Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Organisation der Erbengemeinschaft

Rz. 23 Anders als das Recht der Personengesellschaft unterscheidet das Recht der Erbengemeinschaft bei der Strukturierung ihrer Organisation nicht zwischen Geschäftsführung als Berechtigung und Verpflichtung im Innenverhältnis einerseits und Vertretung im Außenverhältnis andererseits, sondern spricht von Verwaltung (Innenverhältnis) und Verfügung (Außenverhältnis) über Nachl...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / c) Vorbehalt gem. § 780 ZPO

Rz. 247 Wenn der Erbe seine Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass wahrnehmen will, muss er ebenfalls die Aufnahme eines Vorbehalts in das Urteil nach § 780 ZPO beantragen.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / IV. Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten

1. Grundsatz Rz. 392 Auch für den Miterben gilt nach der Nachlassteilung der Grundsatz, dass er unbeschränkt haftet, aber beschränkbar. Für die Haftungsbeschränkungsmaßnahmen gelten die allgemeinen Regeln; allerdings scheidet Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach der Teilung aus (§ 2062 Hs. 2 BGB). 2. Nachlassinsolvenzverfahren Rz. 393 Nachlassinsolvenz ist ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Grundsatz der beschränkbaren Erbenhaftung

Rz. 124 Nur durch die im Gesetz im Einzelnen genannten Haftungsbeschränkungsmaßnahmen kann der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken (Grundsatz der beschränkbaren Erbenhaftung).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Freiwillige Leistung durch einen Miterben

Rz. 406 Da die Erfüllung einer Schuld einer Verfügung gleich steht, kann ein einzelner Miterbe gem. § 2040 Abs. 1 BGB nicht freiwillig aus dem Nachlass an einen Eigengläubiger leisten.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Die Haftungsbeschränkung des Miterben im Prozess

Rz. 357 Auch bei der Gesamthandsklage sollte die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO in den Urteilstenor beantragt werden. Rz. 358 In Zweifelsfällen wird der Erbe die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil beantragen. Gegenüber der Gesamthandsklage kann der einzelne Miterbe die Dreimonatseinrede und die Aufgebotseinrede (§§ 2014–2017 BGB) er...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Begründung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 416 Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses ist der Testamentsvollstrecker befugt, für den Nachlass Verbindlichkeiten einzugehen, § 2206 BGB, soweit es sich um ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen handelt. Die Erben können auch insoweit die allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen treffen. Für den Geschäftspartner besteht das Risiko, ob eine Nachlassverbindlichkeit begrü...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / f) Entstehung einer Nachlasserbenschuld

Rz. 35 Wird im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung eine Verbindlichkeit begründet, bspw. durch Abschluss eines Werkvertrags, so haften dafür sowohl der Nachlass als auch die Erben nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht, und damit insoweit unbeschränkt. Soweit der Nachlass betroffen ist, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Miterben gem. § 2058 BGB, und in Bezu...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Reichweite von § 780 ZPO

Rz. 286 Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann der als Erbe verurteilte Beklagte die Beschränkung der Erbenhaftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteilstenor vorbehalten wurde. Dabei zeigt sich, dass die Vorschrift einen doppelten Regelungsinhalt hat:mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Die Rechte des Nachlassgläubigers

Rz. 349 Dem Nachlassgläubiger stehen bis zur Nachlassteilung zwei Vermögensmassen zur Verfügung: der Nachlass als Gesamthandsvermögen und das Eigenvermögen des Erben, in das auch der Erbteil des Miterben am Nachlass gefallen ist. Rz. 350 Der Nachlassgläubiger kann Erfüllung aus dem ungeteilten Nachlass im Wege der Gesamthandsklage verlangen (§ 2059 Abs. 2 BGB) oder aber einen...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / aa) Unbeschränkte Vollstreckung

Rz. 292 Nach § 781 ZPO bleibt die Haftungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, bis aufgrund der beschränkten Erbenhaftung von dem Erben Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung erhoben werden. Solange nicht die Beschränkung der Haftung aus dem Titel durch richterlichen Ausspruch geklärt ist, weil der Erbe ohnehin nur zur Leistung aus dem Nachlass oder ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / V. Unterschied zwischen Gesamthandsklage und Gesamtschuldklage

