Fachbeiträge & Kommentare zu Jobcenter

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bürgergeld (Grundsicherung ... / 2.1.3 Ausländer

Für Ausländer gelten Begrenzungen für den Zugang zum Bürgergeld. Sie haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie sich gewöhnlich (d. h. nicht nur kurzfristig) und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Weitere Voraussetzung ist, dass sie entweder als Arbeitnehmer oder als Selbs...mehr

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Ein-Euro-Job / 8 Mehraufwandsentschädigung

Die zugewiesene leistungsberechtigte Person erhält die Mehraufwandsentschädigung in Form der Zuzahlung zum Bürgergeld für seine Arbeitsstunden von seinem Träger. Sie wird nur für gearbeitete Stunden gezahlt. Kein Anspruch besteht im Sinne einer Entgeltfortzahlung (z. B. Urlaub, Krankheit, Feiertage), weil eine derartige Leistung den Förderungszweck nicht erfüllen würde. Die ...mehr

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Ein-Euro-Job / 12.1 Leistungsantrag

Seitens des Trägers muss die Gewährung der Leistungen beantragt werden. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ist nicht möglich. Die Antragstellung zur Wahrung des Förderbeginns ist formfrei, kann also beispielsweise schriftlich erfolgen. Für Zeitpunkte vor der Antragstellung können keine Leistungen erbracht werden. Allerdings sollte anschließend ein Förderantrag auf dem Vord...mehr

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Ein-Euro-Job / 1 Steuerfreie Vergütung für Mehraufwand

Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II [1] erhalten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) für bestimmte Tätigkeiten eine Entschädigung für Mehraufwendungen – regelmäßig 1-2 EUR pro Arbeitsstunde. Die für einen sog. Ein-Euro-Job als Mehraufwandsentschädigung gezahlten Vergütungen sind steuerfrei[2] und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.[3] Eine Anrechnung ...mehr

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Ein-Euro-Job / 1 Funktion

Bei den hier dargestellten "Ein-Euro-Jobs" (Zusatzjobs) handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeitsgelegenheiten, für die eine angemessene Mehraufwandsentschädigung zum Bürgergeld zu zahlen ist. Sie stellen eine verpflichtende Zusatzleistung der Jobcenter für den Fall der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit dar. Ein Arbeitsverhältnis im arbeits...mehr

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Bürgergeld (Grundsicherung ... / 2.1.4 Asylberechtigte

Asylberechtigte und Personen, die einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzen (anerkannte Flüchtlinge), haben grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld. Nicht leistungsberechtigt sind hingegen Personen, die Leistungen nach § 1 AsylbLG erhalten (Asylbewerber, ausreisepflichtige und geduldete Personen).[1] Hinweis Leistungen an geflüchtete Menschen aus der Ukraine Rechts...mehr

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Kurzarbeitergeld: Auswirkun... / 4 Auswirkungen der Steuerklasse auf das Kurzarbeitergeld

Zur Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit mehrere Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung[1], aus denen bei den jeweiligen Bruttoarbeitsentgelten (Soll- und Istentgelt) die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte unter Berücksichtigung der Leistungssätze von 67 % oder 60 % und der Steuerklasse des Arbeitnehmers a...mehr

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Kurzarbeitergeld: Auswirkun... / 5.2 Zwischenzeitlicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers wegen der Corona-Krise

Aufgrund der zeitweise angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt, ausgelöst durch die Corona-Pandemie, hatte die Bundesregierung am 1.3.2020 die Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet verbessert. So wurden dem Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Kurzarbeitergeld (teilweise) erstattet. Bis zum 31.12.2021 erstattete die Agentur für Arbeit die Beiträge...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.7 Arbeitssuche

Rz. 45 Betätigungen im Zusammenhang mit der Arbeitsuche sind grundsätzlich unversichert, es sei denn, der Betreffende kommt seiner Meldepflicht bei der heutigen Agentur für Arbeit nach (BSG, Urteil v. 31.1.1974, 2 RU 169/72; Urteil v. 30.1.1986, 2 RU 1/85). Inzwischen ist jedoch der am 1.1.2005 in Kraft getretene § 2 Abs. 1 Nr. 14 zu beachten, wonach der Arbeitsuchende dann ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.12 Bescheinigungen

