Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung

Rz. 458 Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich die GmbH. Für schuldhafte Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts, der einer Anwalts-GmbH angehört, haftet dem Mandanten die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Inanspruchnahme der bei der GmbH beschäftigten Anwälte aus dem Mandatsvertrag ist ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Unter den Vor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / 6. Fälle gesamtschuldnerischer Haftung

Rz. 270 Da der Prozess- und der Verkehrsanwalt selbstständig für Fehler in ihrem jeweiligen vertraglichen Verantwortungsbereich einzustehen haben, haften sie dem gemeinsamen Auftraggeber grds. nicht als Gesamtschuldner. Rz. 271 Eine gesamtschuldnerische Haftung des Prozessbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn beide Rechtsanwälte unabhä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung des beauftragten Rechtsanwalts

Rz. 309 Der Vertragspartner des Mandanten ist grds. verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben selbst zu erfüllen. Dies folgt aus der Natur des Anwaltsvertrages. Für ein Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts oder eines freien Mitarbeiters haftet der Rechtsanwalt (Sozietät oder Anwaltsgesellschaft) gem. § 278 BGB.[724] Diese Vorschrift differenziert nicht danach, ob d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / VI. Verantwortlichkeit eines Vertragsgehilfen (§ 831 Abs. 2 BGB)

Rz. 146 Derjenige, der es durch Vertrag mit dem Geschäftsherrn übernommen hat, dessen Geschäfte i.S.d. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB – also die Auswahl, Überwachung, und Leitung von Verrichtungsgehilfen – zu besorgen, haftet selbst nach § 831 Abs. 1 BGB für einen Schaden, den eine solche Hilfsperson einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 831 Abs. 2 BGB). Daneben hat der Geschäftsh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / c) Haftung

Rz. 470 Die EWIV ist eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO sieht vor, dass eine EWIV von der Eintragung an die Fähigkeit hat, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen sowie vor Gericht zu stehen. Die EWIV selbst ist daher im Rahmen ihres Gegenstandes e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / 5. Vorteilsausgleich

Rz. 48 Auf den Schadensersatzanspruch sind grds. diejenigen Vorteile anzurechnen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dies betrifft nur Vorteile, deren Ausgleich mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, die Anrechnung also dem Geschädigten zuzumuten ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet; Vor- und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / cc) Haftung

Rz. 427 Nach vormals allgemeiner Ansicht im Schrifttum hafteten alle zu einer internationalen Sozietät in der Rechtsform einer GbR verbundenen Anwälte ausnahmslos als Gesamtschuldner.[988] Angesichts der Rechtsfähigkeit auch einer internationalen Sozietät in der Rechtsform einer GbR und der prinzipiellen analogen Anwendbarkeit der §§ 128 ff. HGB gelten die vorstehend entwicke...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Schutzbereich

Rz. 108 Die weite Fassung des § 824 BGB erfordert mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte und Stellung dieser Vorschrift innerhalb des Deliktsrechts eine Begrenzung ihres Schutzbereichs. Sie schützt die Geschäftsehre des Betroffenen gegen die – gerade gegen seine Erwerbstätigkeit gerichtete – Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen nur insoweit, als diese die gesc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung des Rechtsberaters

A. Allgemeines Rz. 1 Ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber (Mandanten) und/oder einem Dritten (Nichtmandanten) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) haften.[1] Rz. 2 Aufgrund desselben Sachverhalts können Schadensersatzansprüche aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung zusammentreffen, wenn ein Verhalten sowohl gegen eine vertragli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Mitverschulden

Rz. 125 Dem vorsätzlich handelnden Schädiger ist es i.d.R. verwehrt, sich auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten zu berufen.[502] Ggü. einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB), durch die sich der Schädiger einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, ist selbst grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten grds. nicht anspruchsmindernd...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / VI. Haftungsrechtliche Zurechnung

