Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.1 BGB-Gesellschaft

Rz. 42 Eine BGB-Gesellschaft ist zwar auch nicht teilweise rechtsfähig, kann aber selbst Stpfl. sowie auch Steuerschuldnerin[1] und Haftende sein. Steuerschuldnerin ist die BGB-Gesellschaft z. B. für die USt und GewSt, Haftende möglicherweise für die LSt sowie Steuerschuldnerin oder Haftende bei der GrESt. Vollstreckt werden kann wegen der steuerlichen Schulden in das Vermög...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.2 Verstoß gegen das Herausgabeverbot

Rz. 5 Entgegen dem Auszahlungs- und Herausgabeverbot müssen ohne Zustimmung des FA das Guthaben ausgezahlt, aus der Verwahrung Wertsachen oder aus dem Schließfach dessen Inhalt herausgegeben worden sein. Voraussetzung ist eine auf Dauer angelegte Verwahrung oder Vermietung.[1] Teilherausgaben fallen ebenfalls hierunter. Ohne Belang ist, an wen und aus welchem Grund (z. B. A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 3 Adressat der Vorschrift ist jeder, dessen Tun, Dulden oder Unterlassen adäquat kausal für die Auszahlung des gesperrten Guthabens bzw. die Herausgabe der Wertsachen oder des Inhalts eines Schließfachs gewesen ist. Dies ist regelmäßig der Kontenführer[1], meist ein Bankinstitut, u. U. aber auch irgendeine andere Person. Das kann nicht nur eine natürliche Person sein, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.1 Beschränkung der Verfügungsmacht

Rz. 4 Die öffentlich-rechtliche Beschränkung der Verfügungsmacht nach § 154 Abs. 3 AO muss eingetreten sein. Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 AO müssen zunächst erfüllt worden sein[1], und die Kontensperre und das Herausgabeverbot müssen durch Kenntniserlangung ausgelöst worden sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 2 Inkrafttreten

Rz. 3 Gem. Art. 97 § 27 Abs. 1 EGAO i. d. F. des StModG v. 18.7.2016[1] sind § 72a Abs. 1 bis 3 AO, also die Haftungsregelungen für die Hersteller von Datenprogrammen und die die Datenfernübertragung durchführenden Auftragnehmer erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.4 Kommanditgesellschaft

Rz. 48 Für die Haftung des Komplementärs gelten die Ausführungen zur Haftung der Gesellschafter einer OHG.[1] Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar.[2] Mehrere Kommanditisten haften als Gesamtschuldner. Soweit ein Kommanditist seine Einlage erbracht hat, ist die Haftung ausgeschlossen. Als Einlage ist der Betrag maßgeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.3 Offene Handelsgesellschaft

Rz. 46 Gemäß § 128 HGB haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern persönlich. Sie sind Gesamtschuldner. Die Haftung bezieht sich steuerlich auf alle Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, die gegen die OHG bestehen, also vor allem die betrieblichen Steuerschulden.[1] Dazu gehören auch die Säumniszuschläge. Ein Haftungsausschluss ist a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5.1 Erwerb eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung (§ 25 HGB)

Rz. 61 Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist zunächst der Übergang des Geschäfts, d. h. zumindest eines funktionsfähigen Unternehmenskerns.[1] Weiter ist erforderlich, wie § 25 Abs. 1 und 3 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.1 Einteilung nach dem Haftungsgrund

Rz. 11 Der Haftungsanspruch kann sich aus einer Rechtsnorm oder aus einem zwischen dem Haftenden und der Verwaltung abgeschlossenen Vertrag [1] ergeben. Diese Unterscheidung ist für den Charakter und die Geltendmachung der Haftung von Bedeutung. Die Haftung aufgrund einer Rechtsnorm ist unabhängig vom Standort dieser Vorschrift (Steuerrecht oder Zivilrecht) öffentlich-rechtli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Regelungssystem

Rz. 5 Während die RAO in §§ 109–121 RAO, ergänzt durch § 97 Abs. 2 RAO, die gesamten Haftungsregelungen zusammengefasst hatte, war es das Bestreben des Gesetzgebers, in der AO die einzelnen Teile des Haftungsrechts systematisch klarer in denjenigen Teilen und Abschnitten zu behandeln, in die sie ihrem Inhalt nach gehören. In der AO befinden sich die materiellen Haftungsvorsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.2 Einteilung nach dem Haftungsgegenstand

