Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anfängliche Störungen.

Rn 37 Nach altem Schuldrecht führte zudem der Umstand, dass eine Störung des Vertrages bereits bei Vertragsschluss vorlag, im Grundsatz zu einer von Fahrlässigkeit unabhängigen Haftung (s Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht AT Rz 600; Ausn: Sachmängel beim Kauf). Während diese Haftung durch den neuen § 311a erheblich gemildert worden ist (s.o. Rn 17), ist es für anfängl...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 3. Rechtsähnlichkeit von § 2325 BGB und § 2329 BGB

Rz. 277 Auch wenn sich bei § 2329 BGB der Inhalt (Duldung der Zwangsvollstreckung) und Umfang (Haftung nach Bereicherungsrecht) des Anspruchs von dem nach § 2325 BGB unterscheidet, sind sie doch "dem Grunde nach" gleich,[743] also rechtsähnlich.[744] Rz. 278 Nach dem allgemeinen Pflichtteilsrecht bestimmen sich im Rahmen des § 2329 BGB:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verschulden.

Rn 19 Die subjektive Vorwerfbarkeit der unerlaubten Handlung (Verschulden) ist Voraussetzung der Haftung nach § 823 (zu anderen Haftungsmodellen Vor §§ 823 ff Rn 9 ff); die Darlegungs- und Beweislast trifft grds den Geschädigten (zu Modifikationen insb Rn 201, 204, 236 sowie – de lege ferenda – Rother NJ 12, 317, 321 ff). Das Verschulden muss sich auf Tatbestand und Rechtswi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Leistungserbringer (§ 651b I 2).

Rn 32 Sie werden ggf vom Veranstalter eingeschaltet, um die einzelnen Reiseleistungen auszuführen. Bsp sind Hotels oder Beförderungsunternehmen wie Flug- oder Busunternehmen. Im Verhältnis zu ihnen ist der Veranstalter nicht Reisender iSd §§ 651a ff (Celle NJW-RR 04, 1698). Sie schließen als selbstständige Unternehmen nicht mit dem Reisenden, sondern dem Veranstalter einen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Regress des Vertreters gegen den Vertretenen.

Rn 20 Besteht zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen ein Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein ähnliches Rechtsverhältnis, so ist der Vertretene verpflichtet, den Vertreter zu informieren, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht erkennt oder fahrlässig nicht erkennt. Versäumt er schuldhaft die Information, ist er dem Vertreter aus §§ 280, 241 II zum Schadensersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Besonderheiten.

Rn 19 Für Forderungen des Erben gegen den Erblasser haftet der Nachlass, §§ 1976, 1991 I, II, 1978 III. Führt der Erbe des Inhabers eines einzelkaufmännischen Unternehmens das Geschäft nicht fort oder stellt er es gem § 27 HGB ein, haftet er für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt, aber beschränkbar (NK-BGB/Krug § 1967 Rz 78). Im Falle der Fortführung nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 990 beinhaltet für den bösgläubigen Besitzer sowohl eine vorverlagerte (§ 990 I) als auch eine verschärfte Haftung (§ 990 II) vom Erwerbszeitpunkt (I 1) bzw der Kenntniserlangung eines nicht bestehenden Besitzrechts an (I 2). Ein bösgläubiger Besitzer haftet schon ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt (dem Besitzerwerb gem §§ 854, 857). Die weitergehende Haftung gem II un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 834 als gesetzlich geregelter Fall der Übernahmehaftung (vergleichbar §§ 831 II, 832 II, 838) statuiert eine Haftung des Tieraufsehers mit Kausalitäts- und Verschuldensvermutung. Sie kann neben der Haftung aus § 833 stehen. Dann haften Tierhalter und Tieraufseher als Gesamtschuldner gem § 840 (RGZ 60, 313, 315); der Innenausgleich richtet sich nach dem der Übernahme z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Grundsätze des § 1826 gelten für alle Betreuer. Beim Vereinsbetreuer haftet der Verein nach § 31 für das Verschulden verfassungsmäßig bestellter Vertreter und des Vorstands sowie für persönlich zum Vormund bestellte Mitarbeiter (LG Stade FamRZ 08, 2232; aA Kobl FamRZ 10, 755). Der als Betreuer bestellte Betreuungsverein haftet nach III. Wird die Betreuung aufgehoben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. 2Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12.500 Euro be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsgegner.

