Fachbeiträge & Kommentare zu Hausgeld

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WEMoG: Erweiterte Kompetenz... / 5.2.1 Positive Komponenten

Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten und Wohnungseigentümern sowie die eingenommenen Gelder. Im Einzelnen gehören zum Gemeinschaftsvermögen eingenommene Gelder, Bankguthaben, Rücklagen, Ansprüche auf Miet- und Pachtzahlungen, Ansprüche auf Zahlung von Hausgeldern, Sonderumlagen, Ansprüche auf Schadensersatz,...mehr

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Versorgungsausgleich / 2.1 Durch Arbeit oder Vermögen erworbene Anrechte

Dem Versorgungsausgleich unterliegen die Anrechte auf eine Versorgung für den Fall des Alters oder der Invalidität.[1] Ausgleichspflichtig sind vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpensionen und gleichgestellte Versorgungen,[2] Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung und andere Versorgungsrenten, z. B. aus berufsständischen Versorgungseinri...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anlage Unterhalt 2020 – Tip... / 2 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

Rz. 588 Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Wichtig Kein Abzug von Unterhalt als allgemeine außergewöhnliche Belastung Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) ist nicht möglich (kein Wahlrecht), auch nicht, soweit sich die Kosten über...mehr

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Anlage Unterhalt 2020 – Lei... / 3 Angaben zur ersten unterstützten Person (Seite 2)

Rz. 119 [Angaben zur (ersten) unterstützten Person → Zeilen 31–44] Anhand der Angaben wird geprüft, ob ein Abzug von Unterhaltszahlungen an die unterstützte Person möglich ist. Falls die Bedingungen nicht das ganze Jahr über vorlagen, müssen Sie den Zeitraum genau angeben. Der für das Jahr abzugsfähige Höchstbetrag wird dann nur zeitanteilig berücksichtigt. Rz. 120 [Gesetzlich...mehr

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FF 09/2020, Bedeutsame Ents... / a) Bindungswirkung zum Wohnvorteil

Wenn ein gerichtlicher Vergleich ausdrücklich als Grundlage eine mehrseitige Unterhaltsberechnung im Schriftsatz des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Abänderungsantragstellers in Bezug nimmt und darin der unstreitige Wohnwert jeweils ohne Abzüge für Hauskosten oder Grundsteuer berücksichtigt ist, so kann der Vergleich – jedenfalls konkludent – im Einklang mit seinem ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Literatur

Rn 25 Küpper, Das insolvenzrechtliche Instrument der Freigabe als Haftungsproblem des Insolvenzverwalters am Beispiel des Hausgeldes nach dem WEG, ZInsO 2010, 2009; Schmerbach, Grundbuchantrag auf Eintragung eines Insolvenzvermerks, InsbürO 2004, 68.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundsteuer – Einführung / A. Systematische Einordnung und Rechtfertigung der Grundsteuer

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Grundsteuer zählt zu den ältesten Formen der direkten Besteuerung. Ihre Ursprünge können bis in die Antike zurückverfolgt werden.[2] Damals entstand der Grundgedanke, Abgaben an den Ertrag des Grund und Bodens zu knüpfen. Im Mittelalter gab es weitere Abgaben (Naturalien oder Geld), die allein an den Besitz von Grund und Boden anknüpften. Gemeint war ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Einkommensgrenzen

Rz. 1 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Die Höhe des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs 5 EStG (> Einkommen Rz 2), dem bei einen > Arbeitnehmer ohne andere stpfl > Einkünfte nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG zugrunde liegen, hat für bestimmte, zB folgende Begünstigungen Bedeutung (Einkommensgrenze): Für die ArbN-Sparzulage (vgl § 13 VermBG [> Anh ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.2.1 Einkunftsbegriff

Rz. 24 Nach der Systematik des § 82 ist das Einkommen nach Abs. 1 zunächst als Bruttogröße zu bestimmen, bevor nach Abs. 2 bestimmte Absetzbeträge zu subtrahieren sind. Die Differenz ist die Nettogröße, die als (Netto-)Einkommen einzusetzen ist. Unter Einkünften ist daher die Summe sämtlicher (Brutto-)Einnahmen zu verstehen, die dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum zuflie...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 83 Nach Zwe... / 2.3 Beispiele für zweckfremde, -neutrale und -identische Leistungen

Rz. 8 Abwrackprämie: zweckfremd (vgl. zum SGB II: LSG Thüringen, Beschluss v. 27.7.2009, L 7 AS 535/09 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.9.2009, L 2 AS 315/09 B ER; LSG Bayern, Beschluss v. 21.12.2009, L 7 AS 831/09 B ER; LSG Hessen, Beschluss v. 15.1.2010, L 6 AS 515/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.6.2010, L 12 AS 807/10 B ER; a. A. LSG Nordrhein-Wes...mehr

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Jung, SGB XII § 82 Begriff ... / 2.1.2 Bereite Mittel

