Fachbeiträge & Kommentare zu Hausgeld

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.3 Keine abweichenden Vereinbarungen der Wohnungseigentümer zum gerichtlichen Vorgehen

1.3.1 Überblick Bevor eine Klage erhoben oder ein Mahnverfahren betrieben wird, ist zu klären, ob die Wohnungseigentümer einem gerichtlichen Vorgehen Hemmnisse in den Weg gestellt haben oder ob es als richtig erscheint, eine Mediation anzustreben. 1.3.2 Vorschalt- oder Güteverfahren Wohnungseigentümer können als Prozesshindernis ein "Vorschalt- oder Güteverfahren" vereinbaren (...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3 Inhalt des Antrags

3.2.3.1 Antragsteller Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stellt in der Regel – ist kein Rechtsanwalt eingeschaltet – der Verwalter den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in Spalte 3 unter genauer Angabe des Grundstücks, auf dem sich die Wohnungseigentumsanlage befindet (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) und unter...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.3.4 Mediation im Wohnungseigentumsrecht

Die Wohnungseigentümer können als gewillkürtes Prozesshindernis oder auch begleitend zu einem ordentlichen Verfahren eine Mediation vereinbaren.[1] Ist die Mediation als Vorschalt- oder Güteverfahren für eine Hausgeldklage vorgesehen[2], gilt das dazu in Kap. 1.3.2 Ausgeführte entsprechend.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.6 Urkundenverfahren

4.6.1 Überblick Eine Hausgeldklage kann nach h. M. gemäß § 592 ZPO als Urkundenprozess geführt werden.[1] Dies liegt schon daran, dass nur streitige Tatsachen bewiesen werden müssen[2], im Hausgeldverfahren in der Regel aber alle Tatsachen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beweisen muss, unstreitig sind. Der Urkundenprozess verursacht keine besonderen Kosten. Im Ur...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.4.3 Verwaltervertrag

Zu Ermächtigungen zur Führung des gerichtlichen Mahnverfahrens im Verwaltervertrag siehe näher dort.[1]mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.8 Rechtsmittel

4.8.1 Berufung Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO immer dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat, was gemäß § 511 Abs. 4 ZPO dann der Fall ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.1 Grundsätze des Verfahrens

4.1.1 Überblick Die gerichtliche Geltendmachung säumigen Hausgeldes jenseits des Mahnverfahrens ist die Hausgeldklage. Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beklagter ist der jeweilige Hausgeldschuldner, ggf. neben anderen als Gesamtschuldner[1]. Die Klage ist nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor dem WEG-Gericht zu erheben...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.6 Klärung, wer Hausgeldschuldner ist

Bevor gegen eine Person gerichtlich vorgegangen wird, ist immer zu klären, ob sie Hausgeldschuldner ist. Im Einzelfall ist dazu ins Grundbuch Einsicht zu nehmen oder sich beim Bauträger zu erfragen, bei welchen Personen die Voraussetzungen eines werdenden Wohnungseigentümers[1] eingetreten sind.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 2 Finanzierung

Für das gerichtliche Vorgehen gegen einen Hausgeldschuldner – hierzu gehören auch die Kosten der Zwangsvollstreckung und Sondervergütungen des Verwalters – ist zu klären, woher der Verwalter die dafür notwendigen Mittel nimmt, vor allem für die Gebühren und Auslagen des Gerichtes und die Gebühren und Auslagen eines ggf. eingeschalteten Rechtsanwaltes. 2.1 Kostenposition im Wi...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 2.4 Verbraucherdarlehensvertrag

Der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Hausgeldverfahrens oder des Hausgeldinkassos kommt grundsätzlich nicht in Betracht.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.1 Überblick

3.1.1 Allgemeines Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO soll es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin ermöglichen, auf einfache und schnelle Weise einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten. Das Mahnverfahren ist besonders für die Geltendmachung von Geldforderungen geeignet, in denen nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.5 Mündliche Verhandlung

Zeigt der Hausgeldschuldner seinen Willen an, sich zu verteidigen und erkennt er also auch nicht an, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Was insoweit gilt, ist die Frage danach, ob der Verwalter die Klage selbst führt oder für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. 4.5.1 Verwalter führt die Klage selbst Führt der Verwalter die Klage...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.1.2 Notarielles Schuldanerkenntnis

Insoweit kommt insbesondere ein notarielles Schuldanerkenntnis des Hausgeldschuldners in Betracht, wenn dieser zahlungswillig und gesprächsbereit ist.[1] Ein solches Anerkenntnis erspart den SCHUFA-Eintrag, ist aber teurer als ein Mahnbescheid.[2]mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.3.1 Überblick

