Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Rechtsentwicklung

Rn. 1 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Durch das ParteienfinanzierungsG v 22.12.1983 (BStBl I 1984, 7) ist § 34g EStG mit erstmaliger Anwendung für den VZ 1984 neu in das EStG aufgenommen worden. Durch das G v 25.07.1988 zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (BStBl I 1988, 397) wurde der Tatbestand in die jetzigen Nr 1 u 2 des Satzes 1 auf...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.13 Haftung der Vorstandsmitglieder der Krankenkassen, Landesverbände der Krankenkassen und der KV/KZV

Rz. 55 Der Hinweis in Abs. 7 auf § 106 Abs. 4b erstreckt die Haftungsregelung im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 auch auf den Bereich der Abrechnungsprüfungen. Dies soll die Beteiligten dazu bringen, die Prüfungen vorgesehenen Umfang zu realisieren und damit vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu heben. Die Haftung bezieht sich auf die Vorstandsmitgliede...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Vorschrift bezieht sich auf die Abrechnungsprüfungen sowohl in der vertragsärztlichen Versorgung als auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Der Schwerpunkt des Inhalts der Vorschrift liegt aber eindeutig auf den Abrechnungsprüfungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, was sich schon in der Überschrift der Vorschrift widerspiegelt. Wenn die vertrags...mehr

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Sommer, SGB V § 87b Vergütu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 regelt als Grundsatz, dass die vereinbarte Gesamtvergütung (vgl. § 87a) von der jeweiligen KV an die Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigte Einrichtungen und Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen der Versic...mehr

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Handel im Internet – neue Vordruckmuster (zu § 22f und § 25e UStG)

Kommentar Zum 1.1.2019 sind für die Betreiber elektronischer Marktplätze gesonderte Aufzeichnungsvorschriften[1] sowie in bestimmten Fällen Haftungsregelungen[2] in Kraft getreten. Unternehmer, die einen elektronischen Marktplatz betreiben (Marktplatzbetreiber), müssen für Händler (soweit Unternehmer), die über diesen Marktplatz Umsätze ausführen, bei denen die Beförderung od...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.2 Haftung der Komplementär-GmbH

Rz. 295 Neben die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG tritt die Haftung der Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH haftet den Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen unmittelbar und unbeschränkt, §§ 128, 161 Abs. 2 HGB. Diese Haftung kann mit Wirkung gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen werden, § 128 Satz 2 HGB. Eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaf...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1.3 Haftung des neuen Kommanditisten

Rz. 574 Beschränkte Haftung Tritt ein neuer Kommanditist in die Gesellschaft ein, bestimmt sich seine Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen gemäß §§ 171 f. HGB.[1] Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bereits zum Zeitpunkt seines Eintritts entstanden waren, ergibt sich diese Haftung aus § 173 HGB. Er haftet also für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.2.1 Haftung bei Übertragung der Komplementärstellung

Rz. 579 Die Haftung eines neuen Komplementärs, der durch Abtretung den Komplementäranteil einer KG erworben hat, unterscheidet sich nicht von der Haftung eines neuen Komplementärs, der aufgrund eines rechtlich selbständigen Beitrittsvertrages mit den übrigen Gesellschaftern die Komplementärstellung erworben hat.[1] Beide haften für Neu- und Altverbindlichkeiten der Gesellsch...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1 Haftung bei Eintritt/Austritt

2.6.1.1 Haftung des neuen Komplementärs Rz. 571 Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG haftet nicht nur für die Verbindlichkeiten, die seit seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind (sog. Neuverbindlichkeiten), sondern auch für alle vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten), §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB.[1] 2.6.1.2 Haftung ...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.2 Haftung bei Anteilsübertragung

2.6.2.1 Haftung bei Übertragung der Komplementärstellung Rz. 579 Die Haftung eines neuen Komplementärs, der durch Abtretung den Komplementäranteil einer KG erworben hat, unterscheidet sich nicht von der Haftung eines neuen Komplementärs, der aufgrund eines rechtlich selbständigen Beitrittsvertrages mit den übrigen Gesellschaftern die Komplementärstellung erworben hat.[1] Beid...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3 Haftung der Kommanditisten