Rz. 14 Grundsätzlich hat der Haftungsschuldner persönlich für die Erfüllung des Haftungsanspruchs (persönliche Haftung) einzustehen. Erbringt der Haftungsschuldner die Leistung nicht, so unterliegt sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers. Unterschiedlich nach den einzelnen Vorschriften erstreckt sich die Zugriffsmöglichkeit entweder auf das gesamte Vermögen[1] oder nur auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.6.1 Insolvenzverwalter

Rz. 65a Der Insolvenzverwalter haftet zwar bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO. Soweit allerdings während des Insolvenzverfahrens von ihm Pflichten nach insolvenzrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, folgt die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift haftet er z. B. wegen schuldhaft verspäte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.1 Grundlagen

Rz. 41 Wie sich aus § 191 Abs. 1 AO ergibt, wird für Steuern auch nach zivilrechtlichen Vorschriften gehaftet. Alle im Zivilrecht zu findenden Haftungsvorschriften, die auf die steuerlichen Ansprüche passen, können für diese auch herangezogen werden.[1] Dabei stehen die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften völlig selbstständig und gleichrangig neben den steuerlichen Haftung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.4.2 Nichtrechtsfähige Vereine

Rz. 59 Auf nichtrechtsfähige Vereine finden nach der gesetzlichen Regelung des § 54 BGB die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft Anwendung. Durch seine körperschaftliche Organisation unterscheidet sich allerdings der eingetragene Verein von der GbR. Deshalb sind Rspr. und Lit. zunehmend dazu übergegangen, Regeln des nichtrechtsfähigen Vereins auf den eingetragenen Verein a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3 Verfahrensvorschriften

Rz. 8 Die AO enthält folgende Verfahrensvorschriften zur Haftung und Duldung:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1.2 Auswahlermessen zwischen Schuldner und Haftungsschuldner

Rz. 29 Besteht die Möglichkeit, den Schuldner des zugrunde liegenden Anspruchs heranzuziehen, so hat die Finanzbehörde neben dem Handlungsermessen auch noch das Auswahlermessen zwischen Schuldner und Haftungsschuldner auszuüben. Hier ist zu beachten, dass grundsätzlich die Haftung subsidiär ist[1] , zunächst also der eigentliche Schuldner in Anspruch zu nehmen ist. Das gilt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1.3 Auswahlermessen zwischen mehreren Haftungsschuldnern

Rz. 30 Bei mehreren Haftungsschuldnern hat die Finanzbehörde ebenfalls ihr Auswahlermessen auszuüben, an wen sie sich halten will. Hier kann die Grundlage der Haftung unterschiedlich sein und das vorrangige Inanspruchnehmen eines Haftungsschuldners fordern. So ist der Steuerhinterzieher im Fall eines Unternehmensübergangs vor dem Übernehmer in Anspruch zu nehmen. Aber auch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.2 Verfahren

Rz. 31 Die Haftung selbst wird durch Festsetzung der Haftungsschuld in einem schriftlichen Haftungsbescheid geltend gemacht, sofern es sich um eine Haftung kraft Gesetzes handelt.[1] Die vertragliche Haftung ist nach § 192 AO im Klageweg vor den Zivilgerichten zu verfolgen. Für die örtliche Zuständigkeit gilt mangels einer ausdrücklichen Vorschrift die Ersatzzuständigkeit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.4 Andere einzelsteuerliche Haftungsregelungen

Rz. 40 Weitere Haftungstatbestände sind in § 20 Abs. 3, 5, 6 ErbStG, § 7 Abs. 1 u. 2 VersStG (Haftung des Versicherten), § 3 Abs. 2 BergmannsPrG, § 15 Abs. 3 VermBG, § 27 Abs. 5 KStG (Aussteller einer Bescheinigung), § 11 GrStG (persönliche Haftung), § 12 GrStG (Sachhaftung), § 5 Abs. 2 AStG (Haftung des Vermögens) enthalten. Eine Haftung sieht auch § 5 der Steuerdaten-Überm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.2 Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 45b Seit dem 1.7.1995 können Freiberufler nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz v. 25.7.1994, BGBl I 1994, 1744 sich in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft organisieren. Diese Gesellschaft ist keine juristische Person, hat jedoch – ähnlich wie die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG – eine Teilrechtsfähigkeit.[1] Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.6 Aktiengesellschaft