Rz. 49 Das Einholen und die Abgabe von Bescheinigungen, die auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgen, sind versichert (BSG, Urteil v. 29.1.1986, 9b RU 76/84). Gleiches gilt, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer auf betriebliche Anordnung sich zum Arbeitsamt begibt, um die Verlängerung der Arbeitserlaubnis zu beantragen (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 2 RU 77/82). Betätigungen i...mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 2.3 Verwaltungsaufbau der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 9 Abs. 2 enthält einen verpflichtenden und einen fakultativen Teil für den Verwaltungsaufbau. Abs. 2 Satz 1 gibt einen 3-gliedrigen Aufbau der Arbeitsverwaltung zwingend vor. Die Gliederung spiegelt das als notwendig erachtete Ausmaß der Zentralisierung der Behördenhierarchie. Einerseits wird seit Jahren die Erforderlichkeit einer ortsnahen, möglichst weisungsfreien Leis...mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 2.5 Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rz. 21 Bei der Auslegung und Bewertung des § 367 darf nicht übersehen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch Leistungsträgerin (vgl. § 11 SGB I) für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, soweit die Aufgaben nicht den Kreisen oder kreisfreien Städten zugewiesen sind oder durch zugelassene kommunale Träger (§ 6a S...mehr

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Sauer, SGB III § 372 Satzun... / 2.2 Satzung der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 5 Die Satzung der Bundesagentur für Arbeit nimmt insbesondere Bezug auf den Organisationsrahmen (Körperschaft mit Selbstverwaltung) und den Verwaltungsaufbau (Vorstand und Verwaltung) in der Bundesagentur für Arbeit, die Zweigliedrigkeit der Selbstverwaltung und sonstige strukturelle Gegebenheiten. Entsprechend der Überschrift des Ersten Unterabschnitts im Elften Kapitel...mehr

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Sauer, SGB III § 381 Vorsta... / 2.2 Vertretung der Bundesagentur für Arbeit im Außenverhältnis

Rz. 5 Abs. 1 Satz 2 weist dem Vorstand als Kollegialorgan die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Bundesagentur für Arbeit zu. Sie wird durch Zustimmungserfordernisse nach der Satzung der Bundesagentur für Arbeit beschränkt, die sich der Verwaltungsrat als oberstes Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur für Arbeit vorbehalten hat. Durch seine Vertretungsmacht...mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt die grundlegende Organisationsnorm für die Trägerschaft der Arbeitsförderung dar, die selbst erst in § 368 bestimmt wird. Bei der Neufassung des Elften Kapitels wollte der Gesetzgeber auch eine Aufbruchstimmung im Innenverhältnis der Bundesagentur für Arbeit für den Umbau der Behörde zu einem modernen Dienstleister am Arbeitsmarkt erzeugen und dam...mehr

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Sauer, SGB III § 371 Selbst... / 2.1 Selbstverwaltungsorgane bei der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 10 Als Selbstverwaltungsorgane schreibt Abs. 1 den Verwaltungsrat als oberstes Selbstverwaltungsorgan und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit fest. Diese Organe sind zwingend zu berufen. Dagegen scheidet die Bildung weiterer Organe aus. Deshalb ist die Selbstverwaltung auf der mittleren Ebene des 3-stufigen Aufbaus der Bundesagentur für Arbeit, den Reg...mehr

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Sauer, SGB III § 381 Vorsta... / 2.5 Geschäftsordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 12 Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat sich mit Zustimmung des Verwaltungsrates die nach Abs. 4 vorgesehene Geschäftsordnung (GO-V) gegeben (Stand: 11.11.2022, ANBA Dezember 2022). Die Geschäftsordnung sieht im Wesentlichen vor: Zur Geschäftsordnung: Jede Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung ohne lediglich redaktionellen Inhalt bedarf einer einstimmigen Bes...mehr

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Sauer, SGB III § 372 Satzun... / 2.3 Anordnungsrecht der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 48 Das Anordnungsrecht der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III stimmt im Kern mit dem früheren Recht nach dem vorausgegangenen Arbeitsförderungsgesetz überein. Eines der mit dem SGB III verbundenen Ziele ist eine größere Transparenz des Gesetzes für den Bürger. Mit der Umsetzung dieses Ziels war die Aufnahme einer Vielzahl gesetzlicher Detailregelungen verbunden, d...mehr