Rz. 366 Dem Gläubiger steht es frei, welche der beiden Klagen er erheben will. Er kann auch von der Gesamtschuldklage zur Gesamthandsklage übergehen und umgekehrt. Möglich ist auch, parallel Gesamtschuldklage und Gesamthandsklage zu erheben, weil mit der Gesamthandsklage lediglich in den Nachlass vollstreckt werden kann, mit der Gesamtschuldklage aber auch in das Eigenvermög...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / d) Keine materiell-rechtlichen Wirkungen der Schonungseinreden

Rz. 114 Umstritten ist die Frage, ob die Erhebung der Einrede sich auf prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkungen beschränkt oder ob auch materiell-rechtliche Folgen daraus entspringen, etwa dass nach Erhebung der Einrede während der dreimonatigen Frist kein Verzug eintritt. Die h.M. geht von einer rein prozessualen Wirkung aus und verneint eine materielle Rechtswirk...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Wirkungen des Ausschlussurteils bzw. des Ausschließungsbeschlusses

Rz. 226 Nach beendetem Aufgebotsverfahren kennt der Erbe die angemeldeten und die dinglich gesicherten Forderungen sowie Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Jetzt ist er in der Lage, sich zu entscheiden, ob er eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme herbeiführen muss oder nicht. Rz. 227 Hat ein Gläubiger seine Forderung nicht angemeldet, so hat ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / j) Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 41 Das Recht, die Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmittel selbst zu beantragen (§ 1975 BGB), steht lediglich allen Erben gemeinschaftlich zu, § 2062 Hs. 1 BGB. Wirken einzelne Erben dabei nicht mit, so hat der in Anspruch genommene Miterbe vor der Erbteilung die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass durch Erhebung der Einrede des ungeteilten Nachlasses z...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Ausgangslage

Rz. 445 Die Erbteilung kann auf verschiedene Weise erfolgen:mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Praxishinweise

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / a) Verantwortlichkeit vor Annahme der Erbschaft

Rz. 140 Für die erbschaftlichen Geschäfte vor Erbschaftsannahme gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Erben sind vor der Annahme nur ausnahmsweise zum Tätigwerden für den Nachlass verpflichtet, wenn sie bereits zu einem vorangegangenen Zeitpunkt aktiv die Führung eines erbschaftlichen Geschäfts übernommen oder sie die Möglichkeit der Abwehr von ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Die doppelte Vermutung in § 1629a Abs. 4 BGB

Rz. 381 Das Sonderkündigungsrecht steht im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung, die in § 1629a Abs. 4 S. 1 BGB aufgenommen wurde. Diese Vorschrift enthält zwei widerlegliche Vermutungen zugunsten der Gläubiger: (1) Verlangt der volljährig Gewordene nicht die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 Abs. 1 BGB, kündigt er eine Beteiligung an einer Personengese...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Schutz der Gläubiger

Rz. 385 Gläubiger können sich in erster Linie gegen die Haftungsbeschränkung schützen, indem sie sich Sicherheiten gewähren lassen (§ 1629a Abs. 3 BGB). Das Sonderkündigungsrecht steht im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung, die in § 1629a Abs. 4 S. 1 BGB aufgenommen wurde. Ist ein volljährig gewordener Minderjähriger Miterbe an einer Erbengemeinschaft, so wird in § 162...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Die zwei förmlichen Nachlassverfahren zur Herbeiführung der Haftungsbeschränkung

Rz. 129 Das Gesetz stellt zwei Verfahren zur Verfügung, die zu einer Gütersonderung führen und für den Erben seine Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern beschränken: (1) die Nachlassverwaltung als Sonderfall der Nachlasspflegschaft (§§ 1975 ff. BGB), (2) das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO). Rz. 130 Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz werden nur auf Antrag...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 3. Rechtsmängelhaftung beim Vermächtnis

Rz. 14 Das Vermächtnisrecht differenziert nach Rechtsmängeln (§ 2182 BGB) und Sachmängeln (§ 2183 BGB) und zwar auch bei den Rechtsfolgen – im Gegensatz zum Kaufrecht, wo die Rechtsfolgen für Rechts- und Sachmängel in §§ 433 Abs. 1 S. 2, 437 BGB nicht unterschieden werden. In § 2182 BGB ist bezüglich der Haftung für Rechtsmängel beim Gattungsvermächtnis – nicht auch beim Stüc...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 6. Haftungsumfang

