Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 6 Haftung / b) Rückgewähranspruch für die Gläubiger

Rz. 62 Da Nachlassgegenstände nach der Übertragung zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben gehören und der Erbe nach dem Wortlaut des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB mit seinem außerhalb seines Anteils am Nachlass vorhandenen Eigenvermögen bis zur Teilung nicht haftet, können – einer Auffassung zufolge – auf diese Weise Nachlassgegenstände der Haftung entzogen werden.[112] Dem Nachlas...mehr

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§ 6 Haftung / f) Verschweigungseinrede, § 1974 BGB

Rz. 145 Die Verschweigungseinrede stellt säumige Gläubiger denjenigen Gläubigern gleich, die durch das Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurden. "Säumig" sind Gläubiger, die ihre Forderung nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall[257] angemeldet haben. Rz. 146 Die Anmeldung der Forderung muss nicht zwingend gegenüber den Erben oder der Erbengemeinschaft erfolgen. Eine...mehr

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§ 6 Haftung / h) Überschwerungseinrede, § 1992 BGB

Rz. 155 Diese Einrede kann gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten erhoben werden,[272] wenn die Dürftigkeit des Nachlasses auf den angeordneten Vermächtnissen und Auflagen beruht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach überwiegender Auffassungder Zeitpunkt, in dem über die Erhebung der Einrede entschieden wird.[273] Für die Vorgehensweise wird auf §§ 1990, 1991 BGB B...mehr

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§ 6 Haftung / dd) Voraussetzungen

Rz. 115 Erforderlich sind das Vorliegen von Überschuldung (§ 19 InsO) oder Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). In der Regel genügt auch die drohende Zahlungsunfähigkeit, § 320 S. 2 InsO (§ 18 InsO). Lediglich bei Antrag eines Gläubigers muss feststehen, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entscheidung über den Eröffnungsantrag.[219] Zudem müssen ...mehr

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§ 6 Haftung / ee) Weiteres Verfahren

Rz. 116 Für das Nachlassinsolvenzverfahren besteht die folgende Rangfolge zur Begleichung von Verbindlichkeiten.[221]mehr

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§ 6 Haftung / 3. Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten

Rz. 70 Zunächst gelten auch für Miterben die allgemeinen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten des Alleinerben, d.h. die Regelungen der §§ 1967–2017 BGB sind grundsätzlich anwendbar.[134] Die Regelungen der §§ 2058 ff. BGB sind demgegenüber spezielle Regelungen und gehen den allgemeinen vor. Rz. 71 Haftungsbeschränkungsmaßnahmen, die ein Miterbe ergreift, sind grundsätzlich ohne...mehr

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§ 6 Haftung / gg) Beendigung des Verfahrens

Rz. 121 Das Insolvenzverfahren wird gem. §§ 196, 200 InsO durch Schlussverteilung oder gem. § 258 InsO nach Bestätigung des Insolvenzplans beendet. Außerdem besteht natürlich die von § 1990 BGB vorausgesetzte Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens mangels kostendeckender Masse, § 207 InsO.[226] Schließlich kann gem. § 213 InsO mit Zustimmung aller "angemeldeten" Insolven...mehr

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§ 6 Haftung / j) Einrede des Aufgebotsverfahrens, § 2015 BGB

Rz. 164 Ebenfalls zur Ermöglichung der Sichtung des Nachlasses gewährt das Gesetz den Erben in § 2015 BGB eine weitere "Gnadenfrist". Auch bei der Einrede des Aufgebotsverfahrens soll vermieden werden, dass einzelne Gläubiger vorschnell zu Lasten der Übrigen befriedigt werden. Erforderlich ist ein Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § 1970 BGB und die Zulassun...mehr

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§ 6 Haftung / II. Gesamthandsklage

Rz. 234 Bis zur Teilung des Nachlasses halten die Erben den Nachlass als Sondervermögen für die Erbengemeinschaft. Will der Nachlassgläubiger vor Teilung des Nachlasses direkt in dieses Sondervermögen vollstrecken, steht ihm die Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB zur Verfügung. Hierbei sind die Erben notwendige Streitgenossen, denn ein Urteil kann ihnen gegenüber nur ei...mehr

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§ 6 Haftung / bb) Zuständiges Gericht

Rz. 128 Zuständiges Gericht für die Antragstellung ist das Amtsgericht des für den Erbfall zuständigen Nachlassgerichtes (§ 23a Abs. 2 Nr. 7 GVG; § 454 Abs. 2 FamFG). Ob aber das Nachlassgericht zuständig ist, ist dem Gesetzestext nicht eindeutig zu entnehmen. Teilweise wird das Nachlassgericht,[238] teilweise die Zivilabteilung[239] für zuständig gehalten. Auch nach hier ve...mehr

