Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.3 Haftung gegenüber anderen Wohnungseigentümern

3.3.1 Beschädigung von Sondereigentum Es bedarf keiner besonderen Problematisierung, dass ein Wohnungseigentümer im Fall der Beschädigung des Sondereigentums eines anderen Wohnungseigentümers diesem gegenüber haftet. Von praxisrelevanter Bedeutung sind aber die Fälle, für die eine Versicherung abgeschlossen ist. Praxis-Beispiel Der geplatzte Waschmaschinenschlauch Ein Wohnungse...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.5.2 Deliktische Haftung

Eine deliktische Haftung kann den Verwalter dann treffen, wenn er die durch § 823 BGB geschützten Rechtsgüter der Wohnungseigentümer verletzt. Hierbei handelt es sich insbesondere um das Leben, den Körper, die Gesundheit und das Eigentum. Praxis-Beispiel Die zerbrochene Vase In der Wohnung eines Wohnungseigentümers werden die Fenster ausgetauscht. Der Verwalter prüft vor Ort, ...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.5.1 Vertragliche Haftung

Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 hatte der Verwaltervertrag Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer entfaltet.[1] Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG nunmehr der GdWE obliegt, wird der Verwalter nur noch als ihr Ausführungsorgan tätig. Für Pflichtverletzungen des Verwalters haftet daher die...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3 Haftung der Wohnungseigentümer

3.1 Einführung Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in § 9a Abs. 4 eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft vor. Danach haften die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar – der Höhe nach anteilig beschränkt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil – sowohl für vertragliche Verbindlichkeite...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1 Haftung des Verwalters

1.1 Grundsätze Die Haftung des Verwalters ist nicht davon abhängig, dass ein Verwaltervertrag abgeschlossen ist. Dem Verwalter obliegen vielmehr bereits gesetzlich geregelte Pflichten, bei deren Verletzung er sich insbesondere der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Diese gesetzlich geregelten Pflichten des Verwalters ergeben sich aus §§ 24, ...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

2.1 Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern 2.1.1 Pflichtverletzungen des Verwalters Zentrales Haftungssubjekt im Bereich des Wohnungseigentums stellt die GdWE dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betr...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.4 Haftung für Verrichtungsgehilfen

Charakteristisches Merkmal des Verrichtungsgehilfen ist seine Weisungsabhängigkeit, also sein Mangel an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Hier regelt § 831 BGB, dass derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt hat und dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt. Vorauss...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.3 Haftung für Erfüllungsgehilfen

Eine Haftung kann den Verwalter stets auch dann treffen, wenn er sich nicht selbst in Person einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, sondern einem seiner Mitarbeiter der Vorwurf einer Pflichtverletzung zu machen ist. Nach § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner nämlich ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Um...mehr

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Keine Haftung des Mieters für unbegründete Mängelanzeige

1 Leitsatz Hat ein Mieter wegen eines subjektiv wahrgenommenen Schmorgeruchs aus einer Elektroanlage über die Hausverwaltung den Einsatz eines Handwerkers ausgelöst, haftet er nicht für die daraus entstandenen Kosten, wenn der Wahrnehmung eine Fehlannahme zugrunde lag und der Handwerkereinsatz daher unnötig war. 2 Normenkette BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242, 249, 280 Abs. 1 3...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.1 Grundsätze

Die Haftung des Verwalters ist nicht davon abhängig, dass ein Verwaltervertrag abgeschlossen ist. Dem Verwalter obliegen vielmehr bereits gesetzlich geregelte Pflichten, bei deren Verletzung er sich insbesondere der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Diese gesetzlich geregelten Pflichten des Verwalters ergeben sich aus §§ 24, 27 und 28 WEG....mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2 Aufopferung (Einwirkungen auf ein Sondereigentum)

2.1.2.1 Voraussetzungen § 14 Abs. 3 WEG verleiht dem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Geldausgleich, wenn er Einwirkungen auf sein Sondereigentum dulden muss, die über das zumutbare Maß hinausgehen. Ein entsprechender Aufopferungsanspruch besteht insoweit nicht nur gegenüber der GdWE, sondern auch gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, da § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG jeden Wo...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.1 Einführung

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in § 9a Abs. 4 eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft vor. Danach haften die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar – der Höhe nach anteilig beschränkt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil – sowohl für vertragliche Verbindlichkeiten der Gemeinsc...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.6 Bauhandwerkersicherung