Rz. 155 Der Erbschaftsbesitzer hat nicht nur den Nachlass – samt Surrogaten, § 2019 BGB –, sondern auch die aus den Nachlassgegenständen gezogenen Nutzungen herauszugeben, kann aber seinerseits Ersatz seiner Verwendungen verlangen (§§ 2020, 2022 BGB). Ist die Herausgabe nicht möglich, so haftet er auf Wertersatz (§§ 2021, 818 Abs. 2 BGB), soweit er bereichert ist (§ 818 Abs....mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Unzulänglichkeitseinreden

Rz. 394 Erhebt der Miterbe die Dürftigkeitseinrede bzw. die Überschwerungseinrede (§§ 1990, 1992 BGB), so hat dies zur Folge, dass der Miterbe die Zwangsvollstreckung in diejenigen Nachlassgegenstände zu dulden hat, die er bei der Teilung aus dem Nachlass erhalten hat, nicht aber in Gegenstände seines Eigenvermögens. Zur Geltendmachung dieser Rechtsfolge ist wiederum die Auf...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 2. Rechtsstreit gegen den Erben nach Annahme der Erbschaft

Rz. 102 Will sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen halten, so muss er in das gegen ihn ergehende Urteil einen Vorbehalt gemäß § 780 ZPO aufnehmen lassen. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen. Wird während des Rechtsstreits Nachlassverwa...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 5. Positive Forderungsverletzung

Rz. 22 Für Fälle der positiven Forderungsverletzung im Zusammenhang mit der Vermächtniserfüllung gilt die allgemeine Vorschrift über die Pflichtverletzung, § 280 BGB. Allerdings haftet der Vermächtnisbeschwerte für solche Schadensersatzansprüche nicht beschränkt auf den Nachlass (wenn der Erbe beschwert ist, §§ 1967 Abs. 2, 1975 BGB) bzw. mit dem Hauptvermächtnis (wenn es si...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / VI. Nießbrauch an einem Kommanditanteil

Rz. 37 Die Zulässigkeit der Nießbrauchseinräumung an einem Kommanditanteil – und überhaupt an einem Anteil an einer Personengesellschaft – wird vom BGH bejaht.[44] Der Gesellschaftsanteil kann als solcher nach sachenrechtlichen Grundsätzen mit einem Nießbrauch belastet werden.[45] Streitig ist, ob der Nießbrauch an einem Kommanditanteil auch im Handelsregister einzutragen is...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 8. Umfang und Spezifizierung des Erbstatuts bis zum 17.8.15

Rz. 73 Anhand des Erbstatuts i.S.d. EGBGB wurden alle erbrechtlichen Fragen beurteilt. Vom Erbstatut umfasst sind demnach: Ferner umfasst das Erbstatut:mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Zusammensetzung des Nachlasses

Rz. 601 Das Erbstatut bestimmt, welche Aktiva und Passiva zum Nachlass gehören. Aber der Inhalt des jeweiligen dinglichen oder schuldrechtlichen Rechts bestimmt sich nach dem Einzelstatut des betreffenden Gegenstandes. Bspw. gibt das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) Auskunft darüber, ob ein daran bestehendes dingliches Recht (bspw. Nießbrauch) überhaupt vererblich i...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / V. Der Miterbe als Nachlassgläubiger

Rz. 398 Der Sonderfall, dass ein Miterbe Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit ist, ist im Gesetz nicht besonders geregelt. Der Gläubiger-Miterbe kann nach den allgemeinen Regeln die übrigen Miterben nach seiner Wahl entweder mit der Gesamtschuldklage oder mit der Gesamthandsklage in Anspruch nehmen.[289] Rz. 399 Während des Bestehens der Erbengemeinschaft kann der Gläubige...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / a) Schonfristen für den Erben

Rz. 104 Der Erbe bedarf einer Orientierungsphase in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft (Dreimonatseinrede, § 2014 BGB) und er muss sich Gewissheit verschaffen über die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten durch das Aufgebot der Nachlassgläubiger (Aufgebotseinrede, § 2015 BGB). Rz. 105 Solange der Erbe noch beschränkbar haftet (§ 2016 Abs. 1 BGB), gestattet ih...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 1. Eintragung des Haftungsausschlusses bei Fortführung der bisherigen Firma

