Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 1 Anwaltsvertrag / Literaturtipps

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Verstoß gegen die guten Sitten

Rz. 113 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.[430] Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensscha...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / I. Allgemeines

Rz. 62 Neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch (§§ 823 ff. mit § 249 BGB), der den Beweis des Verschuldens des Schädigers voraussetzt und auf Herstellung des Zustandes gerichtet ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, oder anstelle eines solchen Anspruchs kann derjenige, der in seinen durch §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsgütern verletzt wird, in entsprechend...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Unterlassung

Rz. 82 Zur Abwehr künftiger widerrechtlicher Beeinträchtigungen eines nach §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsguts kann dessen Inhaber entsprechend §§ 12 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Störer Unterlassung verlangen (vgl. Rdn 62 ff.); auf dessen Verschulden kommt es dafür nicht an.[310] Von diesem vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung künftiger Störu...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 5. Haftung des Verkehrsanwalts

Rz. 265 Der Verkehrsanwalt ist verpflichtet,[656] den Prozessbevollmächtigten sorgfältig auszuwählen, wenn der Auftraggeber ihm dessen Beauftragung überlässt. Entscheidend sind die Umstände des Falls, insb. die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber. Im Normalfall kann sich der Verkehrsanwalt wegen...mehr

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Bearbeiterverzeichnis

Es haben bearbeitet: Richter am BGH Prof. Dr. Gerhard Pape (3. und 4. Auflage: Rechtsanwalt beim BGH Axel Rinkler) Richter am BGH a.D. Gerhard Villmehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Haftungsbeschränkung auf einzelne Partner

Rz. 439 § 8 Abs. 2 PartGG in der Neufassung des Gesetzes zur Änderung des UmwG, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze v. 22.7.1998,[1022] in Kraft getreten am 1.8.1998, sieht eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf einzelne Partner vor. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gem. § 8 Abs. 1 PartGG für ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / A. Einleitung

Rz. 1 Wenn von Anwaltshaftung die Rede ist, geht es um die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt ggü. seinem Auftraggeber oder anderen Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist.[1] Ein kodifiziertes Recht der Anwaltshaftung gibt es nicht, abgesehen von vereinzelten gesetzlichen Regelungen wie § 44 Satz 2 BRAO oder § 52 BRAO. Grundlegende Bedeutung kommt deshalb de...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Einführung

Rz. 399 Das Recht der GbR ist in §§ 705 ff. BGB nur z.T. geregelt. Die Beantwortung wichtiger Fragen wie etwa die, ob eine solche Gesellschaft selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann und insoweit rechtsfähig ist, oder Einzelheiten der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen. So...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. LLP

Rz. 476 Die anwaltliche Berufsausübung ist auch in der Rechtsform einer LLP (Limited Liability Partnership)[1094] nach englischem Recht[1095] oder dem Recht der USA zulässig. Für die englische LLP folgt das aus der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV); für die US-amerikanische LLP aus einem völkerrechtlichen Vertrag.[1096] Diese Gesellschaftsform erfreu...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / bb) Keine Analogie zu § 8 Abs. 2 PartGG?

Rz. 406 Die (konkludente) Auslegung des Rechtsanwaltsvertrages wäre zwar entbehrlich, wenn man für die persönliche Haftung der Mitglieder von Rechtsanwaltssozietäten weitergehend eine Analogie zu § 8 PartGG in Betracht zöge.[922] Eine solche Analogie ist aber im Ergebnis nicht angebracht, weil sie zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führte. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Anwendbares Recht

Rz. 420 Wie bei jedem Sachverhalt mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates (vgl. Art. 3 EGBGB) ist auch bei einer internationalen Sozietät vorab festzustellen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist (zu dem auf einen Anwaltsvertrag anwendbaren Recht vgl. Rdn 359 ff.[972]). Insoweit ist zwischen dem auf Haftungssachverhalte anwendbaren (Zivil-)Recht und dem anwendbaren Be...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / e) Bearbeitung des Mandats

Rz. 529 Die Haftung darf nur auf solche Mitglieder einer Sozietät beschränkt werden, die das Mandat "im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten". Es ist erforderlich, dass derjenige Sozius, auf den die Haftung konzentriert wird, das Mandat tatsächlich "bearbeitet". In Anlehnung an § 8 Abs. 2 PartGG a.F. (vgl. Rdn 439 ff.) ist hiermit v.a. dasjenige Mitglied de...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / d) Einzelfragen

Rz. 408 Legt man eine Haftung der Gesellschafter einer GbR analog §§ 128, 129 HGB zugrunde, stellen sich speziell für Rechtsanwaltssozietäten eine Reihe von Fragen, so etwa nach der Haftung der Mitglieder von interprofessionellen oder Scheinsozietäten sowie der Haftung neu eingetretener bzw. ausgeschiedener Sozietätsmitglieder. aa) Einzel- oder Gesamtmandat Rz. 409 Abweichend ...mehr

