Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 15 Deliktische Haftung de... / B. Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB

Rz. 6 Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Schadensersatz verpflichtet. I. Geschützte Rechtsgüter Rz. 7 Neben den erwähnten Rechtsgütern sind als sonstige Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, die eine ausschlie...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 5. Deckung bei Ein- und Austrittshaftung sowie bei berufsübergreifender akzessorischer Haftung

Rz. 14 Auch wenn die Sozienklausel das Dilemma zwischen der neueren Rechtsprechung zur akzessorischen Haftung in der BGB-Gesellschaft einerseits und dem durch den Gesetzgeber in § 51 BRAO vorgegebenen Verstoßprinzip andererseits in weiten Bereichen abfängt, blieben zunächst Deckungslücken. Es fehlte v.a. der Abwehrschutz für Verstöße aus nicht versicherten Zeiträumen, was in...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / I. Vorvertragliche Haftung

1. Verschulden bei Vertragsschluss Rz. 209 Ein Rechtsanwalt kann bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, vgl. § 13 Rdn 13 ff.), die jetzt in § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB kodifiziert sind, zum Schadensersatz verpflichtet sein.[537] Die vorvertraglichen Sorgfaltspflichten ggü. einem V...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / V. Entlastung

1. Widerlegung der Verschuldensvermutung Rz. 141 Der Geschäftsherr kann sich von seiner Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB befreien, indem er die Vermutung seines eigenen Verschuldens widerlegt (§ 831 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB). Rz. 142 Die Anforderungen an seine Pflicht, den Verrichtungsgehilfen sorgfältig auszuwählen, zu überwachen und bei der Au...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / III. Außervertragliche Haftung (ohne Delikt)

1. Geschäftsführung ohne Auftrag Rz. 243 Wenn ein Rechtsanwalt für eine Partei tätig wird, mit dieser aber keinen Anwaltsvertrag geschlossen hat, kommt eine außervertragliche Haftung – etwa wegen auftragloser Prozessführung – gemäß den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) in Betracht.[605] Dies ist etwa der Fall, wenn ein Rechtsanwalt einem Rechtsuch...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Weitere Haftungsvoraussetzungen

1. Rechtswidrigkeit Rz. 96 Die Verletzung eines Schutzgesetzes "indiziert" i.d.R. die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens.[386] Dies ist jedoch nicht der Fall bei einer subjektiv redlichen, aber unbegründeten Einleitung oder Durchführung eines gesetzlichen Verfahrens (vgl. Rdn 10 ff.) und bei ehrverletzenden Äußerungen in solchen Verfahren (vgl. Rdn 77 ff.). 2. Versch...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / VII. Schadensersatz

1. Ersatzpflichtige Rz. 28 Ersatzpflichtig aus unerlaubter Handlung sind der Täter (Schädiger), Mittäter, Anstifter und Gehilfe [86] sowie andere Beteiligte (§ 830 BGB; vgl. Rdn 5).[87] Eine Haftung Unzurechnungsfähiger und Minderjähriger kommt gem. §§ 827 bis 829 BGB in Betracht. Dritte können für die unerlaubte Handlung eines anderen nach §§ 831, 832 BGB haften (vgl. Rdn 133...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / d) Pflichtverletzung und Haftung

aa) Pflichtverletzung Rz. 11 Erste Voraussetzung für einen vertraglichen Regressanspruch des Mandanten ist eine bestimmte objektive Pflichtverletzung des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers (im Einzelnen vgl. Rdn 14 ff.), also ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen. (1) Pflichtverletzung nach altem Recht Rz. 12 Nach dem alten Leistungsstörungsrecht des BGB, ...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / 2. Verjährungsvereinbarung und Haftung von Rechtsberatern

a) Interesse der Rechtsberater an Erleichterung der Verjährung Rz. 118 Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften werden anstreben, ihre Haftungslage, die durch das neue Verjährungsrecht erheblich verschlechtert wurde (vgl. Rdn 12), zu verbessern, indem sie ihren Auftraggebern eine Vereinbarung – entweder im Einzelfall oder durch AG...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / Teil 1.2 Versicherungsschutz für gesellschaftsrechtliche akzessorische Haftung

