Fachbeiträge & Kommentare zu Kapitalgesellschaft

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Keine Berücksichtigung der Buchwertklausel bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Abs. 5)

Rz. 224 § 7 Abs. 5 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Sonderbetriebsvermögen

Rz. 29 Außer dem (Anteil am) Gesamthandsvermögen gehören zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gem. § 97 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 BewG auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, soweit diese Wirtschaftsgüter bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören. Gleiches gilt für hiermit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Personengesellschaften als Steuerschuldner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 23 Personengesellschaften sind gewöhnlich Gesamthandsgemeinschaften i.S.d. BGB. Der BFH hat für die Erbschaft-/Schenkungsteuer die zivilrechtliche Entwicklung, der GbR zunehmend Rechtsfähigkeit und sogar Grundbuchfähigkeit zu attestieren, nicht aufgegriffen.[12] Rz. 24 Zuwendungen an Personengesellschaften sind nach inzwischen st. Rspr.[13] immer Zuwendungen an die betref...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Kapitalerhöhung gegen zu geringes Aufgeld

Rz. 199 Eine Schenkung durch die übrigen Gesellschafter ist bereits nach der alten Rechtslage in Betracht zu ziehen, wenn ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Einlage in Höhe des Nennwertes ohne oder mit einem geringen Aufgeld erwirbt, obwohl der Wert der Anteile höher ist. Denn in diesem Fall gehen stille Reserve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Fortführungsbedingung

Rz. 204 Die Behaltensfrist beträgt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG exakt fünf Jahre. Im Fall der Vollverschonung tritt an die Stelle der 5-Jahres-Frist gem. § 13a Abs. 10 ErbStG eine 7-Jahres-Frist. Die Frist beginnt jeweils um 0.00 Uhr des auf den Todestag bzw. den Tag der Ausführung der Schenkung folgenden Tages zu laufen.[465] Sie endet exakt fünf bzw. sieben Jahre später; ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Einlage zu Buchwerten oder Einbringung zu Buch- oder Zwischenwerten

Rz. 197 Bei einer Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung kann die Sacheinlage mit einem unter dem Teilwert liegenden Wert (Buch- oder Zwischenwert) angesetzt werden. Bei einem solchen niedrigeren Wertansatz erhöhen sich in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem gewählten Ansatz und dem Teilwert die Werte sämtlicher Beteiligungsrechte. Eine zusätzliche Werterhöhung tritt ein, wen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Sockelbetrag

Rz. 297 Die Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG sind im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen typisierenden Betrachtung als betriebsnotwendig und daher nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, soweit ihr Wert entweder nicht größer als Null ist[784] oder – unter weiteren Voraussetzungen (vgl. Rdn 299) – einen Anteil von 15 % des anzusetzenden Werts des Betr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 35 Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG nur auf die Gegenstände des Inlandsvermögens. Hinsichtlich dessen Definition verweist die Vorschrift auf § 121 BewG.[81] Nach h.M. ist für die Bestimmung der Vermögensarten nach § 121 BewG eine isolierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.[82] Der Verweis auf das Bewertungsgesetz macht deu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Sonderfälle: Betriebsaufspaltung, KGaA

Rz. 96 Ob und inwieweit in den Fällen der Betriebsaufspaltung schädliches Verwaltungsvermögen anzunehmen ist, regelt § 13b Abs. 4 ErbStG (vgl. Rdn 197 ff.). Hinsichtlich der Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Entstehung einer Betriebsaufspaltung durch einen Erbfall oder eine Schenkung aus einem ehemals einheitlichen Betrieb auc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. GbR

Rz. 75 Anders als bei den Personengesellschaften des Handelsrechts führt der Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Auflösung von dieser, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt wurde. Eine solche Regelung muss nicht zwingend im Vertrag enthalten sein, sofern sie konkluden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Reinvestitionsklausel, Abs. 6 S. 3 und 4

Rz. 309 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG findet eine Nachversteuerung dann nicht statt, wenn der beim Verstoß gegen die Behaltensfrist erzielte Veräußerungserlös jeweils innerhalb derselben Vermögensart reinvestiert wird. Reinvestitionen in diesem Sinne sollen jedoch nur dann begünstigt sein, wenn der in Rede stehende Veräußerungserlös nicht zuvor (willentlich) privatisiert, a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 26 ErbStG mildert die "Über-"Belastung mit Erbersatzsteuer ab, die entstehen kann, wenn eine inländische rechtsfähige[1] Familienstiftung oder der rechtsfähige inländische Familienverein (§ 1 ErbStG Rdn 18)[2] kurz nach Entstehen der Erbersatzsteuer aufgelöst wird. Bei der Auflösung wird erneut Erbschaftsteuer ausgelöst (Erläuterungen siehe § 7 ErbStG Rdn 139 ff. bzw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Aufhebung/Auflösung einer Familienstiftung/eines Familienvereins (Abs. 2 S. 2)

