Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 6 Haftung / b) Umfang erstattungsfähiger Kosten

Rz. 20 Erstattungsfähig sind die Kosten einer Bestattung, die der Lebensstellung des Erblassers angemessen ist.[34] § 1968 BGB meint nach einhelliger Auffassung damit mehr als die bloße Beerdigung. Ob aber im Einzelfall eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt, ist umstritten. Kosten, die von § 1968 BGB nicht erfasst sind, können Nachlassverwaltungsschulden oder Nachlasserbensc...mehr

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§ 6 Haftung / II. Verfahren

Rz. 215 Für den Antrag muss der Gläubiger seine Forderung glaubhaft machen, § 1994 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Antrag muss an das Nachlassgericht gestellt werden.[370] Einer Fristsetzung allen Erben gegenüber bedarf es nicht.[371] Umstritten ist, ob auch diejenigen Gläubiger, die den Einreden der §§ 1973, 1974 BGB ausgesetzt sind, noch ein Antragsrecht haben.[372] Ein Antragsrecht ...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Gesamthandsklage

Rz. 285 Die Erhebung der Gesamthandsklage wurde dem Gläubiger-Miterben auch schon vom Reichsgericht zugestanden. Da er sich aber nicht selbst verklagen kann, ist diese nur gegen die übrigen Miterben zu richten:[527] Eine Vollstreckung ist nach § 747 ZPO trotz Fehlens eines Titels gegen einen der Miterben möglich.[528] Rz. 286 Bei der Gesamthandsklage sind Einschränkungen der ...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / Literaturtipps

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§ 17 Gesellschaftsrecht / a) Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 71 Obwohl der Geschäftsanteil des Erblassers an der OHG im Rahmen einer Sondererbfolge aufgeteilt nach der Erbquote an jeden einzelnen Erben übergeht, fällt er in den Nachlass, so dass die Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Der Testamentsvollstrecker hat jedoch keine Befugnisse, die unmittelbar die Mitgliedschaftsrechte der Erben berühren. Er i...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Objektiv lag ein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 135 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten.[317] Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung muss der Erbe entweder im Namen de...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / a) Beteiligung der Erbengemeinschaft an Gründung oder Kapitalerhöhung

Rz. 172 Wie bereits oben dargestellt (siehe Rdn 156), ist die Beteiligung einer Erbengemeinschaft an der Gründung einer GmbH grundsätzlich möglich. Allerdings trifft die Erben dann die unbeschränkte persönliche Haftung für die Einlagepflicht gem. § 18 Abs. 2 GmbHG trifft.[296] Eine Beschränkung der Haftung, etwa auf den ungeteilten Nachlass gem. § 2059 BGB ist allenfalls mögl...mehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / a) Bindung an die Kompetenzordnung der Erbengemeinschaft

Rz. 27 Bei der Erbteilstestamentsvollstreckung nimmt der Testamentsvollstrecker nur die Rechte der betroffenen Erben i.R.d. Erbengemeinschaft aus §§ 2034 ff. BGB wahr; der Testamentsvollstrecker hat lediglich die Befugnisse, die der mit der Testamentsvollstreckung belastete Miterbe selbst hätte, also dessen Mitverwaltungsrechte.[44] Er begründet zusammen mit den nicht belast...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / c) Erwerb von Geschäftsanteilen nach Eintragung

Rz. 175 Nach Eintragung der Gesellschaft haften die Erben gem. §§ 1922, 1967 BGB, § 18 Abs. 2 GmbHG solidarisch auf die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen. Hierunter sind nicht nur die Einzahlung des Stammkapitals, sondern alle Ansprüche der Gesellschaft zu verstehen, die auf der Gesellschafterstellung beruhen.[304] Solidarisch bedeutet in diesem Zusammenhang g...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / V. Erwerb des Erbteils

Rz. 18 Den Erwerb einer Erbschaft oder eines Anteils (vgl. § 4 Rdn 13–28) erwähnen die einschlägigen Normen über Genehmigungspflichten nicht. Daher sollen diese Geschäfte auch nicht genehmigungsbedürftig sein. Dagegen kann angebracht werden, dass der Betreute mit dem Erbteil auch einen Anteil an einer Immobilie, einem Erwerbsgeschäft oder Verbindlichkeiten großen Ausmaßes erw...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / C. Erbengemeinschaften im anglo-amerikanischen Rechtskreis

