Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 17 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB

Rz. 122 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommanditisten-Erben.[208] Rz. 123 Die Kommanditis...mehr

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§ 6 Haftung / D. Haftung vor Annahme der Erbschaft

Rz. 46 Für die Haftung vor Annahme der Erbschaft ist § 1958 BGB die zentrale Norm: Danach muss das Erbe angenommen bzw. die Frist zur Ausschlagung des Erbes abgelaufen sein, damit Ansprüche gegen den Erben geltend gemacht werden können. Hiermit korrespondieren die Vorschriften der ZPO: Gemäß §§ 239 Abs. 5, 778, 779 ZPO sind entsprechende Maßnahmen gegen den Erben bereits unz...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / (1) Haftung gem. §§ 128, 130 HGB

Rz. 84 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 128, 130 HGB persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[133] Rz. 85 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 139 HGB innerhalb v...mehr

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§ 6 Haftung / IV. Teilung des Nachlasses

1. Begriff der Teilung Rz. 59 Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nachlass geteilt ist, ist schwieriger zu beantworten, als es auf den ersten Blick scheint. Die Behandlung des Themenkreises erfolgt vertieft in § 8 – Beendigung der Erbengemeinschaft. Zum besseren Leseverständnis sollen hier nur kurze Hinweise auf zwei wesentliche Auffassungen der Diskussion ohne argumentative ...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / (2) Haftung gem. § 173 HGB

Rz. 90 Tritt der Gesellschafter-Erbe durch erfolgreichen Antrag gem. § 139 HGB als Kommanditist in die OHG ein, wird diese automatisch in eine KG umgewandelt.[141] Auf diesen Eintritt ist nach h.M. § 173 Abs. 1 HGB anzuwenden, der nicht erbrechtlich beschränkbar ist, da es sich nicht um eine Haftung aus der erbrechtlichen Nachfolge, sondern aus dem Eintrittsvorgang handelt.[...mehr

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§ 6 Haftung / O. Haftung im Innenverhältnis

Rz. 303 Auch für die Haftung im Innenverhältnis kommt es auf die Frage an, ob der Nachlass bereits geteilt ist. Vor der Teilung sind alle Erben verpflichtet, gem. §§ 2038 Abs. 1, 2046 BGB sowie nach §§ 2058, 426 Abs. 1 S. 1 BGB an der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten mitzuwirken.[573] Leistet ein Erbe allein ohne entsprechende Verpflichtung, so kann er nicht auf Er...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht

Rz. 36 Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden. Rz. 37 Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001[59] führt der BGH in mehreren Entscheidungen[60] aus, dass soweit der Gesellschafte...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / b) Haftung für Neuschulden

aa) Haftung gem. §§ 171, 172 HGB Rz. 122 Für Neuschulden, also Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, haften die Kommanditisten-Erben gem. §§ 171, 172 HGB persönlich und unbeschränkbar, soweit nicht gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB die Haftung ausgeschlossen ist. Die vollständige Einzahlung der Einlage durch den Erblasser wirkt insoweit auch für den Kommanditisten-Er...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung für Altschulden und Zwischenneuschulden

(1) Haftung gem. §§ 128, 130 HGB Rz. 84 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 128, 130 HGB persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[133] Rz. 85 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-...mehr

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§ 19 Mietrecht / G. Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung, § 563b BGB

I. Allgemeines Rz. 65 Die Privilegierung nach den §§ 563, 563a BGB bleibt freilich nicht ohne haftungsrechtliche Konsequenz. Diese normiert § 563b BGB, wobei durch diese Haftungsregel die Erben wieder in die Verantwortung genommen werden. II. Regelungsinhalt, § 563b Abs. 1 BGB Rz. 66 Für die ab Eintritt in das Mietverhältnis entstehenden Mietforderungen haftet der Eintretende a...mehr

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§ 6 Haftung / l) Einrede des Verpfänders, § 1211 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 168 Auch im Pfandrecht findet sich eine Regelung zur Haftung im Erbfall. War der Erblasser persönlicher Schuldner einer durch Pfandrecht gesicherten Schuld und der Verpfänder eine dritte Person, ist es dem Verpfänder verwehrt, sich auf die erbrechtliche Haftungsbeschränkung der Erben zu berufen.[292]mehr