2.2.3.1 Allgemeines Rz. 296 Ein Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich summenmäßig beschränkt, d. h. bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.[1] Rz. 297 Solange der Kommanditist eine Einlage in dieser Höhe in das Gesellschaftsvermögen nicht erbracht hat, haftet er den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar und persönlich mi...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.2.2 Haftung bei Übertragung eines Kommanditanteils

Rz. 580 Grundsätzliches Mit der Abtretung eines Kommanditanteils übernimmt der neue Kommanditist hinsichtlich der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innegehabt hatte. Hatte der Altkommanditist seine Einlage voll erbracht und damit jede weitere Haftung ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HS 2 HGB), kommt ...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.4.1.3 Haftung bei erbrechtlicher Nachfolge

Rz. 617 Gesellschaftsrechtliche Haftung Bei der Haftung des Nachfolgers eines verstorbenen Kommanditisten ist zu differenzieren, auf welche Weise er seinen Kommanditanteil erwirbt. Ist der Kommanditistennachfolger Erbe[1] des verstorbenen Kommanditisten, erwirbt er den Anteil im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Die Rechtsstellung des verstorbenen Kommanditisten geht als Ganz...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.3.1 Haftung im Gründungsstadium bei Vorliegen eines Handelsgewerbes

Rz. 81 Haftung der Gesellschaft Da eine GmbH & Co. KG, die ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt, bereits mit Geschäftsbeginn als KG entsteht (siehe Rn. 75), haftet sie ab diesem Zeitpunkt für alle im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen gemäß §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Rz. 82 Haftung der Komplementär-GmbH Neben ...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.10 Unbeschränkte Haftung aufgrund gesellschaftsinterner Vereinbarungen

Rz. 330 Durch gesellschaftsinterne Vereinbarungen kann die beschränkte Haftung der Kommanditisten erweitert werden. Vereinbaren die Gesellschafter der GmbH & Co. KG im Innenverhältnis, dass die Kommanditisten neben der Komplementär-GmbH voll haftbar sein sollen, oder haben sich die Kommanditisten der Komplementärin gegenüber verpflichtet, diese von allen Gläubigeransprüchen ...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1.1 Haftung des neuen Komplementärs

Rz. 571 Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG haftet nicht nur für die Verbindlichkeiten, die seit seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind (sog. Neuverbindlichkeiten), sondern auch für alle vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten), §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB.[1]mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.4.1.5 Haftung des Vermächtnisnehmers

Rz. 626 Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung aufgrund eines Vermächtnisses vollzieht sich nach den Regeln der Anteilsübertragung.[1] Der Gesellschaftsanteil, der mit dem Todesfall zunächst unmittelbar von den Erben erworben wird (siehe Rn. 607), wird von diesen auf den Vermächtnisnehmer gemäß §§ 398 ff. BGB übertragen.[2] Folglich bestimmt sich die Haftung nach den oben unt...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1.2 Haftung des alten Komplementärs

Rz. 572 Rechtslage nach Inkrafttreten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes Scheidet ein persönlich haftender Gesellschafter aus oder wird seine gesellschaftsrechtliche Stellung in die eines Kommanditisten umgewandelt, haftet er für alle bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) weiter, § 160 Abs. 1 und Abs. 3 HGB[1] i. V. m...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1.4 Haftung des alten Kommanditisten

Rz. 577 Der ausscheidende Kommanditist haftet für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) nach den allgemeinen Bestimmungen zur Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 f. HGB.[1] Er haftet demnach persönlich und unmittelbar bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme, wenn er eine Einlage in das Gesellschaftsverm...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.1 Haftung der GmbH & Co. KG

Rz. 294 Die GmbH & Co. KG haftet ihren Gläubigern unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Das rechtswidrig schuldhafte Verhalten ihrer Geschäfts- und vertretungsberechtigten Gesellschafterin – der Komplementär-GmbH – wird der GmbH & Co. KG analog § 31 BGB zugerechnet.[1]mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.4 Haftung des Geschäftsführers

Rz. 332 Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet grundsätzlich nicht gegenüber Dritten im Außenverhältnis. Die aus § 43 Abs. 2 GmbHG folgende Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers besteht nur gegenüber der Gesellschaft.[1] Eine persönliche Haftung gegenüber Dritten kommt aber in Fällen der unerlaubten Handlung in Betracht. Hier zeigt die Rechtsprechung eine Tend...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.3.2 Haftung im Gründungsstadium bei fehlendem Handelsgewerbe