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§ 6 Haftung / cc) Antragsberechtigung und Voraussetzungen

Rz. 88 Die Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgt gem. § 1981 BGB auf Antrag. Möglich ist ein Antrag durch Erben (§ 1981 Abs. 1 BGB),[155] aber auch durch Nachlassgläubiger (§ 1981 Abs. 2 BGB). Antragsberechtigt sind außerdem entsprechend § 317 InsO [156] der Testamentsvollstrecker und gem. § 2383 BGB der Erbschaftskäufer. Der Nachlasspfleger ist nicht antragsberechtigt.[15...mehr

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§ 6 Haftung / (2) Antragsrecht der Nachlassgläubiger

Rz. 94 Die Voraussetzungen für das Antragsrecht des Gläubigers sind in § 1981 Abs. 2 BGB abschließend genannt. Bei der Antragstellung durch einen Nachlassgläubiger ist der Antrag zu begründen und entsprechend glaubhaft zu machen. Es muss die Gefahr bestehen, dass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben die Befriedigung der Nachlassgläubiger gefährdet wird, § 198...mehr

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§ 6 Haftung / e) Erschöpfungseinrede, § 1973 BGB

Rz. 142 Die Erschöpfungseinrede ist in § 1973 BGB geregelt. Danach können Gläubiger, die im Rahmen des Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB ausgeschlossen wurden, auf den sog. "Überschuss" verwiesen werden. Dies ist der nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch vorhandene Nachlass. Rz. 143 Den Gläubigern von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflage...mehr

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§ 6 Haftung / IV. Nachlasserbenschulden/Nachlasseigenschulden

Rz. 13 Nachlasserbenschulden (teilweise auch als Nachlasseigenschulden bezeichnet) sind Verbindlichkeiten, die ein Erbe bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingeht und dabei die Haftung nicht auf den Nachlass beschränkt.[20] Bei diesen Verbindlichkeiten haften sowohl der Nachlass als auch der jeweilige Miterbe mit seinem Eigenvermögen. Es kommt nicht darauf an,...mehr

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§ 6 Haftung / 12. Wohngeldschulden

Rz. 43 "Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann."[81] So lautet die Antwort des BGH auf die Frage, ob Wohngeldschulden des Eigentümererbe...mehr

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§ 6 Haftung / k) Einrede nach § 770 Abs. 2 BGB analog

Rz. 167 § 770 Abs. 2 BGB kann analog auf die Situation eines Miterben angewendet werden.[290] Nach einer Entscheidung des BGHs kann ein Miterbe die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, wenn und soweit der Gläubiger aufrechnen könnte.[291]mehr

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§ 6 Haftung / d) Aufgebotsverfahren, §§ 1970 ff. BGB

Rz. 122 Gemäß § 1970 BGB können die Erben ein Aufgebotsverfahren bezüglich möglicher Nachlassgläubiger durchführen. Das Aufgebotsverfahren hat zur Folge, dass diejenigen Gläubiger, die durch das Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert wurden und sich nicht gemeldet haben, gem. § 1973 BGB ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass die Forderungen der au...mehr

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§ 6 Haftung / dd) Antragsfrist

Rz. 96 Nach § 1981 Abs. 2 S. 2 BGB können Nachlassgläubiger den Antrag auf Einleitung des Nachlassverwaltungsverfahrens nicht mehr stellen, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Die Erben können den Antrag jederzeit stellen.[179] Bestand verwaltende Testamentsvollstreckung, wird vorgeschlagen, dass die Frist erst dann beginnt, wenn die Testamentsvo...mehr

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§ 6 Haftung / b) Dürftigkeitseinrede, Überschwerungseinrede, §§ 1990, 1992 BGB

Rz. 175 Jeder Miterbe kann die Einreden der §§ 1990, 1992 BGB erheben. Der Erbe haftet dann nur mit den Gegenständen oder Vermögenswerten, die er aus dem Nachlass erhalten hat.[300] Wichtig ist aber, dass dabei nur solche Gegenstände oder Vermögenswerte erfasst sind, die der Erbe im Zuge der Auseinandersetzung erhalten hat, nicht solche, die ihm im Wege der Ausgleichung nach...mehr

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§ 6 Haftung / c) Nachlassinsolvenz