A. Gegenstand des Versicherungsschutzes In Ergänzung von Teil 1.1 § 1 I bietet der Versicherer Versicherungsschutz für 1. die Partnerschaftsgesellschaft oder die Sozietät, in der der Versicherungsnehmer als Partner oder Sozius tätig ist, 2. den Versicherungsnehmer für Verstöße 2.1 die vor seinem Eintritt in die Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät begangen wurden, entspreche...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung der Partner

Rz. 432 Neben dem Vermögen der Partnerschaft haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG die Partner mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner. § 8 Abs. 1 PartGG ist an das akzessorische Haftungsmodell der OHG in §§ 128 bis 130 HGB angelehnt. Daher kann für die Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die für § 128 Satz 1 HGB entwickelte...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / Literaturtipps

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 2. Verschulden

Rz. 97 Eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB setzt immer ein Verschulden voraus (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kann gegen ein Schutzgesetz nach seinem Inhalt ohne Verschulden verstoßen werden, so ist für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung des Schutzgesetzes erforderlich. Sieht dieses eine bestimmte Schuldform...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Haftung des ausländischen Rechtsanwalts

Rz. 379 Dem Mandanten des deutschen Rechtsanwalts können auch Ansprüche gegen den ausländischen Anwalt zustehen. Einzelheiten der Haftung des ausländischen Anwalts richten sich bei Anwendung deutschen Internationalen Privatrechts grds. nach der Rechtsordnung desjenigen Staates, in dem der Anwalt niedergelassen ist (zu dem auf den Anwaltsvertrag anwendbaren Recht vgl. Rdn 203...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 328 Der beauftragte Rechtsanwalt und dessen Vertreter können nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen im Außenverhältnis ausnahmsweise als Gesamtschuldner haften. Freistellungsansprüche des Vertreters gegen den beauftragten Rechtsanwalt richten sich nach deren Vereinbarungen im Innenverhältnis.mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 1. Rechtswidrigkeit

Rz. 96 Die Verletzung eines Schutzgesetzes "indiziert" i.d.R. die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens.[386] Dies ist jedoch nicht der Fall bei einer subjektiv redlichen, aber unbegründeten Einleitung oder Durchführung eines gesetzlichen Verfahrens (vgl. Rdn 10 ff.) und bei ehrverletzenden Äußerungen in solchen Verfahren (vgl. Rdn 77 ff.).mehr

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§ 16 Checklisten für die Ha... / C. Checkliste 3: Außervertragliche Haftung des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten und Dritten

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Verschulden

Rz. 107 Für das Verschulden reicht es aus, dass der Täter die Unwahrheit der Tatsache fahrlässig nicht kennt. Bei der Veröffentlichung von Mitteilungen, die – wie etwa Preisvergleiche – einschneidende Folgen für die Betroffenen haben können, sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen.[419]mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / VI. Schadensersatz

Rz. 110 Soweit der Betroffene einer Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Rufes durch eine presserechtliche Gegendarstellung begegnen kann, kann er i.d.R. keinen Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er auf Kosten des Schädigers berichtigende Anzeigen verbreitet; ein solcher Schadensersatzanspruch kommt nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen in Betracht.[427]mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Beschränkung der persönlichen Haftung auf Schadensersatz

Rz. 523 Bei einer Rechtsanwaltssozietät, die als GbR organisiert ist, haften neben dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen grds. alle Mitglieder der Sozietät aus dem zwischen ihnen und dem Auftraggeber bestehenden Vertrag als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen, wenn ein Sozietätsmitglied infolge pflichtwidrigen Verhaltens Mandanten schuldhaft geschädigt h...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 1. Widerlegung der Verschuldensvermutung

Rz. 141 Der Geschäftsherr kann sich von seiner Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB befreien, indem er die Vermutung seines eigenen Verschuldens widerlegt (§ 831 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB). Rz. 142 Die Anforderungen an seine Pflicht, den Verrichtungsgehilfen sorgfältig auszuwählen, zu überwachen und bei der Ausführung der Verrichtung zu leiten, rich...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung

Rz. 390 Die Zusammenarbeit von Anwälten in einem Verbund ist haftungsrechtlich wie die Zusammenarbeit mit einem (ausländischen) Anwalt im Einzelfall zu behandeln. Ausnahmsweise können die Grundsätze der Anscheinssozietät (vgl. Rdn 411 f.) zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Mitglieder des Verbunds führen. Allerdings sind ggf. auch die vorbeschriebenen Einschränkungen...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Haftung für Fahrlässigkeit