Rz. 89 Grundsätzliches Bei einer Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe i. S. des § 1 Abs. 2 HGB betreibt und noch nicht im Handelsregister eingetragen ist,[1] richtet sich die Haftung nach dem Recht der BGB-Gesellschaft.[2] Nach der herkömmlichen Auffassung, die eine eigene Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft ablehnt,[3] werden aus Rechtsgeschäften, die die geschäfts- und ve...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.3 Vergleich der Haftung bei Eintritt/Austritt und Anteilsübertragung

Rz. 585 Hinter beiden Modellen steht wirtschaftlich gesehen die Idee, dass der neue Gesellschafter dem alten Gesellschafter "seine Einlage abkauft".[1] In der Praxis ist ein Gesellschafterwechsel in der Gestalt der Anteilsübertragung verbreiteter als ein Gesellschafterwechsel durch kombinierten Ein- und Austritt. Der Grund liegt in der bei der Anteilsübertragung günstigeren ...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.7 Haftung bei Kapitalherabsetzung

Rz. 586 Eine Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten wird gegenüber Dritten mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam (§ 174 HGB). Für Altverbindlichkeiten – d. h. solche, die bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Herabsetzung der Haftsumme begründet waren – bleibt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe seiner ursprünglichen Hafteinlage bestehen. All...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.9 Existenzvernichtungshaftung und Haftung wegen Unterkapitalisierung

Rz. 326 Nicht nur im juristischen Schrifttum wird die Frage diskutiert, ob die beschränkte Haftung des Kommanditisten auch aufgrund eines Haftungsdurchgriffs wegen Unterkapitalisierung der GmbH & Co. KG entfallen kann.[1] Eine Gesellschaft ist (materiell, nicht formell) unterkapitalisiert, wenn die Gesellschafter sie mit völlig unzureichenden Mitteln ausstatten, die in keine...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.4.1.4 Haftung bei Eintritt aufgrund eines Aufnahmevertrages

Rz. 625 Hat der verstorbene Kommanditist seinem Nachfolger lediglich im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, in die Gesellschaft einzutreten (sog. Eintrittsklausel, siehe Rn. 614), wächst sein Gesellschaftsanteil mit dem Todesfall den verbliebenen Gesellschaftern zu, § 738 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB. Sein Nachfolger erwirbt durch den Aufnahmevert...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6 Haftung der Alt- und Neugesellschafter

2.6.1 Haftung bei Eintritt/Austritt 2.6.1.1 Haftung des neuen Komplementärs Rz. 571 Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG haftet nicht nur für die Verbindlichkeiten, die seit seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind (sog. Neuverbindlichkeiten), sondern auch für alle vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten), §§ 128, 130,...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.3 Haftung im Gründungsstadium

2.3.3.1 Haftung im Gründungsstadium bei Vorliegen eines Handelsgewerbes Rz. 81 Haftung der Gesellschaft Da eine GmbH & Co. KG, die ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt, bereits mit Geschäftsbeginn als KG entsteht (siehe Rn. 75), haftet sie ab diesem Zeitpunkt für alle im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen gemäß §...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2 Haftung

2.2.1 Haftung der GmbH & Co. KG Rz. 294 Die GmbH & Co. KG haftet ihren Gläubigern unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Das rechtswidrig schuldhafte Verhalten ihrer Geschäfts- und vertretungsberechtigten Gesellschafterin – der Komplementär-GmbH – wird der GmbH & Co. KG analog § 31 BGB zugerechnet.[1] 2.2.2 Haftung der Komplementär-GmbH Rz. 295 Neben die Haftung mit dem Gese...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.3.4 Haftung des Geschäftsführers

Rz. 215 Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH Der Geschäftsführer haftet der GmbH bei Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG. Er hat seine Pflichten verletzt, wenn er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG angewendet hat. Verlangt wird die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbst...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.4 Rückzahlung der Einlage

