Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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zerb 08/2017, Der digitale ... / (3) Ebenfalls bedarf es für die Zugangsverschaffung zugunsten der Erben keiner gesetzlichen Ermächtigung nach § 88 Abs. 3 S. 3 TKG

Entgegen der Auffassung des KG[68] bedürfte es, selbst wenn man den Erben als "Anderen" im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG ansehen würde, keiner gesonderten gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 88 Abs. 3 S. 3 TKG (sog. "kleines Zitiergebot"), um den Erben den Zugang zu den auf dem Server eines Providers gespeicherten Daten zu ermöglichen. Das KG irrt vor diesem Hintergrund, we...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / 1

Das KG Berlin[1] hat sich, nachdem sich erstmals in der Rechtsprechung das LG Berlin[2] als Vorinstanz mit der Frage nach der Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts beschäftigt hat, mit dem bislang noch weitgehend ungeklärten Thema des "digitalen Nachlasses" auseinandergesetzt. Der Beitrag analysiert die Entscheidung kritisch und macht deutlich, welche Auswirkungen das von de...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / (b) Der Erbe ist jedoch kein "anderer" im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG

Der Auffassung des KG, dass sich Facebook vorliegend gegenüber den Erben der verstorbenen Inhaberin des Facebook-Accounts auf § 88 Abs. 3 TKG berufen kann, ist indes ent- schieden zu widersprechen. Indem das KG den Erben gegenüber dem Provider als "anderen" im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG ansieht, liegt dem eine vordergründige, rein naturalistische Betrachtung[52] zugrunde, die...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / bb) Problem: Vererbbarkeit höchstpersönlicher Inhalte des Digitalen Nachlasses

Von dem Grundsatz der Vererbbarkeit des gesamten Vermögens des Erblassers sind grundsätzlich auch nichtvermögenswerte Rechtsverhältnisse erfasst, soweit das Gesetz diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorsieht.[33] Mit der Thematik des digitalen Nachlasses lebt eine Diskussion auf, welche im Zusammenhang mit dem "klassischen Nachlass" in dieser Intensität nicht geführt wird: D...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / aa) Durchsetzbarkeit scheitert nicht an § 88 Abs. 3 TKG

Zunächst hat das KG zutreffend entschieden, dass die Vorschriften des TKG auf Facebook als Dienstanbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG grundsätzlich Anwendung finden.[44] Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme, dass sich Facebook gegenüber den Erben des verstorbenen Inhabers des Facebook-Accounts auf das sich aus § 88 Abs. 3 ergebende Telekommunikationsgeheimnis berufen k...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / 2. "Verständnis für das Anliegen der Klägerin"?

In einer zunächst eher unscheinbaren Passage der Urteilsgründe, und zwar eingangs der Darstellung der Begründetheit (Rn 52), führt das KG Berlin zwar wörtlich aus, es habe "vollstes Verständnis für das Anliegen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin, das Facebook-Account ihrer Tochter durchzusehen, um die Hintergründe ihres tragischen Todes auf diese Weise etwas erhelle...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einlagenfinanzierung / 2 Einlagenfinanzierung und Rechtsform

Ausschließlich die Finanzierung nicht emissionsfähiger Unternehmen mit Eigenkapital wird als Einlagenfinanzierung bezeichnet. Die Einlagenfinanzierung ist demnach lediglich für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften und kleinere Kapitalgesellschaften relevant. Insbesondere sind damit die Rechtsformen Einzelunternehmung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / bb) Kritik

Wie bereits oben ausgeführt wurde, verkennt das KG Berlin, dass für die mutmaßliche Einwilligung nicht das Prinzip des fehlenden Interesses entscheidend ist, sondern das des überwiegenden Interesses. Andernfalls hätte der Rechtfertigungsgrund keinen praktischen Anwendungsbereich. Dazu Schlehofer:[37] "Nach dem Prinzip des mangelnden Interesses müsste man eine 100%ige Wahrsche...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / 1. Bestimmtheit des Klageantrags