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§ 6 Haftung / b) Nachlassverwaltung, § 1975 BGB

Rz. 81 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung aller Miterben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn Nachlassverwaltung (oder Nachlassinsolvenz) angeordnet wurde. Die Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich und nur vor der Teilung des Nachlasses beantragt werden, § 2062 BGB. aa) Überblick Rz. 82 Nachlassverwaltung ist in der Regel das rich...mehr

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§ 6 Haftung / dd) Beweislast

Rz. 207 Die Beweislast[359] trägt grundsätzlich der sich auf § 2061 BGB berufende Erbe. Eine Ausnahme besteht für die Anmeldung der Forderung bzw. die Kenntnis des Erben von der Forderung: Hier liegt sie beim Gläubiger.mehr

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§ 6 Haftung / a) Nachlassverwaltung

Rz. 174 Die Beantragung der Nachlassverwaltung ist nach der Teilung gem. § 2062 BGB nicht mehr möglich. Dieses Recht steht dann auch keinem Gläubiger mehr zu.mehr

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§ 6 Haftung / P. Haftung beim Erbteilskauf bzw. Erbschaftskauf

Rz. 307 Für jeden Miterben besteht die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen, §§ 2371 ff. BGB. Haftungsrechtlich betrachtet bleibt er jedoch auch dann in seiner Position als Miterbe, denn gem. § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB haftet er weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten. Auch der Käufer haftet nach § 2382 BGB den Nachlassgläubigern. Eine wirksame Vereinbarung zwischen Verk...mehr

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§ 6 Haftung / d) § 2060 Nr. 2 BGB

Rz. 188 § 2060 Nr. 2 BGB regelt einen Fall der anteiligen Haftung parallel zur Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Eine anteilige Haftung ist danach zu bejahen, wenn die Forderung frühestens fünf Jahre nach dem Erbfall[324] geltend gemacht wird. Haftet der Erbe noch nicht unbeschränkt, tritt also gleichzeitig die Möglichkeit der anteiligen Haftung (§ 2060 Nr. 2 BGB) und ei...mehr

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§ 6 Haftung / bb) Folge von § 2061 BGB sowie Einfluss der Kenntnis von der Forderung

Rz. 202 Gläubigern, deren Forderungen bis zum Fristablauf nicht angemeldet sind, haften die Erben gem. § 2061 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Aufgebot auch nur eines Miterben kommt allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugute.[350] Rz. 203 Kennt einer der Miterben die Forderung, kann dieser Miterbe sich nicht auf die anteilige Haftung berufen, § 2061 Abs. 1 S. 2 BGB. Die unabhängig vo...mehr

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§ 6 Haftung / g) Auswirkung im Prozess

Rz. 208 Bei der anteiligen Haftung nach den §§ 2060, 2061 BGB handelt es sich um Einwendungen, so dass sie vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen sind.[360] Bei Vorliegen der Voraussetzungen im Erkenntnisverfahren darf der Miterbe dementsprechend nicht auf volle Leistung an den Nachlassgläubiger verurteilt werden, sondern lediglich entsprechend seiner Erbquote. Auch e...mehr

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§ 6 Haftung / ff) Gleichzeitige private Insolvenz

Rz. 120 Wird einer der Miterben parallel zum Nachlassinsolvenzverfahren auch privat insolvent, laufen diese beiden Verfahren getrennt voneinander.[225] Zu Vermischungen kann es nicht kommen, das Eigenvermögen des Erben ist vom Nachlassvermögen von Beginn an getrennt. Durch die Trennung der beiden Insolvenzverfahren können die Eigengläubiger des Erben nicht auf den Nachlass z...mehr

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§ 6 Haftung / aa) Zuständiges Gericht

Rz. 105 Zuständiges Gericht ist ausschließlich das Amtsgericht als Insolvenzgericht[200] am allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers, § 315 InsO. Eine Ausnahme gilt nach § 315 S. 2 InsO für den Fall, dass der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort lag (ausschließlicher Gerichtsstand).mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 2. Haftung bei Fortführung des Handelsunternehmens

