Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 6 Haftung / III. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 10 Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden entstehen nach dem Erbfall und sind Kosten für Durchführung und Abwicklung des Nachlasses sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften für den Nachlass.[15] Häufig werden sie auch als Untergruppe der Erbfallschulden geführt.[16] 1. Nachlasskostenschulden Rz. 11 Bei den Nachlasskostenschulden liegt die Entstehungsursache im Erbfa...mehr

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§ 6 Haftung / a) Grundsatz §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB

Rz. 34 Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten jedoch mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB.[65] Ausnahmen bestehen nach § 1615 Abs. 1 BGB: Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht, soweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder im Voraus zu bewirkenden Leistungen, die zur Zeit des Todes des Verpflichteten fällig ...mehr

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§ 6 Haftung / 11. Unterhaltspflichten

Rz. 33 Soweit Unterhaltspflichten über den Tod hinaus bestehen, kann man sie als Nachlassverbindlichkeit qualifizieren,[64] denn sie sind immer bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers begründet. a) Grundsatz §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB Rz. 34 Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten jedoch mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 B...mehr

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§ 6 Haftung / I. Vor der Teilung des Nachlasses

Rz. 280 Für die Zeit vor der Teilung des Nachlasses bestehen Unterschiede zwischen der Gesamtschuldklage und der Gesamthandsklage. 1. Gesamtschuldklage Rz. 281 Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes[516] war dem Miterben die Erhebung der Gesamtschuldklage grundsätzlich nicht möglich. Dabei verwies das Reichsgericht vor allem auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner – d...mehr

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§ 6 Haftung / I. Der Miterbe als Nachlassgläubiger

Rz. 279 Vom Gesetz ungeregelt ist die Frage, wie ein Miterbe, der gleichzeitig auch Nachlassgläubiger ist, gegen den Nachlass vorgehen kann. Konfusion kann nicht eintreten, denn der Miterbe ist nicht Alleinerbe und nicht alleiniger Rechtsnachfolger des Schuldners.[514] Diese Schuld wird Bestandteil des Sondervermögens und muss im Rahmen der Erbauseinandersetzung beglichen we...mehr

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§ 6 Haftung / II. Nach Teilung des Nachlasses

Rz. 287 Nach Teilung des Nachlasses war auch schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts[536] die Erhebung der Gesamtschuldklage möglich. Auch hier ist der eigene Schuldanteil des Miterben-Gläubigers von der geltend gemachten Forderung abzuziehen.[537]mehr

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§ 6 Haftung / 7. Girokonto des Erblassers

Rz. 29 Grundsätzlich sind die Verbindlichkeiten aus dem Girokonto des Erblassers Erblasserschulden. Führt allerdings einer der Erben das Konto fort und nutzt es für seinen Zahlungsverkehr, so sind dann entstehende Verbindlichkeiten keine Erblasserschulden.[56]mehr

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§ 6 Haftung / 9. Rückzahlung zu viel gezahlter Renten

Rz. 31 Nehmen die Erben Renten zugunsten des Erblassers nach dessen Tod entgegen, so haben sie diese nach den Regeln über eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten.[57] Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Nachlasserbenschuld, wenn die Rente auf einem Konto des Erblassers noch vor der Teilung des Nachlasses entgegengenommen wurde.mehr

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§ 6 Haftung / g) Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB

Rz. 148 Mit der Dürftigkeitseinrede kann die Begleichung von Verbindlichkeiten aus dem Eigenvermögen der Erben verweigert werden. Die Durchführung von Nachlassinsolvenz oder -verwaltung ist in diesem Fall mangels kostendeckender Masse unzweckmäßig, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Nachlass muss den Gläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung herausgegebe...mehr

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§ 6 Haftung / aa) § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 74 Nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB hat jeder Erbe die Möglichkeit, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Eigenvermögen zu verweigern, soweit es sich nicht um seinen Anteil an der Erbengemeinschaft handelt. Eine endgültige Haftungsbeschränkung kann hierdurch nicht erzielt werden.[137] Da die Berufung auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nur bis zum Zeitpunkt der Teil...mehr