Die klagende Mutter der Verstorbenen hatte beantragt "die Beklagte zu verurteilen, der Erbengemeinschaft, bestehend aus …, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen … bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter dem Nutzerkonto “…‘ zu gewähren." Facebook hatte gerügt, es sei unklar, was mit den Begriffen "Kommuni...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / 3. Kritische Würdigung

Die Entscheidung des KG steht im Widerspruch zu den allgemeinen und auch hier anwendbaren Grundsätzen des Erbrechts und ist mithin im Ergebnis nicht überzeugend. Es lässt zunächst eine der grundsätzlichen Fragen zum digitalen Nachlass – nämlich die Vererbbarkeit von Daten, welche sich auf einem Server eines Providers befinden, sowie die sich daran anschließende Frage nach de...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 4

Auf einen Blick Die Entscheidung des KG ist abzulehnen. Zwar geht das KG zu Recht davon aus, dass das Vertragsverhältnis zwischen Provider und Erben, das nicht mit dem zwischen Arzt und seinem Patienten vergleichbar ist (und in das die Absender von Nachrichten im Übrigen nicht einbezogen sind), nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht, ohne dass der Rechtsgedanke des § 399 BGB...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / (1) Schutzbereich des § 88 Abs. 3 TKG ist im Ergebnis nicht eröffnet.

Das KG verkennt im Rahmen seiner vorliegenden Entscheidung, dass der Schutzbereich des § 88 Abs. 3 TKG, im Verhältnis von Facebook zu den Erben der verstorbenen Inhaberin des Facebook-Profils, nicht eröffnet ist. Aber auch im Übrigen vermag die Entscheidung des KG nicht zu überzeugen. (a) Zunächst: Schutzbereich des § 88 Abs. 3 TKG erfasst auch Nachrichten, die auf dem Server...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / (2) Dahinstehen kann mithin, ob die Ermöglichung des Zugangs für die Erben als "erforderlich für die Erbringung der Dienstleistung" des Telekommunikationsanbieters im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG anzusehen ist.

Sowohl einige Stimmen in der Literatur[61] als auch das LG Berlin[62] vertreten die Ansicht, dass die Regelung des § 88 Abs. 3 TKG deswegen nicht eingreife, weil die Zugangsverschaffung zugunsten der Erben als "für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderlich" im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG anzusehen sei. Begründet wird dies überwiegend damit, dass...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / 1. Ausgangssachverhalt

Die minderjährige Tochter der Klägerin ist nach einem Unfall mit einer U-Bahn in Berlin verstorben. Es stand der Verdacht auf einen Suizid im Raum und in diesem Zusammenhang auch Anspruch auf Schadensersatz des Fahrers der U-Bahn (insbes. Schmerzensgeld) gegen die Eltern als Erbengemeinschaft. Die Eltern erhofften sich aus dem Inhalt des Facebook-Accounts ihrer Tochter Hinwe...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / 2. § 88 Abs. 3 TKG als entscheidende Regelung?

Die Urteilsbegründung des KG Berlin ist, was angesichts der Bedeutung und der Diskussion um das Thema nicht verwundert, sehr ausführlich ausgefallen. Der zentrale Argumentationsgang des Gerichts ist trotzdem recht einfach: Es könne dahinstehen, so das KG Berlin, ob durch den Erbfall der Anspruch der Verstorbenen aus dem Nutzungsvertrag mit Facebook auf Zugang zu dem Benutzer...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / d) Zwischenfazit

Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass von einer mutmaßlichen Einwilligung der Kommunikationspartner der Verstorbenen auszugehen ist. Mithin steht auch aus diesem Grund § 88 Abs. 3 TKG einer Zugangsverschaffung durch Facebook nicht entgegen. Die anders ausfallende Wertung des KG Berlin beruht auf einer verengten Sichtweise, die zum einen bereits die der mutmaßlichen E...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / Einführung

Diese Entscheidung des KG Berlin ist aus mehreren Gründen falsch. Die vorliegende Urteilsbesprechung wird sich allerdings nicht mit allen diesen Gründen befassen. Da das KG Berlin den geltend gemachten Zugangsanspruch letztlich an § 88 Abs. 3 TKG hat scheitern lassen, bildet dieser Aspekt den Schwerpunkt der Besprechung.mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / 5

