Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 2 Haftungs-ABC / b) Die Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG

Rz. 175 Die Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG liefert durch ihren zu unbestimmten Wortlaut keinen sicher eingrenzbaren Rahmen für die Prognose, wann Mitglieder einer Partnerschaft persönlich haften. Rz. 176 Beispiel Der BGH hat bspw. die Auffassung gutgeheißen, dass ein erst nach dem maßgeblichen Berufsversehen neu in die Gesellschaft eintretender Partner nach § 130 HGB i.V.m. §...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 1. Allgemein

Rz. 264 Familienrechtliche Mandate sind in der Regel etwas Besonderes. Sie sind oft von Natur aus hoch komplex. Diese Komplexität wird noch gesteigert durch eine sich immer mehr ausdifferenzierende Rechtsprechung. Tiefe Einschnitte in das Leben der Mandanten bis hin zu Existenzängsten führen zu hohen Ansprüchen der Mandanten an ihre Anwälte. Rz. 265 Es bedarf bei der Übernahm...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / d) Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG

Rz. 193 Aufgrund der beschriebenen Unzulänglichkeiten, welche den § 8 Abs. 2 und 3 PartGG anhaften, wurde das Vorhaben, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im deutschen Recht einzuführen und seine Umsetzung durch das am 19.7.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderun...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / II. Erbsachen

Rz. 312 Das Erbrecht ist eine in vielen Stellen komplizierte Rechtsmaterie, die im Falle der Nichtbeherrschung unangenehme Regressfolgen für den Anwalt begründen kann.[248] Hinzukommt, dass der Erbschaftsaspekt auch in prozessualer Hinsicht bedeutsam werden kann, etwa weil die Sondervorschriften der §§ 342 ff. FamFG zu berücksichtigen sind oder weil der als Erbe des Schuldne...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / B. Anfechtung

Rz. 20 Was die Anfechtung von Willenserklärungen angeht, so gehört es grds. zum Rüstzeug eines jeden Rechtsanwaltes, diese schon im ersten Semester des Studiums referierte Materie für die Mandantschaft nutzbar zu machen. Besonderes Augenmerk sollte man auf die Anfechtungsfristen legen, welche in den §§ 119 ff. BGB geregelt sind. Rz. 21 Ein weiterer zur Haftung führender Punkt...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / aa) Konzeptionelle Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Neuerungen

Rz. 194 Tatsächlich hat der Gesetzgeber aber ähnlich wie schon mit der Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG nur ein scheinbar praktisch handhabbares und haftungsrechtlich sicheres Modell geschaffen, weshalb sich interessierte Kanzleien genau überlegen sollten, ob sie von dem neuen Organisationsmodell Gebrauch machen wollen. Die Idee der Einführung einer Personengesellschaft mit ha...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / IV. Strafbarkeit wegen Geldwäsche

Rz. 817 Die Strafbarkeit eines Strafverteidigers wegen Geldwäsche ist nur dann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Strafverteidiger bei der Annahme des bemakelten Geldes sichere Kenntnis von dessen Herkunft aus einer Katalogtat hat.[644] Eine weitergehende strafrechtliche Haftung des Strafverteidigers, wegen leichtfertiger oder bedingt vorsätzlich...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / bb) Haftungsbegrenzung und Versicherungsschutz einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung

Rz. 219 Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken gegen das Regelungskonzept, maßgebliche Bestimmungen über eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung der singulären Regelung im Berufsrecht einiger Berufe zu überlassen, zieht dieses System mangels ausreichender Synchronisation der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach s...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / O. Rechtsschutzversicherung und Anwaltshaftung

Rz. 679 Bei aussichtsloser Prozessführung kommt eine Haftung des Anwalts gegenüber dem Versicherer aus übergegangenem Recht in Betracht, wenn er den Mandanten nicht ordnungsgemäß über die Aussichtslosigkeit belehrt hat.[538] Die Erteilung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer allein entbindet den Anwalt nicht von seiner Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / III. Beweise und Beweissicherung

Rz. 691 Nimmt der klagende Mandant seinen Rechtsanwalt wegen eines Prozessverlustes im Vorprozess wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verhe...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / a) Gestaltung von Eheverträgen