Rz. 302 Allgemeines Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet mit der Folge, dass die persönliche unmittelbare Haftung des Kommanditisten wieder auflebt. Sie ist auch hier auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt, selbst dann, wenn dem Kommanditisten aus d...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.2.2.3 Haftungsverhältnisse der Vor-GmbH

Rz. 61 Haftung der Vor-GmbH Die Vor-GmbH haftet als Komplementärin der KG für deren Verbindlichkeiten nach § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB unbeschränkt persönlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen einschließlich offener Einlageforderungen.[1] Rz. 62 Haftung der Gründer Der BGH geht in seinem Urteil vom 27.1.1997[2] unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung[3] nun von einer ein...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.7 §§ 30 f. GmbHG

Rz. 320 Eine über den Betrag seiner Einlage hinausgehende Haftung des Kommanditisten kommt auch unter Berücksichtigung der §§ 30 f. GmbHG in Betracht. Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen einer GmbH nicht ihren Gesellschaftern ausgezahlt werden. Zuwendungen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, müssen der GmbH erstattet werden, u...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.5 Gewinnentnahme bei negativem Kapitalkonto

Rz. 311 Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt auch dann wieder auf, wenn er Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil bereits durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Haftsumme herabgesunken ist oder durch diese Entnahme darunter sinken würde, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Praxis-Beispiel Entnahme von Gewinnanteilen A ist Kommanditist, seine eingezahlte Ha...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 3.4.2 GmbH-Zusatz

Rz. 107 In jedem Fall muss die Firma einer GmbH notwendigerweise den Zusatz "mit beschränkter Haftung" enthalten, § 4 GmbHG. Die Abkürzung "GmbH" ist ein zulässiger Zusatz im oben genannten Sinne.[1] Wird der GmbH-Zusatz im Geschäftsverkehr weggelassen, entsteht eine Rechtsscheinhaftung, wenn durch das Zeichnen der Firma ohne den Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Gesc...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.6 Auszahlung von Scheingewinnen

Rz. 313 Was ein Kommanditist gutgläubig aufgrund einer im guten Glauben errichteten Bilanz als Gewinn bezieht, führt nicht zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen unmittelbaren Haftung, § 172 Abs. 5 HGB. Ein Scheingewinn i. S. v. § 172 Abs. 5 HGB liegt vor, wenn entweder ein Gewinn tatsächlich nicht erzielt worden ist, wenn dem Kommanditisten ein Anteil von einem echten ...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.3 Einlage durch Einbringung von Anteilen der Komplementär-GmbH

Rz. 301 Erbringt ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, seine Einlage dadurch, dass er Anteile an der Komplementär-GmbH einbringt, gilt die Einlage Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet, § 172 Abs. 6 HGB. Die persönliche unmittelbare Haftung des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HS 1 HGB bleibt in diesem Fall bestehen. § ...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.1 Allgemeines

Rz. 296 Ein Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich summenmäßig beschränkt, d. h. bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.[1] Rz. 297 Solange der Kommanditist eine Einlage in dieser Höhe in das Gesellschaftsvermögen nicht erbracht hat, haftet er den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar und persönlich mit seinem Privatverm...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 5.4.1.1 Allgemeines

Rz. 121 Ein Wesensmerkmal der KG ist, dass die Haftung der Kommanditisten auf den Betrag ihrer Einlage beschränkt ist. Der Betrag dieser Einlage ist beim Handelsregister anzumelden. An diese im Handelsregister eingetragene Einlage knüpft die Haftung des Kommanditisten an (Haftsumme). Gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe dies...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.3.2.3 Fakultativer Aufsichtsrat

Rz. 254 Allgemeines Anders als bei einer GmbH, der das BetrVG oder das MitbestG unter bestimmten Voraussetzungen Aufsichtsräte vorschreibt,[1] existiert für eine GmbH & Co. KG keine Verpflichtung, einen Aufsichtsrat einzurichten. Selbst bei einer Publikumsgesellschaft wird vom BGH ein obligatorischer Beirat zum Schutz der Anleger bislang nicht für erforderlich gehalten.[2] In...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.2 Überbewertung der Einlage

Rz. 300 Die Haftungsbefreiung des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HGB tritt nämlich nur insoweit ein, als der Gesellschaft auch tatsächlich Werte in Höhe der Haftsumme zugeflossen sind. Ist die Einlage eines Kommanditisten überbewertet worden – was im Innenverhältnis der Gesellschafter durchaus zulässig ist[1] –, erreicht also der tatsächliche Wert der Einlage zum Zeitpunk...mehr