Auf einen Blick Es hat sich gezeigt, dass sich der digitale Nachlass ohne Weiteres in die geltenden erbrechtlichen Regelungen einfügen lässt und dem "klassischen" Nachlass gleichzustellen ist. Eine unterschiedliche Rechtfertigung ist mit Blick auf die Interessenlage der Erben nicht gerechtfertigt und auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Die Entscheidung des KG führt im ...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / (a) Zunächst: Schutzbereich des § 88 Abs. 3 TKG erfasst auch Nachrichten, die auf dem Server eines Providers gespeichert sind

Das KG hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob der sachliche Schutzbereich des § 88 Abs. 3 TKG nicht schon deswegen nicht eröffnet ist, weil sich die Nachrichten auf dem Server von Facebook befanden und der verstorbenen Inhaberin des Facebook-Profils mithin bereits zugegangen waren. Der sachliche Schutzbereich des § 88 Abs. 3 TKG als einfachgesetzliche Ausprägung d...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / 1. Auslassung wesentlicher Sachverhaltsdetails?

Die damals 15jährige Erblasserin verunglückte, wie das KG Berlin ausführt (Rn 5), im Jahr 2012 "unter bisher ungeklärten Umständen tödlich. Sie wurde im Berliner U-Bahnhof Schönleinstraße von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und verstarb wenig später im Krankenhaus." Ihre Eltern traten in Erbengemeinschaft die Rechtsnachfolge an. Um die Umstände des Todes ihrer Tochter aufz...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / bb) Kein Auskunftsanspruch zugunsten der Erben gemäß § 34 BDSG

Ein Anspruch von Erben aus § 34 BDSG, gerichtet auf Auskunft der betroffenen Stellen hinsichtlich des bei diesen gespeicherten Daten des Erblassers, besteht – wie das KG richtig erkannt hat[76] – nicht. § 34 BDSG schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person.[77] Dieses endet mit dem Tod und ist damit nicht vererbbar.[78] Infolgedessen stehen einem Zugan...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / c) Die mutmaßliche Einwilligung

Selbst dann, wenn man mit dem KG Berlin zu dem Ergebnis kommt, die Einwilligung der Kommunikationspartner sei nicht dahingehend auszulegen, dass sie auch den Übergang auf die Erben im Erbfall erfasst, greifen die soeben angestellten Überlegungen, und zwar im Rahmen der Prüfung einer mutmaßlichen Einwilligung. Wie wir oben gesehen haben, liegt auch diesem Rechtfertigungsgrund...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / aa) Grundsatz: Der digitale Nachlass als Bestandteil des Vermögens im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB

Das Erbrecht differenziert nicht zwischen der "realen Welt" und der "digitalen Welt".[22] Es gibt kein Sonderrecht für digitale Lebensbereiche und schon gar kein "digitales Sondererbrecht".[23] Nach dem in § 1922 Abs. 1 BGB normierten Grundsatz der Universalsukzession geht mit dem Erbfall das gesamte Vermögen, mithin sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten (vgl. § 1967 BGB), ...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / b) Datenschutzrechtliche Aspekte stehen einer Durchsetzbarkeit von nach § 1922 BGB wirksam auf die Erben übergegangenen Zugangsverschaffungsansprüchen nicht entgegen

Das KG hat – im Ergebnis unzutreffend – entschieden, dass der Durchsetzbarkeit des gemäß § 1922 BGB auf die Erben grundsätzlich übergegangenen Zugangsverschaffungsanspruchs der Erblasserin gegen Facebook das sich aus § 88 Abs. 3 TKG ergebende Telekommunikationsgeheimnis entgegenstehe (hierzu unter (aa)), und den Erben auch kein Anspruch auf Verschaffung der sich in dem Accou...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 1. Grundsätzlich "erbrechtliche Lösung"

Zunächst erkennt auch das KG[5] mit der ganz überwiegenden Ansicht an, dassmehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / 4. Rechtfertigung nach dem Prinzip des überwiegenden Interesses