Rz. 282 Eine anwaltliche Haftung aus der Bearbeitung von Familiensachen resultiert nicht selten schon aus Pflichtverletzungen des Anwalts bei der Gestaltung von Eheverträgen. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wie sich schon aus den weitreichenden Folgen ergibt. Rz. 283 Die grds. Disponibilität der Vertragsparteien bezüglich der Scheidungsfolgen in vertraglichen Vereinbaru...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (2) Fragwürdige Handhabbarkeit des vom Gesetzgeber bemühten allgemeinen berufsrechtlichen Grundsatzes der "Meistbelastung"

Rz. 200 Von einem zeitgemäßen Organisationsmodell kann vor allem deshalb keine Rede sein, weil der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen hat, vernünftige Regelungen für die interprofessionelle Zusammenarbeit von Angehörigen verschiedener Berufe zu schaffen, und dies in Bezug auf die maßgebliche Mindestversicherungssumme der sozietätsfähigen Berufe nach §§ 59a Abs. 1 S. 1 ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 4. Vergleiche in arbeitsrechtlichen Mandaten

Rz. 130 Bei Verhandlungen über Vergleiche in arbeitsrechtlichen Mandaten sollten Anwälte stets die Bestimmungen der §§ 157 ff. SGB III im Auge behalten und ihre Mandanten über die in diesen Vorschriften enthaltenen Rechtsfolgen aufklären. Namentlich sind dies u.a.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / S. Transport- und Speditionsrecht

Rz. 821 Geregelt sind die im Transport- und Logistikbereich maßgeblichen Vertragsbeziehungen insbesondere im BGB und im HGB, wobei das Sonderrecht der Kaufleute die Vertragstypen Frachtvertrag, Speditionsvertrag und Lagervertrag umfasst und das Logistikrecht weitgehend dem Werkvertragsrecht angelehnt, aber nicht gesondert gesetzlich normiert ist.[649] Rz. 822 Wichtig sind fun...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / bb) Materielle Anforderungen für eine korrekte Streitverkündung

Rz. 445 Die Forderung nach Einhaltung der Formalien ist aber auch deshalb veranlasst, weil nach der schon zu § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung des BGH – und insoweit liegt jedenfalls nach bisherigen Verständnis zu den Hemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB eine Ausnahme vor[391] – nur eine “materiell‘ zulässige und den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO g...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 4. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 322 Auskünfte des Rechtsanwalts zu gemeinschaftlichen Testamenten stellen eine häufige Quelle anwaltlicher Haftung dar. Bestimmungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind im Gegensatz zu den Bestimmungen eines Erbvertrages nicht in jedem Fall bindend und unwiderruflich. Rz. 323 Bindung besteht grds. nur bei wechselbezüglichen Verfügungen nach § 2270 BGB. Jedoch enthä...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 6. Pflichtteilsrecht

Rz. 332 Bei der Beratung Pflichtteilsberechtigter können sich sehr haftungsträchtige Beratungsfehler ergeben. Rz. 333 Oftmals ergeben sich diese Fehler im Zusammenhang mit der Beratung über die Ausschlagung der Erbschaft. Ist ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Erbteil, der kleiner oder gleich dem Pflichtteil ist, bedacht, so darf er diesen Erbteil keinesfalls ausschl...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (1) Unzulänglichkeiten des Nebeneinanders von berufsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben

Rz. 196 Diese Kritik resultiert daraus, dass sich die Gesetzesneuerung darauf beschränkt, allein für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vorzusehen und die entscheidende Voraussetzung für eine solche Haftungsbeschränkung, nämlich das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / I. Familiensachen

1. Allgemein Rz. 264 Familienrechtliche Mandate sind in der Regel etwas Besonderes. Sie sind oft von Natur aus hoch komplex. Diese Komplexität wird noch gesteigert durch eine sich immer mehr ausdifferenzierende Rechtsprechung. Tiefe Einschnitte in das Leben der Mandanten bis hin zu Existenzängsten führen zu hohen Ansprüchen der Mandanten an ihre Anwälte. Rz. 265 Es bedarf bei ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / P. Prozessförderungspflichten