Rz. 16 Bei Fortführung der Firma – mit oder ohne Nachfolgezusatz – haftet der Erbe für die vom Erblasser herrührenden Geschäftsverbindlichkeiten nach §§ 25, 27 HGB. Ein Haftungsausschluss für diese Verbindlichkeiten ist nach h.M. möglich analog § 25 Abs. 2 HGB, indem der Alleinerbe die Ausschließung seiner Haftung in das Handelsregister eintragen und bekannt machen lässt,[21...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / d) Nachlasserbenschulden nach der Abschichtung

Rz. 513 Nach der Abschichtung befindet sich der ausgeschiedene Miterbe nicht mehr in der Erbengemeinschaft, sein Anteil ist den verbleibenden Miterben analog § 738 BGB angewachsen. Das vom BGH angenommene Vertretungsrecht der Mehrheitserben besteht jetzt nicht mehr, also kann der abgeschichtete Miterbe aus Verwaltungsmaßnahmen, seien sie einstimmig oder mehrheitlich beschlos...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VIII. Verlust der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung

Rz. 314 Der Erbe verliert die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken, in fünf Fällen:mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 1. Allgemeines

Rz. 158 Der Nachlass geht mit dem Erbfall auf den Erben über, unabhängig davon, ob dieser den Nachlass in seinem Bestand und Umfang kennt, § 1922 BGB. Um Risiken in Bezug auf die Haftung abschätzen und den Besitz von den zum Nachlass gehörigen Gegenständen ergreifen zu können, muss der Erbe wissen, was zum Nachlass gehört. Deshalb gewährt das Gesetz ihm einen Auskunftsanspru...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 5. Verantwortlichkeit des Nachlassverwalters

Rz. 145 Der Nachlassverwalter führt sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich. Er unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichts (§§ 1960, 1962, 1915, 1837, 1886 BGB). Dieses hat den Nachlassverwalter zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens, das Interesse der Nachlassgläubiger gefährden würde.[155] In reinen Zweckmäß...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Erblasserschulden und Erbfallschulden

Rz. 509 Unabhängig davon, das Innenverhältnis betreffende Rechtsfolge, haftet der abgeschichtete Miterbe im Außenverhältnis auch weiterhin für die bereits entstandenen Erblasser- und Erbfallschulden, weil die Nachlassgläubiger keinen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft haben. Und wenn schon bei der förmlichen Erbteilsübertragung das Gesetz in § ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Kommanditgesellschaft

Rz. 206 War der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter, so gilt dasselbe wie bei der OHG (§§ 161 Abs. 2, 139 HGB).[204] War der Erblasser Kommanditist, so wird durch seinen Tod die Gesellschaft grundsätzlich nicht aufgelöst, der Kommanditanteil vererbt sich (§ 177 HGB). Mit diesem Anteil haftet der Erbe für die alten und neuen Verbindlichkeiten.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Interessenlage

Rz. 403 Am Schutz des Nachlasses vor den Eigengläubigern der Erben können nicht nur die Nachlassgläubiger, sondern auch die Erben selbst interessiert sein. Aus diesem Grund gewährt das Gesetz sowohl den Erben als auch den Gläubigern das Recht, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz zu beantragen. Allerdings steht bezüglich der Nachlassverwaltung das Antragsrecht den Erben ...mehr

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§ 34 Bestattungsrecht im er... / VII. Betreuer/Bevollmächtigte

Rz. 53 Sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sind aus dieser Position heraus nicht zur Kostentragung verpflichtet. Das Amt des Betreuers endet mit dem Tod des Betreuten, so dass er dann nicht mehr berechtigt ist, dessen Erben zu verpflichten.[43] Der Bevollmächtigte darf – wenn die Vollmacht nicht ausnahmsweise durch den Tod des Vollmachtgebers endet – für die Erbe...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / A. Die Krise des Schuldverhältnisses