Das KG Berlin sieht das jedenfalls für die Frage nach einer mutmaßlichen Einwilligung anders. Entscheidend sei nicht eine Interessenabwägung, sondern "vielmehr das unter diesen Umständen anzunehmende Fehlen eines Schutzinteresses an dem in Anspruch genommenen Gut" (Rn 109),[23] also das Prinzip des fehlenden Interesses. Jede Rechtfertigung beruht aber – fast ausnahmslos[24] ...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / c) Übergang eines schuldrechtlichen Vertrags nach allgemeinen Regeln

Der schuldrechtliche Vertrag zwischen Provider und Erblasser ist also ebenso vererblich, wie ein Vertragsverhältnis mit einer Bank. Auch das Kammergericht bestätigt, dass das Rechtsverhältnis zwischen einem Provider und dem User eher dem zwischen einer Bank und dem Kunden als zwischen dem eines Arztes und seinem Patienten vergleichbar ist. Das Rechtsverhältnis zwischen User u...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / c) Abwägung auch im Rahmen des § 88 Abs. 3 TKG

Zugunsten des KG Berlin könnte man nun ins Feld führen, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall gerade kein erst durch Abwägung in seiner Reichweite zu bestimmendes "allgemeines Rahmenrecht" zur Debatte stand, sondern die sehr konkrete Regelung des § 88 Abs. 3 TKG, die nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut gerade keine Abwägung vorsieht. Ein solcher Einwand griffe aber...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / III. Schlussbetrachtung

Der digitale Nachlass konfrontiert die Erbrechtspraxis mit rechtlichen Fragestellungen, mit denen sie sonst kaum zu tun hat. Das zeigt sich gerade auch in der sehr einseitigen Urteilsbegründung des KG Berlin. Das Gericht muss sich fragen lassen, weshalb es bei seinen Wertungen die Interessen der Erblasser nicht mit einfließen lässt. Sieht man aber genauer hin, so erkennt man,...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / c) Das Erbrecht begründet nicht den Konflikt; es löst ihn

Insoweit begründet das Erbrecht – um die Worte des KG aufzugreifen – nicht den Konflikt zwischen Erbrecht und Telekommunikationsgeheimnis, sondern es löst diesen! Ebenso wenig wie das Bankgeheimnis die Weitergabe von Kontodaten an die Erben verhindert, weil die Erben in das Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Bank eingetreten sind, verhindert – wie das KG zu Unrecht anni...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / b) Erben sind in den AGB der Deutschen Post als (Ersatz-)Empfänger nicht genannt

Diesen Befund bestätigt ein Blick auf die vom KG beispielhaft zitierten AGB der Deutschen Post. Hier heißt es in Ziffer 4 Abs. 2 und 3 der AGB Brief national (den das KG offenbar, wenn auch ohne nähere Angabe, zitiert): "(2) Die Deutsche Post nimmt die Ablieferung ("Zustellung") unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in einen für den Empfänger bestimm...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / bb) Kritik

Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen befremdlich. Bereits der Anknüpfungspunkt, nämlich die Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner personalen Daten durch seinen Arzt, passt hier ersichtlich nicht. Es geht dort um ein besonders geschütztes Vertrauensverhältnis, bei dem strenge Anforderungen ...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und der digitale Nachlass

Anmerkung zu KG Berlin, Urteil vom 31 Mai 2017 – 21 U 9/16 1 Das Kammergericht[1] hat entgegen der Vorinstanz[2] den Anspruch einer Mutter auf Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter verneint. Das Urteil lässt offen, ob höchstpersönliche digitale Inhalte vererblich sind oder nicht, da die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs auf Zugang zu persönlichen Dat...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale Nachlass im Spannungsfeld zwischen Erbrecht und Datenschutz

Zugleich Besprechung des Urteils des KG Berlin vom 31. Mai 2017 – 21 U 9/16 1 Das KG Berlin[1] hat sich, nachdem sich erstmals in der Rechtsprechung das LG Berlin[2] als Vorinstanz mit der Frage nach der Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts beschäftigt hat, mit dem bislang noch weitgehend ungeklärten Thema des "digitalen Nachlasses" auseinandergesetzt. Der Beitrag analysie...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 1