Rz. 15 § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG regelt die Steuerklasse bei Erwerb infolge der Aufhebung einer Stiftung bzw. der Auslösung eines Vereins. Im Gegensatz zu Satz 1 des § 15 Abs. 2 ErbStG gilt die Begünstigungsregelung in Satz 2 des § 15 Abs. 2 ErbStG für alle Stiftungen und Vereine im In- und im Ausland und gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG auch für ausländische Vermögensmassen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerentstehung bei Erbersatzsteuer

Rz. 92 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fingiert bei Familienstiftungen und Familienvereinen einen Erwerb von Todes wegen im 30-jährigen Turnus. Hier ist zu unterscheiden:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Personengesellschaften

Rz. 177 Vor dem Hintergrund, dass sowohl Deutschland als auch die USA Personengesellschaften grds. als transparent ansehen,[281] regelt Art. 8 DBA, dass das von Personengesellschaften gehaltene unter die Art. 5 bzw. 6 DBA fallende Vermögen grds. im Belegenheitsstaat besteuert werden kann. Betragsmäßig gilt jedoch eine Begrenzung auf den Wertanteil des im jeweiligen Staat bel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Kosten der Außenprüfung

Rz. 12 Durch die Außenprüfung können beim Beteiligten (§ 154 BewG) erhebliche Kosten entstehen, denen in Fällen, in denen die Beteiligten nicht zugleich auch Steuerschuldner sind (z.B. Kapitalgesellschaft in dem Fall, dass der Anteil an der Gesellschaft zum Erwerb gehört), kein Nutzen gegenübersteht. In Ermangelung gesetzlicher Regelungen kann der Ausgleich dieser Kosten nur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Richtigkeitsvermutung

Rz. 35 Ob die Finanzverwaltung befugt ist, unwiderlegbar zu vermuten, dass zeitnahe Verkäufe in der Vergangenheit den zutreffenden Marktwert zum Bewertungsstichtag (ohne jegliche Anpassung) richtig widerspiegeln, ist nicht vollständig klar.[114] Im Gesetz selbst ist eine solche unwiderlegbare Vermutung nicht vorgesehen. Zwar fehlt auch eine Regelung, die den Nachweis eines (...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 10

Rz. 353 Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).[980] Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Abfindung für entstandenen Pflichtteilsanspruch oder Ausschlagung, Erbschaft, Erbersatzanspruch oder Vermächtnis, Abs. 2 Nr. 4

Rz. 95 Eine Abfindung, die für einen entstandenen Pflichtteilsanspruch geleistet wird, gilt genauso wie eine Abfindung, die für eine Ausschlagung einer Erbschaft oder Erbersatzanspruches oder Vermächtnisses geleistet wird, als vom Erblasser selbst angefallen. Denn tatsächlich war der Abfindungsempfänger Beteiligter des angefallenen Nachlasses, so dass konsequenterweise auch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Berechnungsformel

Rz. 11 Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt sich der gemeine Wert des Betriebsvermögens bzw. der Kapitalgesellschaft als Produkt aus nachhaltig erzielbarem Jahresertrag (§§ 201, 202 BewG) und Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) dar, § 200 Abs. 1 BewG. Rz. 12 Das Verfahren ist rechtsformneutral und auf alle Arten des Betriebsvermögens (betriebsnotwendig/nicht bet...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 34 Grundsätzlich gehören gem. § 121 Nr. 4 BewG von beschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar gehaltene Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft[124] zum Inlandsvermögen, soweit die Beteiligung mindestens 1/10 des Nennkapitals umfasst. Auch im Fall der Einbeziehung mittelbar gehaltener Anteile in die Berechnung der 10 %-Grenze stellen nur die unmittelbar gehaltene...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Ständiger Vertreter