Rn 3 Schuldner kann nur sein, wer eine Schenkung iSv § 2325, die nicht unter § 2330 fällt, vom Erblasser erhalten hat. Grds haftet von mehreren Beschenkten nur der, dessen Schenkung später vollzogen wurde (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]); auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens kommt es nicht an (Hamm NJW 69, 2148 [OLG Hamm 25.04.1969 - 6 U 300/6...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Mittäterschaft bei gemeinsamen Erklärungen von Ehegatten

Schrifttum: Burkhard, Ehegattenverantwortlichkeit im Steuerstrafrecht, DStZ 1998, 829; Burkhard, Beihilfe des Ehegatten durch bloße Mitunterzeichnung im Rahmen der Zusammenveranlagung?, StB 2001, 47; Dörn, Ermittlungen des Finanzamtes bei dauerndem Getrenntleben von Eheleuten, StB 1997, 197; Kottke, Zum Mitunterzeichnen der Einkommensteuererklärung durch den Ehegatten bei nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsbefreiung.

Rn 2 Die Haftungsfreistellung in 1 erfolgt im Zeitpunkt der Übertragung, nicht bei Ausübung des Vorkaufsrechts. Hinsichtlich des durch das Vorkaufsrecht hinzu erworbenen Erbteils trifft die Miterben die unbeschränkte Haftung (Staud/Löhnig § 2036 Rz 3). Rn 3 Es verbleibt aber nach 2 bei der Haftung für mangelhafte Verwaltungshandlungen gem §§ 1978–1980. Sie umfasst auch das Pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Prozessuales.

Rn 11 Der Erbe muss die Erschöpfungseinrede in dem Rechtsstreit, den der ausgeschlossene Nachlassgläubiger gegen ihn führt, geltend machen in dem er die Erschöpfung des Nachlasses einwendet und Klageabweisung beantragt und darüberhinaus (hilfsweise) die Aufnahme des Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 I ZPO beantragt, das Unterlassen kann zu einer Haftung des Rechtsan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / 1. Allgemeines

Rz. 36 Nicht zu unterschätzen sind beim pflichtteilsrechtlichen Mandat die anwaltlichen Haftungsrisiken. Diese können gerade aufgrund der hohen Streitwerte die wirtschaftliche Existenz eines Rechtsanwalts gefährden. Die Anspruchsgrundlage anwaltlicher Haftung ergibt sich aus dem zwischen Rechtsanwalt und Mandant bestehenden Vertragsverhältnis. Der Anwaltsvertrag ist ein Gesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. (2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die Rechtsform e...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / c) Konkludent geschlossener Anwaltsvertrag

Rz. 39 Der Anwaltsvertrag kann auch konkludent dadurch zustande kommen, dass der Rechtsanwalt auf Fragen des Mandanten Auskunft zu den ihm angetragenen rechtlichen Problemen erteilt oder den Schriftwechsel mit dem Mandanten aufnimmt.[27] Hierbei hat der BGH jedoch strenge Anforderungen an die Voraussetzungen für das Vorliegen eines konkludenten Vertragsschlusses gesetzt.[28]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelkaufmännisches Unternehmen.