Rz. 176 Nach der Teilung ist die Antragstellung für das Nachlassinsolvenzverfahren nach § 316 Abs. 2 InsO noch möglich. Gemäß § 317 Abs. 1 InsO kann diesen Antrag auch ein unbeschränkt haftender Erbe stellen. Dies bietet für diesen auch einen gewissen Schutz, denn dann kann der Nachlassgläubiger während der Dauer der Nachlassinsolvenz nicht in das Eigenvermögen der Miterben ...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / II. Haftung für Arbeitsentgelt

Rz. 59 Führt eine Erbengemeinschaft ein Unternehmen fort, so haftet sie für die entsprechenden Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nach § 1967 Abs. 2 BGB haften die Erben u.a. für die vom Erblasser herrührenden und die den Erben treffenden Verbindlichkeiten. Rz. 60 Rückständige Lohnzahlungsverpflichtungen sind vererblich, womit die Erbengemeinschaft auf Seiten des Arbeitge...mehr

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§ 6 Haftung / 8. Mietverträge

Rz. 30 Verstirbt der Erblasser, sind die von ihm geschlossenen Mietverträge nicht automatisch hinfällig (vgl. zu Mietverträgen § 19).mehr

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§ 6 Haftung / M. Sonderfall: Gütergemeinschaft

I. Ehegatte einer normalen Gütergemeinschaft ist Erblasser Rz. 298 Wurde Gütergemeinschaft vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gemäß § 1482 BGB zum Nachlass, sofern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.[557] Die Erbfolge richtet sich gemäß § 1482 S. 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Gl...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Teilauseinandersetzung

Rz. 65 Scheiden einzelne Miterben infolge einer Teilauseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft aus (§ 2033 BGB), gilt nach hierzu überwiegend vertretener Auffassung der allgemeine Teilungsbegriff.[121] Es muss also infolge einer Teilauseinandersetzung nicht zwingend zu einer Teilung des gesamten Nachlasses kommen. Die Teilauseinandersetzung hat aber dennoch Einfluss auf di...mehr

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§ 6 Haftung / c) § 2060 Nr. 1 BGB

Rz. 184 Nach § 2060 Nr. 1 BGB besteht eine Teilhaftung den Gläubigern gegenüber, die im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurden. Gemeint ist damit das Aufgebot der Gläubiger nach §§ 1970 ff. BGB. Ausdrücklich erfasst sind auch die Gläubiger, die nach § 1972 BGB vom Aufgebotsverfahren eigentlich nicht betroffen sind. Es handelt sich um Gläubiger von Pflichtteilsrechten, Verm...mehr

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§ 6 Haftung / 1. § 780 ZPO

Rz. 264 Das Gesetz bietet in § 780 ZPO die Möglichkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung für reine Nachlassverbindlichkeiten, nicht für (auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben.[466] Um eine Haftungsbeschränkung während der Zwangsvollstreckung geltend machen zu können, muss die beschränkte Haftung im Urteil [467] vorbehalten werden. Dazu muss der Erbe grundsätzlich ...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Überblick

Rz. 169 § 2058 BGB gilt auch nach der Annahme der Erbschaft, denn er greift unabhängig von einer evtl. Teilung des Nachlasses. Die Erben haften als Gesamtschuldner.[293] Nach der Teilung ist das Sondervermögen "Nachlass" allerdings aufgelöst (zumindest größtenteils) – als Haftungsmasse bleibt nunmehr in der Regel nur noch das Eigenvermögen der Erben.[294] Rz. 170 § 2059 BGB h...mehr

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§ 6 Haftung / bb) Antragsberechtigung und -form

Rz. 106 Antragsberechtigt sind nach § 317 Abs. 1 InsO Erben, Nachlasspfleger,[201] Nachlassverwalter, Nachlassgläubiger und Testamentsvollstrecker. Jeder Miterbe ist zur Beantragung der Nachlassinsolvenz nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, sobald er von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt hat. Die Antragstellung hat unverzüglic...mehr

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§ 6 Haftung / Literaturtipps

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§ 6 Haftung / (1) Antragsrecht der Erben

Rz. 89 Das Antragsrecht nach § 1981 Abs. 1 BGB steht gem. § 2062 BGB nur allen Miterben gemeinsam zu. Die Nachlassverwaltung ist anzuordnen, wenn sie beantragt wird, § 1981 Abs. 1 BGB. Indirekte Voraussetzung ist noch, dass eine die Kosten deckende Masse vorhanden bzw. eingezahlt worden ist (§ 1981 BGB).[159] Die Beantragung kann nur bis zur Teilung des Nachlasses erfolgen, §...mehr

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§ 6 Haftung / cc) Antragserfordernis und -berechtigung