Bevor eine Klage erhoben oder ein Mahnverfahren betrieben wird, ist zu klären, ob die Wohnungseigentümer einem gerichtlichen Vorgehen Hemmnisse in den Weg gestellt haben oder ob es als richtig erscheint, eine Mediation anzustreben.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.5 Prozessbevollmächtigter

Die Zeilen 46 bis 49 sind nur von einem beauftragten Rechtsanwalt auszufüllen, wenn dieser mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beauftragt ist. Zeile 50 spielt für die hier besprochenen Fälle keine Rolle.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.4 Ermächtigung des Verwalters für gerichtliches Vorgehen

1.4.1 Überblick Der Verwalter ist nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG befugt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu vertreten. Ob er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch vertreten darf – diese Frage stellt sich nur im Verhältnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Verwalter – ist nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 WEG zu beantworten. In der Regel wird jeder Verwalter nach §...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4 Die Hausgeldklage

4.1 Grundsätze des Verfahrens 4.1.1 Überblick Die gerichtliche Geltendmachung säumigen Hausgeldes jenseits des Mahnverfahrens ist die Hausgeldklage. Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beklagter ist der jeweilige Hausgeldschuldner, ggf. neben anderen als Gesamtschuldner[1]. Die Klage ist nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer v...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.3 Erlass eines Mahnbescheids

3.3.1 Überblick Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird auf seiner Grundlage nach § 692 ZPO ein sogenannter Mahnbescheid erlassen. In diesem Mahnbescheid wird dem Hausgeldschuldner mitgeteilt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihn eine Zahlungsforderung – einschließlich Kosten und Zinsen – erhebt. Gleichzeitig wird der Hausgeldschuldner vom Gericht au...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.5 Einschaltung eines Rechtsanwaltes

1.5.1 Ermächtigung Ist der Verwalter für die gerichtliche Geltendmachung des Hausgeldes ermächtigt[1], ist, sofern die Ermächtigung nicht ohnehin eine ausdrückliche Regelung trifft, nach § 133, § 157 BGB in der Regel davon auszugehen, dass der Verwalter wenigstens konkludent ermächtigt ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten.[2] Um Zweifel hinsichtlich des Umfanges der Ermächti...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.7 Kostenfestsetzungsverfahren

1.7.1 Überblick An jeden Rechtstreit schließt sich das Kostenfestsetzungsverfahren an.[1] Dieses verschafft der Partei, die den Prozess gewonnen hat, einen Vollstreckungstitel über die vom Gegner zu erstattenden Kosten des Prozesses. Erforderlich ist ein Antrag, der "Kostenfestsetzungsantrag", bei der Geschäftsstelle des Gerichtes erster Instanz. Ist die Hauptentscheidung (in...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1 Überblick

Selbst wenn sich die Zwangsvollstreckung des Hausgeldes zunächst als erfolglos herausstellt, ist durch eine Titulierung eine Vollstreckung hieraus für die folgenden 30 Jahre möglich. Das ist von großem Vorteil, wenn der Hausgeldschuldner nach einigen Jahren durch Arbeit, Erbschaft oder andere Umstände doch wieder zu Geld kommt, sodass auch eine spätere Vollstreckung durchaus...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.4.2 Beschluss oder Vereinbarung

Eine Ermächtigung kann nach § 27 Abs. 2 WEG durch Beschluss oder Vereinbarung ausgesprochen werden.[1] Soll der Verwalter durch Beschluss ermächtigt werden, hat er zu beachten, dass von einer ihm oder einem anderen Vertreter des Hausgeldschuldners übertragenen Stimmrechtsvollmacht kein Gebrauch gemacht werden darf. Das für den Hausgeldschuldner selbst geltende Stimmverbot de...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.1.3 Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung gegen einen Hausgeldschuldner kann nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen aus Urkunden stattfinden, wenn sich der Hausgeldschuldner in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Für das Hausgeldinkasso sind dabei 2 Wege zu unterscheiden: In Erwerbsverträgen zum Kauf...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.6.2 Musterklage

Das nachfolgende Muster berücksichtigt den Fall, dass der Beklagte Wohnungseigentümer in der betreffenden Wohnungseigentumsanlage ist, gegen ihn Hausgeldrückstände aus Wirtschaftsplan, Sonderumlage, Abrechnung etc. in Höhe von _____ EUR, seit _______ bestehen und auf das verlangte Hausgeld Zinsen in Höhe von _____ EUR seit _______ verlangt werden. Der Verwalter ist – sofern dem so ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.8.1.3 Fristberechnung für Berufungsbegründung

Praxis-Beispiel Fristberechnung Erfolgt die Zustellung des Urteils am 2. Februar, läuft die Frist zur Begründung der Berufung am 2. April um 24 Uhr ab. Bei der Berufungsbegründungsfrist handelt es sich im Gegensatz zur Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht um eine sog. "Notfrist". D. h., die Frist zur Begründung der Berufung kann auf entsprechenden Antrag hin verlängert werden, ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.2 Zuständiges WEG-Gericht