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§ 6 Haftung / aa) Überblick

Rz. 82 Nachlassverwaltung ist in der Regel das richtige Verfahren, wenn ein zureichender, aber unübersichtlicher Nachlass vorliegt.[148] Sie kann das Vorstadium der Nachlassinsolvenz sein, wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass notleidend ist. Um eine Ablehnung des Antrages wegen mangelnder Masse zu vermeiden (§ 1982 BGB), rät Rott [149] einen die Kosten der Nachlas...mehr

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§ 6 Haftung / dd) Weiteres Verfahren

Rz. 134 Wird dem Antrag stattgegeben, so wird gem. § 434 Abs. 2 FamFG das Aufgebot erlassen. Die inhaltlichen Anforderungen an das Aufgebot enthält § 434 FamFG.[247] Das Aufgebot ist öffentlich bekannt zu machen, § 435 FamFG.[248] Rz. 135 Im Aufgebot ist den Gläubigern gem. § 458 FamFG anzudrohen, dass sie sich nur noch aus einem evtl. Nachlassüberschuss befriedigen können, s...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Abgrenzung zur Erbteilsschuld

Rz. 55 Keine gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sind solche, die nur einzelne oder nicht alle Miterben belasten – sog. Erbteilsschulden.[99] Belastet die Erbteilsschuld mehrere Mitglieder der Erbengemeinschaft, kommt eine entsprechende Anwendung des § 2058 BGB bezüglich dieser Gruppe von Erben in Betracht[100] – für diese liegt dann eine gemeinschaftliche Nachlassv...mehr

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§ 6 Haftung / ee) Weiteres Verfahren

Rz. 97 Über die Person des Verwalters entscheidet das Gericht nach den Grundsätzen, die für die Pflegschaft gelten, §§ 1779, 1915, 1960 BGB. Es hat dabei sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben.[181] Das Gericht kann auch den Testamentsvollstrecker zum Verwalter ernennen. Wegen der drohenden Interessenkonflikte wird es von der Bestellung eines Miterben zum Nachlassverwalter abs...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Gesamtschuldklage

Rz. 281 Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes[516] war dem Miterben die Erhebung der Gesamtschuldklage grundsätzlich nicht möglich. Dabei verwies das Reichsgericht vor allem auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner – der Gläubiger sollte zunächst Befriedigung aus den Mitteln des Nachlasses suchen. Alternativ konnte der Gläubiger-Miterbe jeden anderen Miterben entspr...mehr

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§ 6 Haftung / b) § 1568b BGB – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Rz. 35 Nach § 1586b BGB erlischt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten mit dem Tode des Verpflichteten nicht, sondern geht auf dessen Erben über. Nach § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten entspricht. Bei der Ermittlung der Quote dieses fiktiven Pflichtteilsanspruches sind nach § 1...mehr

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§ 6 Haftung / c) Grabpflegekosten

Rz. 24 Die Kosten der Grabpflege sind zivilrechtlich von § 1968 BGB nicht erfasst.[45] Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Grabpflege um eine moralische bzw. sittliche Pflicht,[46] nicht aber um eine rechtliche. Die Beerdigung finde ihren Abschluss mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte.[47] So weit geht auch die Koste...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Zugriff auf das Eigenvermögen der Erben

Rz. 257 Mit einem Gesamtschuldtitel kann der Gläubiger auch in das Eigenvermögen der Miterben vollstrecken.[449] Zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben gehört der jeweilige Erbteil und dieser kann gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden.[450] Beruft sich ein Miterbe im Rahmen der Gesamtschuldklage auf die Einrede nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, so kann der Nachlassgläubiger deme...mehr

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§ 6 Haftung / 4. Betreuervergütung