Rn 20 Befindet sich ein einzelkaufmännisches Unternehmen im Nachlass, geht das vererbliche Handelsgeschäft nach § 1922, die Firma nach § 22 I HGB auf die Miterben als Rechtsträger in gesamthänderischer Verbundenheit über. Die Miterben können das Handelsgeschäft als Kaufleute fortführen, obwohl es ihnen an der eigenen Rechtspersönlichkeit fehlt (RGZ 132, 138). Es kann nach hM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 92 Die nach Nr 11a notwendige unterschriebene Haftungserklärung des Vertreters muss sich in Schrift und Aufbau erkennbar (klar und deutlich ins Auge fallend) vom Hauptvertrag absetzen (BGH NJW 02, 3464 [BGH 04.09.2002 - VIII ZR 251/01]). Eine besondere Urkunde (BGH NJW 01, 3186 [BGH 19.07.2001 - IX ZR 411/00]) oder eine getrennte Erklärung (BGH NJW 88, 2465) sind nicht er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen.

a) Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Rn 13 Haustiere sind zahme Tiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person zur Nutzung gezogen und gehalten werden (Kobl NJW-RR 92, 476; Ddorf VersR 95, 232, 233; Staud/Eberl-Borges § 833 Rz 118 ff; BeckOK/Spindler § 833 Rz 27 mwN). Keine Haustiere sind ledigl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586a BGB – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1126 BGB – Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen.

Gesetzestext 1Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. 3Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaftsrecht.

Rn 2 Nach der Rspr des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haftet ein Staat bei Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch seine Organe, selbst wenn es sich um Gerichtsentscheidungen handelt (NJW 03, 3539). Der BGH hat dies so umgesetzt, dass Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht und der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch selbstständig nebeneinand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anstoß vom Zahlungsempfänger.

Rn 8 II beschäftigt sich mit den vom Zahlungsempfänger angestoßenen Zahlungsvorgängen, bei denen sich Störungen ergeben. Dabei geht es um die Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers, aber auch des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (2). Im Hinblick auf die von der Regelung umfassten Leistungsstörungen kann auf Rn 2 verwiesen werden. Die Haftung nach 1 knüpf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchsinhalt.

Rn 18 Der Anspruch ist darauf gerichtet, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Welche Maßnahmen dafür ergriffen werden müssen, entscheidet der Anspruchsgegner (Rn 5 ff). Er kann wählen, ob er das Gebäude bzw das Werk repariert, so dass davon künftig keine Gefährdungen mehr ausgehen können; er kann sich aber auch für die Beseitigung des Gebäudes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags.

Rn 14 Eine Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags durch aktives Handeln oder durch Verschweigen von für den anderen Teil bedeutsamen Tatsachen (bei Bestehen einer Offenbarungspflicht, s nur BGH NJW 71, 1795, 1799 [BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69]; NJW-RR 91, 1312) kann neben § 123 auch von § 826 erfasst werden. Bsp: Täuschung über die Eigentumsverhältnisse am Vertragsgeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erschöpfungseinrede.

Rn 2 Hat der Erbe alle Forderungen erfüllt, kann er sich, wenn ein ausgeschlossener Nachlassgläubiger seine Forderung geltend macht, auf die Erschöpfung des Nachlasses berufen, er haftet dann nur noch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften (NK-BGB/Krug § 1973 Rz 4). Die Beschränkung der Haftung setzt weder Nachlassverwaltung noch ein Nachlassinsolvenzverfahren voraus. Al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subsidiarität nach Abs 1 S 2.

Rn 40 Nach I 2 haften der Beamte und damit der Staat nur subsidiär, wenn die Amtspflichtverletzung nur fahrlässig erfolgte. Der Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit wird weit verstanden. Hierfür kommen alle Möglichkeiten der Schadloshaltung tatsächlicher und rechtlicher Art in Betracht (BGH VersR 09, 551) Nach der Rspr des BGH entfallen diese Erfordernisse, wenn der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gastwirt und Beherbergungsgewerbe.

Rn 4 Die Haftung trifft nur den Gastwirt. Das können natürliche und juristische Personen sein, die als Betriebsinhaber anzusehen sind (zB Pächter, Nießbraucher). Nicht darunter fallen Verpächter und Reiseveranstalter (Ddorf NJW-RR 03, 776 [OLG Düsseldorf 02.04.2003 - 18 U 193/02]; MüKo/Henssler § 701 Rz 10). Rn 5 Der Gastwirt muss die Beherbergung von Gästen gewerbsmäßig betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsgutsverletzung.