Örtliche Zuständigkeit Die Klageschrift muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das örtlich zuständige WEG-Gericht bezeichnen. Die örtliche Zuständigkeit für die Klage einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gegen einen Wohnungseigentümer wegen ausstehenden Hausgeldes bestimmt § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Danach ist für Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeins...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.2 Antragsgegner

Bei der Bezeichnung des Antragsgegners (= Hausgeldschuldner) nach § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen keine Unterschiede zum allgemeinen Mahnverfahren. Bei Inanspruchnahme mehrerer Hausgeldschuldner ist für jeden ein eigener Formularsatz auszufüllen, weil das Mahnverfahren unterschiedlich verlaufen kann. Bei einer etwaigen Inanspruchnahme mehrerer Hausgeldschuldner als Gesamtsch...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.6 Adressat

Mahnverfahren werden nach § 689 Abs. 1 Satz 1 ZPO sachlich von den Amtsgerichten durchgeführt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ist grundsätzlich das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das WEG-Grundstück liegt. Die Landesregierungen wurden durch § 689 Abs. 3 ZPO allerdings ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amt...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.4 Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Erhebt der Hausgeldschuldner keinen Widerspruch, erlässt das Mahngericht auf der Grundlage des Mahnbescheids gegen ihn auf Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Vollstreckungsbescheid. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden. Der Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.8.1.1 Frist

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat[1], wobei die Frist mit der Zustellung des vollständigen amtsgerichtlichen Urteils zu laufen beginnt. War die Zustellung unwirksam oder ist sie unterblieben, beträgt die Frist 5 Monate nach Verkündung der Entscheidung. Praxis-Beispiel Fristberechnung für Berufungsschrift Erfolgt die Zustellung des Urteils am 2. Februar, ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.4 Prüfung des Antrags durch das Mahngericht

Das Mahngericht prüft den Mahnantrag grundsätzlich nur formal. Das Mahngericht – funktional ist der Rechtspfleger und kein Richter zuständig – prüft vor allem, ob der Antrag alle notwendigen Angaben enthält, insbesondere, ob die genaue Bezeichnung des Antragstellers (also "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks), ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.3.1 Überblick

Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird auf seiner Grundlage nach § 692 ZPO ein sogenannter Mahnbescheid erlassen. In diesem Mahnbescheid wird dem Hausgeldschuldner mitgeteilt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihn eine Zahlungsforderung – einschließlich Kosten und Zinsen – erhebt. Gleichzeitig wird der Hausgeldschuldner vom Gericht aufgefordert, ent...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3 Die Klageschrift

Der nachstehende Abschnitt will vor allem den Verwalter darüber informieren, was zu beachten und zu tun ist, wenn er selbst erstinstanzlich die Hausgeldklage führt. Ob ein Verwalter hierzu bereit ist, muss er selbst entscheiden und von seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten und den Möglichkeiten und Fähigkeiten seiner Mitarbeiter abhängig machen. "Hexenwerk" ist eine Hausgeldk...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.7.3 Zwangsvollstreckung

Erfüllt der Hausgeldschuldner die Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht freiwillig, kann diese auf Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Hausgeldschuldner die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit ein Titel. Diese Zwangsvollstreckung – ggf. zusammen mit der Beitreibung der Hauptforderung – hat der Verwal...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.6 Anlagen zur Hausgeldklage

Jeder Hausgeldklage sollten "routinemäßig" zur Vermeidung von Nachfragen und zum Beleg der von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgestellten Behauptungen bestimmte Anlagen beigefügt werden. Auf diese mag es im Einzelfall nicht ankommen, weil der Hausgeldschuldner die aufgestellten Tatsachen nicht bestreitet oder das Gericht meint, sie nicht zu brauchen. Ist es indes ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.1.2 Verwalter

Der Verwalter ist als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Regel "von Amts wegen" berechtigt, ein Mahnverfahren zu betreiben. Im Einzelfall muss er nach § 27 Abs. 2 WEG dazu allerdings besonders ermächtigt werden.[1] Eine Vertretungsmacht folgt in beiden Fällen und auch ohne Ermächtigung aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids muss ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.4.5 Aufrechnung

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Forderung eines anderen zu erklären.[1] Voraussetzung einer Aufrechnung ist dabei stets, dass die eigene Forderung voll wirksam und fällig ist und die einander geschuldeten Leistungen gleichartig sind. Im Wohnungseigentumsrecht jedoch kann der Hausgeldschuldner gegen die Hausgeldforderungen ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.2.2 Was ist abzuwägen?