Rz. 26 Die zum Todeszeitpunkt des Betreuten noch offene Vergütungsforderung eines Betreuers ist eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB.[49] § 1836e BGB enthält für diesen Fall eine besondere Haftungsbegrenzung – der bzw. die Erben haften lediglich mit dem zum Erbfall vorhandenen Nachlass. Der Nachlasswert ist durch Abzug der Verbindlichkeiten vom Aktivnachlass zu ermit...mehr

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§ 6 Haftung / 3. Erbteilsschulden

Rz. 258 Der Gläubiger einer Erbteilsschuld wird auf den Nachlass kaum Zugriff haben, denn dafür wäre gem. § 747 ZPO ein Titel gegen alle Erben erforderlich. Es bleibt ihm in der Regel also lediglich, gegen den ihm haftenden Erben vorzugehen und notfalls in dessen Miterbenanteil zu vollstrecken.[451] Bei der Auseinandersetzung wird seine Forderung dann entsprechend § 2046 Abs...mehr

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§ 6 Haftung / G. Klagearten

Rz. 224 § 2058 BGB und § 2059 Abs. 2 BGB enthalten die Grundlagen für die Klagen, die gegen die Erbengemeinschaft bzw. den einzelnen Miterben möglich sind. Dies sind die sog. Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) und die sog. Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB). Rz. 225 Parallel zu § 1958 BGB gilt, dass eine vor Erbschaftsannahme erhobene Klage unzulässig ist, § 305 ZPO. Soll denno...mehr

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§ 6 Haftung / J. Sonderfall: Pflichtteilsberechtigter Miterbe und Miterbe anstelle eines Pflichtteilsberechtigten, § 2319 BGB

Rz. 291 Ist ein Miterbe selbst pflichtteilsberechtigt, so soll ihm nach § 2319 BGB mindestens sein Pflichtteil verbleiben, sofern er mit Forderungen anderer Pflichtteilsberechtigter konfrontiert wird. Er kann die Begleichung von Pflichtteilsforderungen soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Da bis zur Teilung § 2059 BGB genügend Schutz bietet, liegt ...mehr

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§ 6 Haftung / IV. Titelumschreibung

Rz. 262 Möglich ist auch die Titelumschreibung eines Titels gegen den Erblasser nach § 727 ZPO. Liegen die für § 727 ZPO erforderlichen Nachweise nicht vor, ist Klage nach § 732 ZPO zu erheben.[460] Als Nachweis ist ein Teilerbschein für einen der Miterben ausreichend – der Titel kann gegen diesen Erben umgeschrieben werden, denn dieser haftet nach § 2058 BGB ohnehin gesamts...mehr

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§ 6 Haftung / 10. Anspruch nach § 528 BGB – Rückforderung einer Schenkung

Rz. 32 Dieser Anspruch steht zu Lebzeiten des Schenkers grundsätzlich zu seiner Disposition.[58] Entscheidet sich der Schenker für einen bescheideneren Lebensstil als gewohnt, um dadurch die Rückforderung der verschenkten Sache zu vermeiden, so ist diese Entscheidung nach der Rechtsprechung des BGHs zu respektieren.[59] Hat der Erblasser allerdings zu Lebzeiten Leistungen Dr...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Allgemeines

Rz. 227 Nachlassgläubigern steht es unabhängig von der Frage einer erfolgten Teilung des Nachlasses zu, jeden der Miterben als Gesamtschuldner mit der Gesamtschuldklage zu verklagen.[393] Da jeder Erbe Gesamtschuldner ist, kann der Gläubiger die Gesamtschuldklage gegen nur einen Erben, mehrere Erben oder alle Erben gleichzeitig erheben.[394] Das vom Kläger dabei anvisierte G...mehr

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§ 6 Haftung / K. Sonderfall: Öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten

Rz. 294 Der Übergang von Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich ist häufig spezialgesetzlich im öffentlichen Recht geregelt. Fehlen solche Vorschriften, ist zu überlegen, wie mit diesen Verpflichtungen umzugehen ist. Rz. 295 Überwiegend wird eine analoge Anwendung der Vorschriften des BGB angenommen.[548] Rz. 296 Verbindlichkeiten, die höchstpersönlicher Art wa...mehr

