Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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FoVo 10/2017, Bestimmtheit ... / 1 I. Der Fall

Vergleich über Arbeitszeugnis Die Schuldnerin, die Beklagte im Ausgangsverfahren, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie beschäftigte den Gläubiger, den Kläger im Ausgangsverfahren, als Mitarbeiter im Innendienst. Auf die Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem Arbeitsgericht (ArbG) einen Vergleich, in dem es unter Ziff. 4 heiß...mehr

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zfs 10/2017, Unfall zwische... / 2 Aus den Gründen:

" … Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 7, 18, 9 StVG, §§ 823, 249, 253, 254 BGB, § 115 VVG zu." Den Unfall hat er durch grob fahrlässiges Verhalten allein verschuldet. Ein schuldhaftes Verhalten des Bekl. zu 1 lässt sich nicht feststellen. Die Haftung der Bekl. zu 2 und 3 aus Betriebsgefahr des Fahrzeugs und die Haftung d...mehr

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zerb 10/2017, Zustimmung de... / Sachverhalt

I. (...) Der Erblasser I.G. betrieb eine Spedition mit zwei Niederlassungen und war in erster Ehe mit seiner Frau L verheiratet. Die Ehegatten errichteten in den Jahren 1962, 1968 und 1971 notarielle Erbverträge, wobei der jüngere den älteren jeweils ersetzte. In diesen Erbverträgen (Anlagen K 1 bis K 3) erklärten sie, dass der gemeinsame Sohn, der Beklagte, Alleinerbe nach d...mehr

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FoVo 10/2017, Die Rückforde... / II. Die Lösung

Der Grundsatz: gezahlt ist gezahlt Zahlt der Schuldner auf eine Forderung, die nicht mehr besteht oder nicht mehr durchsetzbar ist, stellt sich die Frage, ob er das so gleichwohl Geleistete zurückfordern kann. Als Anspruchsgrundlage kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen K...mehr

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Haftungsbescheid: Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung des FA

Leitsatz Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. Normenkette § 166 AO, § 174, § 175, § 176...mehr

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Verwaltervertrag: Zahlreiche unwirksame Klauseln

Leitsatz Enthält ein Verwaltervertrag zahlreiche unwirksame Klauseln, die wesentliche Teile des Vertrags betreffen, ist der Beschluss über den Vertragsschluss insgesamt für ungültig zu erklären. Dies führt auch zur Ungültigerklärung des auf der gleichen Versammlung gefassten Beschlusses über die Verwalterbestellung. Normenkette § 26 WEG Das Problem Wohnungseigentümer K greift ...mehr

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Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Grundsatz der anteiligen Tilgung

Leitsatz 1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs‐ und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrä...mehr

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Gegenleistungen können bei Gläubigerinteresse entgegengehalten werden

Zusammenfassung Gegenleistungen können der Geschäftsführerhaftung gem. § 64 S. 1 GmbHG entgegengehalten werden, wenn sie für eine Verwertung im Interesse der Gläubiger geeignet sind. Auf einen zeitlichen Zusammenhang kommt es hierbei nicht an. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 S. 1 GmbHG entfällt, soweit dem Gesellschaftsvermög...mehr

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Vorrang der Inanspruchnahme des Gesellschafters bei einer Gesellschaftersicherheit

Zusammenfassung Der Gesellschafter muss einen Gläubiger, dem er eine Gesellschaftersicherheit gewährt hat, in der Insolvenz der Gesellschaft vorrangig befriedigen. Wird das (auch) durch den Gesellschafter besicherte Darlehen mit Mittel der Gesellschaft zurückgeführt, ist dies dem Gesellschafter gegenüber anfechtbar gem. § 135 Abs. 2 InsO, d.h. er muss einen Betrag in Höhe de...mehr

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Compliance-Management-System kann Unternehmensbußgelder reduzieren