Rz. 91 Völlig anders als im übrigen Europa verläuft eine Nachlassabwicklung in den anglo-amerikanischen Staaten. In Europa gehören zu diesem Rechtskreis England und Wales, Schottland und Irland. Der in vielen europäischen Rechtsordnungen bekannte Von-selbst-Erwerb einer Erbschaft (ipso iure Erwerb) ist dort schlicht unbekannt. Stattdessen geht im anglo-amerikanischen Rechtsk...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / (2) Folgen der Art und Weise des Erwerbs des Gesellschaftsanteils

Rz. 94 Wie sich die Hafteinlage bemisst, ist umstritten. Probleme treten insbesondere dann auf, wenn das Kapitalkonto des Erblassers negativ ist. Für den Gesellschafter-Erben der nach erfolgreichem Antrag gem. § 139 Abs. 2 HGB die Gesellschafterstellung des Erblassers als Kommanditist fortführt, ergibt sich nach Beantwortung dieser Frage nicht die Problematik der Bewertung d...mehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / b) Ausübung des Vorkaufsrechts aus § 2034 BGB

Rz. 31 Das Vorkaufsrecht des Miterben nach § 2034 BGB kann nur der Erbteilstestamentsvollstrecker ausüben,[50] denn auch dieses Recht fließt aus dem Nachlass und unterliegt deshalb der umfassenden Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Der belastete Miterbe kann jedoch seine Haftung für die Kaufpreisschuld auf den Nachlass beschränken, § 2206 Abs. 2 BGB. Bei Fehlentsch...mehr

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§ 19 Mietrecht / II. Regelungsinhalt, § 563b Abs. 1 BGB

Rz. 66 Für die ab Eintritt in das Mietverhältnis entstehenden Mietforderungen haftet der Eintretende allein. Für die bis zum Tod entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis haften die Erben und die Eintretenden im Außenverhältnis gemeinsam als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haften nach § 563b Abs. 1 S. 2 BGB jedoch die Erben allein für Verbindlichkeiten, die b...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / bb) Im Nachhinein

Rz. 124 "Mitwirken" bedeutet nicht ausschließlich ein Handeln oder Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) im Vorfeld der Verwaltungsmaßnahme. Handelt der Miterbe zunächst ohne einen Mehrheitsbeschluss, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, schlussendlich allein für die Maßnahme mit seinem Vermögen zu haften. Er kann jedoch gleichwohl ggf. noc...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / III. KG

Rz. 100 Gemäß § 161 Abs. 2 HGB gelten beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG die Regelungen zur OHG entsprechend. Rz. 101 Damit scheidet gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter aus. Die KG wird somit von den verbleibenden persönlich haftenden Gesellschaftern nebst den Kommanditisten ohne die Erben fortgef...mehr

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§ 19 Mietrecht / I. Allgemeines

Rz. 65 Die Privilegierung nach den §§ 563, 563a BGB bleibt freilich nicht ohne haftungsrechtliche Konsequenz. Diese normiert § 563b BGB, wobei durch diese Haftungsregel die Erben wieder in die Verantwortung genommen werden.mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / a) Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft

Rz. 272 Bei der Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung auf eine bestehende GmbH müssen gem. § 51 Abs. 1 S. 1 UmwG sämtliche anwesenden Gesellschafter dem Verschmelzungsbeschluss zustimmen, wenn nicht alle zu leistenden Einlagen der übernehmenden Gesellschaft in voller Höhe bewirkt wurden. Ist der übertragende Rechtsträger eine Personenhandelsgesellschaft, haben gem. § ...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / bb) Kapitalerhöhung wird erst nach dem Erbfall betrieben

Rz. 182 Wird die Kapitalerhöhung erst nach dem Erbfall betrieben, haftet der Gesellschafter für den Betrag der Kapitalerhöhung unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Zugleich haftet er für den Ausfall der übrigen Gesellschafter gem. § 24 GmbHG. Gehört ein Geschäftsanteil zum Nachlass einer Erbengemeinschaft und wollen die übrigen Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschl...mehr