Rn 3 Die durch das ProdHaftG geschützten Rechtsgüter sind in § 1 I 1 abschließend aufgezählt; insb haftet der Hersteller nicht für primäre Vermögensschäden (s nur Staud/Oechsler § 1 Rz 6; MüKo/Wagner § 1 Rz 3, beide mwN; NK-BGB/Katzenmeier § 1 Rz 8; Grüneberg/Sprau § 1 Rz 8; Frankf EuZW 22, 384, 387). Rn 4 Die Haftung nach § 1 I greift – in Parallele zu § 823 I BGB – bei eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1135 BGB – Verschlechterung des Zubehörs.

Gesetzestext Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden. Rn 1 § 1135 begründet ohne Beschlagnahme ein Recht des Hypothekengläubigers, die ihm nach §§ 1133, 1134 zustehenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rechtsfolgen endgültiger Unwirksamkeit.

Rn 7 Sind zur Erfüllung des endgültig unwirksamen Vertrages bereits Leistungen ausgetauscht worden, so ist die dem Minderjährigen rechtlich nachteilige Verfügung an den Vertragspartner unwirksam, so dass dieser Ansprüche nach §§ 985 ff geltend machen kann. Die für ihn vorteilhafte Übereignung durch den Vertragspartner ist dagegen wirksam. Da das unwirksame Verpflichtungsgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksame Verfügungen.

Rn 4 Einziehung iSd § 1124 I ist nicht nur die Erfüllung des Anspruchs durch Zahlung des Mietzinses (auch bei Zahlung an den Insolvenzverwalter), sondern auch jede Handlung des Mieters, die zum Erlöschen der Forderung führt, insb die Hinterlegung (str für den Fall der Hinterlegung ohne Verzicht auf das Rücknahmerecht). Anderweitige Verfügungen sind Übertragung und Belastung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fahrlässigkeit.

Rn 9 Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard; sie wird als ›Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt‹ definiert (§ 276 II). Aufzubringen ist also die ›erforderliche‹, nicht nur die ›übliche‹ Sorgfalt; im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (RGZ 128, 39, 44 [›in Jägerkreise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausfallhaftung bei Leistungsunfähigkeit.

Rn 2 Ist ein Unterhaltspflichtiger gem § 1603 nicht leistungsfähig, den angemessenen Unterhalt zu zahlen, haftet an seiner Stelle der nicht Unterhaltsverpflichtete. Bei gleichrangig haftenden Verwandten führt dies zur Erhöhung der anteiligen Haftung des Leistungsfähigen, bei nachrangigen Verwandten zur Haftung des Nächstverpflichteten nach § 1606. Ein Regress gegen den leistu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 14 ProdHaftG – Unabdingbarkeit.

Gesetzestext 1Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Rn 1 § 14 normiert in Umsetzung von Art 12 ProdHaftRL die Unabdingbarkeit der Herstellerhaftung und dient damit der Effektivität der europäischen Rechtsangleichung und dem Verbraucherschutz. Erfasst werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Drittbezogenheit der Amtspflicht.

Rn 27 Ein Schaden, der kausal auf die Handlung eines Beamten zurückzuführen ist, begründet eine Staatshaftung nur dann, wenn die sog Drittwirkung vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich aus der Natur der Amtspflicht oder der sie begründenden und sie umreißenden Bestimmungen ergibt, dass dadurch die Belange des Geschädigten nicht unbedingt allein aber auch geschützt und geförde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Haftung des Erbschaftsbesitzers verschärft sich ab Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO; § 818 Rz 36), weil er damit rechnen muss, nicht der wahre Erbe zu sein. Zugleich hat er die Nachlassgegenstände zu verwalten. Veräußert der Besitzer die Sachen, gehen sie unter oder verschlechtern sie sich, hat er Schadensersatz zu leisten und für Verschulden und wegen schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Dritter.