Zusammenfassung Ein zum Zeitpunkt von Gesetzesverstößen durch Mitarbeiter eines Unternehmens effektives Compliance-Management-System ist bei der Bemessung einer Geldbuße nach § 30 OWiG zu berücksichtigen. In die Bemessung ist zudem einzubeziehen, ob und wie das Unternehmen gegebenenfalls zu Tage getretene Schwachstellen des Systems optimiert. Compliance-Management-System als ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalüberlassung, Arbeit... / 4.9 Rechtsfolgen fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung – Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers

Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern sind – wie bisher – unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat. Neu geregelt wird ein Widerspruchsrecht ("Festhaltensrecht") des Leiharbeitnehmers. D.h., der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitne...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7a Anfrage... / 2.1.2 Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 17c Nach § 7a Abs. 1 Satz 2 leiten die Einzugsstellen in den Fällen, in denen die oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, zwingend von Amts wegen ein Anfrageverfahren ein (obligatorisches Anfrageverfahren). Diese Regelung wurde mit dem Vierten Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 4 Privatnutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

Rz. 3 Es kommt nicht auf den Standort des Geräts an (Betrieb, Privatwohnung des Arbeitnehmers oder mobile Nutzung wie beim Laptop). Es ist nicht erforderlich, dass im Betrieb des Arbeitgebers weitere vergleichbare Geräte vorhanden sind.[1] Eine berufliche Mitbenutzung der Geräte ist nicht erforderlich (R 3.45 S. 1 LStR 2015). Ein Internetanschluss muss nicht vorhanden sein. ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Umfang der Haftung

a) Haftung "neben dem Arbeitgeber" Rz. 60 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Der Entleiher haftet "neben dem Arbeitgeber" (§ 42d Abs 6 Satz 1 EStG). Seine Haftung ist akzessorisch und geht nicht weiter als die Haftung des Verleihers als ArbG. Deshalb sind sowohl die Haftungstatbestände des § 42d Abs 1 EStG (im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer Rz 33–54) als auch die gesetzlichen Haf...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Haftung als Gesamtschuldner (Auswahlermessen)

Rz. 85 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Soweit der Entleiher haftet (> Rz 60 ff), ist er neben dem ArbG (Verleiher) und dem ArbN Gesamtschuldner (§ 42d Abs 6 Satz 5 EStG iVm § 44 AO). Seine Haftungsschuld erlischt mithin, soweit der Verleiher die LSt abgeführt hat oder der ArbN in den Fällen des § 42d Abs 3 Satz 4 EStG ausnahmsweise selbst die Steuer entrichtet hat (> Haftung für ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Haftung des Entleihers

Rz. 10 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Die ArbG-Pflichten des ausländischen Verleihers sind im Zusammenhang mit der grundsätzlich auch bei erlaubter ArbN-Überlassung normierten Haftung des Entleihers zu sehen (> Rz 11). Denn ohne die Verpflichtung des ausländischen Verleihers zum LSt-Abzug entsteht die dazu akzessorische Haftung des Entleihers (> Rz 60 ff) nicht. Der Gesetzgeber ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Haftung des Verleihers, wenn der Entleiher Arbeitgeber ist

Rz. 75 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Der Verleiher haftet wie ein Entleiher nach Abs 6, soweit der Entleiher ArbG ist (§ 42d Abs 7 EStG). Dieser Rückverweisung auf die Haftung des Entleihers (für den Verleiher) liegt folgender Gedanke zugrunde: Hat der Verleiher illegale ArbN-Überlassung betrieben, soll er aus seiner Verantwortung dafür nicht entlassen werden, wenn beim primär ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Haftung "neben dem Arbeitgeber"

Rz. 60 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Der Entleiher haftet "neben dem Arbeitgeber" (§ 42d Abs 6 Satz 1 EStG). Seine Haftung ist akzessorisch und geht nicht weiter als die Haftung des Verleihers als ArbG. Deshalb sind sowohl die Haftungstatbestände des § 42d Abs 1 EStG (im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer Rz 33–54) als auch die gesetzlichen Haftungsausschlüsse des § 42d Abs 2 E...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Pflichten und Haftung des Entleihers