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§ 19 Mietrecht / IV. Regelungsinhalt, § 563b Abs. 3 BGB

Rz. 68 Der Vermieter kann nach dem Tod des Mieters die Leistung einer Sicherheit verlangen, sofern der Verstorbene eine solche nicht geleistet hat. Beachtlich ist hierbei jedoch, dass er dieses Verlangen nicht durchsetzen kann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis mit den Erben fortführt.[93] Da der Gesetzgeber dem Vermieter keine zeitlichen Vorgaben gemacht hat, kann dieser...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / b) Umwandlung auf eine Personengesellschaft

Rz. 275 Auch die Umwandlung auf eine Personengesellschaft ist für Gesellschaftsanteile denkbar, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dies gilt z.B. für GmbH-Anteile oder Aktien. Sei es durch Formwechsel in eine Personengesellschaft oder durch Verschmelzung oder Spaltung auf eine Personengesellschaft. Rz. 276 Gänzlich ausgeschlossen dürfte es in einem solchen Fall sein,...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / I. Allgemeines

Rz. 9 Zum 1.7.2006 ist die Neufassung des § 34 RVG in Kraft getreten. Grundlage dieser einschneidenden Änderung des § 34 RVG ist das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, Artikel 5, 8.[12] Seit dem 1.7.2006 lautet die Fassung der Vorschrift des § 34 RVG wie folgt: § 34 RVG Beratung, Gutachten und Mediation (1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat od...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / bb) Die Verpflichtungen zur Sicherung der Nacherben im Überblick

Rz. 36 Vorerben unterliegen während der Zeit der Vorerbschaft diversen Verpflichtungen zur Sicherung des oder der Nacherben. Vor Eintritt des Nacherbfalls sind Vorerben auf Verlangen eines Nacherben verpflichtetmehr

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§ 19 Mietrecht / 3. Abrechnung und Rückzahlung

Rz. 102 Nach Ende des Mietverhältnisses hat die Erbengemeinschaft über die Kaution nach § 259 BGB abzurechnen und für den Fall, dass keine Ansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft bestehen, die Kaution auszubezahlen. Die Erbengemeinschaft haftet dem Mieter direkt für die Zahlung.mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 66 Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[155] Ist ein Handeln für den Nachlass dagegen nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugeh...mehr

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§ 15 Nachlasspflegschaft / II. Gesetzliches Schuldverhältnis Nachlasspfleger – Erben

Rz. 15 Zwischen dem Nachlasspfleger und den Erben entsteht mit Bestellung des Nachlasspflegers ein gesetzliches Schuldverhältnis.[25] Der Nachlasspfleger ermittelt in der Regel den Nachlassbestand, nimmt Nachlassgegenstände in Besitz und verwaltet den Nachlass; bei einer Teilnachlasspflegschaft begründet der Pfleger zusammen mit den anderen Miterben Mitbesitz und handelt nac...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / aa) Erblasser hatte bereits die erhöhte Stammeinlage übernommen

Rz. 181 Hatte bereits der Erblasser die Erhöhung der Stammeinlage übernommen und ist verstorben, bevor diese in das Handelsregister eingetragen wurde, treten die Erben in genau diese Rechtsposition ein.[317] Der Testamentsvollstrecker kann dieses Kapitalerhöhungsverfahren oder die Gründung einer neuen GmbH zu Ende führen und hierzu den Nachlass verwenden. Die Haftung der Erb...mehr

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§ 19 Mietrecht / 2. Nachforderung

Rz. 101 Hat der Erblasser in einem Mietverhältnis zwar im Mietvertrag eine Kaution vereinbart, sie bislang noch nicht abgerufen, so regeln sich die Ansprüche der Erbengemeinschaft nach den allgemeinen Regeln. Der Anspruch des Vermieters verjährt in drei Jahren nach den §§ 195, 199 BGB.[151] Ist demzufolge der Nachforderungsanspruch bereits verjährt, wenn die Erbengemeinschaf...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / I. Mandant ist Schuldner aufgrund Miterbenstellung