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XIII Anhang III: Muster / 8 Veräußerung eines Kommanditanteils

zwischen und Präambel Der Verkäufer ist als Kommanditist an der X-GmbH & Co. KG mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … beteiligt. Gegenstand der X-GmbH & Co. KG ist … Der für die X-GmbH & Co. KG gültige Gesellschaftsvertrag in de...mehr

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zfs 10/2019, Zur Mithaftung... / IV. Übersicht – Mithaftung des Vorfahrtberechtigten

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 5.4.1.3 Einlage durch Einbringung von Anteilen der Komplementär-GmbH

Rz. 123 Erbringt ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, seine Einlage dadurch, dass er GmbH-Anteile einbringt, gilt die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet, § 172 Abs. 6 HGB. Die persönliche unmittelbare Haftung des Kommanditisten, § 171 Abs. 1 HS 1 HGB, bleibt in diesem Fall bestehen.[1] § 172 Abs. 6 HGB ist...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.8 §§ 30 f. GmbHG bei Überschuldung

Rz. 325 Der Erstattungsanspruch gemäß § 31 GmbHG besteht auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der Leistung bereits überschuldet ist.[1] Nach der früheren Rechtsprechung sollten die §§ 30 f. GmbHG in Überschuldungsfällen nur analog angewendet werden.[2] In einer Entscheidung vom 5.2.1990 hat der BGH aber festgestellt, dass die Bestimmungen auch bei der Herbeiführung oder Ve...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.5 Anteilsübertragung

Rz. 568 Die Anteilsübertragung[1] ist ein Verfügungsgeschäft gemäß §§ 398, 413 BGB, das grundsätzlich formlos wirksam ist, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Form vorschreibt. Solange keine Missbrauchsabsicht vorliegt, gilt die Formfreiheit selbst dann, wenn das Gesellschaftsvermögen überwiegend aus Grundeigentum und GmbH-Anteilen besteht.[2] Bei einem Kaufver...mehr

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zfs 10/2019, Lackschäden an... / 2 Aus den Gründen:

"… [16] II. Die vom AG festgestellten Anknüpfungstatsachen reichen aus, um der Kammer die Überzeugung zu vermitteln, dass die Lackschäden am Fahrzeug des Kl. dadurch entstanden sind, dass die metallischen Teile der abgerissenen Antenne des Taxi-Fahrzeugs gegen das Fahrzeug Golf geraten sind. Dafür spricht nicht nur der unmittelbare zeitliche Zusammenhang. Die beiden Fahrzeug...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.2.2.1 Rechtsnatur und Komplementärfähigkeit der Vor-GmbH

Rz. 51 In der Zeit zwischen wirksamem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Entstehung der GmbH durch Eintragung in das Handelsregister spricht man von der Vor-GmbH, Vor-Gesellschaft oder GmbH in Gründung ("i. G."). Vor dem förmlichen Abschluss des GmbH-Vertrages gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG bezeichnet man die Gesellschaft als Vorgründungsgesellschaft.[1] Das Recht der werd...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 5.2 Bewertung der Einlage

Rz. 115 Die Einlagen werden bewertet und auf sog. Kapitalkonten gebucht.[1] Der Gutschrift auf dem Kapitalkonto muss ein entsprechender Aktivposten gegenüberstehen. Rz. 116 Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter weitgehend frei in der Bewertung der Einlagen. So kommt es z. B. vor, dass intern die Einlage eines neu aufgenommenen Gesellschafters unterbewertet wird, weil im ...mehr

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zfs 10/2019, Lackschäden an... / 3 Anmerkung:

Vgl. BGH zfs 2018, 617; OLG Frankfurt zfs 2018, 618 1) Der Kl. hat mit Recht nicht den aussichtslosen Versuch unternommen, wegen des Lackschadens den Betreiber der Autowaschanlage in Anspruch zu nehmen. Nur eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder ein verschuldeter Defekt der Waschanlage hätte Schadensersatzansprüche ausgelöst (vgl. § 823 BGB sowie § 634...mehr