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Sauer, SGB III § 394 Verarb... / 2.3 Aufgabenkatalog der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 13 Die spezifische, als abschließend anzusehende Aufzählung in Abs. 1 Satz 2 ist zu begrüßen. Eine Verweisung auf § 368 wäre zu pauschal, eine auf § 3 unvollständig gewesen. Die Auflistung fokussiert auf mehr oder weniger konkrete Tätigkeiten und Prozesse, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst-, Sach- und Geldleistungen stehen. Die Auflistung orientiert sich ...mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Elfte Kapitel

Rz. 2f Das Elfte Kapitel enthält die Vorschriften zur Organisation der Bundesagentur für Arbeit und über den Datenschutz. Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) und das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist die Organisation der Bundesagen...mehr

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Sauer, SGB III § 374 Verwal... / 2.1 Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit

Rz. 7 Verwaltungsausschüsse neben dem Verwaltungsrat werden nur bei den Agenturen für Arbeit gebildet, nicht jedoch bei den besonderen Dienststellen und den Regionaldirektionen. Bei den Regionaldirektionen ist dies darauf zurückzuführen, dass diese keinen eigenen operativen Verantwortungsbereich haben, weil sie Steuerungsaufgaben für die Agenturen für Arbeit wahrnehmen und d...mehr

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Sauer, SGB III § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt. Mit Wirkung zum 26.7.2007 wurden Abs. 1, 2 und 4 durch das Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsa...mehr

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Sauer, SGB III § 383 Geschä... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit wird nicht wie beim Vorstand von einer Richtlinienkompetenz für den vorsitzenden Geschäftsführer und im Übrigen dem Ressortprinzip geprägt. Daraus ergibt sich zunächst, dass auch bei einer Aufteilung der Aufgaben auf die Mitglieder der Geschäftsführung der vorsitzende Geschäftsführer von seiner Gesamtverantwortung nicht entbu...mehr

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Sauer, SGB III § 387 Person... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt abweichend vom Regel-Ausnahme-Verhältnis nach Art. 33 Abs. 4 GG, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe zwar Angehörigen des öffentlichen Dienstes, nicht aber in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten bei der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen ist, sondern das Personal vorrangig aus A...mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundesagentur für Arbeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels mit Wirkung zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt. Zum 1.4.2004 wurde die Vorschrift durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 29...mehr

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Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 2.1 Benennung und Ernennung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 12 Der Verwaltungsrat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Vorsitzenden des Vorstands und der beiden übrigen Vorstandsmitglieder zu unterbreiten. Das BMAS ist nur insoweit beteiligt, als es Sitze der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat einnimmt, insoweit hat die Bundesregierung für 3 Mitglieder d...mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 2.6 Sitzbestimmung

Rz. 24 Abs. 4 bestimmt Nürnberg als Sitz der Bundesagentur für Arbeit. Hier ist unter anderem auch die Zentrale der Bundesagentur angesiedelt. Dies folgt aus der Logik der Sitzbestimmung im Gesetz, wenn dies auch im Wortlaut seine ausdrückliche Bestätigung nicht findet. Zum Standort Nürnberg gehören neben der Agentur für Arbeit Nürnberg und der gemeinsamen Einrichtung nach §...mehr

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Sauer, SGB III § 381 Vorsta... / 2.1 Leitung und Geschäftsführung

Rz. 3 Der Gesetzgeber hat mit § 381 die Bundesagentur für Arbeit von einer Behördenorganisation in einen Dienstleister mit privatwirtschaftlichen Führungsstrukturen überführt. Die Geschäftspolitik soll dazu vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmt werden. Dabei soll der Vorstandsvorsitzenden eine herausgehobene Stellung zukommen. Abs. 1 überträgt dem Vorstand die L...mehr

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Sauer, SGB III § 383 Geschä... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Leitungsstrukturen in den örtlichen Agenturen für Arbeit. Seit Inkrafttreten der Änderungen durch das DRAnpGBA sind diese flexibel gestaltet. Grundsätzlich erhält nicht mehr jede Agentur für Arbeit eine mehrköpfige Geschäftsführung, aber stets mindestens eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführung bzw. der Geschäfts...mehr

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Sauer, SGB III § 374 Verwal... / 2.2 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsausschusses

Rz. 10 Der Verwaltungsausschuss stellt ein Kontrollorgan dar. Dementsprechend kann er keine Befugnisse haben, die zur Geschäftsführung der Agentur für Arbeit gehören. Das Gesetz sieht zwischen Geschäftsführung und Selbstverwaltung eine klare Trennung vor. Folgerichtig ist die Verwendung der Haushaltsmittel aus dem Eingliederungstitel für die Ermessensleistungen der aktiven A...mehr

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Sauer, SGB III § 374 Verwal... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die konstitutiven Regelungen zu den Verwaltungsausschüssen bei den Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Ebene neben dem zentral angesiedelten und agierenden Verwaltungsrat als oberstem Selbstverwaltungsorgan bei der Bundesagentur für Arbeit. Bei den Regionaldirektionen in der Mittelinstanz bestehen keine Selbstverwaltungsorgane. Rz. 3 Abs. 1 bes...mehr

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Sauer, SGB III § 393 Aufsicht / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Aufsicht für den Bereich der Arbeitsförderung, soweit das SGB III reicht. Sie überträgt die Aufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Rz. 2a Das BMAS führt die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1). Die Aufsicht reicht nicht über das SGB III hinaus. Soweit die Bundesagentur für Arbeit auch Leistungsträg...mehr

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Sauer, SGB III § 371 Selbst... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelungen zur Selbstverwaltung – Verfassung, Berufung/Abberufung, Neutralitätsausschuss – beruhen auf § 367 Abs. 1, in dem geregelt ist, dass die Bundesagentur für Arbeit eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist. § 371 ist als grundlegende Vorschrift mit einer Reihe wesentlicher Regelungen anzusehen. Neueru...mehr

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Sauer, SGB III § 369 Besond... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift gilt nur für Klagen gegen die Bundesagentur für Arbeit, nicht für Klagen der Bundesagentur für Arbeit gegen Dritte. Das Gesetz nimmt keinen Bezug auf Sozialgerichte; dies tut lediglich die Gesetzesbegründung. Die Begründung nennt einen typischen Beispielsfall; deshalb ist davon auszugehen, dass die Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn keine sozial...mehr

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Sauer, SGB III § 421c Vorüb... / 2.1 Abschlussprüfungen zum Anspruch auf Kug

Rz. 4 Die Vorschrift unterstellt, dass die vorläufigen Entscheidungen über das Kug im Pandemie-Zeitraum nach § 328 bereits regelmäßig den Anspruch auf Kug und dessen Umfang richtig festgestellt haben. Davon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn alle erforderlichen und entscheidungserheblichen Tatsachen und Angaben zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorgelegen haben. Vor ...mehr

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Sauer, SGB III § 371 Selbst... / 2.2 Aufgaben der Selbstverwaltungsorgane

Rz. 13 Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarkts zu beraten (Abs. 2 Satz 1). Zusätzlich hat der Verwaltungsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu überwachen (vgl. § 373 Abs. 1). Die Verwaltungsausschüsse überwachen die Geschäftspolitik und die Umsetzung der geschäftspolitischen Ziele der Bundesage...mehr

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Sauer, SGB III § 397 Automa... / 2.1 Datenabgleich

Rz. 3 Die gesetzliche Regelung steht in Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II, der mit dem Inkrafttreten des SGB II sogleich eine umfassende rechtliche Grundlage erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte nicht länger darauf verzichtet werden, auch für den Datenabgleich nach dem SGB III eine eindeutige Rechtsgrundlage zu...mehr

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Sauer, SGB III § 381 Vorsta... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft Regelungen über die Größe und die Zusammensetzung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit. Sie beruht auf einer Änderung der Leitungsstrukturen der Behörde mit dem Ziel, die Verantwortung in der Bundesagentur für Arbeit eindeutig zu bestimmen und zugleich privatwirtschaftliche Führungsstrukturen einzuführen. Damit konnte auch der Reformprozess...mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 2.2 Bundesagentur als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Rz. 3 Die Arbeitsförderung erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet und damit über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus. Daher wird die Bundesagentur für Arbeit als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt. Eine Körperschaft ist ein rechtlich verselbständigter Personenverband, der auf Mitgliedschaft beruht und in seiner Willensbildung von den Mitgl...mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 2.4 Zusammenarbeit der Regionaldirektionen mit den Landesregierungen