Die gesetzlich angeordnete teilschuldnerische Außenhaftung der Wohnungseigentümer verleiht dem Werkunternehmer die Möglichkeit, eine Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 650e BGB zu verlangen. Dies folgt allerdings nicht direkt aus dem Gesetz. Der Unternehmer kann die Einräumung einer Sicherungshypothek nämlich nur an dem Baugrundstück "des Bestellers" verlangen, was eine...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE und Wohnungseigentümern (ZertVerwV)

1 Haftung des Verwalters 1.1 Grundsätze Die Haftung des Verwalters ist nicht davon abhängig, dass ein Verwaltervertrag abgeschlossen ist. Dem Verwalter obliegen vielmehr bereits gesetzlich geregelte Pflichten, bei deren Verletzung er sich insbesondere der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Diese gesetzlich geregelten Pflichten des Verwalters ...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.2.2 Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Den relevantesten Grund einer Haftung gegenüber außenstehenden Dritten stellt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar (siehe hierzu ausführlich Kap. D.IV.4.4.1). Im Unterschied zur Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern im Fall der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, haftet die GdWE einem Dritten mangels Bestehens vertraglicher Beziehungen deliktisch nach...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.1 Grundsätze

Da Rechtsgeschäfte – insbesondere Verträge – im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit der GdWE geschlossen werden und nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, steht für Gläubiger der GdWE zunächst auch nur ein Schuldner zur Verfügung, nämlich die GdWE. Da es zur Stärkung der Kreditfähigkeit der GdWE weiterer Zugriffsmöglichkeiten der Gl...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.6 Haftungsbeschränkung

Durch Individualvereinbarung kann die Haftung des Verwalters beschränkt werden, wobei eine Haftung für Vorsatz allerdings nicht ausgeschlossen werden kann (§ 276 Abs. 3 BGB). Ein Haftungsausschluss für grobe und einfache Fahrlässigkeit wäre allerdings möglich. Individualvereinbarungen spielen in der Praxis jedoch keine Rolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen In aller Regel hand...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2.1 Voraussetzungen

§ 14 Abs. 3 WEG verleiht dem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Geldausgleich, wenn er Einwirkungen auf sein Sondereigentum dulden muss, die über das zumutbare Maß hinausgehen. Ein entsprechender Aufopferungsanspruch besteht insoweit nicht nur gegenüber der GdWE, sondern auch gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, da § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG jeden Wohnungseigentümer auch g...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2.3 Keine Einschränkung durch Beschluss

Durch Beschluss kann der Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers aus § 14 Abs. 3 WEG weder ausgeschlossen noch gekürzt werden.[1] Den Wohnungseigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, dem einzelnen Wohnungseigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen. Ihnen fehlt aber auch die Beschlusskompetenz, dem Wohnungseigentümer Ansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer oder die GdW...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.2.1 Pflichtverletzungen des Verwalters

Die GdWE haftet auch Dritten gegenüber für Pflichtverletzungen des Verwalters. Praxis-Beispiel Die "Geldwäsche" Der Verwalter zweier Eigentümergemeinschaften hat zur Verschleierung betrügerischer Entnahmen Gelder vom Girokonto der einen Gemeinschaft auf das Girokonto der anderen überwiesen. Diese ist gegenüber der geschädigten Eigentümergemeinschaft zur Rückzahlung verpflichte...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.3.1 Beschädigung von Sondereigentum

Es bedarf keiner besonderen Problematisierung, dass ein Wohnungseigentümer im Fall der Beschädigung des Sondereigentums eines anderen Wohnungseigentümers diesem gegenüber haftet. Von praxisrelevanter Bedeutung sind aber die Fälle, für die eine Versicherung abgeschlossen ist. Praxis-Beispiel Der geplatzte Waschmaschinenschlauch Ein Wohnungseigentümer hatte einen Waschgang gesta...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.2 Werdende Wohnungseigentümer

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entsteht die GdWE auch im praxisrelevanten Fall der Teilung nach § 8 WEG bereits mit dem Anlegen der Grundbücher. Zunächst also entsteht eine Ein-Personen-Gemeinschaft, bestehend aus dem teilenden Eigentümer. Erwerber gelten gegenüber der GdWE und anderen Wohnungseigentümern nach § 8 Abs. 3 WEG dann als Eigentümer, wenn sie einen Ans...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.1 Pflichtverletzungen des Verwalters

Zentrales Haftungssubjekt im Bereich des Wohnungseigentums stellt die GdWE dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, der GdWE. Im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern ist sie auch zur Organ...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.3.2 Aufopferung