Rz. 488 Nach § 52 Abs. 1 BRAO kann der Anspruch auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden. Die Haftung des Rechtsanwalts für Vorsatz kann nicht im Voraus beschränkt werden (§ 276 Abs. 2 BGB). § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO enthält im Gegensatz zu § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO keine Einschränkung auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Daraus folgt, dass durch eine Ver...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / I. Haftung für Erfüllungsgehilfen

Rz. 409 Aus dem Anwaltsvertrag haftet ein Rechtsanwalt seinem Mandanten für schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen der von ihm eingeschalteten Hilfspersonen unter den Voraussetzungen des § 278 BGB . Es geht nicht lediglich um die Zurechnung von Verschulden, sondern um die Zurechnung schuldhafter Verletzung von Pflichten, die an sich dem Rechtsanwalt oblagen. Diese Zurechnung...mehr

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§ 13 Verschulden bei Vertra... / I. Haftung für Verhandlungsgehilfen (§ 278 BGB)

Rz. 1 Diejenigen Personen, die gem. § 311 Abs. 2 BGB Vertragsverhandlungen aufnehmen, einen Vertrag anbahnen oder ähnliche geschäftliche Kontakte knüpfen, auch wenn diese nicht auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind,[1] haben schuldhafte Pflichtverletzungen der von ihnen eingeschalteten Verhandlungsführer und -gehilfen in dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Vertr...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / dd) Haftung ausgeschiedener Sozien

Rz. 416 Nach der früheren Rechtsprechung kam es für die Haftung eines ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds auf den Zeitpunkt an, zu dem ein Mitglied der Sozietät die infrage stehende Pflicht verletzt hatte. Das ausgeschiedene Mitglied haftete grds. nur für solche Pflichtverletzungen, die während seiner Mitgliedschaft in der Sozietät begangen wurden.[963] Besonderheiten ergaben...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 1. Ersatzpflichtige

Rz. 28 Ersatzpflichtig aus unerlaubter Handlung sind der Täter (Schädiger), Mittäter, Anstifter und Gehilfe [86] sowie andere Beteiligte (§ 830 BGB; vgl. Rdn 5).[87] Eine Haftung Unzurechnungsfähiger und Minderjähriger kommt gem. §§ 827 bis 829 BGB in Betracht. Dritte können für die unerlaubte Handlung eines anderen nach §§ 831, 832 BGB haften (vgl. Rdn 133 ff.). Rz. 29 Nach §...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / cc) Haftung neu eingetretener Sozien

Rz. 413 Nach dem vertragsrechtlichen Konzept der bisherigen Rechtsprechung haftete ein neu in eine Sozietät eingetretener Rechtsanwalt grds. nicht für Schadensersatzansprüche aus einem Mandatsverhältnis, das zu dem Zeitpunkt seines Eintritts bereits abgeschlossen war. In laufende Mandate wurde das neu eintretende Sozietätsmitglied danach nur aufgrund entsprechender Vereinbar...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung

Rz. 387 Rechtsanwälte, die sich zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben, haften grds. unabhängig voneinander nur ggü. ihren Vertragspartnern. Dies setzt voraus, dass das Auftreten nach außen dem Innenverhältnis der in einer Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte entspricht. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer Bürogemeinschaft kann sich ausnahmsweise ...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Mitverschulden

Rz. 100 Der Rechtsgrundsatz, dass fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten ggü. vorsätzlichem Verhalten des Schädigers bei der Abwägung nach § 254 BGB unbeachtlich ist (vgl. Rdn 49 ff.), gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls Anlass zu einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen.[398] Solche Umstände hat der BGH...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 348 Nacheinander oder nebeneinander tätige Rechtsanwälte haben für Fehler in ihrem eigenen Verantwortungsbereich unabhängig voneinander einzustehen.[791] Sie haften daher grds. nicht als Gesamtschuldner. Ebenso wie beim Zusammenwirken eines Verkehrs- und eines Prozessanwalts (vgl. Rdn 270 ff.) setzt eine gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. §§ 421 ff. BGB voraus, dass die...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 2. Widerlegung der Ursächlichkeitsvermutung