I. Allgemein Rz. 680 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Mandats die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 5. Gestaltung von Eheverträgen/Scheidungsfolgenvereinbarungen

a) Gestaltung von Eheverträgen Rz. 282 Eine anwaltliche Haftung aus der Bearbeitung von Familiensachen resultiert nicht selten schon aus Pflichtverletzungen des Anwalts bei der Gestaltung von Eheverträgen. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wie sich schon aus den weitreichenden Folgen ergibt. Rz. 283 Die grds. Disponibilität der Vertragsparteien bezüglich der Scheidungsfolg...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / N. Miet- und Wohnungseigentumsrecht

I. Allgemein Rz. 651 Im Tagesgeschäft des Mietrechtsanwalts kommt es immer wieder vor, dass haftungsträchtige Weichenstellungen übersehen werden, die im Einzelfall nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche auslösen können. II. Erstellen einer Betriebskostenabrechnung Rz. 652 Der Vermieter(-anwalt) muss eine gesetzliche Ausschlussfrist von einem Jahr ab Ende des Abrechnungszeit...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / Q. Steuersachen

I. Allgemein Rz. 783 Die steuerliche Beratung eines Mandanten kann auch ohne den steuerlichen Fachanwaltstitel übernommen werden gem. § 3 Abs. 1 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt der berufene und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Nach § 3 Nr. 1 StBerG ist auch Rechtsanwälten die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erlaubt. Die Normen ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / H. Familien- und Erbsachen

I. Familiensachen 1. Allgemein Rz. 264 Familienrechtliche Mandate sind in der Regel etwas Besonderes. Sie sind oft von Natur aus hoch komplex. Diese Komplexität wird noch gesteigert durch eine sich immer mehr ausdifferenzierende Rechtsprechung. Tiefe Einschnitte in das Leben der Mandanten bis hin zu Existenzängsten führen zu hohen Ansprüchen der Mandanten an ihre Anwälte. Rz. ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / I. Prozessuale Besonderheiten

Rz. 833 In prozessualer Hinsicht ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass vom Versicherungsnehmer nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG mittlerweile auch in seinem Wohnsitzgerichtsstand geklagt werden kann. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass hier vieles aufgrund des klaren Wortlauts des § 215 Abs. 1 VVG umstritten ist, sodass ein unbedachtes Vorgehen rasch zu einer Klageabweis...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / V. Klageerhebung

Rz. 696 Der Rechtsanwalt muss die für das Begehren seines Mandanten entsprechende Klageart erheben. Er muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten – auf der Grundlage der bis zum Prüfungszeitpunkt ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung – umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Re...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / III. Syndikusanwaltshaftung

Rz. 229 Nach Urteilen des BSG zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3.4.2014 entstand eine hitzige Debatte um das Bild und den Stand von Unternehmensjuristen, weil man kein neues Berufsbild des Unternehmensjuristen wollte, sondern der Ansicht anhing, auch als Syndikus schlichtweg Anwalt zu sein, der unabhängig Rechtsrat erteile. Zwecks "Korrektur der Fehlen...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / Y. Zwangsvollstreckung

Rz. 903 Das Kapitel Zwangsvollstreckung birgt vielerlei Haftungsrisiken, auch wenn Anwälte nicht für die Solvenz der Vertragspartner und Prozessgegner ihrer Mandanten einzustehen haben, nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen verpflichtet sind, die ihren Mandanten nach Recht und Gesetz nicht zustehen, und grds. nur in bekanntes oder ermittelbares pfändbares Vermögen vollstreck...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 3. Materielle Fristen

Rz. 54 Haftungsträchtig ist das Arbeitsrecht auch deshalb, weil eine Vielzahl materieller Fristen sowohl für den Arbeitnehmeranwalt als auch für den Arbeitgeberanwalt zu beachten sind, die in den verschiedensten Gesetzen und sonstigen Vorschriftenkatalogen geregelt werden. a) Ausschlussfristen Rz. 55 Bei Versäumen der Ausschlussfristen ist der Anspruch nicht nur nicht mehr dur...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / g) Verhandlungen gem. § 203 BGB

