Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenz

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Österreich / 1. Auflösungsgründe

Rz. 238 Die gesetzlichen Auflösungsgründe sind gem. § 84 GmbHG:mehr

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England und Wales1 England ... / I. Rechtsgrundlagen und Begriffsabgrenzungen

Rz. 496 Rechtsgrundlage für alle Vollabwicklungen von Ltd.s ist der Insolvency Act 1986, dessen letzte konsolidierte Fassung aus dem Jahr 1986 stammt. Rz. 497 Die im Rahmen einer Vollabwicklung anzuwendenden Verfahren entsprechen nicht zwingend dem Insolvenzverfahren nach deutschem Vorstellungsbild. Das englische Recht kennt auch im Fall einer insolventen Gesellschaft Verfahr...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / b) Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

Rz. 46 Vorschriften zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen finden sich nicht in den Gesellschaftsrechten der Einzelstaaten, sondern im bundesrechtlich geregelten Insolvenzrecht (Bankruptcy Code – BC). Diese Vorschriften kommen erst in der Insolvenz der Gesellschaft zum Tragen. Nach § 510(c)(1) BC ist das Insolvenzgericht ermächtigt, einen Rangrücktritt von Gesells...mehr

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Weißrussland / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 63 Die Auflösung der Gesellschaft ist freiwillig (bei einstimmiger Entscheidung der Gesellschafter der GmbH) oder in einem zwingenden Verfahren[53] auf Basis einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung des Registrierungsorgans möglich. Rz. 64 Grund für eine freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann der Ablauf der Frist sein, für die diese gegründet wurde, o...mehr

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Österreich / 2. Anmeldung zum Firmenbuch

Rz. 224 Die Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft haben die Zweigniederlassung beim örtlich zuständigen Firmenbuchgericht anzumelden. Die Unterschriften sind zu beglaubigen. Im Einzelnen sind anzumelden (§ 107 Abs. 5 GmbHG):mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Vertragliche Insolvenzgründe

Rz. 509 Eine weitere Eigentümlichkeit des englischen Rechts (Sec. 29 Insolvency Act 1986) besteht darin, dass Gläubigern mit einer floating charge im Kreditsicherungsvertrag das Recht eingeräumt werden kann, einen Vermögensverwalter (receiver) zu bestellen (sog. administrative receivership). Auch dieses Verfahren läuft weitest gehend ohne die Mitwirkung des Insolvenzgerichts...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Zwangsweise Auflösung

Rz. 167 Die Gesellschaft kann ferner durch gerichtliche Anordnung auf Antrag bzw. Klage eines Gesellschafters oder einer anderen antragsberechtigten Person (z.B. einer staatlichen Behörde) zwangsweise aufgelöst werden (involuntary dissolution). Rz. 168 So können in Delaware und Kalifornien ein Minderheitsgesellschafter, in New York mindestens die Hälfte der stimmberechtigten ...mehr

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Italien / IV. Zwangsweises Liquidationsverfahren

Rz. 208 Das zwangsweise Liquidationsverfahren (liquidazione coatta amministrativa, Art. 194 f. LF) wird nur für bestimmte, im Gesetz genannte Firmentypen angewendet, vornehmlich für Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften und Finanztreuhandgesellschaften,[112] die in der Regel dem Insolvenzverfahren nicht unterliegen. Für das zwangsweise Liquidationsverfahren wird ...mehr

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Belgien / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 80 Die Gesellschafterversammlung ("assemblée générale/algmene vergadering") ist das höchste Organ, das den Gesellschaftern der GmbH die gemeinsame Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht. In der GmbH wird die Restkompetenz jedoch dem geschäftsführenden Organ überlassen (Art. 5:73–5:81 GGV). Dies bedeutet, dass die Geschäftsführung sämtliche Handlungen vornehmen kann, d...mehr

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England und Wales1 England ... / IV. Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer

Rz. 514 Eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer existiert nicht. Dies beruht auf den verschiedenen Alternativen, die das englische Recht für die Abwicklung der insolventen Gesellschaft zur Verfügung stellt. Besondere Pflichtenstellungen der Geschäftsführer bestehen nur vor dem Hintergrund ihrer möglichen persönlichen Haftung. Ansonsten treffen die Geschä...mehr

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Finnland / VIII. Einsichtsrecht