Muss ein Wohnungseigentümer im Zuge von ihm durchzuführender Erhaltungsmaßnahmen oder etwa gestatteter baulicher Veränderungen das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers betreten und gehen die von dem anderen Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG zu duldenden Einwirkungen über das zumutbare Maß hinaus, muss ihm der Wohnungseigentümer gemäß § 14 Abs. 3 WEG e...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.3 Mehrhausanlagen

Haben die Wohnungseigentümer in einer geregelten Mehrhausanlage Beschlusskompetenzen für Angelegenheiten, die nur ihr Haus betreffen und sind sie entsprechend auch zur exklusiven Kostentragung verpflichtet, können sie grundsätzlich auch über Erhaltungsmaßnahmen betreffend ihr Haus beschließen. Da derartige Untergemeinschaften aber nicht rechtsfähig sind, muss die Maßnahme na...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.5 Einreden gegen Gläubigeransprüche

Der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Gläubiger nach § 9a Abs. 4 Satz 2 WEG neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft. Durch diese Einschränkung soll der Gläubiger nicht mit Fragen aus dem Innenverhältnis...mehr

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Keine Haftung des Mieters f... / 2 Normenkette

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Keine Haftung des Mieters f... / 1 Leitsatz

Hat ein Mieter wegen eines subjektiv wahrgenommenen Schmorgeruchs aus einer Elektroanlage über die Hausverwaltung den Einsatz eines Handwerkers ausgelöst, haftet er nicht für die daraus entstandenen Kosten, wenn der Wahrnehmung eine Fehlannahme zugrunde lag und der Handwerkereinsatz daher unnötig war.mehr

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Keine Haftung des Mieters f... / 3 Das Problem

Ein Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er wider besseres Wissen einen angeblichen Mangel anzeigt und dadurch unnötige Kosten verursacht.mehr

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Keine Haftung des Mieters f... / 5 Entscheidung

AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 29.8.2024, 14 C 284/23, GE 2024, 907mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.4 Haftungszeitraum/Nachhaftung

Die Haftung des Wohnungseigentümers beschränkt § 9a Abs. 4 Satz 1 HS 2 WEG auf solche Verbindlichkeiten, "die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind". Zweck dieser Regelung ist, dass derjenige bezahlen soll, dem die Leistung zugutekommt. Bei einem Eigentümerwechsel wird dies in aller Regel der Erwerber sein...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.7 Konsequenzen der Entlastung des Verwalters

Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist entsprechend der Rechtsgedanken des allgemeinen Verbandsrechts auch im Bereich des Wohnungseigentums das Rechtsinstitut der Entlastung des Verwalters anerkannt. Im Verbandsrecht kennt jedenfalls das GmbH-Recht und das Aktienrecht die Entlastung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer wie auch d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.2.2 Obstruktives Stimmverhalten

Nicht nur Maßnahmen der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums infolge Alterung oder Verschleiß, sondern auch solche, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben erforderlich werden, können mit erheblichen Kosten für die einzelnen Wohnungseigentümer verbunden sein, weshalb die Bereitschaft, freiwillig Geld in die Hand zu nehmen, nicht bei jedem Wohnungseigentümer vorhan...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2.2 Rechtsfolge

Der Gesetzgeber entlehnt den Aufopferungsanspruch der Wohnungseigentümer dem § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.[1] Insoweit ist zwar kein Verschulden erforderlich, allerdings muss der Schaden des betreffenden Wohnungseigentümers eine Sonderopfergrenze überschreiten. Es besteht also kein Anspruch auf Ersatz jedes adäquat-kausal verursachten Schadens, sondern nur auf eine angemessene En...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.2.1 Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums

Zweifellos haften die Wohnungseigentümer gegenüber der GdWE, wenn sie schuldhaft das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen – sei es durch Beschädigung oder durch Hervorrufen eines besonderen Verwaltungsaufwands. Von praxisrelevanter Bedeutung ist hier die Beantwortung der Frage, ob der schädigende Wohnungseigentümer gerichtlich in Anspruch genommen werden muss oder eine ents...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.2 Verschuldensmaßstab

Der allgemeine zivilrechtliche Verschuldensmaßstab ist in § 276 BGB geregelt. Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Verwalter für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet er also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört oder versprich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keine Haftung des Mieters f... / 4 Die Entscheidung

In dem vom AG Köpenick entschiedenen Fall meldete der Mieter der Hausverwaltung Schmorgeruch in der Nähe des Sicherungskastens seiner Wohnung und bat um den Einsatz eines Elektrikers. Die von der Hausverwaltung beauftragte Firma nahm allerdings weder Schmorgeruch war noch fand sie einen Fehler in der Elektroinstallation oder den Haushaltsgeräten. Die für den Diagnoseeinsatz ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Haftung für Auskünfte