Rz. 480 Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 3. Erbrechtliche Fristen

Rz. 494 Bezüglich der Fristen, die im Rahmen erbrechtlicher Fallgestaltungen zu prüfen sind, wird auf die Darstellung unter Rdn 321 verwiesen.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / III. Sonstige Haftungsgefahren

Rz. 110 Bei arbeitsrechtlichen Mandaten treffen den Anwalt somit sehr umfangreiche Sorgfaltspflichten. Die Übernahme eines arbeitsrechtlichen Mandates erfordert umfassende Kenntnisse im Individualarbeitsrecht, im Kollektivarbeitsrecht sowie im Arbeitsgerichtsprozessrecht. 1. Allgemeines Rz. 111 Ein Anwalt, der die Vertretung eines Arbeitnehmers in einem Arbeitsgerichtsprozess ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / E. Betätigungs- und Kooperationsformen von Anwälten

Rz. 147 Vielleicht eine der größten und womöglich am wenigsten von Berufsanfängern bedachten Quellen persönlicher Anwaltshaftung kann es sein, wenn man sich unbedarft mit anderen Anwälten zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließt, zumal es dafür nicht zwingend besonderer rechtlicher Gestaltungsformen bedarf. I. Scheinsozietät und Scheinsozienhaftung Rz. 148 Beispiel Rech...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / II. Fristen

Rz. 29 Das Arbeitsrecht hält eine Vielzahl von Fristen parat, die nicht mit den allgemeinen prozessualen und materiellen Fristen deckungsgleich sind, weil das gesamte Arbeitsrecht vom sog. Beschleunigungsgrundsatz geprägt ist (vgl. auch § 9 Abs. 1 ArbGG). 1. Prozessuale Fristen Rz. 30 Ausfluss des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes, der sich auch in der Pflicht der ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / II. Materielle Fristen

1. Anfechtungsfristen Rz. 481 Die Anfechtung wegen Irrtum oder falscher Übermittlung im Sinne der §§ 119, 120 BGB muss nach § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Bei der Anfechtung wegen Arglist oder Drohung beträgt die Frist nach § 124 BGB ein Jahr; sie beginnt im F...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 2. Die Fristen des KSchG

a) Überblick über die Fristen des KSchG Rz. 31 Ganz erhebliche Bedeutung kommt der Klagefrist von drei Wochen des § 4 S. 1 KSchG zu, innerhalb derer nicht nur die Sozialwidrigkeit, sondern auch sonstige Unwirksamkeitsgründe geltend zu machen sind: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / I. Allgemein

Rz. 651 Im Tagesgeschäft des Mietrechtsanwalts kommt es immer wieder vor, dass haftungsträchtige Weichenstellungen übersehen werden, die im Einzelfall nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche auslösen können.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / U. Versicherungsrecht

Rz. 832 Das Versicherungsrecht ist allein schon durch seine Vielgestaltigkeit als gefahrenträchtig zu bezeichnen. Neben dem Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsrecht ist vor allem zu berücksichtigen, dass jeder Versicherungszweig besonderen Vorschriften unterliegt und jede Versicherungsbranche auch mit unterschiedlichen Konditionen arbeitet, die nach dem Wegfall...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / e) Streitverkündung

Rz. 435 Durch Gerichte übersehene, fehl- oder unbearbeitet gebliebene Schriftsätze sind auch bei der Verjährungshemmung durch Streitverkündung gefahrenträchtig. Hinzu kommt, dass seit jeher von der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass nur eine zulässige Streitverkündung die Verjährung hemmen kann. aa) Inhalt und Übermittlung der Streitverkündungsschrift Rz. 436 Für ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / II. Fristen

Rz. 800 Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung gem. § 345 StPO.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / a) Klageverfahren