Für ein Mahnverfahren spricht, dass es kostengünstig und schnell ist. Anders ist es allerdings, wenn zu erwarten steht, dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer gegen den dem Vollstreckungsbescheid vorausgehenden Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen wird.[1] Für das Mahnverfahren spricht weiter, dass man in der Regel kein...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.6 Kosten und Gebühren

An Gerichtskosten entsteht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine 0,5-Gebühr, mindestens aber 23 EUR. Die Höhe der Gebühr eines etwaigen Prozessbevollmächtigten ergibt sich aus VV 3305.[1] Die im Mahnverfahren entstandene 0,5-Gerichtsgebühr wird nach Überleitung in das streitige Verfahren angerechnet, allerdings nach dem Wert des Streitgegenstandes, der in das streitige...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 5 Kosten und Gebühren

Eine Hausgeldklage wird erst nach Einzahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt.[1] Die Gerichtskasse fordert den Vorschuss an. Für das Gericht entsteht im Klageverfahren in 1. Instanz eine 3,0 Gebühr. Für den Rechtsanwalt entstehen in der Regel die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 und die Terminsgebühr in Höhe von 1,2. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsan...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.5.2 Rechtsanwalt führt die Klage

Führt ein Rechtsanwalt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Klage, steht der Verwalter vor der Frage, ob er oder ein Mitarbeiter an dieser teilnehmen muss.[1] Diese Frage sollte der Verwalter mit dem Rechtsanwalt besprechen. Von Gesetzes wegen ist eine Teilnahme grundsätzlich nicht erforderlich. Gericht ordnet persönliches Erscheinen an Das Gericht kann das persönl...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.7 Prozessvergleiche in Hausgeldsachen

Wird in einer Hausgeldklage streitig verhandelt – was häufig nicht der Fall ist –, kann der Abschluss eines Prozessvergleichs infrage kommen, etwa über eine ratierliche Zahlung.[1] Allerdings sollten weder der Rechtsanwalt noch der Verwalter einen solchen Prozessvergleich eigenmächtig schließen.[2] Ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Hausgeldschuldner "entgegenkom...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.1 Antragsteller

Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stellt in der Regel – ist kein Rechtsanwalt eingeschaltet – der Verwalter den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in Spalte 3 unter genauer Angabe des Grundstücks, auf dem sich die Wohnungseigentumsanlage befindet (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) und unter Angabe der Rechtsfor...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.8.1 Berufung

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO immer dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat, was gemäß § 511 Abs. 4 ZPO dann der Fall ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.2 Form des Antrags

Der Antrag muss die in § 690 Abs. 1 ZPO genannten Angaben enthalten und nach § 690 Abs. 2 ZPO unterschrieben werden. Der Antrag darf dem zuständigen Amtsgericht nach § 691 Abs. 3 ZPO nur in einer "maschinell lesbaren Form" übermittelt werden (Vordruck). Zum Ausfüllen und Bedrucken kann dieser "Online-Mahnantrag" genutzt werden: https://www.online-mahnantrag.de. Wird der Antr...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.6.1 Überblick

Eine Hausgeldklage kann nach h. M. gemäß § 592 ZPO als Urkundenprozess geführt werden.[1] Dies liegt schon daran, dass nur streitige Tatsachen bewiesen werden müssen[2], im Hausgeldverfahren in der Regel aber alle Tatsachen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beweisen muss, unstreitig sind. Der Urkundenprozess verursacht keine besonderen Kosten. Im Urkundenprozess k...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.5 Urkundenmahnverfahren

Nach § 703a ZPO gibt es auch ein Urkundenmahnverfahren. Dieses ist beschritten, wenn der Antrag auf den Erlass eines Urkundenmahnbescheids gerichtet ist.[1] Im Papierformular ist zunächst die Katalognummer 30, "Scheck/Wechsel", anzugeben. In Zeile 36, "Sonstiger Anspruch", ist das Wort "Urkundenmahnverfahren" einzutragen sowie die Art der Urkunde und die Hauptforderung mit D...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.3.3 Schiedsvereinbarungen

Die Wohnungseigentümer können ferner ein Schiedsverfahren im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO vereinbaren.[1] Dieses Schiedsverfahren tritt vollständig an die Stelle eines streitigen Verfahrens. Eine gleichwohl erhobene Klage ist auf Rüge als unzulässig abzuweisen.[2] Für das Schiedsverfahren gelten die §§ 1029 ff. ZPO.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.8.1.2 Berufungsschrift

Die Berufung wird durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Berufungsgericht eingelegt (Berufungsschrift).[1] Die Berufungsschrift muss enthalten: die genaue Bezeichnung des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten, die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, unter Angabe des erstinstanzlichen Gerichtes, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens de...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.4.4 Umfang

Eine Ermächtigung gestattet, ist nichts anderes bestimmt, dem Verwalter die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, d. h.: die Zusendung von Mahnschreiben; die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden; die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[1]; die Erhebung einer Klage gegen den Schul...mehr