Rz. 53 Nach dem Wesen der AG als juristischer Person kommt eine Haftung für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nur in ihr Gesellschaftsvermögen in Betracht.[1] Ein Durchgriff auf die Gesellschafter ist nicht möglich. Ihre Haftung kommt allerdings in besonderen Ausnahmefällen in Frage, z. B. beim Empfang verbotener Leistungen nach § 62 AktG. Auch die Organe der AG können u....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5.2 Geschäftsfortführung durch Erben (§ 27 HGB)

Rz. 62a Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so gilt nach § 27 Abs. 1 HGB die Haftung nach § 25 HGB für den Erwerber eines Handelgeschäfts auch in diesem Fall. Die Haftung kann nach § 27 Abs. 2 HGB ausgeschlossen werden. In vielen Fällen wird der nach § 27 HGB Haftende bereits über die Gesamtrechtsnachfolge Schuldner der Ansprüche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7 Akzessorietät des Haftungsanspruchs

Rz. 22 Der Haftungsanspruch setzt wegen des Inhalts der Haftung als Einstehenmüssen für fremde Schuld begrifflich das Bestehen eines unmittelbar oder mittelbar (bei Haftung für Haftung; vgl. Rz. 2) zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis voraus.[1] Insoweit ist eine Abhängigkeit des Haftungsanspruchs, also seine Akzessorietät, gegeben. Der Haftungsanspruc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.3 Erhebung

Rz. 34 Von der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Haftungsbescheid ist die Aufforderung des Haftungsschuldners zur Leistung zu unterscheiden. Mit diesem Leistungsgebot (vgl. § 254 Abs. 1) beginnt das Erhebungsverfahren.[1] Während beim Steuerbescheid stets von der Verknüpfung der Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) mit der Steuerfestsetzung ausgegangen wird, sieht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.8 Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 56 Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens einer der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt persönlich haftet.[1] Die persönlich haftenden Gesellschafter haften wie die Gesellschafter einer OHG. Ihr Verhältnis zur Gesamtheit der Kommanditaktionäre und gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft entspricht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.3 Einteilung nach der Stellung des Haftungsanspruchs

Rz. 16 Steht der Haftungsanspruch gleichrangig neben dem der Haftung zugrunde liegenden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, so liegt eine Nebenhaftung [1] vor. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO Gesamtschuldner. Grundsätzlich hat die Verwaltung ein Wahlrecht, welchen der Gesamtschuldner sie in Anspruch nehmen will. Nach der Rspr. gelten a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5.5 Erbschaftskauf (§ 2383 BGB)

Rz. 65 Der eine notarielle Beurkundung erfordernde schuldrechtliche Vertrag, mit dem ein Erbe den Nachlass, ein Miterbe seinen Miterbenanteil[1] oder ein Nacherbe sein Anwartschaftsrecht verkauft, wird Erbschaftskaufvertrag genannt. Ein Erbschaftskauf ist auch dann gegeben, wenn nicht der gesamte Nachlass, sondern die wesentlichen Nachlassgegenstände verkauft werden. Ein Erb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.3 Fortbestand des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 27 Der Haftungsanspruch erlischt, wenn der zugrunde liegende Anspruch durch Zahlung[1] oder Aufrechnung[2] erlischt. Dies ergibt sich aus dem Gesamtschuldverhältnis zwischen Schuld und Haftung nach § 44 AO. Die Frage, ob sich dieselbe Folge für die anderen Erlöschensgründe[3] aus der Akzessorietät der Haftungsschuld ergibt, scheint von BFH v. 18.5.1983, I R 193/79, BStBl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.1 Zollkodex