1. Allgemeines Rz. 20 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Beschäftigt der Entleiher (> Rz 1/2) Zeit- oder Leih-ArbN und hat der Verleiher (> Rz 1/1) keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung nach § 1 AÜG, ist der Arbeitsvertrag zwischen ArbN und Verleiher, aber auch der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam (§ 9 Abs 1 Nr 1 AÜG). Dann gilt kraft Gesetzes ein Arbeits...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Pflichten und Haftung des Verleihers

1. Inländischer Verleiher Rz. 5 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Ein Verleiher, der im > Inland seinen Sitz, eine > Betriebsstätte usw hat und der deshalb inländischer ArbG ist, hat kraft gesetzlicher Verpflichtung den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für die LSt auf den an seine ArbN gezahlten Arbeitsloh...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Beschränkung auf die Dauer der Überlassung

Rz. 65 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Die Haftung des Entleihers beschränkt sich ferner auf die Steuerabzüge für die Zeit, für die ihm der ArbN überlassen worden ist (§ 42d Abs 6 Satz 4 EStG). Es handelt sich um eine rechtspolitische Selbstverständlichkeit. Rz. 66 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Die Haftung erstreckt sich mithin nur auf Steuerabzüge auf den Arbeitslohn, den der ArbN v...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 56 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Hat der Verleiher keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung (> Rz 3 f), kommt es für die Haftung des Entleihers nicht darauf an, ob er davon Kenntnis hatte oder ob er gutgläubig der schriftlichen Versicherung des Verleihers über das Vorhandensein einer Erlaubnis (§ 12 Abs 1 AÜG) vertraut hat. Die Haftung ist von einem Verschulden des Entleihers g...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Sicherungsmaßnahmen

Rz. 95 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Das FA kann – ggf zunächst sogar fernmündlich (> Rz 100) – anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist (§ 42d Abs 8 EStG). Die Regelung ist aber nicht anwendbar, wenn der Leistungsempfänger Bauabzugst...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Die steuerliche Regelung über die Haftung für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Steuerabzüge in § 42d Abs 6 bis 8 EStG baut auf arbeitsrechtlichen Vorgaben besonders des AÜG auf (vgl das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; zuletzt geändert – ab 01.04.2017 – durch Gesetz vom 21.02.2017, BGBl 2017 I, 258; vgl dazu BT-Drs 18/9232 und BR-Drs 6...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung des AÜG von anderen Vertragsarten

Rz. 36 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Eine Haftung des Entleihers nach § 42d Abs 6 bis 8 EStG kommt ferner in folgenden Fällen nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Überlassung von Leih-ArbN iSd AÜG handelt: Rz. 37 Stand: EL 113 – ET: 09/2017mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Erlaubte Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 53 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Der Entleiher haftet nicht, wenn – nicht soweit – der Verleiher nachweislich (> Rz 11) eine Erlaubnis besitzt (> Rz 4). Das schließt Fälle ein, in denen der Verleiher zwar eine Erlaubnis hat, daneben aber auch weitere ArbN ‚schwarz’ einsetzt (vgl Goydke, DStZ 1986, 68ff) oder bei einem aus dem Ausland kommenden Leih-ArbN die 183-Tage-Frist d...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Irrtum über die Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 57 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Wenn der Entleiher über das Vorliegen einer ArbN-Überlassung ohne Verschulden irrt, haftet er nicht (§ 42d Abs 6 Satz 3 EStG). Diese Ausnahme trägt den Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen ArbN-Überlassung und Werk-/Dienstleistungsvertrag (> Rz 41 und > Rz 45 ff) Rechnung. Insoweit trägt der Entleiher die Feststellungslast (> R 42d.2 Abs ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Schätzung der Lohnsteuer

Rz. 70 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Der Entleiher wird nicht selten in solchen Fällen unerlaubter ArbN-Überlassung in Anspruch genommen werden, in denen der Verleiher für das FA nicht erreichbar ist und deshalb die zur Berechnung des Haftungsanspruchs im Einzelnen erforderlichen Unterlagen des Verleihers nicht zur Verfügung stehen, aus denen sich die Besteuerungsmerkmale wie A...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Inländischer Verleiher