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§ 6 Mitverschulden / Literaturtipps

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 4. Organ- und Leitungsklausel

Rz. 63 Sinn des Risikoausschlusses nach § 4 Nr. 4 AVB ist es, den Versicherungsschutz auf die Haftung aus eigentlich beruflicher Tätigkeit zu beschränken und Haftungsansprüche aus berufsfremder Tätigkeit vom Versicherungsschutz auszunehmen (siehe auch Rdn 35). Die Leitung eines Unternehmens entspricht nicht dem typischen Berufsbild eines Anwalts und wäre daher schon nach § 1...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Haftungsprivileg bei notarieller Tätigkeit

Rz. 142 Die Haftung des Rechtsanwalts folgt aus einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Notars richtet sich gem. § 19 BNotO nach den Grundsätzen der Amtshaftung.[369] Rz. 143 Eine im Vergleich zur Anwaltshaftung systemwidrige Regelung enthält § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO . Danach kann ein Notar, dem Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in A...mehr

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Vorwort

Das umfassende Handbuch der Anwaltshaftung dient einer sachgerechten Vorsorge gegen Eigenhaftung, der fachlichen Bewältigung eines Regresses aus anwaltlicher Berufstätigkeit und der versicherungsrechtlichen Abwicklung eines solchen Schadensfalles. Deswegen wendet sich dieses Buch vor allem an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – auch an steuerberatende Anwälte –, die von Sc...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Vertragliche Ausgestaltung der gesetzlichen Gesellschafterhaftung

Rz. 405 Das Modell der akzessorischen Gesellschafterhaftung gilt nur vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache mit dem Gläubiger. So ist bei Personenhandelsgesellschaften allgemein anerkannt, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter gem. § 128 HGB durch vertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner der Gesellschaft modifiziert, ja sogar auch ganz abbedungen werd...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Begriff der Haftungsbeschränkung

Rz. 486 Entgegen seinem missverständlichen Wortlaut erfasst § 52 Abs. 1 BRAO nicht nur die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Beschränkungen der Haftung auf einen Höchstbetrag, sondern auch die eines vollständigen Haftungsausschlusses. Allein dieses Verständnis entspricht der Absicht des Gesetzgebers, Haftungsbeschränkungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant umfassend un...mehr

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§ 4 Pflichtwidrigkeit und V... / Literaturtipps

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§ 7 Verjährung vertragliche... / Literaturtipps

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Folgen für Rechtsanwaltssozietäten

Rz. 404 Der IX. Zivilsenat hat die Grundsätze der Rechtsprechung des II. Zivilsenats seiner eigenen Spruchpraxis zugrunde gelegt.[915] Einer Auslegung des Rechtsanwaltsvertrages zur Begründung eines Gesamtmandates der zu einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bedarf es damit nicht mehr, weil die gesamtschuldnerische Haftung aller Sozietätsmitglieder schon der ges...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät

Rz. 411 Eine sog. Scheinsozietät liegt vor, wenn die Außendarstellung den Anschein einer Sozietät erweckt, während die Berufsträger im Innenverhältnis eine andere Form der Zusammenarbeit vereinbart haben.[947] Dann haften wie Mitglieder einer Sozietät auch Rechtsanwälte, die sich zu einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen haben, angestellte Rechtsanwälte bzw. freie Mitarb...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / g) Versicherungsschutz für persönliche Inanspruchnahme in der PartGmbB: Übergangsfälle und Unwirksamkeit der Haftungsbeschränkung

Rz. 31 Fraglich ist die Haftungssituation auch für Übergangsfälle. [55] Relevant dürfte v.a. die "Umwandlung" einer GbR oder einer schon bestehenden PartG in eine PartGmbB sein. Durch die zeitliche Ausdehnung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter nach vorn und hinten über die (analoge) Anwendung der §§ 130 und 160 HGB kann es in den verschiedensten Varianten zur persö...mehr

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§ 3 Anspruchsgrundlagen / Literaturtipps

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§ 17 Grundlagen der Berufsh... / Literaturtipps

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§ 1 Anwaltsvertrag / I. Fazit/Ausblick

Rz. 543 Die zunehmend strengere Haftung aus dem Anwaltsvertrag kann sich für den Rechtsanwalt als existenzgefährdend darstellen. Indessen wird das bestehende Schadensrisiko weitgehend durch die Höhe der Vergütung ausgeglichen, die i.d.R. eine hinreichende Kompensation darstellt. Zwar sind die gesetzlichen Möglichkeiten für Haftungsbegrenzungen zugegebenermaßen nicht sehr sta...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Einzel- oder Gesamtmandat