Rz. 37a Der Zollkodex, der ab 1.1.1994 an die Stelle des ZollG getreten und zwischenzeitlich grundlegend überarbeitet worden ist, kennt eine weit verzweigte und sichernde Regelung von meist mehreren Zollschuldnern. Deswegen enthält der ZK im Gegensatz zum früheren ZollG nicht mehr einzelne Haftungsregelungen. Nur der Bürge gemäß Art. 183 ZK, der nach Art. 195 ZK sich gesamts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5 Rechtsnachfolger

Rz. 60 Im Zivilrecht wird an mehreren Stellen eine Haftung an den Übergang eines Vermögens oder von Vermögensteilen auf einen Rechtsnachfolger geknüpft. Steuerlich können diese Haftungsregelungen dann ebenfalls als Haftungsgrundlage übernommen werden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unter die Vorschriften passen und es sich um ein Einstehenmüssen für eine fremd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.4.1 Eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen

Rz. 58 Eingetragene Vereine (e. V.) und rechtsfähige Stiftungen sind juristische Personen, die mit dem Vereins- bzw. Stiftungsvermögen haften. Eine Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus. Die Vorstandsmitglieder können nur unter ganz besonderen Umständen haften, wenn sie zum Schaden Dritter grob ihre Pflichten verletzen. Steuerlich t...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 23 Die Haftung setzt begrifflich zwingend die Existenz einer fremden Leistungspflicht voraus.[1] Deswegen kann der Haftungsanspruch grundsätzlich frühestens erst mit der Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen. Eine gleichzeitige Entstehung beider Ansprüche ist nicht erforderlich, in der Praxis auch vielfach nicht gegeben, bei einigen Haftungsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.3 Genossenschaften

Rz. 57 Die eingetragene Genossenschaft ist nach § 17 GenG eine juristische Person. Für ihre Verbindlichkeiten haftet ihren Gläubigern nur ihr Vermögen. Die Genossen haften grundsätzlich nicht. Nur mittelbar haben sie zur Tilgung der Verbindlichkeiten beizutragen, indem sie auf Grund unbeschränkter oder beschränkter Haftpflicht Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Entstehung des Haftungsanspruchs

Rz. 18 Nach § 38 AO entsteht der Haftungsanspruch wie auch die übrigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[1] Der Erlass eines Steuerbescheids ist für die Entstehung nicht erforderlich.[2] Sämtliche haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein. Im Augenblick der Erfül...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.2 Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 24 Für die Entstehung und Existenz des Haftungsanspruchs ist die Festsetzung des zugrunde liegenden Anspruchs (beim Säumniszuschlag unterbleibt diese regelmäßig schon wegen § 254 Abs. 2 S. 1 AO) nicht erforderlich. Dies kann aus § 191 Abs. 3 S. 4 und Abs. 5 AO abgeleitet werden. Ist in einem Steuerfall der Steuerschuldner nicht mehr greifbar, so bedarf es keines formelle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.4 Verjährung

Rz. 35 Für den Erlass des Haftungsbescheids gelten die Regeln über die Festsetzungsfrist.[1] Sie sind auch auf die Berichtigung des Haftungsbescheids nach § 129 AO anzuwenden, sofern diese zu Lasten des Haftungsschuldners ausfällt. Da § 191 Abs. 3 S. 1 AO die Festsetzungsfrist nur auf den Erlass des Haftungsbescheids erstreckt, gilt sie für die Rücknahme[2] und den Widerruf[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.6.2 Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rz. 65b Für den vorläufigen Insolvenzverwalter, der in § 22 InsO ausdrücklich vorgesehen ist, enthält die InsO keine besondere Haftungsnorm. Hier kann im Gegensatz zu früher beim Sequester nicht vom Vorhandensein einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgegangen werden, sondern es muss durch Umkehrschluss auf das Fehlen einer Haftungsregelung neben § 69 AO geschlossen werden. Das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 12 Duldungspflichten

Rz. 67 Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Duldung ist also keine Haftung, sondern von dieser genau zu unterscheiden. Die steuerlichen Duldungspflichten, die von den vertraglichen Duldungspflichten zu unterscheiden sind, können sich aus Steuergesetzen oder aus zivi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.5 Stille Gesellschaft