Rz. 145 Selbst wenn die vermutete Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl, Leitung und Überwachung des Gehilfen durch den Geschäftsherrn nicht ausgeräumt werden kann oder sogar feststeht, so kann dieser sich doch von der Haftung für die unerlaubte Handlung seines Gehilfen befreien, indem er die gesetzliche (Ursächlichkeits-)Vermutung (§ 831 Abs. 1 Satz 2 letzter Hs. ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / II. Nachvertragliche Haftung

Rz. 227 Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl. Rdn 69 ff.) treffen einen Rechtsanwalt im Einzelfall Pflichten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des ehemaligen Mandanten begründen kann.[565] Hiervon sind diejenigen Sachverhalte abzugrenzen, in denen sich Beratungs- und Handlungspflichten des Rechtsanwalts aus dem laufenden Vertragsverhältnis ergeben...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Haftung des beauftragten Rechtsanwalts

Rz. 319 Der beauftragte Rechtsanwalt haftet dem Auftraggeber für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Dazu gehört die Pflicht für die Wirksamkeit der Vertreterbestellung zu sorgen.[749] Aus dem Anwaltsvertrag ergeben sich weitere Auswahl-, Unterrichtungs-, Überwachungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich des Tätigwerdens des Vertreters. Rz. 320 Ein Rechtsanw...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Verschulden

Rz. 14 Eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig war (für eine schuldhafte Vertragsverletzung vgl. § 4 Rdn 30 ff.). Rz. 15 Vorsätzlich handelt, wer einen rechtswidrigen Erfolg mit Wissen und Wollen verwirklicht, obwohl ihm ein rechtmäßiges Verhalten zugemutet werden kann; deswegen ist auch das Bewuss...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Schutzbereich

Rz. 140 Hat der Gehilfe zwar den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt und ist diese wegen ihres Erfolgs rechtswidrig (vgl. Rdn 8 ff.), so entfällt dennoch eine Haftung des Geschäftsherrn wegen des beschränkten Schutzzwecks des § 831 BGB, wenn der Gehilfe sich so verhalten hat, wie jede sorgfältig ausgewählte und beaufsichtigte Person sachgerecht gehandelt hätte; bei...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung des Abwicklers

Rz. 333 Die aufgezeigten Übereinstimmungen rechtfertigen einen Gleichlauf der Haftung des Abwicklers mit derjenigen des amtlich bestellten Vertreters. Aufgrund seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter des früheren Rechtanwalts ist der Abwickler nicht Vertragspartei, weshalb eine Eigenhaftung des Vertreters ggü. dem auftraggebenden Mandanten regelmäßig ausscheidet.[767] Nur...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 4. Akzessorische Haftung in gemischten Sozietäten

Rz. 13 Das Gleiche gilt sinngemäß für die Haftung in interprofessionellen Sozietäten. Die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters tritt nach der dortigen Risikobeschreibung grds. nicht ein, wenn Fehler im Zusammenhang mit rechtlicher Beratung passieren. Das wäre auch nicht notwendig, denn auf diesem Feld ist der Steuerberater nicht tätig. Nachdem der BGH[20] nun ent...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / H. Verjährung

I. Aktuelle Rechtslage 1. §§ 194 ff. BGB Rz. 148 Seit dem 1.1.2002 verjährt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – auch eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – grds. nach §§ 194 ff. BGB (Art. § 229 § 6 EGBGB; vgl. § 7 Rdn 2 ff.), soweit keine Sonderregelung gilt.[558] § 852 BGB besteht nur noch aus dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F., verbund...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 4. Haftung aus Prüfvertrag gegenüber Dritten

a) Allgemeines Rz. 50 Das Ergebnis der Pflichtprüfung (§§ 316 ff. HGB) einer Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) oder eines Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) ist vom Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder einer Gesellschaft dieser Berufskreise als Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB) i.R.d. "Prüfungsauftrags" (vgl. § 318 Abs. 1, 6 HGB) in einem "Bestätigungsverme...mehr

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§ 3 Anspruchsgrundlagen / 5. Beispielsfälle für eine Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB

a) Schlechtleistung Rz. 9 § 280 Abs. 1 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch in folgenden Beispielsfällen einer fehlerhaften Rechtsberatung: Beispiele Ein Mandant befragt einen Rechtsanwalt, ob eine verhältnismäßig geringfügige restliche Kaufpreisforderung für ein Grundstück verjährt sei. Der Rechtsanwalt bejaht dies zu Unrecht. Der Verkäufer tritt vom Kaufvertrag wegen V...mehr