Rz. 93 Unter der in Rdn 77 angegebenen Besucheradresse kann jedermann den gesamten Inhalt des Registers auf Mikrofilmen sowie in elektronischer Form kostenlos einsehen. Im Internet ist das Handelsregister auch – kostenpflichtig – für jedermann nach Registrierung unter https://virre.prh.fi einsehbar. Das Abrufen eines elektronischen Registerauszugs kostet pro Gesellschaft 2,6...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 3. Sicherungsverfahren (procédure de sauvegarde)

Rz. 170 Für Gesellschaften in der Krise, die ihre Zahlungen noch nicht eingestellt haben, besteht weiter die Möglichkeit, nach Art. L 620–1 Abs. 1, Art. L 621–2 C.com. beim Handelsgericht die Durchführung eines Sicherungsverfahrens (procédure de sauvegarde) zu beantragen. Dieses Verfahren soll nach Art. L 620–1 Abs. 1 C.com. eine Umstrukturierung der Gesellschaft ermöglichen...mehr

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Italien / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 210 Nach der Reform 2004 sind die Auflösung und Liquidation von Kapitalgesellschaften, die einer gemeinsamen Regelung unterworfen sind (Art. 2484 f. c.c.), beschleunigt und vereinfacht worden. Herkömmliche Auflösungsgründe der GmbH wie Zeitablauf, Erreichung des Gesellschaftszwecks oder Unmöglichkeit, diesen zu erreichen, fortdauernde Inaktivität der Gesellschafterversam...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 105 Der Geschäftsführer ist üblicherweise alleine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Er darf für konkrete Handlungen, die das tägliche Geschäft betreffen, eine einfache schriftliche Vollmacht für Mitarbeiter erstellen. Beispielsweise wird die Sekretärin bevollmächtigt, die Satzung dem Handelsregister einzureichen und die Bestätigung über die Eintragung der Firme...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Haftung für die Fortführung der Geschäfte mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Rz. 515 Das Gesetz sieht eine Haftung von Personen vor, wenn die Geschäfte der Gesellschaft mit der Absicht geführt werden, die Gläubiger der Gesellschaft oder andere Dritte zu benachteiligen (Sec. 213 Insolvency Act 1986 – sog. fraudulent trading), oder wenn die Gesellschaft zu einem betrügerischen Zweck gegründet wird. In der Rechtspraxis läuft dies auf eine Haftung der Ge...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / III. Zwangsverwaltung

Rz. 124 Die Zwangsverwaltung (receivership) ist eine Form der Verwaltung der Gesellschaft, die entweder durch einen gesicherten Gläubiger oder durch eine Gerichtsverfügung herbeigeführt werden kann. Gewöhnlich wird der Zwangsverwalter durch einen gesicherten Gläubiger ernannt, der hierzu aufgrund eines Rechts an einigen oder allen Vermögensgegenständen der Gesellschaft ermäc...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 1. Alarmierungsverfahren (procédure d’alerte)

Rz. 167 Um Krisen einer Gesellschaft möglichst frühzeitig zu erkennen und ggf. abzuwenden, haben ein ggf. von der Gesellschaft bestellter Wirtschaftsprüfer nach Art. L 234–1 C.com., ein ggf. vorhandener Betriebsrat nach Art. L 2323–78 C.trav. und der Präsident des zuständigen Handelsgerichts nach Art. L 611–2 Nr. I., Abs. 2 C.com. das Recht, ein sog. Alarmierungsverfahren (p...mehr

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Singapur / I. Geschäftsführer

Rz. 116 Die Leitung der Gesellschaft wird vom so genannten Board of Directors, dem Direktorenkollegium, ausgeübt. Das Board of Directors muss zumindest aus einem Direktor bestehen, wofür lediglich natürliche Personen in Frage kommen. Im Ausland ansässige Direktoren sind zulässig; zumindest einer der Direktoren muss jedoch in Singapur ansässig sein. Dies kann nur bei singapur...mehr

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Türkei / 1. Eröffnung

Rz. 259 Mit der Konkurseröffnung und ihrer Bekanntmachung beginnt die Liquidation des gesamten Vermögens des Schuldners (ordentliche Liquidation – adi tasfiye, Art. 219 ZVG). Mit der Bekanntmachung erhalten die Gläubiger eine Frist von einem Monat, innerhalb welcher sie ihre Forderungen unter Beweisantritt anmelden können. Für Gläubiger, die sich im Ausland oder "in großer E...mehr