Rz. 14 Außer durch die Errichtung einer Betriebsstätte kann inländisches Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG auch durch einen ständigen Vertreter im Inland i.S.v. § 13 AO begründet werden.[49] Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Weisungen unterliegt. Sie schließt für das Unternehmen (nicht nur gel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, BVerfGStRAnpG, ZustAnpV (Abs. 5, 6, 7) sowie Steueränderungsgesetz 2015 (Abs. 8–10)

Rz. 9 Hervorzuheben sind die Änderungen des BewG durch das Steueränderungsgesetz 2015.[22] Es handelt sich dabei um Regelungen betr. die Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft und Regelungen betr. die Grundbesitzbewertung. Für die Fälle, in denen die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, wurde durch eine ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerfestsetzung

Rz. 2 Die Abmilderung erfolgt steuertechnisch durch anteilige Anrechnung der zuvor festgesetzten Erbersatzsteuer auf die Steuer, die beim Erwerber durch die Auflösung festzusetzen wäre. Erste Voraussetzung ist also eine vorliegende Festsetzung der Erbersatzsteuer für eine in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG genannte Familienstiftung bzw. für einen Familienverein, das materielle Entst...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / III. Wahrnehmung von Organbefugnissen durch Vorsorgebevollmächtigte?

Rz. 46 Wird ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft geschäftsunfähig, führt dies nach § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 S. 1 AktG zum sofortigen Amtsverlust (siehe Rdn 6 ff.). Im Personengesellschaftsrecht fehlt es an vergleichbaren Regelungen. Diese sind auch nicht analog anwendbar (siehe Rdn 7). Ob sich geschäftsunfähige Geschäftsführer einer Perso...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Verschaffungsvermächtnis/mittelbare Schenkung

Rz. 54 Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verschonungsnormen, dass das begünstigte Vermögen, z.B. Betriebsvermögen, im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers die Qualität als begünstigtes Vermögen, z.B. Betriebsvermögen, erhalten bleibt.[103] Vor diesem Hintergrund ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Besteuerung der Gesellschaft und etwaiger Abtretungsempfänger

(1) Einziehung Rz. 149 Wird ein GmbH-Geschäftsanteil nach § 34 GmbHG eingezogen, geht der zunächst auf die Erben übergegangene Anteil unter. Mithin kann in dieser Situation auch nicht der Anteil als solcher Gegenstand eines steuerpflichtigen Erwerbs durch die Gesellschaft oder die Gesellschafter sein. Aus diesem Grund enthält § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG eine gesetzliche Fikt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (1) Einziehung

Rz. 149 Wird ein GmbH-Geschäftsanteil nach § 34 GmbHG eingezogen, geht der zunächst auf die Erben übergegangene Anteil unter. Mithin kann in dieser Situation auch nicht der Anteil als solcher Gegenstand eines steuerpflichtigen Erwerbs durch die Gesellschaft oder die Gesellschafter sein. Aus diesem Grund enthält § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG eine gesetzliche Fiktion, der zufol...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / b) Keine Zustimmungsbedürftigkeit im Kapitalgesellschaftsrecht

Rz. 21 Im Kapitalgesellschaftsrecht bedarf die gewillkürte Vertretung auf Gesellschafterebene durch einen Vorsorgebevollmächtigten – im Falle der Geschäftsunfähigkeit – nicht der Zustimmung der Mitgesellschafter.[37] Hinweis Für die Übernahme von Organbefugnissen stellt sich die Frage der Zustimmung im Bereich der Vorsorgevollmacht wegen der automatischen Amtsbeendigung bei G...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung im Betriebsvermögen

Rz. 19 Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, die zu einer Betriebsstätte oder zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, stellen bereits nach § 121 Nr. 3 BewG Inlandsvermögen dar. Ihre Qualifikation richtet sich grundsätzlich nicht nach § 121 Nr. 4 BewG, so dass es auch auf das Erreichen der Beteiligungs-Grenze von 10 % nicht ankommt. Solche Kapitalges...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Betriebsvermögen, Abs. 5

Rz. 57 Auch für Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Beteiligungen an gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften – Mitunternehmeranteile) wird auf das BewG verwiesen (§ 12 Abs. 5 BewG). Wie bei den Anteilen an (nicht notierten) Kapitalgesellschaften erfolgt die Verweisung über die Verfahrensvorschrift des § 151 Abs. 1 BewG. Aus dessen Nr. 2 ergibt sich,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Ertragssteueraufwand