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§ 6 Haftung / II. Erbfallschulden

Rz. 9 Erbfallschulden sind die die Erben als solche treffenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. Schulden, die aus Anlass des Erbfalls in Bezug auf den Nachlass entstehen.[13] Von den Erblasserschulden unterscheiden sie sich dadurch, dass sie noch nicht in der Person des Erblassers entstanden waren. Von den Nachlassverwaltungs- und Nachlasskostenschulden unterscheiden sie s...mehr

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§ 6 Haftung / c) Klage gegen alle oder mehrere Erben

Rz. 233 Widersetzen sich alle Erben der Abgabe der erforderlichen Erklärungen, kann der Gläubiger natürlich auch alle Erben verklagen. Da die Übergabe bzw. die Auflassung gem. § 2040 BGB gemeinsam erfolgen muss, sind die verklagten Erben dann ausnahmsweise auch im Rahmen der Gesamtschuldklage aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO.[4...mehr

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§ 6 Haftung / c) § 1963 BGB – Unterhalt der Mutter des noch zu gebärenden Erben

Rz. 42 Eine weitere Besonderheit enthält § 1963 BGB. Danach ist der Nachlass verpflichtet, der bedürftigen Mutter eines noch zu gebärenden Erben Unterhalt bis zur Entbindung zu leisten. Liegt eine Erbengemeinschaft aus mehreren Erben vor, ist der Unterhalt aus dem Erbteil des Kindes zu bestreiten, § 1963 S. 1 a.E. BGB. Auch dies stellt eine Nachlassverbindlichkeit in Form de...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Nachlasskostenschulden

Rz. 11 Bei den Nachlasskostenschulden liegt die Entstehungsursache im Erbfall, die Entstehung selbst erst danach. Unter diesen Begriff fallen bspw. Kosten aus Haftungsbeschränkungsmaßnahmen nach §§ 1975 ff. BGB (Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung), §§ 1993 ff. BGB (Inventarerrichtung), §§ 1970 ff. BGB (Aufgebot von Nachlassgläubigern), §§ 1960, 1961 BGB (Nachlasspflegscha...mehr

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§ 6 Haftung / 3. § 784 ZPO

Rz. 274 § 784 ZPO sieht Sonderregeln für die Fälle vor, in denen ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder Nachlassverwaltung angeordnet wurde. Nach Abs. 1 kann der betroffene Miterbe verlangen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Nachlassgläubigers gegen das Eigenvermögen aufgehoben werden, sofern der Erbe noch nicht unbeschränkt haftet und einen Vorbehalt nach § 78...mehr

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§ 6 Haftung / III. Wahlrecht des Klägers

Rz. 239 Ob der Nachlassgläubiger nun Gesamthandsklage oder Gesamtschuldklage erhebt, ist ihm überlassen, er hat ein Wahlrecht.[417] Hat sich der Gläubiger für eine der beiden Klagen entschieden, kann er während des Verfahrens noch zur anderen Klage wechseln. Dies ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.[418] Rz. 240 Vorzugswürdig erscheint allerdings die Gesamtschuldklage, denn gem...mehr

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§ 6 Haftung / 13. Zugewinnausgleich

Rz. 44 In der Regel wird der Zugewinnausgleich durch Inanspruchnahme des pauschalen Viertels nach §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 BGB abgegolten. Sollte der überlebende Ehegatte aber den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB fordern, handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld.[89] Der Zugewinnausgleich wurde in der Ehe de...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Aufwendungen im Vertrauen auf künftigen Eigentumserwerb

Rz. 16 Führt ein Dritter an einer im Vermögen des Erblassers befindlichen Immobilie auf seine Kosten Bauarbeiten durch in der berechtigten Erwartung, dieses Grundstück im Erbfall zu erwerben, stellt sich die Frage, ob der tatsächliche Erbe bzw. der Nachlass durch diese Aufwendungen Dritter bereichert werden soll. Die Rechtsprechung billigt dem Dritten einen Rückforderungsans...mehr

