Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 19 Mietrecht / 4. Aufrechnungserklärung

Rz. 103 Für die Erbengemeinschaft gilt, dass sie nur gemeinsam mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen können. Möchte die Erbengemeinschaft die Auszahlung einer Kaution verhindern und mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, so muss sie diese Erklärung gemeinschaftlich abgeben. Dies ergibt sich zwingend für die Erbengemeinschaft aus § 2040 BGB [152] und der Ta...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / a) Herausgabeanspruch

Rz. 52 Mit Eintritt des Nacherbfalls haben Nacherben einen Anspruch auf Herausgabe der gesamten Erbschaft – einschließlich hinzugetretener Surrogate – gegen den Vorerben bzw. dessen Nachfolger (§ 2130 BGB). Herauszugeben ist die Erbschaft in dem Zustand, der bei Annahme fortgesetzter ordnungsgemäßer Verwaltung vorläge.[91] Bei Verstoß gegen diesen Grundsatz macht sich der Vo...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / (1) Art und Weise des Erwerbs des Gesellschaftsanteils bei Umwandlung des Gesellschaftsanteils gem. § 139 Abs. 1 HGB

Rz. 92 Der BGH geht, wie es Buchner formuliert,[144] offensichtlich wie selbstverständlich davon aus, dass der Gesellschafter-Erbe die geschuldete Pflichteinlage durch Einbringung des ererbten Gesellschaftsanteils zu leisten habe.[145] Rz. 93 Fraglich bleibt, warum ein Erbe nach Erwerb des Gesellschaftsanteils gem. § 1922 BGB, zwar in Sondererbfolge, aber im Rahmen einer Gesa...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / I. Überblick

Rz. 82 Auch Fragen, die im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft stehen, bestimmen sich nach dem Erbstatut.[172] Die nachfolgende alphabetisch gegliederte Auflistung gibt einen Überblick darüber, welche Spezifika der Erbengemeinschaft sich insbesondere nach dem Erbstatut des Erblassers bestimmen:mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / D. Frühe Neuzeit

Rz. 12 Die Zeit des wachsenden Handels und der Ausbildung reicher, städtischer Handelsfamilien erforderte auch angepasste rechtliche Strukturen.[40] Es bildeten sich Gesellschaften, beispielsweise die auf Verträgen beruhende der Fugger. Es ist umstritten, ob die offene Handelsgesellschaft der Fugger in ihrer Ursprungsform mit der fortgesetzten Erbengemeinschaft identisch ist....mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / Q. Schweizerische Eidgenossenschaft

Rz. 105 Erbstatut: Das Schweizer int. Erbrecht unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Wohnsitzrecht des Erblassers.[280] Es folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit.[281] Davon zu unterscheiden ist das Eröffnungsstatut, welche sich nach den lex fori (Ort des angerufenen Gerichts) richtet.[282] Es beinhaltet unter anderem verfahrensrechtliche Aspekte. Befindet sich...mehr

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§ 19 Mietrecht / 1. Kündigung als Verfügung i.S.d. § 2040 BGB

Rz. 27 In der Kündigung durch die Erbengemeinschaft wurde vom BGH materiell-rechtlich eine Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB gesehen und nicht eine mehrheitsfähige Maßnahme der Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 2 BGB. Diese sollte auch für Verfügungen über Nachlassgegenstände gelten, die zugleich Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sind. Diese Rechtsprechung wurde ab ...mehr

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Vorwort

Zu dieser dritten Auflage der "Erbengemeinschaft" gibt es viel Neues zu berichten: Im Kreise der Autoren freue ich mich, drei weitere hervorragende Spezialisten begrüßen zu dürfen:mehr

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§ 22 Bestattungsrecht / IV. Verkehrssicherungspflichten

Rz. 31 Da die meisten Friedhöfe der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen nach überwiegender Auffassung auch Verkehrssicherungspflichten beachtet werden.[54] Dies betrifft sowohl das eigentliche Friedhofsgelände [55] als auch die Gräber mit den aufstehenden Grabsteinen. Bei den Anforderungen an den Zustand des Friedhofs und seiner Wege ist nach hier vertretener Ansicht ein a...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / II. Antragsberechtigung

Rz. 3 Antragsberechtigt ist nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG (für Erbfälle bis 16.8.2015: § 2357 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 229 § 36 EGBGB) jeder Miterbe aufgrund "einer Art" Verfahrensstandschaftsrecht.[11] Der Miterbe benötigt weder eine Vollmacht[12] noch einen Beschluss der Erbengemeinschaft. Der Antrag kann auch gegen den Willen anderer Miterben gestellt werden. Auch der Erbsche...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / F. Bürgerliches Gesetzbuch