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Italien / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 147 Die Ernennung der ersten Geschäftsführer erfolgt in der Gründungsurkunde; dann ist die Gesellschafterversammlung dafür zuständig (in der Vergangenheit ausschließlich).[87] Seit der Reform 2004 kann die Gründungsurkunde abweichende Regelungen treffen (Art. 2475 c.c.), beispielsweise die Ernennung einem einzigen Gesellschafter zuweisen oder das Zustimmungserfordernis a...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / a) Definition

Rz. 162 Abschnitt 7 des Zweiten Buches des NL-BGB beinhaltet die Bestimmungen über eine Verschmelzung von juristischen Personen, unter die auch die B.V. fällt. Seit 15.7.2008 ermöglicht Abschnitt 7 die Verschmelzung von in- und ausländischen Rechtspersonen.[56] Im Gegensatz zu einer Umwandlung hört die Rechtsperson, die im Fall einer Verschmelzung auf eine andere Rechtsperso...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 2. Fortführung der Geschäftstätigkeit/Fortbestand der juristischen Person und ihrer Organe

Rz. 309 Art. 126 TRLC stellt klar, dass die Existenz der juristischen Person und ihrer Organe (insbesondere die Geschäftsführer und die Hauptversammlung) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleibt. Das Fortbestehen der Gesellschaft wird gleichsam durch Art. 361.1 LSC bestärkt. Erst durch die Eröffnung der Liquidationsphase wird die Gesellschaft von Gesetzes...mehr

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Lettland / 2. Gesellschafterhaftung

Rz. 45 Die Haftung der Gesellschafter einer SIA beschränkt sich auf ihre Einlage. Sofern diese voll erbracht wurde, ist eine darüber hinaus gehende persönliche Haftung der Gesellschafter grundsätzlich ausgeschlossen (§ 137 Abs. 3 HGB). Es ist jedoch möglich, eine SIA mit zusätzlicher Haftung zu gründen, in der mindestens ein Gesellschafter persönlich mit seinem Vermögen für ...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 154 Die Auflösung der Sp. z o.o. erfolgt nach Durchführung der Liquidation mit Löschung der Gesellschaft im Unternehmensregister. Eine Auflösung der Gesellschaft bewirken:mehr

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Belgien / V. Internationales Insolvenzverfahren

Rz. 144 Gemäß den – aufgrund der Europäischen Verordnung Nr. 2015/848 vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (Insolvenzverordnung) – durchgeführten Anpassungen im belgischen Insolvenzrecht kann ein Schuldner in Belgien für insolvent erklärt werden, selbst wenn das Zentrum seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen ist. In den Art. XX.202 bi...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / c) Haftung für Nichterfüllung bestimmter gesetzlicher Verpflichtungen

Rz. 269 Bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes (Art. 363 LSC; zu den Auflösungsgründen siehe Rdn 330 ff.) haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft für deren Schulden, die ab diesem Zeitpunkt entstanden sind, wenn folgenden Pflichten nicht nachgekommen wurde (Art. 367 LSC):mehr

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Deutschland / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 230 Das materielle und formelle Insolvenzrecht bestimmt sich für die GmbH grundsätzlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO). Rz. 231 Insolvenzschuldner ist allein die GmbH als juristische Person und nicht die Gesellschafter, selbst bei der Ein-Mann-GmbH nicht. Die GmbH ist als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO). D...mehr

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Pakistan / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 89 Bei den Gesellschafterbeschlüssen unterscheidet man zwischen der ordinary resolution, extraordinary resolution und der special resolution. Rz. 90 Von einer ordinary resolution wird gesprochen, wenn ein Beschluss innerhalb der Gesellschafterversammlung geschlossen wird. Rz. 91 Demgegenüber handelt es sich bei der extraordinary resolution um einen Beschluss der zu drei Vi...mehr

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Deutschland / 5. Wirkungen der Insolvenzeröffnung

Rz. 240 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die GmbH aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Sie besteht nach Auflösung bis zur Vollbeendigung fort. Die Insolvenzmasse, d.h. das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen der Gesellschaft, dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). Die gesamten Verwaltungs- und Verfüg...mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Sicherungsverfahren

Rz. 502 Das englische Recht (Sec. 8 Insolvency Act 1986 und Schedule B1) kennt auch ein Sicherungsverfahren (sog. administration), das in der Krise einer Gesellschaft begonnen werden kann, um die Gesellschaft vor der Zerschlagung zu schützen. Das Verfahren kann von der Gesellschaft, den Geschäftsführern und solchen Gläubigern, die Inhaber einer speziellen dinglichen Sicherhe...mehr

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Türkei / 3. Konkursverwalter