Rz. 25 Der adäquate Ursachenzusammenhang allein führt nicht immer zu einer gerechten Haftungsbegrenzung. Das Korrektiv ergibt sich daraus, dass nur derjenige Schaden zu ersetzen ist, der bei wertender Betrachtung i.R.d. durch das verletzte Gesetz geschützten Interessen liegt und deswegen dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist (zur Vertragsverletzung vgl. § 5 Rdn 40 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Verrichtung

Rz. 139 Der Geschäftsherr kann nach § 831 BGB nur für denjenigen Drittschaden haften, den der Gehilfe widerrechtlich – also mit Ausnahme des § 826 BGB [542] durch eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung – "in Ausführung der Verrichtung" herbeigeführt hat. Der Gehilfe muss in unmittelbarem innerem Zusammenhang mit der ihm zugewiesenen Aufgabe, der sich aus Ar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / VII. Beweislast

Rz. 147 Der Geschädigte, der einen Geschäftsherrn – oder einen Vertragsgehilfen i.S.d. § 831 Abs. 2 BGB – aus § 831 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt, hat zu beweisen, dass der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn herbeigeführt wurde.[556] Der Geschäftsherr hat zu beweisen, dass das schadensursächliche Verhalten seines Verrichtungsgehilfen re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / 3. Kausalität und Zurechnung

Rz. 99 Für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist ein adäquater Ursachenzusammenhang i.R.d. konkreten Haftungsgrundes und bzgl. eines weiteren Schadens erforderlich (vgl. Rdn 17 ff., 23 f.).[395] Für einen Schadensersatzanspruch wegen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) hat der BGH[396] allerdings i.R.d. haftungsbegründenden Kausalität die strafr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung der beteiligten Rechtsanwälte

Rz. 318 Die Haftung der beteiligten Rechtsanwälte ggü. dem Auftraggeber richtet sich danach, wie der handelnde Rechtsanwalt nach außen auftritt und wie das Gericht bzw. der Gegner das Auftreten verstehen dürfen.[746] Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob der Vertreter einen Gerichtstermin als Unterbevollmächtigter wahrnimmt (vgl. Rdn 276 ff.) oder ob die beteiligten Rechtsan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung des früheren Rechtsanwalts

Rz. 335 Nach der hier vertretenen Auffassung werden Fehler des amtlich bestellten Abwicklers dem früheren Rechtsanwalt bzw. den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts zugerechnet (§ 278 BGB), mit der Folge einer Haftung im Außenverhältnis ggü. dem Auftraggeber. Insoweit kann allerdings ein Ausgleichsanspruch gegen den Abwickler im Innenverhältnis in Betracht kommen (vgl. Rdn 3...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Beweis

Rz. 101 Grds. hat derjenige, der Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB verlangt, alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen [402] (vgl. Rdn 44 ff.). Dies gilt auch für die objektive Rechtswidrigkeit des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz.[403] Rz. 102 Steht die objektive Verletzung eines Schutzgesetzes fest, so hat der Schädiger i.d.R. Umstände darzulegen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / d) Beschränkung der Haftung auf die Mindestversicherungssumme

Rz. 495 Untergrenze einer Haftungsbeschränkung durch Vereinbarung im Einzelfall ist die Höhe der Mindestversicherungssumme. Die Versicherungssumme ist in § 51 Abs. 4 BRAO für jeden Versicherungsfall auf mindestens 250.000,00 EUR festgelegt. Gem. § 51 Abs. 8 BRAO kann das BMJ diese Summe mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer neu festse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Geschütztes Rechtsgut

Rz. 105 Die Bestimmung soll die wirtschaftliche Wertschätzung ("Geschäftsehre") von Personen und Unternehmen schützen.[410] Die behauptete oder verbreitete Tatsache muss sich nach dem Verständnis des Verkehrs mit dem Betroffenen befassen oder zumindest in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder seiner gewerblichen Leistung stehen.[411] Neben einem Sch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / VII. Beweislast