Rz. 253 Bei Fortführung des Handelsgeschäfts unter der Firma des Erblassers haften die Erben nach h.M. gem. §§ 27 Abs. 1, 25 HGB ohne die Möglichkeit zur Beschränkung nach erbrechtlichen Vorschriften. Wird das Handelsgeschäft nicht oder nicht unter der Firma des Erblassers fortgeführt, haften die Erben nur nach den erbrechtlichen Vorschriften gem. § 1967 BGB.[443] Rz. 254 Sin...mehr

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§ 6 Haftung / cc) Antragsfrist

Rz. 114 Nachlassgläubiger haben die Zwei-Jahres-Frist des § 319 InsO zu berücksichtigen. Sie beginnt erst zu laufen, wenn sämtliche Erben die Erbschaft angenommen haben.[217] Darüber hinaus ist der Antrag nicht fristgebunden.[218]mehr

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§ 6 Haftung / bb) Zuständiges Gericht

Rz. 87 Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach §§ 1962, 1981 BGB, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 343 FamFG; zuständig ist das Nachlassgericht im Bezirk des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Funktionell zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1, 14 RPflG.mehr

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§ 6 Haftung / III. Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 53 § 2058 BGB bestimmt ausdrücklich, dass die gesamtschuldnerische Haftung für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten gilt. Zusätzlich zur Feststellung, ob eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt, bedarf es also noch der Prüfung, ob diese auch gemeinschaftlich ist. 1. Begriff Rz. 54 Mit gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sind diejenigen Verbindlichkeiten gemei...mehr

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§ 19 Mietrecht / 2. Haftung der Erbengemeinschaft

Rz. 72 Treten die Erben nun in das Mietverhältnis ein, so wird das Mietverhältnis rückwirkend mit dem Tod des Mieters mit den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fortgesetzt.[95] Die Erbengemeinschaft tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Die Erbengemeinschaft kann Gestaltungsrechte wahrnehmen, ist einstandspflichtig für Mietzinszahlungen, auch rückständige, hat Betrie...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / H. Haftung für Kosten und Gebühren

Rz. 56 Im Verhältnis des fordernden Miterben zu seinem Anwalt, zum Gericht oder Gegner haftet der Miterbe zunächst persönlich und alleine für die angefallenen Kosten und Gebühren. Unter den Voraussetzungen des § 2038 BGB kann jedoch die Erbengemeinschaft ebenfalls verpflichtet sein. Nach den Grundsätzen des § 2038 BGB richtet sich auch die Frage eines etwaigen Erstattungsans...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung für Neuschulden

Rz. 91 Stimmen die verbleibenden Gesellschafter dem Antrag des Gesellschafter-Erben zu, als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten, haftet er für Verbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten (Neuschulden) jedenfalls gem. §§ 171, 172 HGB. Um den Umfang dieser Haftung zu ermitteln, stellt sich die Frage nach der Erbringung der Einla...mehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / 6. Haftung des Testamentsvollstreckers

Rz. 26 § 2219 BGB enthält eine eigenständige Haftungsgrundlage für das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker. Voraussetzung einer Haftung des Testamentsvollstreckers ist eine schuldhafte (§§ 276, 280 Abs. 1 S. 2[43] BGB) Verletzung seiner Pflichten. Rechtsfolge ist Schadenersatz nach §§ 249 ff. BGB. Bei dem Schadenersatzanspruch nach § 2219 B...mehr

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§ 6 Haftung / a) § 2059 Abs. 1 BGB

Rz. 72 § 2059 Abs. 1 BGB regelt die beschränkte Haftung speziell für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft vor Teilung des Nachlasses. § 2059 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB betreffen unterschiedliche Situationen: Rz. 73 § 2059 Abs. 1 BGB verändert den in § 2058 BGB n...mehr

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§ 6 Haftung / e) § 2060 Nr. 3 BGB

Rz. 193 Wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt und durch Verteilung oder Insolvenzplan beendet, kann allen Gläubigern gegenüber die anteilige Haftung geltend gemacht werden. Endet es auf andere Weise, ist § 2060 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht anwendbar. Von der herrschenden Meinung wird allerdings noch eine Erweiterung auf den Fall vertreten, dass das Insolvenzverf...mehr

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§ 6 Haftung / f) § 2061 BGB

Rz. 197 § 2061 BGB eröffnet die Möglichkeit eines privaten Aufgebotes. Auch hierbei werden Gläubiger wie in § 2060 Nr. 1 BGB durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen. Den durch das private Aufgebot ausgeschlossenen Gläubigern haften die Erben gem. § 2061 BGB lediglich anteilig. Eine Haftung mit dem Eigenvermögen wird durch dieses Verfahren nicht beseitigt.[341] Rz. 198 Ebe...mehr