Rz. 409 Abweichend vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung (§§ 709, 714 BGB) hat die frühere Rechtsprechung des IX. Zivilsenats die Willenserklärungen der Parteien beim Abschluss eines echten Rechtsberatervertrages regelmäßig dahin gehend ausgelegt, dass der Vertrag mit allen Sozietätsmitgliedern abgeschlossen wird (Gesamtmandat).[928] Wegen beso...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 5. § 16 Abs. 1 BORA

Rz. 226 Bei begründetem Anlass ist der Rechtsanwalt verpflichtet, auf die Möglichkeiten von Beratungshilfe und PKH hinzuweisen (§ 16 Abs. 1 BORA).mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / cc) Analogie zu §§ 128, 129 HGB

Rz. 407 Die fehlende Zustimmung zu der vorstehend dargestellten Analogie zu § 8 Abs. 2 PartGG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist berechtigt. Neben der Entscheidung zur interprofessionellen Sozietät (vgl. Rdn 410) hat der IX. Zivilsenat schon in seiner Entscheidung zur Haftung einer Sozietät für deliktisches Handeln eines Scheinsozius der analogen Anwendung von § 8...mehr

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§ 13 Verschulden bei Vertra... / 3. Scheitern des Vertrages

Rz. 33 Schließt jemand einen unwirksamen Vertrag, so kann er dem Verhandlungspartner wegen Verschuldens vor oder bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er den Grund der Unwirksamkeit zu vertreten hat; zu ersetzen sind dann diejenigen Aufwendungen, die dem Verhandlungspartner im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages entstanden sind.[98] Allerding...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt

Rz. 214 Ein Schadensersatzanspruch nach § 44 Satz 2 BRAO setzt des Weiteren voraus, dass ein Anwaltsvertrag noch nicht – auch nicht etwa stillschweigend (vgl. Rdn 15 ff.) – zustande gekommen ist. Vielmehr muss der Rechtsanwalt dem Anfragenden mitgeteilt haben, dass er dessen Angebot zum Abschluss eines Anwaltsvertrages nicht annimmt. Eine Haftung nach § 44 Satz 2 BRAO kommt ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / f) Rechtsfolge einer unzulässigen Haftungsbeschränkung

Rz. 497 Es kann vorkommen, dass Rechtsanwälte und Mandant in Unkenntnis des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO individualvertraglich die Haftung des Rechtsanwalts in einer über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Weise beschränkt haben. Zu denken ist etwa an einen vollständigen Haftungsausschluss für telefonische Rechtsberatung, Beratung unter Zeitdruck, für eine Beratung in einer au...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Verschulden bei Vertragsschluss

Rz. 209 Ein Rechtsanwalt kann bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, vgl. § 13 Rdn 13 ff.), die jetzt in § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB kodifiziert sind, zum Schadensersatz verpflichtet sein.[537] Die vorvertraglichen Sorgfaltspflichten ggü. einem Vertragsinteressenten sind jedoch w...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 4. Warnpflicht bei beschränktem Mandat

Rz. 19 Bei einem beschränkten Mandat braucht der Rechtsanwalt also grds. Interessen seines Auftraggebers außerhalb des Mandatsgegenstandes nicht wahrzunehmen. Der Wille der Vertragspartner hat die anwaltliche Leistungspflicht auf einen bestimmten Teil der Rechtsangelegenheit des Auftraggebers beschränkt. Nur dafür schuldet dieser dem Anwalt eine Vergütung. Müsste ein Rechtsa...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / h) Rechtsfolge einer unzulässigen Haftungskonzentration

Rz. 534 Die Rechtsfolgen unzulässiger Haftungskonzentrationen sind in § 52 Abs. 2 BRAO nicht geregelt. Insoweit gelten § 139 BGB (vgl. Rdn 497 ff.) oder § 306 BGB (vgl. Rdn 515). § 52 Abs. 2 Satz 2 BRAO ist zu entnehmen, dass eine Haftungskonzentration nicht wirksam sein soll, wenn die Haftung auf das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Sozietät beschränkt wird, also kei...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Grundlagen

Rz. 356 Wenn ein Rechtsanwalt mit einem Sachverhalt konfrontiert ist, bei dem Rechtsvorschriften eines ausländischen Staates zu berücksichtigen sind, muss er sich entscheiden, ob er das ausländische Recht selbst prüft,[808] ob er dafür einen Anwalt aus dem jeweiligen Rechtskreis hinzuzieht oder ob er das Mandat niederlegt und dem Auftraggeber einen anderen Rechtsanwalt empfi...mehr