Rz. 129 Erforderlich ist ein Antrag, § 434 Abs. 1 FamFG. Diesem ist eine Liste der bekannten Gläubiger beizufügen, § 456 FamFG. Das Gericht kann verlangen, dass diese Angaben eidesstattlich versichert werden, § 439 FamFG. Rz. 130 Antragsberechtigt ist gem. § 455 Abs. 1 FamFG jeder Miterbe für sich. Der Antrag eines Miterben kommt allen anderen Miterben zustatten, § 460 Abs. 1...mehr

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§ 6 Haftung / III. Form und Inhalt

Rz. 218 Will ein Erbe ein Inventar im Sinne der §§ 1993 ff. BGB errichten, genügt es nicht, dieses privat aufzunehmen. §§ 2001 ff. BGB enthalten insofern besondere Vorschriften. Rz. 219 Nach § 2001 BGB sind die Nachlassgegenstände mit Beschreibung und Wertangabe aufzuführen. Für Miterben gilt, dass auch bei Errichtung durch nur einen Miterben der gesamte Nachlass aufzunehmen ...mehr

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§ 6 Haftung / C. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 4 Sowohl §§ 1967 ff. BGB als auch §§ 2058 ff. BGB beziehen sich auf "Nachlassverbindlichkeiten", weswegen eine Haftung für diese Verbindlichkeiten zu prüfen ist. Nur für Nachlassverbindlichkeiten ist die in diesen Vorschriften verankerte Begrenzung der Haftung möglich.[3] Ob allerdings Nachlassverbindlichkeiten oder aber eigene Verbindlichkeiten für alle Miterben vorlieg...mehr

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§ 6 Haftung / i) Dreimonatseinrede, § 2014 BGB

Rz. 158 Erst ab Annahme der Erbschaft kann der Erbe verklagt werden, § 1958 BGB. Doch auch nach Annahme der Erbschaft soll er Zeit erhalten, um den Nachlass in Ruhe sichten zu können und sich einen Überblick zu verschaffen.[277] Mit einer übereilten Erfüllung einzelner Forderungen wäre schließlich auch der Mehrheit der Gläubiger nicht gedient. Im Hinblick auf die potentielle...mehr

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§ 6 Haftung / I. Ehegatte einer normalen Gütergemeinschaft ist Erblasser

Rz. 298 Wurde Gütergemeinschaft vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gemäß § 1482 BGB zum Nachlass, sofern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.[557] Die Erbfolge richtet sich gemäß § 1482 S. 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Gleiches gilt für Vorbehalts- und Sondergut, die ebenfalls z...mehr

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§ 6 Haftung / N. Sonderfall: Hof/Landwirtschaftlicher Betrieb

Rz. 301 Befindet sich im Nachlass ein Hof i.S.d. Höfeordnung, bestehen hierfür einige Sonderregeln. Landesrechtliche Regelungen werden hier nicht berücksichtigt (vgl. hierzu § 16). Die Höfeordnung (HöfeO) enthält in § 15 Regelungen für die Haftung des Hoferben. Nach Abs. 1 haftet auch der Hoferbe als Gesamtschuldner im Außenverhältnis und zwar selbst dann, wenn er außer dem H...mehr

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§ 6 Haftung / III. Allgemeines

Rz. 288 Die Situation des Miterben als Nachlassgläubiger wurde vom Gesetzgeber nicht vollständig übersehen, daher ist in § 2063 Abs. 2 BGB eine besondere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung möglich. Gegenüber den übrigen Miterben kann sich ein Erbe immer auf die Beschränkung seiner Haftung berufen, auch dann, wenn er anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet....mehr

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§ 6 Haftung / c) Direktzugriff

Rz. 63 Von Vertretern einer weiteren Auffassung wird eine andere Lösung vorgeschlagen. Die verteilten Gegenstände sollen weiter dem Zugriff der Nachlassgläubiger unterliegen.[117] § 2059 BGB wird damit auf das Eigenvermögen beschränkt, das der Miterbe schon vor der Übertragung des Nachlassgegenstandes hatte.[118] Dafür spricht, dass damit direkt auf den betroffenen Nachlassg...mehr

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§ 6 Haftung / d) Ergebnis

Rz. 64 Da sowohl die Rückgriffslösung als auch die Lösung über den Direktzugriff beide zu dem Ergebnis kommen, dass A im Beispiel letztlich die Münzsammlung herausgeben muss, ist der unkompliziertere Vorschlag des Direktzugriffes nach hier vertretener Ansicht vorzugswürdig. Dafür sprechen auch – wie vorstehend gezeigt – die besseren Argumente. Vor allem Sinn und Zweck von § ...mehr

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§ 6 Haftung / L. Sonderfall: Steuerverbindlichkeiten des Erblassers