Rn 10 Die Schadensersatzpflicht besteht ggü dem geschädigten Dritten. Das kann jede außerhalb des Vereins stehende Person, aber auch ein Vereinsmitglied (BGH NJW 90, 2877) oder ein Mitglied eines Vereinsorgans sein, nicht aber ein Organ des Vereins als solches (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 13). Da die Mitgliedschaft nach Ansicht des BGH (NJW 90, 2877) ein sonstiges Recht nach § ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 231. Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der KapSt (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntlModG) v 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259

Rn. 251 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Das Gesetz bezweckt eine wirksamere Gestaltung des Verfahrens zur Entlastung beschränkt StPfl von der KapESt und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt und die Erschwerung und die Verhinderung damit zusammenhängenden Missbrauchs und Steuerhinterziehung mittels Digitalisierung bei gleichzeitiger Verringerung der Anzahl verschiedener Verfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verhältnis Vertrags-/Deliktsrecht.

Rn 11 Die §§ 630a ff sollen das Verhältnis zum Deliktsrecht und die bestehende Idealkonkurrenz zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung unberührt lassen (BTDrs 17/10488 S 17). Dass die Kodifikation des Behandlungsvertrags die Bedeutung des Deliktsrechts zurücktreten lässt, dass also die Haftung aus Delikt allein noch von Relevanz ist, wenn es an einem Vertragsschluss ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 33 § 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbindlichkeit muss während ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Folgerungen für die Vertragsgestaltung

Rz. 33 Auf alle Fälle ist der Problematik des § 1586b BGB bei der Ausgestaltung von Erb- und Pflichtteilsverzichten besondere Bedeutung beizumessen.[54] Da der Kautelarjurist grundsätzlich den sichersten Weg gehen sollte, muss davon ausgegangen werden, dass auch ein Pflichtteilsverzicht die Haftung der Erben des unterhaltspflichtigen Ehegatten ausschließt. Wenn dies nicht ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721b BGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

Gesetzestext (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ 245 3 Zahlung eines Preises 312 5 Zahlungsanweisung 780 3 Zahlungsaufschub Tatbestand 506 4 Zahlungsauftrag 675f 27 Ablehnung 675o 1 Ausführungspflicht 675o 6 Entgelt 675y 18 Haftungsausschluss 675y 15 Nicht erfolgte Ausführung 675y 1 Regressansprüche 676a 2 Sonstige Ansprüche 675z 1 Terminaufträge 675n 6 Unwiderruflichkeit 675p 2 Verschuldensunabhängige Haftung 675y 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 12 Der Schuldner darf nach § 275 I bis III nicht zur Leistung verpflichtet sein. Das erfordert bei § 275 II und III, dass der Schuldner das Leistungshindernis mit dem Ziel der Befreiung geltend gemacht hat. Rn 13 Das Hindernis muss ›bei Vertragsschluss‹ vorgelegen haben. Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden: Soll es wirklich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (idR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erweiterte Verantwortlichkeit nach S 1.

Rn 2 Mit der in 1 der Vorschrift statuierten Haftungsverschärfung wird klargestellt, dass der säumige Schuldner trotz einer eigentlich einschlägigen Haftungserleichterung (etwa nach §§ 521, 690; zu weiteren Fällen s etwa § 277 Rn 1) für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat. Hierdurch wird er – ebenso wie nach § 300 I ein sich im Verzug befindender Gläubiger – vom Gesetzgeber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verweigerung/Unentschuldigtes Nichterscheinen.

Rn 11 Das unentschuldigte Nichterscheinen in dem vom Gläubiger beantragten zweiten Termin oder die Verweigerung nach III 1 ggü dem Antragsteller bzgl der im Antrag bezeichneten Forderungen hat eine relativ unbeschränkbare Haftung, § 2013 II, zur Folge. Dies gilt nicht, wenn die unbeschränkte Haftung bereits wegen Inventaruntreue oder wegen Inventarversäumnis eingetreten ist....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2188 BGB – Kürzung der Beschwerungen.

Gesetzestext Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen. Rn 1 Die Vorschrift gibt dem Vermächtn...mehr