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§ 6 Haftung / 3. Bestattungskosten

Rz. 18 § 1968 BGB bestimmt, dass Bestattungskosten vom Erben zu tragen sind. Dies gilt auch für die Erbengemeinschaft.[24] Die Kostentragungspflicht ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Recht, über die Art und Weise der Beerdigung[25] zu bestimmen – die sog. Totenfürsorge.[26] Sofern der Erblasser keine Bestimmung vorgenommen hat, steht die Totenfürsorge in der Regel den...mehr

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§ 6 Haftung / VI. Pfändung nach § 859 Abs. 2 ZPO

Rz. 277 Die Anteile der Miterben an der Erbengemeinschaft unterliegen gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Pfändung. Da der Anteil nur bis zur Auseinandersetzung besteht, ist diese Pfändungsart dementsprechend auf den Zeitraum bis zur Teilung beschränkt. Das Pfandrecht erstreckt sich nach der Teilung kraft dinglicher Surrogation auf die bei der Auseinandersetzung erworbenen Forderungen...mehr

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§ 6 Haftung / 4. § 785 ZPO

Rz. 275 Für die Durchsetzung der vorbehaltenen Rechte nach §§ 780, 782, 783 ZPO sowie im Falle von § 784 ZPO ist Klage nach §§ 785, 767 ZPO zu erheben. Zusätzlich sind einstweilige Anordnungen nach §§ 785, 769, 770 ZPO möglich. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.[498] Prozessführungsbefugt ist der betroffene Miterbe, der Testamentsvollstrecker, ein betro...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Verfügungen über Nachlassgegenstände

Rz. 230 Begehrt ein Nachlassgläubiger eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand wie bspw. die Auflassung eines Grundstücks, stellt sich die Frage, wie das erreicht werden kann. Ist der Nachlass noch nicht geteilt, schuldet zwar jeder Miterbe die Erfüllung dieser Verbindlichkeit. Wegen der gesamthänderischen Bindung und den Verwaltungs- und Verfügungsvorschriften in §§ 203...mehr

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§ 6 Haftung / I. Erblasserschulden

Rz. 8 Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. solche Schulden, die in der Person des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten entstanden waren. Dies sind im Zeitpunkt des Erbfalles bereits begründete gesetzliche, vertragliche und/oder außervertragliche Verpflichtungen, auch wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten. Erfass...mehr

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§ 6 Haftung / III. Zwangsvollstreckung bei bestehender Testamentsvollstreckung

Rz. 259 Besteht Testamentsvollstreckung, muss zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass gem. § 748 Abs. 1 ZPO ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker vorliegen. Dies lässt das Gesetz aber andererseits auch genügen: Weitere Titel wie bspw. gegen die Erben sind weder erforderlich noch ausreichend.[453] Liegen ein Leistungstitel gegen die Erben und ein Duldungstitel gegen den ...mehr

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§ 6 Haftung / 2. §§ 782, 783 ZPO und § 305 ZPO

Rz. 273 In den §§ 305 Abs. 1, 782, 783 ZPO ist für die Einreden nach §§ 2014, 2015 BGB eine Spezialregelung enthalten. Diese Einreden können nach §§ 305 Abs. 1, 780 ZPO im Urteil vorbehalten werden.[493] Während der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB ist gem. § 782 S. 1 ZPO nur die Vollstreckung zulässig, die bei Arrestvollzug möglich wäre, damit §§ 930–932 ZPO. Nach § 782 S. 2 Z...mehr

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§ 6 Haftung / b) Klage gegen nur einen der Miterben

Rz. 232 Klagt der Gläubiger gegen einen der Miterben, kann diese Klage auf Herbeiführung der Auflassung gerichtet werden (so genannte Herbeiführungsklage).[402] Dieser Lösungsvorschlag ist nicht ohne Kritik geblieben.[403] Der auf Herbeiführung der Auflassung verklagte Miterbe muss dann seinerseits gegen die anderen Miterben vorgehen.[404] Der Anspruch ergibt sich u.a. aus § ...mehr