Rz. 5 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Ein Verleiher, der im > Inland seinen Sitz, eine > Betriebsstätte usw hat und der deshalb inländischer ArbG ist, hat kraft gesetzlicher Verpflichtung den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für die LSt auf den an seine ArbN gezahlten Arbeitslohn (§ 42d Abs 1 bis 5 EStG...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Arbeitgeberhaftung

Stand: EL 113 – ET: 09/2017 > Haftung für Lohnsteuer.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. Verfahren zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 129 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Der ArbN-Status kann auf verschiedene Weise festgestellt werden:mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stundung von Lohnsteuer

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Exkurs: Abgrenzung zu Werk- und Dienstleistungsverträgen

Rz. 45 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Das AÜG und in seiner Folge die steuerliche Haftung des § 42d Abs 6 bis 8 EStG sind nicht anwendbar, wenn der ArbN im Rahmen eines Werkvertrags (§ 631 BGB) oder – seltener – eines selbständigen Dienstleistungs- (§ 611 BGB) oder Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) für ein anderes Unternehmen tätig wird. In der Abgrenzung dieser Vertragsar...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / Zusammenfassung

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Zuständiges Finanzamt

Rz. 80 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Zuständig für die Inanspruchnahme des Entleihers ist das für den Verleiher örtlich zuständige Betriebsstätten-FA (§ 42d Abs 6 Satz 9 EStG). Das ist das FA, in dessen Bezirk der Verleiher seine lohnsteuerliche Betriebsstätte hat (vgl § 41 Abs 2 EStG; > Betriebsstätte Rz 15 ff). Bei einem im Inland ansässigen Verleiher wird dieses FA mit dem B...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / Zusammenfassung

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Ausländischer Verleiher

Rz. 6 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Ist der Verleiher kein inländischer ArbG (> Rz 5), so ist er als ausländischer Verleiher ebenfalls verpflichtet, den LSt-Abzug in Deutschland vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > R 38.3 Abs 1 Satz 2 LStR). § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG verstößt weder gegen internationale Vereinbarungen (DBA), noch handelt es sich um eine Diskriminierung ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Haftungsausschlüsse (Einwendungen des Entleihers)

a) Erlaubte Arbeitnehmerüberlassung Rz. 53 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Der Entleiher haftet nicht, wenn – nicht soweit – der Verleiher nachweislich (> Rz 11) eine Erlaubnis besitzt (> Rz 4). Das schließt Fälle ein, in denen der Verleiher zwar eine Erlaubnis hat, daneben aber auch weitere ArbN ‚schwarz’ einsetzt (vgl Goydke, DStZ 1986, 68ff) oder bei einem aus dem Ausland komme...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Keine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs 3 AÜG

Rz. 30 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Eine Haftung des Entleihers schließt § 42d Abs 6 Satz 1 EStG generell aus, wenn ein Fall des § 1 Abs 3 AÜG gegeben ist (> R 42d.2 Abs 2 Satz 6 LStR). Denn diese Fälle sind von der Erlaubnispflicht (vgl § 1 Abs 3 Nr 1 bis 3 AÜG) ausgenommen. Das betrifft die Überlassung von ArbN: Rz. 31 Stand: EL 113 – ET: 09/2017mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / F. Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren

Rz. 42 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Neben der Verhängung einer Strafe oder einer Buße haben Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung weitere Folgen: Die Festsetzungsfrist wird von vier auf fünf oder zehn Jahre verlängert (> Verjährung Rz 10 ff). Wird einem Stpfl vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben (> Rz 33), ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtsentwicklung zu § 42d Abs 6 bis 8 EStG