Rz. 261 Die von der ersten Gläubigerversammlung gewählte Konkursverwaltung (iflâs idaresi) besteht aus drei Personen, die auf Vorschlag der Gläubigerversammlung nach einem bestimmten Schlüssel vom Konkursamt eingesetzt werden. Konkursamt wie auch einzelne Gläubiger können gegen Entscheidungen der Konkursverwaltung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde – dem "Konkursgericht" (i...mehr

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Italien / V. Außerordentliche Zwangsverwaltung von Großunternehmen

Rz. 209 Die außerordentliche Zwangsverwaltung (amministrazione straordinaria delle grandi imprese in crisi)[113] ist ein Insolvenzverfahren für Großunternehmen und Konzerne in der Krise, mit dem Ziel der Erhaltung des Firmenvermögens, der Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit oder der Umstrukturierung des Unternehmens, wenn die Gesellschaft im letzten Jahr m...mehr

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Serbien / III. Antragsberechtigung

Rz. 108 Die Eröffnung des Konkursverfahrens kann neben der Geschäftsführung durch Gläubiger der Gesellschaft, die Staatsanwaltschaft sowie die Finanzverwaltung beantragt werden. Zusätzlich ist der Liquidator im Zuge der Auflösung einer Gesellschaft verpflichtet, einen Konkursantrag zu stellen, falls sich herausstellt, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle V...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / IV. Pfandgläubiger

Rz. 127 Ein durch eine Hypothek oder ein Pfandrecht an Vermögensgegenständen der Gesellschaft gesicherter Gläubiger kann seinen Vertreter bestellen, um die mit der Sicherheit belasteten Vermögensgegenstände der jeweiligen Gesellschaft in Besitz zu nehmen und sie im Namen des Pfandgläubigers zu veräußern.[145] Der Vertreter ist, soweit keine Haftungsbefreiung vereinbart wurde...mehr

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Italien / VI. Die Ein-Mann-GmbH

Rz. 143 Die Ein-Mann-GmbH (s.r.l. unipersonale) wurde in Italien erst im Jahr 1993 durch die Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 89/667 eingeführt. Seitdem ist es zulässig, eine Gesellschaft durch eine einseitige Erklärung zu gründen und gleichzeitig den Vorteil der Haftungsbeschränkung zu beanspruchen. Gleiches gilt für den Fall, dass nach der Gründung Gesellschafter ausscheide...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 2. Schlichtungsverfahren (procédure de conciliation)

Rz. 168 Die Geschäftsführung kann nach Art. L 611–4, Art. L 611–6 C.com. beim Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts unter Offenlegung der wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Lage sowie des Finanzbedarfs der Gesellschaft die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens beantragen (procédure de conciliation). Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft bereits vor mehr als ...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Haftung des Gründers

Rz. 84 Rechtsgeschäfte, die ein Gründer oder ein Dritter im Namen der noch zu gründenden B.V. (B.V. i.o.) eingegangen sind, sollten nach der Gründung entweder ausdrücklich oder stillschweigend bestätigt werden (siehe Rdn 27). Bis die B.V. nach der Gründung die Rechtsgeschäfte bestätigt, haften die natürlichen Personen, die die Rechtsgeschäfte eingegangen sind, es sei denn, f...mehr

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Schweiz / II. Haftung

Rz. 174 Grundsätzlich haftet einzig das Gesellschaftskapital für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und nicht die Gesellschafter persönlich, solange diese ihren allfälligen Nachschusspflichten nachgekommen sind. Da in der Praxis die Gesellschafter nicht selten auch Geschäftsführer sind, soll an dieser Stelle in Ergänzung zu Rdn 142 Folgendes erwähnt werden. Während Verant...mehr

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England und Wales1 England ... / aa) Abberufung kraft Gesetzes oder kraft Satzung

Rz. 413 Die Mustersatzung sieht verschiedene Anlässe vor, zu denen Geschäftsführer automatisch als abberufen gelten (Table A, Art. 18). Diese automatische Abberufung ist vorgesehen, wennmehr

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Türkei / 2. Gläubigerversammlung