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§ 6 Haftung / H. Zwangsvollstreckung

Rz. 243 Auch hinsichtlich der Zwangsvollstreckung ist sowohl nach der begehrten Vermögensmasse als auch nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme zu differenzierenmehr

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§ 6 Haftung / 2. Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 12 Nachlassverwaltungsschulden sind Verbindlichkeiten, die durch den Vorerben oder vorläufige Erben im Rahmen ordnungsgemäßer Handlung begründet werden[18] und Verbindlichkeiten, die durch Amtsträger oder Vertreter des Nachlasses im Rahmen ihrer Verfügungsmacht getroffen werden. Als solche Amtsträger kommen Nachlassverwalter, -pfleger oder Testamentsvollstrecker in Betra...mehr

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§ 6 Haftung / III. Ehegatte ist Erbe

Rz. 300 Erbt ein Ehegatte, der in einer Gütergemeinschaft lebt, und verwaltet er das Gesamtgut nicht, kann er nach § 1432 BGB dennoch entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt er nicht, § 1432 Abs. 1 S. 1 BGB. Fällt die Erbschaft ins Vorbehalts- oder Sondergut, haftet nach § 1439 BGB das Gesamtgut nicht für die di...mehr

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§ 6 Haftung / 5. Erbensucher

Rz. 27 Sollte einer der Erben die Dienste eines Erbensuchers in Anspruch genommen haben, können Kosten entstanden sein. Nach der Rechtsprechung des BGHs hat ein Erbensucher, der keine Honorarvereinbarung geschlossen hat keinen Anspruch gegen den Nachlass.[51] Wurde eine Honorarvereinbarung unterzeichnet, handelt es sich um eine Eigenverbindlichkeit des betroffenen Erben. Es ...mehr

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§ 6 Haftung / a) Art der Nachlassverbindlichkeit

Rz. 19 Nach überwiegender Auffassung sind Bestattungskosten den Erbfallschulden zuzurechnen.[32] Diese entstehen mit dem Erbfall und gem. § 1968 BGB in der Person des Erben. Demgegenüber wird vertreten, dass es sich bei den Bestattungskosten um Nachlasskostenschulden handele.[33] Sie hätten ihre Ursache zwar im Erbfall, entstünden zeitlich aber erst später. Richtigerweise so...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / b) Erwerb von Geschäftsanteilen vor Eintragung

Rz. 173 Ist die Gesellschaft bereits errichtet,[301] der Gesellschaftsvertrag also abgeschlossen, die Gesellschaft aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden, haften die Gesellschafter nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Vorgesellschaft vom 27.1.1997 im Rahmen der einheitlichen Gründerhaftung in Form der bis zur Eintragung andauernden Verlustdeckung...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Zugriff auf den Nachlass (bis zur Teilung)

Rz. 252 Will man allerdings auf den ungeteilten Nachlass selbst zugreifen, ist dies nach § 747 ZPO nur mit Hilfe eines Titels zulässig, der sich gegen alle Erben der Erbengemeinschaft richtet. Der Anwendungsbereich des § 747 ZPO reicht bis zur Teilung des Nachlasses. Zwangsvollstreckungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers begonnen wurden, sind in § 779 ZPO geregelt. Zwan...mehr

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§ 6 Haftung / I. Vor Annahme der Erbschaft

Rz. 246 Vor der Annahme der Erbschaft ist eine Zwangsvollstreckung wegen Nachlassverbindlichkeiten nur in den Nachlass selbst möglich. Gemäß § 778 Abs. 1 ZPO kann nicht in das Eigenvermögen der Erben, die die Erbschaft noch nicht angenommen haben, vollstreckt werden. Dies ist für jeden Erben getrennt zu beurteilen.[427] Soll dennoch die Zwangsvollstreckung betrieben werden, b...mehr