Rz. 111 Der Betroffene hat darzulegen und zu beweisen, dass der Täter eine unwahre, der Geschäftsehre abträgliche Tatsache behauptet oder verbreitet hat und die Unwahrheit gekannt hat oder kennen musste. Der Täter hat ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 824 Abs. 2 BGB zu beweisen. Macht er in einem Rechtsstreit die Wahrheit der Tatsache oder die Rechtmäßigkeit seines Vorgehe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / V. Berechtigtes Interesse

Rz. 109 Die Mitteilung einer unwahren Tatsache, deren Unrichtigkeit der Mitteilende nicht kennt, verpflichtet selbst bei fahrlässiger Unkenntnis nicht zum Schadensersatz, wenn der Mitteilende oder der Empfänger an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse hat (§ 824 Abs. 2 BGB). Diese Vorschrift ist besonders für Medien, Auskunfteien und Warentestinstitute[422] bedeutsam. Di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / V. Haftungsausfüllende Kausalität

Rz. 23 Für seinen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung hat der Geschädigte weiterhin darzulegen und gemäß den – ggü. § 286 ZPO ermäßigten – Anforderungen des § 287 ZPO zu beweisen, dass zwischen dem konkreten Haftungsgrund – also der rechtswidrigen, schuldhaften Verletzung des Rechtsguts – und seinem geltend gemachten weiteren Schaden ein adäquater Ursachenzusamme...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / V. Beweis

Rz. 126 Derjenige, der Schadensersatz aus § 826 BGB verlangt, hat die haftungsbegründenden und -ausfüllenden Voraussetzungen des Anspruchs darzulegen und zu beweisen (vgl. Rdn 44 ff.).[506] Rz. 127 Die größte Schwierigkeit bereitet der Beweis des Vorsatzes. Davon ist zwar grds. die Feststellung der Sittenwidrigkeit zu trennen;[507] die Art und Weise des sittenwidrigen Verhalt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Verletzung

Rz. 106 Tathandlung ist die Behauptung oder Verbreitung unwahrer – nicht unbedingt ehrkränkender[414] – Tatsachen, die der Geschäftsehre abträglich sein können. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.[415] Werturteile sind keine beweisbaren Tatsachen;[416]...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Verrichtungsgehilfe

Rz. 136 Zu einer Verrichtung i.S.d. § 831 BGB ist derjenige bestellt, dem der Geschäftsherr im Rahmen eines dauernden oder wenigstens im konkreten Einzelfall bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses eine bestimmte Tätigkeit übertragen hat;[525] dafür genügt es, dass der Geschäftsherr aufgrund eines Weisungsrechts die Tätigkeit des Gehilfen beschränken, untersagen oder nach Art...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung des beauftragten Rechtsanwalts

Rz. 360 Die Haftung des in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalts (im Folgenden: des deutschen Rechtsanwalts) richtet sich grds. nach deutschem Recht. Danach kann dem Rechtsanwalt ein Verschulden des hinzugezogenen ausländischen Anwalts unter den Voraussetzungen des § 278 BGB als eigenes Verschulden zuzurechnen sein. Analog § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der deutsche Rechts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Beweis des Haftungsgrundes

Rz. 17 Der Geschädigte hat für seinen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Haftungsgrundes darzulegen und gemäß den strengen Anforderungen des § 286 ZPO [55] zu beweisen [56] (zum vertraglichen Ersatzanspruch vgl. § 4 Rdn 13 ff.). Rz. 18 Diese Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich grds. darauf, dassmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Widerrechtliche Verletzung

Rz. 8 Ein unerlaubtes Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, das ein Rechtsgut i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt, "indiziert" im Regelfall das Unwerturteil der Rechtswidrigkeit.[32] Der tatbestandsmäßige Erfolg der Verletzungshandlung deutet dann auf deren Rechtswidrigkeit hin. Diese liegt nicht vor, wenn der Schädiger einen Rechtfertigungsgrund (§§ 227 ff. BGB,[33] §§ 859, 90...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber (Mandanten) und/oder einem Dritten (Nichtmandanten) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) haften.[1] Rz. 2 Aufgrund desselben Sachverhalts können Schadensersatzansprüche aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung zusammentreffen, wenn ein Verhalten sowohl gegen eine vertragliche Pflicht al...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Schutzgesetz