Rz. 20 Einkommen lässt sich nur einsetzen, um einen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken, wenn es bedarfsbezogen verwendet werden kann. Es muss sich dabei um bereites Einkommen handeln, also Einkommen, das dem Bedürftigen auch tatsächlich und nicht nur normativ zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 23/06 R; zum SGB II: BSG, Urteil v. 19.8.2015, B ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerfreie Einnahmen / 2 Steuerfreie Einnahmen

Als steuerfrei im engeren Sinne bezeichnet man diejenigen Einnahmen, die ihrer Art nach unter eine der 7 Einkunftsarten fallen, die aber vom Gesetzgeber ausdrücklich für steuerfrei erklärt worden sind. Steuerbefreiungsvorschriften finden sich im EStG, z. B. §§ 3, 3b EStG, aber auch in einer Vielzahl anderer Gesetze. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen z. B. Leistungen aus eine...mehr

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FoVo 06/2020, Der Pfändungs... / IV. Die Wirkungen eines Pfändungsschutzkontos

Die Wirkungen des P-Kontos zeigen sich in dem gewährten Pfändungsschutz, der in einem völlig neuen Abschnitt der ZPO, in Abschnitt 4 in den §§ 899 bis 910 ZPO-E, geregelt wird. Was bleibt … Der bisherige Schutz auf dem P-Konto aus § 850k Abs. 1, 2 und 4 ZPO, Stufe 1 des Kontopfändungsschutzes, geht in § 899 ZPO-E auf. Dabei kommt nur eine Aufrundung auf volle 10-EUR-Beträge hi...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 34 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bildet gemeinsam mit den §§ 34a und b den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII, der Vorschriften über die Leistungen zur Bildung und Teilhabe enthält. Die Einfügung der Vorschriften ist im Wesentlichen zurückzuführen auf die massive Kritik, die das BVerfG in dem Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u. a. Rz. 191 ff. an der Bemessung der Regelleis...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 52a Überprü... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Agentur für Arbeit kann die entsprechenden Auskünfte bei Personen einholen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, beziehen oder bezogen haben. Durch die Vergangenheitsbezogenheit kann die Agentur auch evtl. Überzahlungen feststellen und ggf. Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht bezogener Leistungen erlassen. Rz. 4 Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist a...mehr

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Elternunterhalt / 7.1.4 Pflegewohngeld

In einigen wenigen Bundesländern gibt es Pflegewohngeld. Dies ist aktuell aber nur noch in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein der Fall. Beim Pflegewohngeld handelt es sich um eine bewohnerbezogene Förderung einzelner Pflegeeinrichtungen. Ähnlich wie auch beim Wohngeld sollen beim Pflegewohngeld die Wohnkosten der Pflegebedürftigen (die Wohnkosten bezeichnet man bei P...mehr

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Eigenbedarf – Kinderreichtum ist kein Härtefall

Doppelter Kündigungsschutz Bei einer ordentlichen Kündigung des Vermieters ist der Mieter doppelt geschützt. Zum einen dadurch, dass der Vermieter nur kündigen darf, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, d.h. sich auf einen gesetzlichen Kündigungsgrund wie z.B. Eigenbedarf stützen kann. Zum anderen dadurch, dass der Mieter auch dann, wenn der Vermieter einen gesetzlichen Kü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.1 Hausgeld

Rz. 156 Unter Hausgeld (§ 47 StVollzG) versteht man alle Einkünfte, die der Gefangene nach den im Strafvollzugsgesetz geregelten Möglichkeiten bezieht, z. B. Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen in der JVA, Ausbildungsbeihilfe sowie Taschengeld. Geht er in einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der JVA seiner Berufstätigkeit nach, wird aus diesen Bezügen ein angemes...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.3.3 Wohngeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I)

Rz. 187c Wohngeld gehört nach § 26 SGB I zu den Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I und ist zweckgebunden. Es ist unpfändbar, soweit die Pfändung nicht wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 WoGG sind. Zweck der Regelung ist es, auszuschließen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngeldempfängers (Schuldner) in keinem unmittelbaren Zusammenhang steh...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.2 Eigengeld

Rz. 157a 3/7 des Hausgeldes bildet das Eigengeld. Dieses wird einem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Hierüber kann der Gefangene grds. frei verfügen und Einkäufe in der JVA tätigen. Das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, das der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält, ist pfändbar. Soweit das Eigeng...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.8.1.3 Überbrückungsgeld

Rz. 157b Das Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG des Bundes) soll den notwendigen Lebensunterhalt des inhaftierten Schuldners und den seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern. Es wird zum Zeitpunkt der Entlassung in Freiheit in bar ausbezahlt. Der Gesetzgeber will dadurch – auch zur Prävention erneuter Straffälligkeit – erreichen, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.7.2 Rentenanwartschaften

Rz. 196 Pfändbar ist ein zukünftiger Anspruch auf Rente, d. h. die Rentenanwartschaft (Anspruch G – nicht Anspruch B!). Die Rentenanwartschaft als Stammrecht ist stets unpfändbar (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = Ju...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10 Sozialleistungen