Rz. 17 Wie bereits erwähnt, wird im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens an Stelle des tatsächlichen Steueraufwandes ein typisierter Ertragsteueraufwand zugrunde gelegt. Dies geschieht gem. § 202 Abs. 3 BewG allerdings nur, soweit sich – nach Hinzu- bzw. Abrechnungen – ein positives Betriebsergebnis ergibt.[40] Der Ertragsteueraufwand wird pauschal mit 30 % des jew...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Tatbestand

Rz. 309 Die Voraussetzungen stellen sich nach § 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG wie folgt dar: Der Erwerber muss zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörende Gegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 ErbStG) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall (Zeitpunkt der Steuerentstehung, § 9 ErbStG)[833] in begünstigungsfähiges Vermögen (also nicht anderes Verwaltungsvermögen[834])...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Umwandlungen und vergleichbare Vorgänge

Rz. 234 Auch Umwandlungsvorgänge i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG stellen grds. Veräußerungsfälle dar.[539] Um einen – entsprechend der ertragsteuerlichen Behandlung – in diesen Fällen nicht gewünschten Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungen zu vermeiden, ordnet aber § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Alt. 2 ErbStG ausdrücklich ihre Privilegierung an. § 20 UmwStG betrifft die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 7 Vor Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[17] ist vereinzelt gefordert worden, den Steuerschuldner unabhängig von seiner unmittelbaren Beteiligung am Feststellungsgegenstand stets am Verfahren zu beteiligen.[18] Grund hierfür ist, dass nur der Steuerschuldner die Wirkung des Feststellungsbescheides im Rahmen des gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahren...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. GmbH

Rz. 87 Anteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich und gehen im Erbfall auf den Erben über. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, so üben die Mitberechtigten die Rechte und Pflichten an dem GmbH-Gesellschaftsanteil gemeinschaftlich aus nach § 18 GmbHG. Durch vertragliche Regelungen lassen sich abweichende Rechtsfolgen vereinbaren. So kann im Gesellschaftsve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Bereichsausnahme (Banken und Versicherungen)

Rz. 256 Abweichend von der dargestellten Grundregel des § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG, derzufolge Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von nicht mehr als 25 % Verwaltungsvermögen darstellen, gilt für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen eine Ausnahmeregelung. Zum Betriebsvermögen derartiger Unternehmen gehören grds. vielf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebeschränkungen

Rz. 359 § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG fordert, die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Entnahmen oder Ausschüttungen[856] auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns zu beschränken. Entnahmen bzw. Ausschüttungen, die zur Begleichung der auf die Beteilig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Bewertung von Beteiligungen

Rz. 8 Gehören zum Betriebsvermögen des Bewertungsobjekts Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die dem betriebsnotwendigen Vermögen zuzurechnen sind, sind auch diese gesondert zu bewerten; ihr gemeiner Wert wird dem Ertragswert i.S.v. § 200 Abs. 1 BewG hinzugesetzt. Dies gilt sowohl für Anteile an Kapitalgesellschaften als auch Beteiligungen an Personengesellschaften.[21] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsätzliches

Rz. 274 Auch Wertpapiere und vergleichbare Forderungen werden – soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmens dienen – als Verwaltungsvermögen qualifiziert, § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG. Rz. 275 Wertpapiere i.S.d. Vorschrift sind ausschließlich auf dem Markt gehandelte Wertpapi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 97 BewG regelt neben dem Umfang des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben im Eigentum von Körperschaften oder Personenvereinigungen auch die Aufteilung des Werts dieser Betriebe, und zwar in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform. Während § 97 Abs. 1 BewG im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 im Wesentlichen unverändert geblieben war, wurde die Art und Weise d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Sonderfall: Gemeinnützige GmbH

Rz. 59 Für den Sonderfall der Bewertung gemeinnütziger, also ausschließlich steuerbegünstige Zwecke i.S.v. §§ 51 ff. AO verfolgender, Kapitalgesellschaften gibt es keine eigenständigen Regelungen (mehr).[207] Nach Gesetzes-bzw. Richtlinien-Lage würde das bedeuten, dass eine Bewertung nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hätte. Das erscheint allerdings wenig sachgerecht, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVIII. Abs. 1 Nr. 16: Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und begünstigte Körperschaften

Rz. 98 Nr. 16 stellt Zuwendungen an Religionsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinschaften und an kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmasse sowie an vergleichbare ausländische Institutionen von der Steuer frei. Rz. 99 Nr. 16 Buchst. a: Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind alle freien ...mehr