Rz. 297 Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen die Steuerverbindlichkeiten des Erblassers auf dessen Erben über.[554] Damit besteht für diese die Gefahr, für Steuerverbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt mit dem jeweiligen Privatvermögen zu haften.[555] § 45 Abs. 2 S. 1 AO bezieht sich aber auf die Regeln über die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten, womit auch die...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Begriff

Rz. 54 Mit gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sind diejenigen Verbindlichkeiten gemeint, für die alle Miterben im Verhältnis zum Nachlassgläubiger haften.[96] Dies sind unter anderem die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden).[97] Auch Erbfallschulden können gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten sein, bspw. ein Vermächtnis, das alle Erben bel...mehr

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§ 6 Haftung / 6. Erbschaftsteuer

Rz. 28 Ob die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB in Form der Erbfallschuld oder eine Eigenschuld des Erben darstellt, war und ist umstritten.[52] Handelt es sich um eine Erbfallschuld, haben die Erben die Möglichkeit, die Haftung für die Steuer auf den Nachlass zu beschränken. Handelt es sich um eine Eigenschuld, ist dies nicht der Fall. Der Bundesfi...mehr

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§ 6 Haftung / F. Inventar

Rz. 209 Das Inventar ist ein Verzeichnis des Nachlasses. Ein Inventar kann jeder der Erben jederzeit errichten, § 1993 BGB. Da keine Haftungsbeschränkung durch die Inventarerrichtung erreicht wird, werden die Erben den Aufwand und die Kosten häufig scheuen. Zur Inventarerrichtung "gezwungen" werden sie praktisch allerdings durch einen entsprechenden Antrag eines Nachlassgläu...mehr

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§ 6 Haftung / II. Nach Annahme der Erbschaft

Rz. 251 Nach der Annahme der Erbschaft schützt § 778 ZPO nicht mehr. Es kann jetzt grundsätzlich in Nachlass und Eigenvermögen vollstreckt werden. 1. Zugriff auf den Nachlass (bis zur Teilung) Rz. 252 Will man allerdings auf den ungeteilten Nachlass selbst zugreifen, ist dies nach § 747 ZPO nur mit Hilfe eines Titels zulässig, der sich gegen alle Erben der Erbengemeinschaft ri...mehr

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§ 6 Haftung / V. Eigenschulden

Rz. 14 Darüber hinaus gibt es selbstverständlich noch Verbindlichkeiten, die jedes Mitglied der Erbengemeinschaft verursachen kann, ohne dass der Nachlass dafür in Anspruch zu nehmen ist. Das sind vor allem Verbindlichkeiten aus nicht ordnungsgemäßen Verhaltens eines Erben oder Verbindlichkeiten, die der Erbe schon vor dem Erbfall begründet hat.mehr

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§ 6 Haftung / VI. Einzelfragen

Rz. 15 Trotz der vorhandenen Einteilung in die verschiedenen Kategorien fällt es im Einzelfall häufig schwer, konkrete Verbindlichkeiten zuzuordnen. Daher im Folgenden einige Einzelfälle: 1. Aufwendungen im Vertrauen auf künftigen Eigentumserwerb Rz. 16 Führt ein Dritter an einer im Vermögen des Erblassers befindlichen Immobilie auf seine Kosten Bauarbeiten durch in der berech...mehr

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§ 6 Haftung / V. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

Rz. 263 Für Miterben, die das Recht zur Haftungsbeschränkung noch nicht verloren haben, oder bereits Maßnahmen ergriffen haben, stellt sich die Frage, wie sie sich bei der Zwangsvollstreckung vor einem Nachlassgläubiger schützen bzw. gegen ihn verteidigen können. 1. § 780 ZPO Rz. 264 Das Gesetz bietet in § 780 ZPO die Möglichkeit des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung fü...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten/Eidesstattliche Versicherung

Rz. 17 Auskunftspflichten des Erblassers können als Erblasserschuld auf die Erben übergehen – allerdings nur im Rahmen dessen, was diesen möglich ist.[23]mehr

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§ 6 Haftung / I. Voraussetzungen

Rz. 214 Das Inventar ist gem. § 2009 BGB "rechtzeitig" einzureichen – maßgeblich ist der Eingang bei Gericht.[369] Wird die Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 BGB eingehalten, ist das Inventar rechtzeitig errichtet.mehr

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§ 6 Haftung / a) Rechts- und Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft

Rz. 231 Der BGH hat sich deutlich gegen eine Rechts- und damit auch Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft entschieden.[401] Die Frage, ob die Gesamthandsklage damit hinfällig ist, wird in der Praxis nach hiesiger Ansicht kaum Relevanz haben.mehr