Fachbeiträge & Kommentare zu Hessen

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Festsetzungsverjährung

Rz. 469 [Autor/Stand] Für den Erlass von GrSt-Messbescheiden gelten die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend.[2] Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 AO wird nur durch Bekanntgabe des Messbescheids, nicht aber durch die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO an die Gemeinden (Rz. 47...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Revisibilität des Landesrechts (Satz 3)

Rz. 429 [Autor/Stand] Durch § 15 Satz 3 HGrStG wird die Revisibilität der Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts nach dem HGrStG durch den Bundesfinanzhof angeordnet. Dadurch erklärt das Landesgesetz die §§ 115 bis 127 FGO ausdrücklich für anwendbar. So gesehen kommt es nicht darauf an, ob bereits der Gesamtverweis auf die Finanzgerichtsordnung nach § 15 Satz 2 HGrStG ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Verfassungsrechtliche Vorgaben für Realitäts- und Relationsgerechtigkeit

Rz. 38 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber muss nicht nur den Belastungsgrund der Grundsteuer im Gesetz erkennbar regeln (Rz. 29 f.), sondern ihn – im Rahmen der legislativen Sekundärentscheidung über die Steuerermittlungsregelungen (zur Primärentscheidung, Rz. 31) – auch realitätsgerecht erfassen.[2] Insbesondere muss er diese Regelungen gleichheitsgerecht und damit folgerichtig ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Dämpfung der Bodenrichtwertrelation durch Exponenten

Rz. 53 [Autor/Stand] Bodenrichtwertunterschiede lassen sich aber nicht ausschließlich durch differierende Nutzungsmöglichkeiten kommunaler Infrastruktur begründen. Aus diesem Grund wird der relative Bodenrichtwert (Rz. 48) nicht in vollem Umfang berücksichtigt, sondern nur teilweise (Dämpfung).[2] Die Dämpfung erfolgt mit mathematischer Hilfe eines Exponenten "kleiner eins"[...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 2)

Rz. 346 [Autor/Stand] Bei der Neuveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Für die Bodenrichtwerte gelten stets die Verhältnisse zum Hauptveranlagungszeitpunkt (Rz. 340). Neuveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist oder der Fehler dem Finanza...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Außergerichtliche Verfahren (GrSt-Messbescheid)

a) Einspruchsverfahren (Finanzamt) Rz. 490 [Autor/Stand] Gegen einen GrSt-Messbesch. ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft. Die im GrSt-Messbesch. (Grundlagenbescheid, Rz. 463) getroffenen Entscheidungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfech...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Notwendigkeit der Anwendbarkeitserklärung bestimmter Vorschriften des Bewertungsgesetzes

Rz. 95 [Autor/Stand] In § 2 Abs. 2, 3 und 4 HGrStG werden bestimmte Vorschriften des Bewertungsgesetzes (teilweise mit Einschränkungen, vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) für anwendbar erklärt. Die Anwendbarkeitserklärung ist notwendig, weil die Vorschriften des Bewertungsgesetzes aufgrund der (überlagernden) Landesgesetzgebung im Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteue...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 209 [Autor/Stand] (1) Der Flächenbetrag für den Grund und Boden ist das Produkt aus der Fläche des zum Grundstück gehörenden Grund und Bodens in Quadratmetern und einem Ansatz von 0,04 Euro je Quadratmeter. (2) 1 Der Flächenbetrag für den zu Wohnzwecken genutzten Teil eines zum Grundstück gehörenden benutzbaren Gebäudes nach § 248 Bewertungsgesetz in der am 24. Dezember 2...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Flächenbetrag Gebäudefläche "Wohnen" (Abs. 2)

a) Flächenbetrag für zu Wohnzwecken genutzte Gebäude(teile) (Abs. 2 Satz 1) Rz. 224 [Autor/Stand] Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Gebäude vorliegt. Der Gebäudebegriff deckt sich mit dem bundesrechtlichen, denn § 248 BewG wird explizit in Bezug genommen – ohnehin gilt er jedoch über § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG auch uneingeschränkt im hessischen Landesrecht. ...mehr

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zfs 05/2022, Bestreiten der... / 3 Anmerkung:

Ich kann der Entscheidung des Bay. VGH nicht zustimmen. Erhebung außergebührenrechtliche Einwendungen Der BayVGH hat zunächst zutreffend erkannt, dass bereits die Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen zur Ablehnung der Festsetzung nach § 11 Abs. 5. S. 1 RVG führt. Dabei bedürfen außergebührenrechtliche Einwendungen i.S.v. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG keiner Substantiierung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)[2] wurde für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 258 BewG die Regelung für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen des Sachwertverfahrens eingefügt. Mit dem Verfahren soll auf der Grundlage einer typisierenden Ermittlung des Grundbesitzwertes die Bewertung ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ableitung des Grundsteuerwerts aus Vergleichswerten (Abs. 3)

Rz. 161 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 3 BewG lautet:[2] "... Die Befugnis zur Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen, wenn die Gutachterausschüsse in Ausnahmefällen keine Bodenrichtwerte ermittelt haben, stellt – wie in § 179 Satz 4 BewG – eine vollständige Bewertung aller wirtschaftlichen Einheiten sicher ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Begrenzung des Kapitalwerts durch den gemeinen Wert der Nutzungen oder Leistungen

Rz. 78 [Autor/Stand] Auch bei Nutzungen oder Leistungen, die auf die Lebenszeit einer Person beschränkt sind, ist an Stelle des Kapitalwerts der gemeine Wert anzusetzen, wenn der gemeine Wert nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert ist (§ 14 Abs. 4 BewG). Diese Vorschrift, die erstmals im BewG 1934 in § 16 Abs. 5 enthalten war, beruht auf einer Rspr. des RFH.[2]...mehr

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zfs 05/2022, Kein Ausschlus... / 1 Aus den Gründen:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO) [2] I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. [3] 1. Der Kläger hat einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.710,47 EUR und Haftungsfeststellung gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG a...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6 Hessen

11.6.1 Rechtsgrundlage Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) i. d. F. vom 28.7.1998 (GVBl. I S. 264). Das Gesetz wurde zum 1.1.2018 novelliert[1]. Die wichtigsten Neuerungen sind[81g]: Der Anspruch kann auch für 3-tägige Veranstaltungen geltend gemacht werden. Auszubildende können jetzt ihren Anspruch auf Freistellung auch für Schulungen zur Wahrnehmung ...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen haben.mehr

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Bildungsurlaub / 3.2 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen überwiegend die Freistellung für berufliche und (gesellschafts)politische Weiterbildung vor. Manche Bundesländer gehen aber weiter: In Bremen[1] und Schleswig-Holstein[2] kann die Freistellung auch zum Zweck der allgemeinen Weiterbildung erfolgen, in Niedersachsen darüber hinaus zum Zweck der kulturellen Bildung.[3] Auch in Brandenburg darf d...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs muss dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, jedoch spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt werden. Der Mitteilung sind eine Anmeldebestätigung, der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm der Bildungsveranstaltung beizufügen. Werden die ...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.1 Rechtsgrundlage

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) i. d. F. vom 28.7.1998 (GVBl. I S. 264). Das Gesetz wurde zum 1.1.2018 novelliert[1]. Die wichtigsten Neuerungen sind[81g]: Der Anspruch kann auch für 3-tägige Veranstaltungen geltend gemacht werden. Auszubildende können jetzt ihren Anspruch auf Freistellung auch für Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts gelten...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.4 Umfang des Anspruchs

11.6.4.1 Dauer Der Bildungsurlaub beträgt jährlich 5 Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.[1] 11.6.4.2 Anrechenbarkeit Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen d...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.6 Verfahren

11.6.6.1 Frist und Form Die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs muss dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, jedoch spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt werden. Der Mitteilung sind eine Anmeldebestätigung, der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm der Bildungsveranstaltung ...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.3 Freistellungsrelevante Themen

Der Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder der beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten dient er allein der politischen Bildung.mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.4.1 Dauer

Der Bildungsurlaub beträgt jährlich 5 Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.[1]mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.5 Wartezeit

Der Anspruch wird erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erworben. Der Anspruch muss nicht neu erworben werden, wenn bei derselben Beschäftigungsstelle innerhalb einer Frist von 4 Monaten ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis oder an ein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet wird.mehr

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Bildungsurlaub / 3.2.1 Inhaltliche Geeignetheit der Weiterbildungsveranstaltung

Ob die vom Arbeitnehmer ausgewählte Weiterbildungsveranstaltung den jeweiligen gesetzlichen Leitvorgaben entspricht und damit für eine Bildungsfreistellung in Betracht kommt, ist vielfach Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen, da es sich bei Zielen wie "berufliche Weiterbildung" oder "politische Weiterbildung" (vgl. § 1 Abs. 2 AWBG) um unbestimmte Rechtsbe...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.4.2 Anrechenbarkeit

Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, ist möglich...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.6.2 Einschränkungen

Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub ablehnen, wenn der Freistellung in dem vorgesehenen Zeitraum dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen oder wenn in dem jeweiligen Betrieb im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen teilgenommen hat. Beide Ablehnungsgründe dürfen bei Auszubildenden jedoc...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.6.3 Übertragbarkeit

Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nur für eine verkürzte Veranstaltung geltend gemacht haben und ihrem Arbeitgeber gegenüber bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres schriftlich erklären, dass sie ihren (restl...mehr

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Bildungsurlaub / 7.1 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch, indem er auf Antrag des Arbeitnehmers die Freistellung für einen bestimmten Zeitraum erklärt, und nimmt der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung teil, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts liegt – je nach Bestimmung – entweder das Lohnausfallprinzip[1]...mehr

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Bildungsurlaub / 2.2 Landesrecht

Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung bisher nicht abschließend geregelt hat, besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz, die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 12 GG).[1] Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer – bis auf Bayern und Sachsen – wie folgt Gebrauch gemacht: Baden-Württ...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 2. Finanzverwaltung

Rz. 71 Für den regelmäßig vorkommenden Fall der Erbschaftsteuer haftet der Testamentsvollstrecker zwar grundsätzlich nicht persönlich. Anderes gilt jedoch, wenn er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich die ihm nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG obliegende Pflicht verletzt, für die Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen und die Steuer deshalb nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt ...mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / C. Individuelle, gesonderte Vereinbarungen mit den Erben?

Rz. 18 Eine zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben mangels letztwilliger Anordnung ausgehandelte Vergütung ist regelmäßig angemessen[32] und daher eine ausgezeichnete und in der Praxis erprobte Möglichkeit, Streitigkeiten über die Vergütung zu vermeiden.[33] Eine solche Vereinbarung sollte möglichst zu Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung getroffen wer...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Zerlegungsmaßstab bei Gasversorger

Soweit bei einem Gasversorger durch das Leitungsnetz eine mehrgemeindliche Betriebsstätte besteht, erfolgt die gewerbesteuerliche Zerlegung nach den Faktoren "Arbeitslöhne" und "Gasabgabemenge". Hess. FG v. 19.9.2019 – 8 K 2444/13, EFG 2021, 2006, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 3/21 Hess. FG v. 19.9.2019 – 8 K 1734/14, EFG 2021, 2012, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 2/21 H...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Versorgungsfreibetrag bei mehreren Versorgungsleistungen

Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 S. 1 und S. 6 EStG und nach dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass der Versorgungsfreibetrag auch bei mehreren Versorgungsbezügen – unabhängig davon, ob diese unterschiedlichen Einkunftsarten zuzurechnen sind – insgesamt nur einmal gewährt wird und alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge in den – nur einmal zu berücksichtigende...mehr

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Betriebsaufspaltung im Wand... / a) Sachverhalt und Vorverfahren

In dem zugrunde liegenden Fall[43] ging es um die Frage, ob eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft Gegenstand des Durchgriffsverbotes im Kontext der personellen Verflechtung für die Besitz-Personengesellschaft sein kann. Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, Grundstücke an eine M-KG überließ.[44] Kommanditistin der Klägerin wa...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

§§ 63, 72, 78, 81 HPVG Das Verfahren der Mitwirkung ist in Hessen durch § 72 HPVG geregelt. Auf die Kommentierung bei § 84 BPersVG wird verwiesen. Die Fälle der Mitwirkung regelt § 63 HPVG, § 78 HPVG, § 81 HPVG. 3.7.1 Mitwirkung nach § 63 HPVG Entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewährt § 63 Abs. 1 HPVG eine Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Auf die Kommentierung zum Bun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7 Hessen

2.7.1 Anhörungsrecht Bei fristloser Beendigung wie auch bei allen außerordentlichen Kündigungen und der Kündigung während der Probezeit ist nur die Anhörung nach § 78 Abs. 2 HPVG vorgesehen. Die Problematik im Falle der außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer besteht gleichwohl, da das BAG[1] gegen den Wortlaut jedenfalls dann, wenn ein kündbarer Arbeitn...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.1 Mitwirkung nach § 63 HPVG

Entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewährt § 63 Abs. 1 HPVG eine Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Auf die Kommentierung zum Bundesrecht wird verwiesen. Hessen nimmt wie der Bund davon Fälle aus, die den Spitzenorganisationen der Gewerkschaft nach § 95 Hess. BeamtenG vorbehalten sind.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2.2 Vorzeitiger Ruhestand

Unter der Voraussetzung eines Antrags, wird durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG ein Mitwirkungstatbestand für die Fälle der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geschaffen. Das muss bei sinnvoller Auslegung die Fälle der Ablehnung des Antrags umfassen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.3 Anhörung zum Haushaltsvorschlag

Die Anhörung bei den Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag nach § 81 Abs. 3 HPVG entspricht § 87 Abs. 1 PersVG. Auf diese Kommentierung wird verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.5 Ausnahmekatalog

Im Hinblick auf bestimmte Personengruppen enthält § 79 HPVG einen umfangreichen Ausnahmekatalog zu §§ 77, 78 HPVG.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7.3 Veränderungen von Diensträumen

Die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen unterliegt nach 81 Abs. 4 HPVG wie nach § 87 Abs. 2 BPersVG der Anhörung. Auf diese Kommentierung wird verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2 Mitwirkung nach § 78 HPVG

3.7.2.1 Nebentätigkeit Versagung und Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG der Mitwirkung unterworfen. Die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt ohne Beteiligung des Personalrates, wobei durch die Regelung der Nebentätigkeit in § 3 Abs. 3 TVöD und § 3 Abs. 4 TV-L eine solche förmliche Erteilung nicht mehr existiert. Der Beschäft...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3 Mitwirkung nach § 81 HPVG

Stärker am Katalog des Bundes in § 84 BPersVG angelehnt sind die in § 81 HPVG genannten Mitwirkungsfälle. 3.7.3.1 Neue Verwaltungssteuerung und Arbeitsmethoden In § 81 Abs. 1 HPVG ist der Bereich der Aufgaben und Aufgabenerfüllung in allen Facetten der Mitwirkung unterworfen. Es werden die Fälle des § 87 Abs. 3 BPersVG durch sehr genaue Aufzählung der Kompetenzen für das HPVG ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.4 Vorrang der Mitwirkung

Interessant ist die Regelung des § 81 Abs. 5 HPVG, der bei den Fällen des § 81 Abs. 1 bis 4 HPVG im Falle des Zusammentreffens mit Mitbestimmungsrechten der schwächeren Mitwirkung den Vorrang gibt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7.2 Ausnahmekatalog

Im Hinblick auf bestimmte Personengruppen enthält § 79 HPVG einen umfangreichen Ausnahmekatalog zu §§ 77, 78 HPVG.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.1 Neue Verwaltungssteuerung und Arbeitsmethoden

In § 81 Abs. 1 HPVG ist der Bereich der Aufgaben und Aufgabenerfüllung in allen Facetten der Mitwirkung unterworfen. Es werden die Fälle des § 87 Abs. 3 BPersVG durch sehr genaue Aufzählung der Kompetenzen für das HPVG geregelt. Dabei wird im Zusammenhang mit Organisationsmaßnahmen ausdrücklich auch die Privatisierung genannt und auch die Verfahren zur automatisierten Verarb...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7.1 Anhörungsrecht

Bei fristloser Beendigung wie auch bei allen außerordentlichen Kündigungen und der Kündigung während der Probezeit ist nur die Anhörung nach § 78 Abs. 2 HPVG vorgesehen. Die Problematik im Falle der außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer besteht gleichwohl, da das BAG[1] gegen den Wortlaut jedenfalls dann, wenn ein kündbarer Arbeitnehmer nur fristgerec...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.2 Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung der Zusammenlegung von Dienststellen

Zusätzlich zum weit gefassten Organisationsbereich wird in § 81 Abs. 2 HPVG jede Veränderung der Dienststelle der Mitwirkung unterworfen. Die Formulierung geht über § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG weit hinaus, da auch Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertungen aber auch die Installation und der Anschluss an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze der Mitwirkung unterliegt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2.1 Nebentätigkeit

Versagung und Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG der Mitwirkung unterworfen. Die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt ohne Beteiligung des Personalrates, wobei durch die Regelung der Nebentätigkeit in § 3 Abs. 3 TVöD und § 3 Abs. 4 TV-L eine solche förmliche Erteilung nicht mehr existiert. Der Beschäftige zeigt seine entgel...mehr