Rz. 260 Die Gläubigerversammlung (alacaklılar toplantısı) tagt unter der Leitung des Direktors des zuständigen Konkursamts. Es muss mindestens ein Viertel des zu diesem Zeitpunkt bekannten Forderungsaufkommens vertreten sein, bei weniger als fünf Gläubigern muss ein Quorum von der Hälfte des bekannten Forderungsaufkommens vertreten sein (Art. 221 ZVG). Es wird zunächst ein "...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 296 Die Regelungen zum spanischen Insolvenzrecht finden sich im Texto Refundido de la Ley Concursal (TRLC),[122] der ab dem 1.9.2020 die Ley Concursal (LC) von 2003 ersetzt hat. Die LC trat am 1.9.2004 in Kraft. Es hatte die vor dem Inkrafttreten der LC geltenden unübersichtlichen Regelungen des früheren spanischen Insolvenzrechts[123] abgelöst. Rz. 297 Die LC war in den ...mehr

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Österreich / II. Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft

Rz. 241 Die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH setzt die Beseitigung des Auflösungsgrundes voraus. In der Regel ist die Fortsetzung unter folgenden Bedingungen möglich:mehr

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Kanada / I. Freiwillige Auflösung

Rz. 91 Solange keine Insolvenz der Gesellschaft vorliegt, die zur Anwendung des Bankruptcy and Insolvency Act führt, richtet sich die Auflösung der Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Gesellschaftsgesetz (CBCA, OCBA u.a., vgl. Sect. 208 CBCA). Rz. 92 Der Auflösung der Gesellschaft ("dissolution") geht ihre Liquidation, die Veräußerung des Anlagevermögens, voraus. Hat e...mehr

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Türkei / 6. Verwertung

Rz. 265 Die Verwertung des Massevermögens erfolgt in der Regel im Wege der Versteigerung (açık artırma suretiyle satış) oder, auf Beschluss der Gläubigerversammlung, im freihändigen Verkauf (pazarlık suretiyle satış). Wer ganz oder teilweise leer ausgeht, bekommt eine Pfandlosbescheinigung (aciz belgesi), mit welcher er im Falle der Erholung des Konkursschuldners auf diesen ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / III. Insolvenzorgane

Rz. 305 Die Reform des Insolvenzrechts durch die LC hat den Gerichten für Handelssachen (Juzgados de lo Mercantil) als Insolvenzgerichte im Rahmen des Insolvenzverfahrens die ausschließliche Zuständigkeit für alle Angelegenheiten zugewiesen, denen eine besondere Bedeutung für das Schuldnervermögen zukommt, auch wenn diese aufgrund ihres Gegenstands ansonsten in die sachliche...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 4. Der Insolvenzantragspflicht vorgelagerte Pflichten

Rz. 179 Ob auch die der Antragspflicht vorgelagerten Pflichten einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Liquiditätslage und erforderlichenfalls die Erstellung einer Überschuldungsbilanz bzw. eines Liquiditätsstatus sowie die Einrichtung eines hierfür erforderlichen Rechnungswesens [505] insolvenzrechtlich zu qualifizieren sind, ist zweifelhaft.[506] Derartige Pflichten sind im R...mehr

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Belgien / a) Zivilrechtliche Haftung

Rz. 104 Grundsätzlich übernehmen die Geschäftsführer keine persönliche zivilrechtliche Haftung, wenn sie für die Gesellschaft handeln (Art. 2:49 GGV). Die Verpflichtungen, die sie im Namen der Gesellschaft eingehen, binden nur diese (Art. 5:74 GGV). Von diesem Prinzip gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen. Rz. 105 Abgesehen von der Haftung nach allgemeinen Rechtsgrundsät...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Geschäftsbriefe

Rz. 111 Art. 2.44 ZGB legt fest, dass folgende Mindestangaben über eine juristische Person in der Geschäftskorrespondenz mit Dritten (in Anschreiben, auf Rechnungen, in Handelspapieren, in E-Mails) zwingend anzugeben sind: Rz...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1. Reorganisationsverfahren

Rz. 138 Zentrales Element des auf die Sanierung eines insolventen Schuldners ausgelegten Reorganisationsverfahrens ist die Erarbeitung eines Reorganisationsplans unter Mitwirkung des Gerichts. Dieser Plan ist eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern darüber, wie die bestehenden Schulden beglichen werden sollen und in welcher Art und Weise das Geschäft d...mehr

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Deutschland / 3. Überschuldung

Rz. 238 Der Insolvenzgrund der Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden abdeckt (§ 19 Abs. 2 InsO). Hierzu ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen. In ihr sind die tatsächlichen Werte des Vermögens der Gesellschaft in Ansatz zu bringen. Im Einzelnen ist hier vieles umstritten. Da für die Geschäftsführer bzw. Liquidatoren beim Ins...mehr