Rz. 17 Betriebsratsmitglieder haften für Auskünfte und Rat, die sie den Arbeitnehmern in und außerhalb der Sprechstunde erteilen, nur, wenn eine unerlaubte Handlung vorliegt.[1] Allerdings hat die Rechtsprechung seit Erlass des § 675 Abs. 2 BGB eine Vielzahl von Tatbeständen anerkannt, in denen quasivertragliche Vertrauens- oder Berufshaftung Verpflichtungsgrund ist.[2] Eine...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Durchführungswege / 3.6.2 Verantwortung der Tarifvertragsparteien und Sicherungsbeitrag

Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine bAV in Form einer reinen Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durchführung und Steuerung beteiligen.[1] Das heißt, sie müssen den Prozess der Einführung, Implementierung und Durchführung der Betriebsrente auf Basis der reinen Beitragszusage begleiten. Die Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn die Sozialpartner im Aufsichtsr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Durchführungswege / 3 Durchführungswege

Dem Arbeitgeber stehen zur Durchführung der bAV 5 Möglichkeiten (sog. Durchführungswege) zur Verfügung: Er kann die bAV entweder unmittelbar oder mittelbar unter zu Hilfenahme eines externen Versorgungsträgers organisieren.[1] Grundsätzlich wählt der Arbeitgeber den Durchführungsweg aus. Eingeschränkt in seiner Wahl ist er, wenn der Arbeitnehmer sich an der Finanzierung beteil...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 1.2 Übersicht über die Regelungen

Rz. 8 § 48 EStG regelt den Steuerabzug. Bestimmte Leistungsempfänger von Bauleistungen müssen danach 15 % der Gegenleistung als Steuerabzug einzubehalten und an das für den Leistenden zuständige FA abzuführen.[1] Damit wird die Sicherung des Steueraufkommens durch den Steuerabzug an der Quelle ermöglicht. Dieser Sicherungsmechanismus bezieht sich auf ESt- bzw. KSt- sowie auf...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrentenstärkungsgese... / 2.1 Verpflichtung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zu zahlen.[1] Die reine Beitragszusage kann also nur in diesen Durchführungswegen erteilt werden. Die Zahlung des Arbeitgebers hat schuldbefreiende Wirkung. Er steht nicht für den Erhalt einer bestimmten Anwartschaft oder Leistung ein. Als Kompensation für d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrentenstärkungsgese... / Zusammenfassung

Überblick Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vergrößert und dadurch ein höheres Versorgungsniveau erreicht werden. Die Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sind weitgehend seit 1.1.2018 in Kraft. Auf tariflicher Grundlage ist seitdem eine reine Beitragszusage ohne Haftung des Arbeitgeb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrentenstärkungsgese... / 2 Reine Beitragszusage

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kannte bisher nur Zusageformen in Ausgestaltung von Leistungszusagen, beitragsorientierten Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung. Ihnen ist gemeinsam, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistung haftet bzw. im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers ggf. der Pensions-Versicherungs-Verein (PSV) die Betriebsre...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 3 Bußgeldverfahren

Rz. 49 Nach § 380 AO kann eine Geldbuße i. H. v. bis zu 25.000 EUR gegen denjenigen festgesetzt werden, der vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung zum Einbehalt von Steuerabzugsbeträgen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Dementsprechend kommt neben einer eventuellen Haftung noch zusätzlich eine Geldbuße in Betracht.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 2.2 Leistungsempfänger

Rz. 14 Betroffen sind alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschränkend, soweit diese im Bereich ihrer Betriebe gewerblicher Art tätig werden) und alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, für die jemand im Inland Bauleistungen erbringt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Die Tätigkeit muss auf di...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erhaltungsplanung (ZertVerwV) / 3 Planung und Durchführung einer Erhaltungsmaßnahme: Leitfaden für Verwalter

Der nachfolgende Leitfaden führt die Verwaltung durch die Planung und Durchführung einer Erhaltungsmaßnahme.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.41 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.86 Prüfung des Jahresabschlusses

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.60 Jahresabschlusskompetenz

Mock, Auf- und Feststellung von Unternehmens- und Rechnungsabschlüssen im neuen Personengesellschaftsrecht, GmbHR 20/2023, S. 1066; Hölscheidt, Haftung bei Jahresabschlusserstellung vor dem BGH-Urteil IX ZR 285/14, NWB 34/2023, S. 2333.mehr