Rz. 45 Wenn der Mandant aufgrund des Erbfalls und seiner Stellung als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein (zu Einzelheiten siehe auch § 6 Rdn 50 ff.). Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nac...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / 8. Umfang und Spezifizierung des Erbstatuts bis zum 17.8.15

Rz. 73 Anhand des Erbstatuts i.S.d. EGBGB wurden alle erbrechtlichen Fragen beurteilt. Vom Erbstatut umfasst sind demnach: Ferner umfasst das Erbstatut:mehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / III. Passivprozesse

Rz. 42 Werden Ansprüche gegen den Nachlass wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich geltend gemacht oder wird deren Feststellung beantragt, so sind die Erben prozessführungsbefugt, denn sie haften für Nachlassverbindlichkeiten, wenngleich die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten werden kann, §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO. Daneben ist auch der Testaments...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 3. Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 125 Hinsichtlich der Zulässigkeit einer obligatorischen Gruppenvertretung an einem Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters in der KG kann auf die Darstellung bei der OHG verwiesen werden.[219] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen, so entspricht die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters im Innenverhältnis de...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / c) Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 109 § 15 HöfeO legt die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten fest. Nach § 15 Abs. 1 HöfeO haftet der Hoferbe, auch wenn er am hoffreien Vermögen nicht beteiligt sein sollte, neben den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner. Er wird also nur durch die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes nicht besser gestellt in seiner Erbenhaftung gegen...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / 1. Allgemeine Folgen

Rz. 74 Ist eine landwirtschaftliche Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalles Hof i.S.v. § 1 HöfeO, richtet sich ihre Vererbung ausschließlich nach den Sondervorschriften der Höfeordnung. Es erfolgt zwingend ein direkter Übergang auf nur einen Erben gemäß § 4 S. 1 HöfeO. Der Hof gelangt nicht, wie bei einer Vererbung nach § 2049 BGB und im Anwendungsbereich des Grundstückverkehr...mehr

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§ 24 Berufsrecht der Rechts... / Literaturtipps

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§ 14 Testamentvollstreckung / IV. Rechtskraft und Zwangsvollstreckung

Rz. 43 Die Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gegen den Testamentsvollstrecker wirkt auch gegen die Erben, § 327 Abs. 1 u. 2 ZPO. Die Rechtskraft eines obsiegenden Urteils des Testamentsvollstreckers wirkt auch für den Erben, § 327 Abs. 1 u. 2 ZPO.[65] Ein für den Testamentsvollstrecker lautender Titel ist nach § 728 Abs. 2 ZPO umzuschreiben, wenn der Erbe selbst die Zwan...mehr

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§ 12 Der Minderjährige in d... / II. Familiengerichtliche Genehmigung des Abstimmungsverhaltens

Rz. 9 Bedürfen die Eltern des minderjährigen Erben zur Abstimmung oder erst zur Umsetzung des Abstimmungsergebnisses der Miterbengemeinschaft in Gestalt eines Verpflichtungsgeschäfts, z.B. eines Verkaufs eines Nachlassgrundstücks, oder einer Verfügung, z.B. der Auflassung des Grundstücks, der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643, 1821, 1822 BGB? Bedarf ein Vormund ...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 1. Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 110 Bereits oben (siehe Rdn 26 ff.) wurde beschrieben, wie die Auffassungen der einzelnen Senate des BGH hinsichtlich der Zugehörigkeit des vererbten Geschäftsanteils zum Nachlass und damit verbunden die Frage der Testamentsvollstreckung divergieren. Die Folgerungen zur Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil an der BGB-Gesellschaft gelten entsprechend für d...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / V. Herausgabe von Unterlagen

Rz. 37 Auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers in der Regel erlischt, haben die Erben dennoch die dem Arbeitnehmer überlassenen Unterlagen und Betriebsmittel herauszugeben. Dies ergibt sich aus der Erbenhaftung nach § 1967 BGB und dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft die Ansprüche zu erfüllen hat, die nicht die persönliche Arbeitsleistung des Arbeitn...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Begriff des gemeinschaftlichen Handelns

Rz. 65 Im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung ist Einstimmigkeit der Miterben erforderlich. Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[151] Nicht erforderl...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 1. Entscheidung des BGH vom 8.10.1984 und Entwicklung