Rz. 89 Gesetz i.S.d. Bestimmung kann jede Rechtsvorschrift sein, also nicht nur ein Gesetz im staatsrechtlichen Sinne, sondern auch eine Rechtsverordnung[337] oder ein Verwaltungsakt i.V.m. der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm.[338] Schutzwirkung kommt einer Rechtsvorschrift zu, wenn sie, sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, dazu dient, den Einzelnen oder b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / 4. Beweis

Rz. 44 Der Geschädigte hat Art und Umfang seines Schadens darzulegen und gem. § 287 ZPO zu beweisen (vgl. § 5 Rdn 85 ff.).[134] In einem Rechtsstreit ist der dafür maßgebliche Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter;[135] die künftige Schadensentwicklung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der vorgetragenen Tatsachen mit einer für § 287 ZPO au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Checklisten für die Ha... / A. Checkliste 1: Vertragliche Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Auftraggeber (Mandanten)

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Vorsätzliche Schädigung

Rz. 117 Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB setzt Vorsatz des Schädigers voraus. Mit – direktem – Vorsatz handelt derjenige, der einen anderen mit Wissen und Wollen schädigt; das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist erforderlich (vgl. Rdn 15).[474] Bedingter Vorsatz genügt und liegt vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass durch sein Verhalten der andere ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / 3. Inhalt und Umfang des Schadensersatzes

Rz. 36 Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz seines aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens (§§ 823 ff. BGB). Inhalt und Umfang dieses Anspruchs richten sich nach §§ 249 ff. i.V.m. §§ 842, 843, 848 bis 851 BGB. Der deliktische Schadensersatzanspruch umfasst das negative Interesse einschließlich der bei wertender Betrachtung erstattungsfähigen entgangenen Ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Schadensersatz

Rz. 121 Ersatzberechtigt aus § 826 BGB ist derjenige Geschädigte, der nach der "Reichweite des Schädigungsvorsatzes" als mögliches Tatopfer in die Tatvorstellung des Schädigers billigend einbezogen wurde, selbst wenn sich die sittenwidrige Handlung gegen einen anderen gerichtet hat, und dessen Schaden im Verhältnis zum Schädiger auf einem Verstoß gegen die guten Sitten beruh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Geschützte Rechtsgüter

Rz. 7 Neben den erwähnten Rechtsgütern sind als sonstige Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, die eine ausschließliche Rechtsnatur mit dem Rang der ausdrücklich genannten Rechtsgüter haben, anerkanntmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / 2. Ersatzberechtigte

Rz. 32 Grds. hat einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nur der unmittelbar Geschädigte, also derjenige, dessen Rechtsgut verletzt worden ist. Der nur mittelbar Geschädigte, der infolge der unerlaubten Handlung, durch die ein anderer unmittelbar geschädigt worden ist, einen Vermögensschaden erlitten hat, hat einen Schadensersatzanspruch nur nach den Ausnahmere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / 1. §§ 194 ff. BGB

Rz. 148 Seit dem 1.1.2002 verjährt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – auch eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – grds. nach §§ 194 ff. BGB (Art. § 229 § 6 EGBGB; vgl. § 7 Rdn 2 ff.), soweit keine Sonderregelung gilt.[558] § 852 BGB besteht nur noch aus dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F., verbunden mit einer neuen Sonderverjährungsreg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / d) Beschränkung der Haftung auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme

Rz. 508 In vorformulierten Vertragsbedingungen ist eine Haftungsbeschränkung nur auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also gegenwärtig auf 1 Mio. EUR zulässig. Eine Beschränkung auf einen höheren Betrag ist möglich, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Wegen des AGB-rechtlichen Transparenzgebots[1146] muss der Haftungshöchstbetrag konkret beziffert we...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung

Rz. 467 Vertragspartner des Mandanten ist die AG selbst.[1080] Bei einer Rechtsanwalts-AG haftet für deren Verbindlichkeiten der Gesellschaft grds. nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dies gilt auch für eine "Ein Mann"-AG (vgl. §§ 2, 42 AktG).[1081] Der AG wird das Handeln ihres Vorstandes entsprechend § 31 BGB und ihrer angestellten und freiberuflich tät...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / 2. Bereicherung aus unerlaubter Handlung (§ 852 BGB)

Rz. 149 Der frühere § 852 Abs. 3 BGB a.F. ist nunmehr § 852 Satz 1 BGB . Danach ist der Schädiger, der durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Geschädigten erlangt hat, zur Herausgabe nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) auch dann verpflichtet, nachdem der deliktische Schadensersatzanspruch verjährt ist. Ansprüche, die lediglich an eine rechtlich er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Arglisteinrede gem. § 853 BGB

Rz. 153 Nach dieser – unverändert geltenden – Vorschrift kann der Geschädigte, wenn jemand durch eine unerlaubte Handlung eine Forderung gegen ihn erlangt hat, die Erfüllung dieser Forderung auch dann verweigern, wenn sein Schadensersatzanspruch, mit dem die Aufhebung der Forderung hätte begehrt werden können (§ 249 Abs. 1 BGB), verjährt ist.[563] Es handelt sich um einen ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Alte Rechtslage (§ 852 Abs. 1, 2 BGB a.F.)

Rz. 152 Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährte ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hatte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Gem. § 852 Abs. 2 BGB a.F. wurde die Verjährung, wenn zwischen S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung der Partnerschaft

Rz. 431 Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG das – gesamthänderisch gebundene – Vermögen der Partnerschaft. Einer Partnerschaft ist ein deliktisches Fehlverhalten eines Partners analog § 31 BGB zuzurechnen.[1009] Nach § 6 Abs. 1, 2 PartGG ist jeder Partner bzgl. seiner beruflichen Leistungen als geschäftsführender Gesellschafter organs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / IV. Gegendarstellung

Rz. 87 Die Landespressegesetze gewähren demjenigen, der sich durch eine Mitteilung in der Presse, im Rundfunk oder Fernsehen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) betroffen fühlt, als Gegengewicht zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Presse und der Berichterstattung durch Rundfunk und Film (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) – i.R.d. Art. 5 Abs. 2 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / II. Beseitigung und Widerruf

Rz. 67 Der Inhaber eines nach §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsguts kann analog §§ 12 Satz 1, 862 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB die Beseitigung einer gegenwärtigen, rechtswidrigen Beeinträchtigung des Rechtsguts für die Zukunft von dem Störer verlangen; auf dessen Verschulden kommt es dafür nicht an. Ein wichtiger Anwendungsfall ist der Anspruch auf W...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Deliktische Haftung de... / VIII. Mitverschulden

Rz. 49 Nach § 254 BGB hat der Geschädigte ein Mitverschulden bei der Entstehung oder der Entwicklung seines Schadens zu verantworten (zum Einwand des Mitverschuldens ggü. einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung vgl. § 6 Rdn 1 ff.). Rz. 50 Der Einwand des Mitverschuldens, der in einem Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten ist,[148] betrifft auch einen Schadener...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Haftung des Prozessbevollmächtigten

Rz. 258 Die Pflicht zu ordnungsgemäßem prozessualem Handeln ggü. dem Prozessgericht obliegt dem Prozessbevollmächtigten,[635] nicht dem Verkehrsanwalt.[636] Bei Unklarheiten des ihm erteilten Auftrags hat der Prozessanwalt den Verkehrsanwalt um Klarstellung zu ersuchen; dagegen ist er grds. nicht verpflichtet, unter Umgehung des Verkehrsanwalts den Mandanten selbst um Auskun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Grundlagen der Dritthaftung

Rz. 1 Rechtsberater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften) – und andere berufliche Fachleute – haften ihren Auftraggebern für eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Vertrag und/oder aus Deliktsrecht. Insoweit steht die "Dritt-, Berufs-, Expertenhaftung" auf den sicheren rechtlichen Fundamenten eines – regelmäßig vorliegenden – Dienstver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / Literaturtipps

mehr