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§ 10 Vertrag mit Schutzwirk... / 3. Haftung aus Gutachtenvertrag ggü. Dritten

a) Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte Rz. 34 Ein Gutachtenvertrag zwischen einem beruflichen Sachkenner – etwa einem Rechtsberater – und seinem Auftraggeber ist regelmäßig ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB).[152] Aus einem solchen Vertrag kann der Sachkundige – auch ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder eine Gesellschaft dieser Berufskreise –...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / C. Abwehransprüche auf Beseitigung und Unterlassung

I. Allgemeines Rz. 62 Neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch (§§ 823 ff. mit § 249 BGB), der den Beweis des Verschuldens des Schädigers voraussetzt und auf Herstellung des Zustandes gerichtet ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, oder anstelle eines solchen Anspruchs kann derjenige, der in seinen durch §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgütern verletzt wird, i...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung der Mitglieder einer Sozietät

a) Einführung Rz. 399 Das Recht der GbR ist in §§ 705 ff. BGB nur z.T. geregelt. Die Beantwortung wichtiger Fragen wie etwa die, ob eine solche Gesellschaft selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann und insoweit rechtsfähig ist, oder Einzelheiten der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung ü...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / C. Haftung des Rechtsanwalts für Hilfspersonen

Rz. 408 Bei der Mandatserledigung arbeiten Rechtsanwälte vielfach mit anderen Personen zusammen (vgl. § 1 Rdn 251–478).[1489] Daneben schalten Rechtsanwälte regelmäßig nichtanwaltliche Hilfspersonen ein.[1490] I. Haftung für Erfüllungsgehilfen Rz. 409 Aus dem Anwaltsvertrag haftet ein Rechtsanwalt seinem Mandanten für schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen der von ihm eingesc...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Aktuelle Rechtslage

1. §§ 194 ff. BGB Rz. 148 Seit dem 1.1.2002 verjährt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – auch eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – grds. nach §§ 194 ff. BGB (Art. § 229 § 6 EGBGB; vgl. § 7 Rdn 2 ff.), soweit keine Sonderregelung gilt.[558] § 852 BGB besteht nur noch aus dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F., verbunden mit einer neuen Son...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / e) Reichweite bei akzessorischer Haftung

Rz. 76 Werden Verhandlungen mit einem Gesellschafter geführt, erstreckt sich die Hemmung auf alle akzessorisch haftenden Gesellschafter, mithin alle Sozien einer als BGB-Gesellschaft organisierten Sozietät, soweit sie im Zeitpunkt der Verjährungshemmung noch der Sozietät angehören.[247] Das gilt in gleicher Weise für Partnerschaftsgesellschaften, § 8 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 1...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / VI. Berufs- und Expertenhaftung

Rz. 128 Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die berufsmäßige Haftung ggü. Nichtmandanten ("Berufs-, Dritthaftung") – u.a. von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – für fehlerhafte Gutachten, Auskünfte, Berichte, Bilanzen, Testate, Prospekte und Zeugnisse beträchtlich ausgedehnt über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. § 10 Rdn 1 ff.), den –...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Haftungsgrundlage

Rz. 134 Die Haftung des Geschäftsherrn für eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige – mit Ausnahme des § 826 BGB [520] nicht unbedingt schuldhafte – unerlaubte Handlung des Gehilfen beruht auf der Vermutung eines eigenen Verschuldens bei der Auswahl oder Leitung und Überwachung des Gehilfen (vgl. § 831 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB) sowie auf der weiteren Vermutung (vgl. § 831 Abs....mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung des angestellten Rechtsanwalts bzw. des freien Mitarbeiters

Rz. 310 Zwischen dem angestellten Rechtsanwalt bzw. freien Mitarbeiter und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhältnis zustande. Vertragsbeziehungen bestehen nur zu dem vom Auftraggeber eingeschalteten Rechtsanwalt.[728] Der Erfüllungsgehilfe eines Rechtsanwalts haftet im Außenverhältnis dem Mandanten i.d.R. nicht.[729] Anderes gilt, wenn der Eindruck erweckt wird, dass der a...mehr