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§ 6 Haftung / I. Gesamtschuldklage

1. Allgemeines Rz. 227 Nachlassgläubigern steht es unabhängig von der Frage einer erfolgten Teilung des Nachlasses zu, jeden der Miterben als Gesamtschuldner mit der Gesamtschuldklage zu verklagen.[393] Da jeder Erbe Gesamtschuldner ist, kann der Gläubiger die Gesamtschuldklage gegen nur einen Erben, mehrere Erben oder alle Erben gleichzeitig erheben.[394] Das vom Kläger dabe...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / IV. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 56 Nachlassverbindlichkeiten sind aus dem sonstigen Nachlassvermögen zu erfüllen. Nach § 16 Abs. 2 GrdstVG kann das Gericht auf Antrag und mit Zustimmung des Gläubigers, dessen Forderung dinglich auf einem Betriebsgrundstück gesichert ist, bestimmen, dass für diese Forderung in Abweichung von § 2046 BGB, der Erwerber des Betriebs allein haftet.mehr

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§ 19 Mietrecht / III. Haftung für die Sicherheitsleistung

Rz. 99 Die Erbengemeinschaft haftet für die eingezahlten Barkautionen nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB. 1. Aussonderungspflicht Rz. 100 Für die Erbengemeinschaft bedeutet diese mietvertragliche Verpflichtung zur Anlage der Sicherheitsleistung in der Regel Folgendes: Tritt die Erbengemeinschaft in das Mietverhä...mehr

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§ 6 Haftung / bb) § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 79 Nach § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB haftet ein Miterbe auch vor Teilung des Nachlasses bereits mit seinem ganzen Eigenvermögen, wenn er sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat.[145] Bis zur Teilung des Nachlasses ist die Haftung allerdings der Höhe nach auf die Quote des seinem Erbteil entsprechenden Anteils an den Nachlassverbindlichkeiten beschränkt. Es erfolgt als...mehr

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§ 6 Haftung / a) Neuinterpretation des Teilungsbegriffs

Rz. 61 Eine Neuinterpretation des Teilungsbegriffes dahingehend, dass eine Teilung bereits dann vorliegt, wenn einzelne Nachlassgegenstände verteilt wurden, wird überwiegend abgelehnt.[110] Dann käme es schon sehr früh zur Haftung der Erben mit dem jeweiligen Privatvermögen. Diese Bevorzugung der Gläubiger ist durch die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände ohne Teilung d...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Rz. 48 Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Rz. 49 Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar. Rz. 50 Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. §...mehr

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§ 6 Haftung / aa) Verfahren und Frist

Rz. 199 Jeder Miterbe, auch der unbeschränkt haftende Miterbe,[342] kann zur Anmeldung von Forderungen auffordern. Gemäß § 2061 Abs. 2 BGB muss der Miterbe hierzu eine Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen den Nachlass durch den Bundesanzeiger und das für Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt veröffentlichen. Für die Anmeldung ihrer Forderungen ble...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Haftungsbeschränkungen

Rz. 173 Die Teilung des Nachlasses hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Haftungsbeschränkungsregeln.[298] Die Haftungsbeschränkungen können auch mit der anteiligen Haftung nach §§ 2060, 2061 BGB kombiniert werden.[299] Insoweit kann also bezüglich der einzelnen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen auf Ausführungen zur Situation vor Teilung des ...mehr

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§ 6 Haftung / II. Überblick

Rz. 50 Nach der Annahme der Erbschaft haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten sowohl mit ihrem Eigenvermögen als auch mit dem Nachlass und zwar grundsätzlich unbeschränkt, aber dennoch beschränkbar.[95] Das Gesetz unterscheidet für die Haftung nach Annahme der Erbschaft zwischen der Situation vor und nach der Teilung des Nachlasses. Unabhängig vom Zeitpunkt gilt a...mehr