Rz. 15 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Vor 1986 bestand für einen ausländischen Verleiher keine Verpflichtung zum LSt-Abzug. Der Entleiher haftete grundsätzlich nicht für die LSt der in seinem Unternehmen tätigen ArbN des Verleihers. Das galt auch bei unerlaubter ArbN-Überlassung, obwohl arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird (vgl §§ 9, 10 Abs 1 AÜG). ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Überlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Rz. 26 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Eine erlaubnispflichtige ArbN-Überlassung nach dem AÜG liegt vor, wenn sich der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit seine ArbN zur Arbeitsleistung zu überlassen (§ 1 Abs 1 Satz 1 AÜG). Auf die enger zu fassende ‚Gewerbsmäßigkeit’ und eine ‚Gewinnerzielungsabsicht’ stellt das AÜG nicht mehr ab (vgl...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Inanspruchnahme des Entleihers

Rz. 90 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Der Entleiher wird durch Haftungsbescheid (§ 191 AO) in Anspruch genommen. Dieser Haftungsbescheid stellt für sich allein allerdings nur fest, dass ein bestimmter Entleiher für einen bestimmten Steuerbetrag haftet. Er darf die Aufforderung, den Haftungsbetrag zu zahlen (Leistungsgebot), nur enthalten, wenn und soweit die Vollstreckung in das...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Eingrenzung der Haftungstatbestände

Rz. 25 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Soweit einem Dritten (Entleiher) ArbN im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit (> Rz 26) zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er grundsätzlich neben dem ArbG (vgl § 42d Abs 6 Satz 1 EStG). Zu Ausnahmen > Rz 30 ff. Dazu ist in der Praxis zunächst einmal zu klären, ob ein vorgefundener Sachverhalt die Voraussetzungen einer ArbN-Über...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Allgemeines

Rz. 20 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Beschäftigt der Entleiher (> Rz 1/2) Zeit- oder Leih-ArbN und hat der Verleiher (> Rz 1/1) keine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung nach § 1 AÜG, ist der Arbeitsvertrag zwischen ArbN und Verleiher, aber auch der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam (§ 9 Abs 1 Nr 1 AÜG). Dann gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwi...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Ermittlung des Arbeitgebers in Sonderfällen

Rz. 15 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Für den LSt-Abzug kann als ArbG eine natürliche oder eine > Juristische Person (wie die AG und die GmbH) einschließlich der rechtsfähigen KöR in Betracht kommen. ArbG können aber auch die Gebietskörperschaften (> Behörden als Arbeitgeber) sein oder die verfasste Studentenschaft (> AStA), auch rechtliche Personenvereinigungen wie OHG und KG (...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Bußgeldvorschriften

Rz. 20 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Die Bußgeldvorschriften des II. Abschnitts des 8. Teils der AO (§§ 377–384 AO) behandeln die Steuerordnungswidrigkeiten, dh Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden. Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des I. Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.8 Sanktionen, Haftung des Verwalters

Rn 88 Erfüllt der Insolvenzverwalter nicht die ihm obliegenden steuerrechtlichen Pflichten, kann ihn die Finanzbehörde in gleicher Weise wie den Schuldner selbst sanktionieren. Dementsprechend können gegen ihn zur Bewirkung einer Anmeldung, zur Abgabe einer Steuererklärung und zur Vorlage von Jahresabschlüssen Zwangsmittel gemäß §§ 328 ff. AO angedroht, festgesetzt und volls...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.9 Sanktionen und Haftung bei Nichterfüllung

Rn 60 Dem Insolvenzverwalter obliegt im Hinblick auf den zur Insolvenzmasse gehörenden Geschäftsbetrieb ab Verfahrenseröffnung die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung. Die Aufstellung des Jahresabschlusses, dessen Feststellung, die Prüfung desselben sowie die Veröffentlichung und Bekanntmachung der Dokumente unterliegen zudem bestimmten Fristen. Kommt der Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Fortführung des Unternehmens durch einen neuen Unternehmensträger

Rn 21 Solange der Schuldner sein Unternehmen selbst fortführt, hat der Insolvenzverwalter dessen Geschäftsführung zu überwachen. Ein Insolvenzplan kann auch vorsehen, dass die Gläubiger nach einer übertragenden Sanierung (vgl. § 217 Rn. 12) aus den Erträgen des Unternehmens befriedigt werden sollen. Dies ist eine, wenn auch in der Praxis selten genutzte Möglichkeit, mit eine...mehr