Rz. 1 Mit dem Tod des Schuldners tritt jedes Schuldverhältnis in eine "existenzielle Krise": Die wichtigste Person des Schuldverhältnisses, den Schuldner, gibt es nicht mehr. Von seinem rechtsgeschäftlichen Verhalten, seiner Vermögenssituation und Liquidität hing es ab, ob das zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner = Erblasser begründete Schuldverhältnis ordnungsgemäß abge...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 6. Die Dürftigkeitseinrede des Erben

Rz. 258 Nicht jeder Nachlass lohnt den finanziellen Aufwand einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verzichtet deshalb das Gesetz in den Fällen, in denen keine die Kosten deckende Masse vorhanden ist, auf eine Gütersonderung und lässt dem Erben den Vorteil der beschränkten Haftung trotzdem – auch wenn keines der...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Formelle Erfordernisse

Rz. 210 Der Erbe muss bei der Aufnahme eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar hinzuziehen (§ 2002 BGB). Welche Behörden oder Beamten außer den Notaren für die Inventarerrichtung zuständig sind, richtet sich nach Landesrecht. Auf Antrag des Erben erfolgt die Aufnahme durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar (§ 2003 BGB). Das Inventar soll ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Haftungsbeschränkungsvorbehalt für den Kläger

Rz. 250 Wird auf Klägerseite ein Prozess für den Nachlass geführt – insbesondere, wenn der Erbe einen vom Erblasser begonnenen Rechtsstreit fortführt –, so kann bei vollem oder teilweisem Unterliegen den Kläger ebenfalls die Kostentragungspflicht ganz oder teilweise treffen. Deshalb muss auch in einem solchen Fall bezüglich etwaiger Kosten der Antrag auf Aufnahme des Haftung...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / d) Außerordentliches Auseinandersetzungsverlangen nach dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz

Rz. 232 § 1629a BGB stellt die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder durch ihre Eltern wieder her, nachdem das BVerfG die §§ 1629, 1643 Abs. 1 BGB teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte.[254] Rz. 233 Die Interessen von Gläubigern und des Rechtsverkehrs werden durch die Schaffung zweier Vermutungstatbestände gewahrt ...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / c) Der Vertragserbe setzt als Erster seinen Herausgabeanspruch durch

Rz. 136 Würde der Vertragserbe als Erster seinen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch gegenüber dem Beschenkten erfolgreich durchsetzen, so wäre Letzterer entreichert und könnte sich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten wegen des Ergänzungsanspruchs (§ 2329 BGB) auf den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Auch eine Haftung des bindend eingesetzten Er...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 6. Späterer Ausgleich für die weichenden Erben

Rz. 596 Die Abfindung für die weichenden Erben auf Ertragswertbasis und die Haftung für Verbindlichkeiten mit dem hoffreien Nachlass sind für die weichenden Miterben gravierende Nachteile, die nur gerechtfertigt sind, wenn der Hof auch tatsächlich weitergeführt wird. Deshalb bestimmt § 17 Abs. 1 S. 1 GrdstVG: Zitat "Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VI. Pfändung eines Erbteils

Rz. 370 Wurde ein Miterbe ohne Haftungsbeschränkungsvorbehalt verurteilt, so kann mit dem vollstreckbaren Titel sein Erbteil an der Erbengemeinschaft gepfändet werden, weil dieser zu seinem Privatvermögen gehört. Rz. 371 Mit Erwerb des Pfändungspfandrechts kann der Pfändungsgläubiger anstelle des Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses nach §§ 2042 ff. BGB betreiben.[2...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Schutz des Nachlasses vor Eigengläubigern des Erben

Rz. 415 Eigengläubiger des Erben können bei bestehender Testamentsvollstreckung auf den Nachlass nicht zugreifen, § 2214 BGB. Gegen eine Vollstreckung wehrt sich der Testamentsvollstrecker mit der Erinnerung nach § 766 ZPO. Zur Befugnis für die Vollstreckungserinnerung bei bestehender Testamentsvollstreckung vgl. Garlichs, Rpfleger 1999, 60. Insolvenz des Erben: Ein der Testa...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Pflicht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 142 § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB ergänzt das Pflichtenprogramm des Erben noch insofern, als diesem auferlegt wird, sobald ihm dies zumutbar ist, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB begründet eine Schadensersatzpflicht des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern, wenn er die ihm auferlegte Pflicht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens ve...mehr