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§ 6 Haftung / B. Überblick

Rz. 3 Grundsätzlich sind für die Erbengemeinschaft auch die Vorschriften über die Haftung des Alleinerben, §§ 1967 ff. BGB, anzuwenden. Die §§ 2058–2063 BGB enthalten jedoch den §§ 1967–2017 BGB gegenüber spezielle Vorschriften. Soweit die §§ 2058–2063 BGB also keine Regelungen enthalten, sind die allgemeinen Vorschriften betreffend den Alleinerben anzuwenden.[2]mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Haftung

Rz. 88 & Belgien/Frankreich Das belgische und französische Erbrecht kennt, wie viele andere romanisch geprägte Rechtskreise, auch zwei Formen der Erbschaftsannahme. Zum einen gibt es die Möglichkeit die Erbschaft vorbehaltslos anzunehmen[238] mit dem Ergebnis einer unbeschränkten Haftung. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventaraufna...mehr

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§ 6 Haftung / a) Allgemeines

Rz. 179 Die Einwendungen aus §§ 2060, 2061 BGB sind von Amts wegen zu beachten und müssen nicht erhoben werden.[302] Rz. 180 Für die Anwendbarkeit der §§ 2060, 2061 BGB ist die sonstige Haftungssituation des Erben irrelevant – vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Erbe beschränkt oder unbeschränkt haftet.[303] Rz. 181 Die Beweislast für das Vorliegen der Teilung und der V...mehr

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§ 6 Haftung / A. Einleitung

Rz. 1 Bei einer Erbengemeinschaft treffen Nachlassgläubiger auf Eigengläubiger einzelner Erben. Dies führt – wenig überraschend – zu Interessenkonflikten. Beide Gläubigergruppen stehen in Konkurrenz zueinander, wobei die Nachlassgläubiger zusätzlich noch ihren ursprünglichen Schuldner verlieren. Beiden Gläubigergruppen präsentiert sich jeweils aber auch eine neue Vermögensmas...mehr

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§ 6 Haftung / II. Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ist Erblasser

Rz. 299 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Güterstand durch den Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht beendet, sondern nach § 1483 BGB in der Regel mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen[564] fortgesetzt.[565] Nach § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut nicht zum Nachlass, im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeine...mehr

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§ 6 Haftung / cc) Besondere Gläubigergruppen

Rz. 205 Umstritten ist die Frage, ob sich das Privataufgebot auch auf die in § 1972 BGB aufgezählten Gläubiger[356] bezieht. In § 2060 Nr. 1 BGB sind diese ausdrücklich aufgenommen. Die h.M. geht zu Recht davon aus, dass die Erwähnung dieser Gläubiger in § 2061 BGB nicht notwendig war, da § 1972 BGB selbst nur das gerichtliche Aufgebot meint. Dementsprechend war die Regelung...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Begriff der Teilung

Rz. 59 Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nachlass geteilt ist, ist schwieriger zu beantworten, als es auf den ersten Blick scheint. Die Behandlung des Themenkreises erfolgt vertieft in § 8 – Beendigung der Erbengemeinschaft. Zum besseren Leseverständnis sollen hier nur kurze Hinweise auf zwei wesentliche Auffassungen der Diskussion ohne argumentative Auseinandersetzung dar...mehr

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§ 6 Haftung / ee) Nicht erfasste Gläubiger

Rz. 140 Vom Aufgebotsverfahren nicht erfasst[254] sind gem. § 1972 BGB die Gläubiger von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen[255] und Auflagen. Sie können also durch ein Aufgebotsverfahren nicht ausgeschlossen werden.[256] Eine Ausnahme hiervon enthält § 2060 Nr. 1 BGB: Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe für diese Verbindlichkeiten ausschließlich noch in Hö...mehr

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§ 6 Haftung / c) Nachlassinsolvenz

Rz. 102 Das Nachlassinsolvenzverfahren kann gem. § 320 InsO durchgeführt werden bei Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über....mehr

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§ 6 Haftung / d) Haftungsbeschränkung nach § 2319 BGB

Rz. 177 Im Pflichtteilsrecht findet sich eine Haftungsbeschränkung für Miterben, die ausschließlich für die Zeit nach der Teilung des Nachlasses gilt. Begünstigt sind Erben, die gleichzeitig auch Pflichtteilsberechtigte nach § 2303 BGB sind. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter nach der Teilung des Nachlasses von einem pflichtteilsberechtigten Miterben die Zahlung des Pflic...mehr