Rz. 177 Bezüglich der Pfändung von Ansprüchen auf Zahlung von Sozialleistungen enthält § 54, SGB I Sonderregelungen, die sich insbesondere an die Vorschriften über die Pfändung von und den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850 bis 850k ZPO) anlehnen. Sie lautet wie folgt: Rz. 178 Zitat § 54 SGB I Pfändung (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfände...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Addition von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (Nr. 2a)

Rz. 26 Arbeitseinkommen ist auch mit Sozialleistungen zusammenrechenbar (§ 850e Nr. 2a ZPO). Die Regelung erfasst aber nur Geldleistungen nach dem SGB. Die grds. Möglichkeit der Zusammenrechnung von Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Kindergeld, Bundeserziehungsgeld, Landeserziehungsgeld) ist anerkannt (BGH, WM 2005, 1369 = unter...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Einsichtsgründe (Abs. 1)

Rz. 2 Satz 1 nennt die sieben Zwecke, zu deren Erfüllung Einsicht in die Angaben nach § 882b ZPO genommen werden darf. Rz. 3 Nr. 1: hierunter fallen Vollstreckungszwecke, wozu auch Vollstreckungen im Verwaltungsverfahren zählen. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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FoVo 02/2020, Für Sie zusam... / 2 II. Die Entscheidung und die Folgen kurz zusammengefasst

Mieteinkünfte und § 850i ZPO Der BGH teilt den – soweit ersichtlich unstreitigen – Ansatz des LG, dass Mietforderungen der Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO unterfallen (BGH FoVo 2014, 164; BGH FoVo 2015, 155; BGH FoVo 2016, 111; BGH FoVo 2018, 114). Hinweis Nach § 850i ZPO hat das Gericht bei der Pfändung sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Arbeitseinkommen si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Versorgungsansprüche

Rz. 84 War der Erblasser Beamter, so erlischt das Beamtenverhältnis mit seinem Tod. Nach § 17 Abs. 1 BeamtenVG erhalten die Erben noch die Bezüge für den Sterbemonat (zum Anspruch beim Zwangspensionierungsverfahren vgl. Rdn 21). Die in §§ 18 ff. BeamtenVG geregelte Hinterbliebenenversorgung, wie bspw. Sterbegeld, Witwengeld oder Witwenabfindung, stehen hingegen nicht den Erb...mehr

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FF 01/2020, Bemessung des e... / 2 Anmerkung

1. Der wesentliche Streitpunkt des Verfahrens war die Frage, ob der Antragsteller die von ihm verfolgte Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs mit der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2011 über den nachehelichen Unterhalt auf Belastungen für das Wohnen in der ihm gehörenden Eigentumswohnung stützen konnte, nachdem er sowohl in dem früheren Vergleich als auch im vorliegenden V...mehr

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FF 01/2020, Bemessung des e... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt ab Oktober 2016. [2] Aus der am 4.12.1980 geschlossenen Ehe der Beteiligten sind zwei 1981 und 1984 geborene Töchter hervorgegangen. Die Beteiligten trennten sich am 5.8.2007; seit dem 2.1.2009 ist ihre Ehe rechtskräftig geschieden. [3] Der im Mai 1953 geborene Ant...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr. Der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, soweit er auf dem Einkommen des Pflichtigen beruht (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 16, 33), beim Ehegattenun...mehr

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§ 13 Prozesskostenhilfe, Ve... / I. Sachlicher Anwendungsbereich der Beratungshilfe

Rz. 105 Beratungshilfe nach dem BerHG wird gem. § 2 Abs. 2 BerHG in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. Dies können somit Angelegenheiten seinmehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1 Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinko...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne. 1. Geldeinnahm...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) und Krankengeld. 2.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II sind kein Einkommen, es sei denn, die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig; nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen (insbesondere Entschädigung für Mehraufwendungen "Ein-Euro-Job" § 16 SGB II, Freibet...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen. 1.2 Unregelmäßiges Einkommen Höhere einmalige Zahlungen (z.B....mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Brut...mehr

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Dresden, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten - oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Br...mehr

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Dresden, Unterhaltsleitlini... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§ 1361 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 BGB) Selbstbehalt. 21.2. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbst...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. 1.2. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum nach Zufluss zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 1.3. Überstundenvergütunge...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21 Selbstbehalt Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil v. 15.3.2006, XII ZR 30/04, FamRZ 2006, 683). 21....mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Einkünfte aus Erwerb und Vermögen 1.1 Auszugehen ist vom regelmäßigen Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte. 1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf 1 Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B. Abfindungen) sind grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. 1.3. Überstundenvergütungen werden dem Eink...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrages zugrunde zu legen. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen. 1.2 Unregelmäßige Einkommen Bei ...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr. 21.5.2). 21.2 Notwendiger Selb...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 21. Selbstbehalt

21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB. 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgt beim Nicht...mehr