Rz. 252 In seiner Entscheidung vom 8.10.1984 führte der BGH zunächst aus, dass ein Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden könne, ohne dass hierin notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluss zu sehen sei.[440] Eltern können im Rahmen der Erbengemeinschaft ihre Kinder vertreten und es bedürfe keiner familiengerichtlicher Genehmigung gem. §§ 164...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Nach Ausübung des Vorkaufrechts

Rz. 36 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[82] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Problemlage

Rz. 150 Häufig ist ein Miterbe oder sogar die gesamte Erbengemeinschaft über Umfang und Verbleib des Nachlasses im Unklaren. Dies kann damit zusammenhängen, dass die Erben keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatten. Vielfach stehen aber sogar Ehe- und Lebenspartner vor dem Problem, mit dem Erbfall feststellen zu müssen, dass sie kaum Informationen über das Vermögen des Verstor...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / III. Ausgleich des Mehraufwands

Rz. 6 Zum Ausgleich des Mehraufwands im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sieht das RVG zweierlei vor: die Erhöhung der Betriebsgebühr, also der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG und der Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1 lit. a–d VV RVG etc., z.B. hinsichtlich der Kopierkosten, die zur Unterrichtung der Auftraggeber erforderli...mehr

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§ 19 Mietrecht / 1. Aussonderungspflicht

Rz. 100 Für die Erbengemeinschaft bedeutet diese mietvertragliche Verpflichtung zur Anlage der Sicherheitsleistung in der Regel Folgendes: Tritt die Erbengemeinschaft in das Mietverhältnis ein, muss sie zunächst zwingend prüfen, ob die Kautionen erbracht sind. Ist dies der Fall, muss sichergestellt sein, dass die Kautionen getrennt vom übrigen Vermögen des vormaligen Vermiet...mehr

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§ 23 Strafrecht / III. Erbengemeinschaft und Pflichtenübertragung – Exkulpationsgrenzen im Ordnungswidrigkeitenrecht

Rz. 140 Aufgrund des Einheitstäterbegriffs des Ordnungswidrigkeitenrechts können Miterben Täter eines Bußgeldtatbestandes begangen durch Unterlassen sein, auch wenn zugleich ein anderer Miterbe aktiv gehandelt hat. Entscheidend ist bei ihrer Verantwortlichkeit allerdings, dass ihr Verhalten kausal für die Tatbestandserfüllung geworden ist. Dies setzt die Feststellung eines (...mehr

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§ 19 Mietrecht / III. Regelungsinhalt, § 563b Abs. 2 BGB

Rz. 67 Der Erbe kann aufgrund der Regelung des § 563b Abs. 2 BGB direkt die das Mietverhältnis übernehmenden Personen in Anspruch nehmen, wenn der verstorbene Mieter eine Mietvorauszahlung geleistet hat, die bislang noch nicht abgewohnt wurde. Sind mehrere Personen eingetreten, so haften sie dem Erben als Gesamtschuldner.[91] Als Mietvorauszahlung gilt gem. § 547 BGB jede Mie...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 2. Verhältnis zum Gläubiger

Rz. 223 Soweit die Erben lediglich gem. § 77 Abs. 1 GenG bis zum Ende des Geschäftsjahres in die Stellung des Erblassers eintreten, richtet sich eine mögliche Haftung ausschließlich nach erbrechtlichen Vorschriften, auf die hier verwiesen wird.[390] Rz. 224 Führen die Erben den Genossenschaftsanteil des verstorbenen Mitglieds jedoch aufgrund einer entsprechenden Satzungsregel...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / B. Lehr- und Handbücher, Monographien

Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon: Stichwortkommentar mit systematischer Einführung, 4. Auflage 2002 Ann, Die Erbengemeinschaft (Habil.-Schr.), 2001 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage 2010 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 3. Auflage 2014 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der E...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / bb) Stellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Rz. 200 Grundsätzlich haften Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rz. 201 Befindet sich die Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles noch in der Gründungsphase oder wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, ist der Aktionär gegenüber der Gesellschaft gem. § 54 AktG zur Leistung der Einlage verpflichtet. Diese Verbindlichkeit ge...mehr