine Haftung im Gegensatz zu der Grundregel des § 7 Abs. 1 StVG zu bestreiten.[373] Bestreitet der Beklagte dagegen, Halter des Kraftfahrzeuges zu sein, so ist der Verletzte gem. § 7 Abs. 1 StVG beweispflichtig, wobei die Eintragung bei der behördlichen Zulassungsste...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / I. Allgemeines

Rz. 192 Über die in § 7 Abs. 2 und 3 StVG normierten Fallgestaltungen hinaus[561] ist die Gefährdungshaftung unter bestimmten weiteren Umständen ausgeschlossen. Zum Haftungsausschluss kommt es nach § 8 StVG bei langsam fahrenden Fahrzeugen (Nr. 1), gegenüber bei dem Betrieb des Kfz oder des Anhängers tätigen Personen (Nr. 2) sowie schließlich im Falle der Beförderung von Sac...mehr

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Vorwort

Sieben Jahre nach der letzten Auflage erscheint unser Werk in seiner 17. Auflage nun in neuem Gewand bei einem neuen Verlag. Von den Verfassern der 16. Auflage sind Dr. Wolfgang Kürschner, Dr. Frank Fad, Dr, Andreas Kadletz, Gundolf Rüge, Friedrich Wilhelm Sapp und Martin vom Brocke aus persönlichen Gründen ausgeschieden. Ihnen sei an dieser Stelle für ihr Engagement und Wir...mehr

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§ 23 Schuldanerkenntnis und... / B. Teilanerkenntnis und Schuldanerkenntnis zum Grund oder zur Höhe

Rz. 14 Das Anerkenntnis kann sich auf einen Teil des Anspruches beschränken. Dies gilt insbesondere für prozessuale Anerkenntnisse, die regelmäßig nur den anerkannten Teilbetrag erledigen sollen, nicht aber die Bedeutung haben, dass auch die für die Haftung wesentlichen Tatsachen für den Gesamtanspruch als zugestanden im Sinne der ZPO gelten können.[36] Erbringt der Haftpfli...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Anspruchsgegner des Amtshaftungsanspruchs

Rz. 938 Richtiger Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert ist im Anwendungsbereich des Art. 34 S. 1 GG [2906] die Anstellungskörperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. Unbeachtlich ist, ob die konkrete Tätigkeit des Beamten in deren Aufgabenbereich fällt.[2907] Versagt diese Anknüpfung, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufg...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / K. §§ 836 bis 838 BGB Grundstücks- und Gebäudehaftung

Rz. 809 § 836 BGB: Haftung des Grundstücksbesitzers (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werks oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werks ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz o...mehr