Rz. 52 Bei einer stillen Gesellschaft kommt eine Haftung nur des Betreibers des Handelsgeschäfts in Betracht, nicht die des stillen Gesellschafters.[1] Die Einlage des stillen Gesellschafters ist Fremdkapital.[2] Das gilt sowohl für die typische als auch für die atypische stille Gesellschaft.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5.4 Vermögensübernahme im Ganzen (§ 419 BGB)

Rz. 64 § 419 BGB sah eine Haftung des Übernehmers bei einer vertraglichen Vermögensübernahme vor, beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Insolvenzreform mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft getreten. Für die Fälle der Vermögensübertragung vor dem 1.1.1999 gilt sie allerdings auch noch nach dem 31.12.1998 weiter.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.1.1 Handlungsermessen

Rz. 28 Während der Steueranspruch geltend gemacht werden muss und nur in Ausnahmefällen[1] die Steuerfestsetzung[2] unterbleiben kann, steht die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners von vornherein im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Die Finanzbehörde hat sich grundsätzlich in erster Linie an den Schuldner zu halten. Insoweit kann von einer Subsidiarität der Haftung ...mehr

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Vorliegen von AGB trotz handschriftlicher Ergänzungen

Zusammenfassung Handschriftliche Zusätze in Standardklauseln lassen die Einordnung als AGB nicht zwangsläufig entfallen. Hintergrund Die Beklagte hatte zugunsten der Klägerin, einer im Bauwesen tätigen Generalunternehmerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft übernommen. Mit dieser Bürgschaft sicherte die Beklagte die mangelfreie Erbringung von Bauarbeiten durch eine Subunterneh...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / F. Haftung aus § 826 BGB

Rz. 112 Nach § 826 BGB ist derjenige, der einen anderen in sittenwidriger Weise vorsätzlich schädigt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zur Haftung genügt Beteiligung i.S.d. § 830 BGB an einer solchen unerlaubten Handlung.[429] I. Verstoß gegen die guten Sitten Rz. 113 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung vo...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / G. Haftung aus § 831 BGB

Rz. 133 Nach § 831 BGB ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1 Satz 1). Diese Haftung des Geschäftsherrn tritt nicht ein, wenn er bei der Auswahl der bestellten Hilfsperson und, falls er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu bes...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / E. Vor-, nach- und außervertragliche Haftung

Rz. 208 Die Haftung des Rechtsanwalts setzt im Regelfall, jedoch nicht notwendig einen Anwaltsvertrag voraus. Eine Haftung ist auch im Vorfeld oder nach Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses denkbar. I. Vorvertragliche Haftung 1. Verschulden bei Vertragsschluss Rz. 209 Ein Rechtsanwalt kann bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nach den Grundsätzen des Verschuldens...mehr

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§ 16 Checklisten für die Ha... / B. Checkliste 2: Vertragliche Haftung des Rechtsanwalts gegenüber einem "Nichtmandanten" ("Dritthaftung")

Rz. 2 Hinweis Im Folgenden werden die besonderen Prüfungsschritte dargestellt, im Übrigen gilt die obige Checkliste 1 (vgl. Rdn 1) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes angegeben wird.mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / II. Haftung für Verrichtungsgehilfen

Rz. 414 I.R.d. deliktischen Haftung hat ein Rechtsanwalt für von ihm eingeschaltete Hilfspersonen unter den Voraussetzungen des § 831 BGB einzustehen (ausführlich zur deliktischen Haftung des Rechtsanwalts vgl. § 15 Rdn 1 ff.). Verrichtungsgehilfe ist jede Hilfsperson, die der Rechtsanwalt in seinem Einflussbereich allgemein oder im Einzelfall eingeschaltet hat und die zu ihm...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / D. Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB

Rz. 88 Nach dieser Vorschrift ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt (Satz 1). Ist ein Verstoß gegen dieses Gesetz nach dessen Inhalt auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Fall des Verschuldens ein (Satz 2). Auf die Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB wird verwiesen (vgl. Rdn ...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / E. Haftung aus § 824 BGB

Rz. 104 Nach § 824 BGB hat derjenige, der eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss (Abs. 1); eine Mitteilung, dere...mehr