Rz. 18 Zentraler Punkt bei der Regelung der Erbengemeinschaft war die Wahl zwischen der deutschrechtlichen Gesamthandschaft und der römisch-gemeinrechtlichen Bruchteilsgemeinschaft. Beide Systeme mussten nicht nur in der Theorie gegeneinander abgewogen werden. Es lagen auch Erfahrungen aus dem künftigen Geltungsbereich des BGB vor: Im preußischen Allgemeinen Landrecht[70] un...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / O. Polen

Rz. 91 Erbstatut: Auch in Polen findet die EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wird gemäß Art. 21 EuErbVO angeknüpft. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO gilt Folgendes: Gemäß Art. 34, 64 poln. IPRG stellt das polnische Recht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt ab.[247] Es gilt und galt der Grundsatz ...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / I. Allgemeines

Rz. 7 Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen: Zur Auseinandersetzung gehört vorrangig die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB. Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann eine Verteilung des V...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / 2. Die Erbengemeinschaft/Miterbe als Gegner

Rz. 26 Da die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden und nicht lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht. Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er Gesamtschuldklage (also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld, § 2058 BGB, siehe hierzu § 6 Rdn 227 ff.) ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / Literaturtipps

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§ 26 Länderkurzübersichten / S. Republik Tschechien

Rz. 126 Erbstatut: Die Republik Tschechien hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, sodass, zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt Folgendes: Die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) richtet sich gemä...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / III. Miterbe als Bevollmächtigter

Rz. 54 Wenn der Erbe auch Bevollmächtigter war, soll nach der einen Meinung die Vollmacht – wie auch der Auftrag – durch Konfusion erlöschen. Niemand könne Schuldner seiner eigenen Forderung sein. "Konfusion" bezeichnet die Vereinigung von Schuld und Forderung. Die Vertretungsmacht als "Rechtsmacht" passt nicht direkt unter diese Beschreibungen, was auch schon die dogmatisch...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 52 Der Begriff der "Verwaltung" (des Nachlasses) ist im BGB nicht definiert. Über die Reichweite des Begriffes in § 2038 BGB herrscht keine Einigkeit. Insbesondere ist es schwierig zu beurteilen, welche Verfügungen die Rechtsprechung abweichend von § 2040 (gemeinschaftliche Verfügung) im Rahmen der Mehrheits- oder sogar Einzelverwaltung für möglich hält. Einigkeit besteh...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 2. Voraussetzungen

Rz. 40 Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[39] Im Rahmen der "Zurückbehaltung" hat kein Miterbe Anspruch auf Hinterlegung.[40]...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / N. Republik Österreich

Rz. 83 Erbstatut: Österreich ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Insoweit wird auch in Österreich unterscheiden zwischen Erbfällen vor und nach dem 17.8.2015. Für Erbfälle ab Einführung der EuErbVO wird zur Bestimmung des Erbstatuts gem. Art. 21 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird zur Bestimmung de...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / F. Gegenstandswerte im Überblick

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / 1. Überblick

Rz. 46 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben (zu Einzelheiten siehe auch § 6 Rdn 229 ff.). Rz. 47 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 74...mehr

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Sozialverbindlichkeiten: Haftung der Wohnungseigentümer?

Leitsatz Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO

Leitsatz Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren. Normenkette § 8 Abs. 3 Satz 2, § 10 Nr. 2 KStG, § 73 AO Sachverhalt Zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der B‐AG als Organträgeri...mehr

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Wirtschaftliches Interesse des Gesellschafters berechtigt nicht zur Nebenintervention

Zusammenfassung Das rein wirtschaftliche Interesse eines Gesellschafters berechtigt diesen nicht zur Unterstützung der Gesellschaft in einem Rechtsstreit als Nebenintervenient. Es ist erforderlich, dass das Urteil des Gesellschaftsprozesses rechtliche Folgen für den Gesellschafter hat. Damit werden Gesellschafter in der Regel nur als Nebenintervenient zugelassen werden könne...mehr

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Zur Zulässigkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Kompetenzverstößen des Vorstands

Zusammenfassung Nimmt der Vorstand einer Aktiengesellschaft ein Geschäft ohne die notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats vor, haftet er der Gesellschaft gegenüber für die aus dem Geschäft entstandenen Schäden nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Aufsichtsrat bei pflichtgemäßer Nachfrage seine Zustimmung erteilt hätte. Hintergrund Eine Aktiengesellschaft klagte gegen ihr e...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.5 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten

Grundsätzlich haftet ein Beamter oder Arbeitnehmer, der die ihm obliegenden Pflichten aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis verletzt hat, dem Dienstherrn/Arbeitgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der unter das Bundesbeamtengesetz fallenden Beamten beschränkt sich dabei gem. § 78 BBG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für die anderen Beamten (...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 153 Schließung / 2.3 Schließungsverfahren

Rz. 17 Die BKK ist zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind. Die Schließung ist für die Aufsichtsbehörde ein streng rechtsgebundener Verwaltungsakt, der von Amts wegen zu ergehen hat. Eines formellen Antrages bedarf es nicht. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch verpflichtet, einem entsprechenden Hinweis nachzugehen. Ein Ermessen steht ihr für die ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.4 Abschluss des Errichtungsverfahrens

Rz. 21 Das Errichtungsverfahren wird entweder mit der Genehmigung der IKK und der eingereichten Satzung unter Bestimmung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Errichtung oder der Ablehnung der Errichtungsgenehmigung abgeschlossen (vgl. Komm. zu § 148). Rz. 22 Gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Ablehnung kann nur von der/den antragstellende/n Trägerinnung/en gegen den die Er...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.6.2 Erteilung der Genehmigung

Rz. 40 Liegen die materiellen Errichtungsvoraussetzungen für die BKK vor, hat die Aufsichtsbehörde die Errichtung der BKK zu genehmigen und den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Errichtung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt wird aus praktischen Gründen i. d. R. ein Quartalsbeginn sein. Des Weiteren ist die Satzung zu genehmigen, was eine eigenständige Entscheidung gegenüber der...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Haftung für Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft begründet keine Anschaffungskosten

Leitsatz Das FG Köln entschied, dass allein die Haftung für Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft (ausgelöst durch einen Erwerb ihrer Anteile) keine Anschaffungskosten begründet. Sachverhalt Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die im Jahr 2002 von zwei Gesellschaftern gegründet worden war (Anteile von jeweils 50 %). Die Gesellschafter hatten z...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Umfang der Haftung

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ihrem Umfang nach reicht die Haftung nicht weiter als der strafbare Vorsatz des Haftenden. Ging dieser Vorsatz z. B. nur auf Beteiligung an einem Teilstück einer Steuerhinterziehung, so umfasst die Haftung nur den entsprechenden Teil der hinterzogenen Steuer. Desgleichen kommt bei einem Täter, der in seinen Vorsatz nur die Verkürzung von...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Umfang der Haftung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Neben der in Rz. 7 behandelten Beschränkung der Haftung auf sog. Betriebsteuern wird der Umfang der Haftung dadurch gekennzeichnet, dass nur für Steuern gehaftet wird, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind (§ 74 Abs. 1 Satz 2 AO). Maßgeblich ist der Entstehungszeitpunkt i. S. des § 38 AO. Darüber hinaus m...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Umfang der Haftung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Haftung ist ihrem Umfang nach in mehrfacher Hinsicht beschränkt, denn die Haftung erstreckt sich nur auf bestimmte Steuerarten und sie ist zeitlich begrenzt. I. Betriebsteuern Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erwerber haftet für solche Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betrie...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist § 786 ZPO nachgebildet. §§ 781–784 ZPO s. § 265 AO Rz. 1. § 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Begriff der Haftung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der gem. § 37 Abs. 1 AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis rechnende Haftungsanspruch richtet sich gegen andere als diejenigen, die an dem entsprechenden Steuerschuldverhältnis als Steuerschuldner beteiligt sind (s. § 37 AO Rz. 4). Haften in diesem Sinne bedeutet das Einstehen müssen für eine fremde Schuld. Daraus folgt, da...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Geltendmachung der Haftung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zur Geltendmachung der Haftung im Übrigen s. §§ 191, 219 AO. Im Haftungsbescheid müssen die Gegenstände, mit denen gehaftet wird, bezeichnet werden (s. § 75 AO Rz. 30). In Bezug auf § 219 AO bestehen keine Besonderheiten, da der Haftungsanspruch primär auf eine Zahlung gerichtet ist und sich die dingliche Beschränkung erst im Vollstreck...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Heranziehung zur Haftung

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Frage, ob die von § 69 AO betroffenen Personen im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen zur persönlichen Haftung mit eigenem Vermögen heranzuziehen sind, unterliegt nach § 191 Abs. 1 AO dem Ermessen der Behörde. Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zu § 191 AO verwiesen. Ist ein Haftungsbescheid ergangen, ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Geltendmachung der Haftung

Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zur Geltendmachung der Haftung s. §§ 191, 219 AO. Im Haftungsbescheid müssen die Gegenstände, mit denen gehaftet wird, bezeichnet werden (FG Ha v. 02.10.1980, I 61/79, EFG 1981, 162; s. AEAO zu § 75, Nr. 4.3). Wird nur der Wert des übernommenen Vermögens angegeben, ist der Bescheid zwar inhaltlich hinreichend bestimmt (BFH v. 22.09.1992...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 73 Haftung bei Organschaft

Schrifttum Lüdicke, Die Haftung in der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft, in FS für Herzig, München 2010, 259; Elicker/Hartrott, Angriffspunkte gegen die Haftung im Organkreis – Teil 1: Erwägungen auf Tatbestandsebene unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts, BB 2011, 2775, Teil 2; Erwägungen auf Ermessensebene, BB 2011, 3093; Mayer, Asset Deal we...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 69 Haftung der Vertreter

Schrifttum Buciek, Erlasssituation und Haftungsverfahren, DB 1986, 2254; Fett/Bank, Die Rückforderung von Investitionszulagen bei Subventionsnehmern und Haftungsschuldner, DStZ 1999, 591; Haunhorst, Haftung ohne Grenze? DStZ 2002, 368; Haunhorst, Die Optionsausübung gemäß § 9 UStG als haftungsbegründende Pflichtverletzung? DStR 2003, 1907; Meier, Zur Haftung für Steuerschulden e...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 70 Haftung des Vertretenen

Schrifttum Schwöbel, Die Vertretenenhaftung nach § 70 AO. Gibt es einen neuen Anwendungsbereich der Vertretenenhaftung im Großhandel? StW 2006, 77; Fehsenfeld, Die Reichweite der Haftung des Vertretenen nach § 70 AO, DStZ 2012, 852; Bruschke, Haftungsfragen beim Rechnungssplitting, DStZ 2013, 831; Gehm, Die Haftung des Vertretenen gemäß § 70 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen

Schrifttum Haritz, Renaissance der Gesellschafterhaftung nach § 74 AO, DStR 2012, 883; Mehl/Tetzlaff, Ausweitung der Haftung nach § 74 AO, NWB 2012, 2391; Dißars, Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO, NWB 2013, 3763. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Haftungsvorschrift wird durch den objektiven Beitrag gerechtfertigt, den ein G...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

Schrifttum Fett/Bank, Die Rückforderung von Investitionszulagen bei Subventionsnehmern und Haftungsschuldnern, DStZ 1999, 591; Kamps/Wulf, Neue Rechtsprechung zur Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Verfahrensrecht der AO, DStR 2003, 2045; Pump Der Großhändler als Haftungsschuldner, StBp 2005, 356; Pflaum, Zu den Voraussetzungen der Haftung des Steuerhinterziehers, § ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 75 Haftung des Betriebsübernehmers

Schrifttum Leibner/Pump, Die Vorschriften des § 75 AO und § 25 HGB – Wege zur zivilrechtlichen und steuerlichen Haftungsvermeidung, DStR 2002, 1689; Klein, Steuerliche Haftung beim Immobilienerwerb, DStR 2005, 1753; Gehm, Die Haftung nach § 75 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2015, 317. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 75 Abs. 1 AO ordnet ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 72a AO übernimmt im Grundsatz die bislang in § 5 der Steuerdaten-Übermittlungs-VO (StDÜV) enthaltenden Haftungsvorschriften der Hersteller und Verwender von Programmen für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten und begründet zugleich eine Haftung des Datenübermittlers im Auftrag (§ 87d AO) bei fehlerhaf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Haftung aus Steuergesetzen

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sofern sich die Haftung aus den Steuergesetzen ergibt, sind nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (s. §§ 169 bis 171 AO) entsprechendanzuwenden (BFH v. 23.03.1993, VII R 38/92, BStBl II 1993, 581; BFH v. 05.10.2004, VII R 77/03, BStBl II 2005, 122 zu § 171 Abs. 3a AO). Die Festsetzungsfrist beträgt grun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Beschränkung der Haftung auf Betriebsteuern

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gehaftet wird nur für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betriebsteuern), soweit sie während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung (und der Zeit der entsprechenden Zuordnung der Gegenstände zum Betrieb) entstanden sind. Als Betriebsteuern sind nur Steuern a...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Haftung kraft außersteuerlichen Rechts

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Beruht die Haftung auf außersteuerlichen Gesetzen, richtet sich die Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids danach, ob diese Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht verjährt sind (§ 191 Abs. 4 AO). Wegen der infrage kommenden außersteuerlichen Haftungstatbestände s. vor §§ 69 bis 71 AO Rz. 5 ff. Wird z. B. ein aus...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

Schrifttum Gehm, Die Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit gemäß § 72 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2016, 7 Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 154 Abs. 1 AO darf niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Ver...mehr