Rz. 18 Abs. 3 weist den Regionaldirektionen eine eigene Erfolgsverantwortung für ihren Bezirk zu (vgl. die Komm. zu den Regionaldirektionen unter Rz 16 ff.). Rz. 19 Abs. 3 Satz 2 verpflichtet die Regionaldirektionen zur Zusammenarbeit mit den Landesregierungen. Dadurch soll eine Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspol...mehr

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Sauer, SGB III § 387 Person... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft Regelungen über das Personal der Bundesagentur für Arbeit. In erster Linie werden das Instrument der sog. In-sich-Beurlaubung eingeführt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestimmt, auch in Bezug auf einzelne Fallgestaltungen bei Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II. Rz. 2a Abs. 1 bestimmt grundsätzlich, dass das Personal der Bundesagent...mehr

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Sauer, SGB III § 384 Geschä... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Geschäftsführung auf der mittleren Verwaltungsebene des 3-stufigen Aufbaus der Bundesagentur für Arbeit. Abs. 1 legt fest, dass die Regionaldirektionen von einer Geschäftsführung und damit von einem Kollegialorgan geleitet werden. Diese besteht nach Abs. 1 Satz 2 aus einem Vorsitzenden der Geschäftsführung und 2 Mitgliedern der Geschäftsführung...mehr

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Sauer, SGB III § 385 Beauft... / 2.2 Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

Rz. 10 Die Aufgabenstellungen der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt unterscheiden sich zwangsläufig nach der Verwaltungsebene, auf der sie wahrgenommen werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat Handlungsfelder entworfen und Aufgabenkataloge aufgestellt, die nachfolgend wiedergegeben werden. Übergeordnete Handlungsfelder sind Beratung von externen und internen ...mehr

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Sauer, SGB III § 394 Verarb... / 2.2 Datenschutz

Rz. 5 Abs. 1 Satz 1 trifft Regelungen nur für Sozialdaten; anderweitiger Datenschutz ist Gegenstand des BDSG (z. B. Personaldatenschutz). Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer zumindest bestimmbaren natürlichen Person (vgl. § 67 SGB X) nach Maßgabe der Stellen, die § 35 SGB I nennt. Juristische Personen werden nicht geschützt (s. a...mehr

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Sauer, SGB III § 388 Ernenn... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das Ernennungsrecht des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit entspricht seiner Funktion, die Leitung und Geschäftsführung der Behörde zu übernehmen. Das Ernennungsrecht obliegt dem Vorstand allein, eine gesetzliche Regelung, die Abhängigkeiten zum Verwaltungsrat oder anderen Selbstverwaltungsorganen herstellt, besteht nicht. Rz. 4 Durch eine Ernennung wird ein Beamten...mehr

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Sauer, SGB III § 444 Gesetz... / 2.1 Übergangsregelung nach Abs. 1

Rz. 7 Abs. 1 dient dem Schutz der Beschäftigten, die bis zur Änderung des Rechts der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab 1.1.2013 mehr als geringfügig beschäftigt waren und damit der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung unterfielen. Der Versicherungsschutz wird für diese Beschäftigung unter den bis zum 31.12.2012 maßgebenden beitragsrechtlichen Bedingungen überg...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 386 Innenr... / 2.3 Risikomanagement

Rz. 23 Die Gewinnung geeigneter Prüfthemen unterliegt einer Vielzahl von Einflussfaktoren, z. B. aktuelle gesetzliche Änderungen, das öffentliche Interesse oder konkrete Hinweise auf Fehlbearbeitungen in den Agenturen für Arbeit. Rz. 24 Die Innenrevision ist (zumindest auch) Instrument des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Sie unterstützt die Leitung durch Übernahme von...mehr

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Sauer, SGB III § 385 Beauft... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Bestellung von hauptamtlichen Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Diese wurden ursprünglich als Beauftragte für Frauenbelange zum Inkrafttreten in das SGB III aufgenommen. Hauptsächliches Motiv des Gesetzgebers war die Erkenntnis, dass der Arbeitsverwaltung bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen am A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 369 Besond... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift schafft im Sinne eines möglichst einfachen Zugangs zu den Sozialleistungen (vgl. § 17 SGB I) nach dem SGB III die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit ortsnah zum Wohnsitz des Klägers anzustrengen. Insofern stellt die Vorschrift eine Sonderregelung zum örtlichen Gerichtsstand für Fälle dar, in denen die Bundesag...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels mit Wirkung zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt. Zum 1.4.2004 wurde die Vorschrift durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) neu gefasst.mehr