Rz. 359 Jedenfalls derzeit noch kann das Klageverfahren als sicherstes Mittel der Verjährungshemmung angesehen werden, weil sich in den vergangenen Jahren zunehmend Relativierungstendenzen in der Rechtsprechung durchgesetzt haben, wonach formale Unzulänglichkeiten von Rechtsverfolgungsmaßnahmen dazu führen, dass man ihnen die Wirkungen des § 204 BGB nicht zubilligt.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 2. Arbeitsrechtliche Fristen

Rz. 493 Hinsichtlich der Fristen, die bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Mandate zu beachten sind, wird auf die Darstellung in Rdn 29 ff. verwiesen.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 4. Familienrechtliche Fristen

Rz. 495 Zur Vermeidung von Haftungsrisiken müssen auch in Familiensachen Fristen beachtet werden.[422] Die Wichtigsten sind bereits unter Rdn 281 aufgeführt, auf welche hier verwiesen wird.mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / II. Sozienhaftung in GbR und Partnerschaft

1. Haftung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Rz. 160 Im Falle eines mit einer Sozietät in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft geschlossenen Mandats haften neben der Gesellschaft alle Sozien für den gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch wegen schuldhafter Verletzung der aus den Mandat resultierenden Verpflichtungen analog §§ 128 ff. HGB persönlich. Rz. 161 D...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / c) Güteverfahren

Rz. 382 Das Güteverfahren birgt im Lichte aktueller Rechtsprechung eine Vielzahl von Gefahren, die es in haftungsrechtlicher Hinsicht kaum empfehlenswert erscheinen lassen, darauf zurückzugreifen, auch wenn die damit verbundene Zielsetzung, nämlich die konsensuale Konfliktbeilegung zu begrüßen ist. aa) "Statthaftigkeit" des Güteverfahrens Rz. 383 Die Gerichte beherzigen bei de...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 3. Auskunftsverfahren

Rz. 270 Wesentliche Neuerungen, die mit Haftungsrisiken für Rechtsanwälte verbunden sind, sind die Erweiterungen der Auskunftsansprüche für die Berechnung des Zugewinnausgleichs sowie die Pflicht zur Vorlage von Belegen. Rz. 271 Der Anwalt, der zur Beratung von Scheidungsfolgenvereinbarungen (vgl. auch Rdn 287 ff.), die sich unter anderem auf Zugewinnausgleich (vgl. auch Rdn ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / (b) Assoziierung mit Freiberuflern von außerhalb des Kreises der sozietätsfähigen Berufe

Rz. 205 Das kaum noch verständliche Substrat aus einem guten Dutzend berufsrechtlicher Vorschriften zur Mindestversicherungssumme für allein drei Berufsgruppen würde wahrscheinlich den Umfang dieses Buches sprengen, wenn man auf eine Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 16.5.2013 zur Unvereinbarkeit der bisherigen Assoziierungsvorgaben des § 59a Abs. 1 BRAO mit Art. ...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / VIII. Schmerzensgeld

Rz. 736 Das Schmerzensgeld ist in § 253 BGB geregelt, der die §§ 249 bis 252 BGB für immaterielle Schäden modifiziert. Rz. 737 Der Anspruch auf Schmerzensgeld kann zunächst einmal wie bisher schon auf unerlaubte Handlungen im Sinne der §§ 823 ff. BGB gestützt werden, und zwar auch in Fällen der verschuldensunabhängigen Haftung, sowie auf Ansprüche wegen rechtswidriger Inhafti...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / b) Sorgfaltspflichten von Anwälten bei Kündigungen

Rz. 45 Spricht ein Anwalt die Kündigung für den Mandanten aus, ist eine Originalvollmacht vorzulegen, weil sonst eine unverzügliche Zurückweisung der Erklärung mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung und entsprechenden finanziellen Nachteilen bis hin zum Ausschluss des Kündigungsrechts wegen Fristablaufs nach § 626 Abs. 2 BGB droht.[29] Rz. 46 Wenn ein Anwalt mit der Ab...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 6. Scheidungsverfahren (Scheidungsantrag, Schadensvereinbarung)

Rz. 291 Auch die Beratung in einem Scheidungsverfahren ist regressträchtig. Der Anwalt hat grds. den im jeweiligen Falle für den Mandanten sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.[221]mehr