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Literaturverzeichnis

Zur Spezialliteratur siehe die Hinweise vor den einzelnen Teilen bzw. Paragraphen. Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 8. Aufl. 2016 Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2019 v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2003 Bd. II, 2. Aufl. 2019 Baumbac...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 243 Wenn ein Rechtsanwalt für eine Partei tätig wird, mit dieser aber keinen Anwaltsvertrag geschlossen hat, kommt eine außervertragliche Haftung – etwa wegen auftragloser Prozessführung – gemäß den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) in Betracht.[605] Dies ist etwa der Fall, wenn ein Rechtsanwalt einem Rechtsuchenden im Nachgang zu einem Antra...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / C. Umfang

1. Abwehrschutz und Freistellung Der Versicherungsschutz für die Eintritts- bzw. Austrittsversicherung oder die Versicherung für die interprofessionelle akzessorische Haftung umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Berufshaftpflichtversicherung besteht, die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpf...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Zurechnung von Ausschlussgründen

Rz. 11 § 1 II Nr. 3 AVB, der einen Ausschlussgrund in der Person eines Sozius auf alle Sozien erstreckt, ist im Zusammenhang mit § 12 I Satz 1 AVB zu sehen. Ohne die Bestimmung des § 1 II Nr. 3 AVB wäre der Versicherer immer leistungspflichtig. Denn für den Sozius, bei dem kein Ausschluss nach § 4 AVB eingreift, ist der Verstoß des anderen gem. § 12 I AVB auch ein Versicheru...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / f) Namentliche Bezeichnung

Rz. 531 Diejenigen Mitglieder der Sozietät, die den Auftrag bearbeiten und auf welche die Haftung beschränkt wird, müssen namentlich bezeichnet werden. Bei überörtlichen Sozietäten ist es zulässig, die Haftung auf die Sozien desjenigen Büros zu beschränken, in welchem der Auftrag bearbeitet wird. Die namentliche Bezeichnung der in einem Büro zugelassenen Sozien ergibt sich d...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / b) Berechtigtes Anliegen

Rz. 121 Das Anliegen der Rechtsberater, ihre Berufshaftung durch eine Verjährungsvereinbarung mittelbar zu beschränken, ist in angemessenem Rahmen berechtigt. Das Haftungsrisiko des – allerdings durch eine Berufshaftpflichtversicherung geschützten – Rechtsberaters aus seiner beruflichen Tätigkeit in einer verrechtlichten, international verflochtenen Gesellschaft ist hoch.[350...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / (1) Klauselverbote gem. § 309 BGB

Rz. 128 Insoweit bestehen nach § 309 BGB Klauselverbote, die unabhängig von einer richterlichen Wertung zur Unwirksamkeit entgegenstehender AGB führen, betreffendmehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Zusammenfassung

Rz. 242 Aus der Rechtsprechung zu den nachvertraglichen Pflichten lässt sich die Empfehlung ableiten, dass ein Rechtsanwalt bei Beendigung des Mandats, insb. nach einer Kündigung des Anwaltsvertrages durch einen Beteiligten, sorgfältig prüfen muss, über welche Risiken der ehemalige Auftraggeber noch aufzuklären ist und welche Handlungen noch vorzunehmen sind, um drohende Rec...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Angebot zum Abschluss eines Anwaltsvertrages

Rz. 211 § 44 Satz 2 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt "in seinem Beruf in Anspruch genommen wird". Dies bedeutet, dass dem Rechtsanwalt ein Angebot zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zugegangen sein muss. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Rechtsanwalt eine bloße Gefälligkeit (vgl. Rdn 28 ff.) oder eine anwaltsfremde Tätigkeit (vgl. Rdn 161 ff.) angetragen wird.mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / Literaturtipps

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 4. Fehler des Gerichts

Rz. 54 Es gehört zu den vertraglichen Pflichten des Anwalts, durch vollständigen Sachvortrag und geeignete Rechtsausführungen auch darauf hinzuwirken, gerichtliche Fehler möglichst zu vermeiden (vgl. § 2 Rdn 237 ff.). Schon daraus folgt, dass eine Haftung des Anwalts auch dann in Betracht kommt, wenn er dieser Aufgabe nicht gerecht geworden und deshalb eine Fehlentscheidung ...mehr

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§ 13 Verschulden bei Vertra... / II. Eigenhaftung der Verhandlungsgehilfen

Rz. 4 Die Verhandlungsgehilfen selbst haften i.d.R. nur dann, wenn ihre Pflichtverletzung den Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) erfüllt. Die Unzulänglichkeiten des deliktischen Vermögensschutzes (vgl. § 8 Rdn 3, § 10 Rdn 3) will die Rechtsprechung auch dadurch mildern, dass Vertreter, Vermittler und sonstige Sachwalter, die an Vertragsverhandlungen andere...mehr