Das Kammergericht[1] hat entgegen der Vorinstanz[2] den Anspruch einer Mutter auf Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter verneint. Das Urteil lässt offen, ob höchstpersönliche digitale Inhalte vererblich sind oder nicht, da die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs auf Zugang zu persönlichen Daten der Tochter auf deren Facebook-Account jedenfalls an § 275 ...mehr

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zfs 8/2017, Notwendige Fest... / 3 Anmerkung:

Es ist immer wieder erstaunlich, wie selbstverständlich Entscheidungen von Obergerichten die Auseinandersetzung mit entgegenstehender Rspr. übergehen und zudem sehenden Auges Dinge postulieren, die dogmatisch unrichtig sind. Zum einen fehlt hier völlig die Abgrenzung zu der jüngeren OLG-Rspr., die für den Fall der Regelgeldbuße über 250 EUR, auch bei Vorsatzverdoppelung, die...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / b) Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensführung und Einwilligung

Anders ist es nur im Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, denn "[d]er Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich (...)."[18] Allerdings ist ein rechtswidriger Eingriff auch in diesen Kernbereich dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene dem eingreifenden Verhalten zugesti...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 3. Keine entscheidende Änderung der Situation

Es tritt auch nicht – wie das KG (erneut ohne jegliche Nachweise oder Auseinandersetzung mit der bisher in der Literatur geführten Diskussion) postuliert – mit dem Erbfall "eine entscheidende Änderung der Situation" ein. Das würde nämlich bedeuten, dass die Provider mit Eintritt des Erbfalls keinesfalls mehr leisten dürften. Dann aber müssten sie sicherstellen, dass der Erbf...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / III. Ausblick: Der digitale Nachlass de lege ferenda

Zunehmend wird vor dem Hintergrund der zum Thema des digitalen Nachlasses kontrovers geführten Diskussionen der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Wie bereits vorstehend aufgezeigt, bedarf es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers im Grunde genommen nicht, denn den Erben steht ein Anspruch auf Zugang zum gesamten Datenbestand des Erblassers schon nach der aktuell geltenden Rechtsla...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / a) Parallele zum Briefgeheimnis

Bereits an anderer Stelle[9] habe ich dargelegt, dass dieser Gedankengang einen Fehler aufweist: Auch im Bereich des Brief- und Postgeheimnisses fehlt es an einer Regelung, die es den Postdienstleistern gestattet, den Erben die an den Erblasser adressierten Briefe zuzustellen. Insbesondere ist § 39 Abs. 4 S. 2 PostG[10] nicht einschlägig.[11] Es existiert also gerade keine "...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / b) Zwischenfazit

Die besseren Gründe sprechen mithin dafür, die Einwilligung der Kommunikationspartner dahin auszulegen, dass der Erblasser auch bei der Kommunikation über Facebook mit dem Empfang der Nachricht vom Absender zur Verfügung über die Nachricht ermächtigt wird. Diese Verfügungsbefugnis umfasst insbesondere auch den Übergang auf die Erben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besonder...mehr

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zerb 08/2017, Kein Zugangsr... / Leitsatz

Hat der Erblasser ein soziales Netzwerk genutzt, kann der Anbieter des Sozialen Netzwerks den Erben aufgrund des Fernmeldegeheimnisses gem. § 88 TKG so lange den Zugang zum Nutzerkonto des Erblassers verweigern, wie nicht sämtliche Kommunikationspartner des Erblassers, die mit diesem eine private bzw. nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich gemachte Kommunikation ge...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / a) Der digitale Nachlass de lege lata

Der digitale Nachlass mag das geltende Recht aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft zwar vor neue Herausforderungen stellen. Dies ist dem Recht indes immanent und gerade im Hinblick auf die erbrechtlichen Regelungen (§§ 1922 BGB ff), welche seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 nicht neu formuliert wurden[20], hat sich bislang gezeigt, dass auch aktue...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 2. Noch einmal: Zur Vererblichkeit höchstpersönlicher Positionen

Das Kammergericht hat aber erneut die (alte) Frage[6] aufgeworfen, ob sich § 1922 BGB auch auf Vererblichkeit von Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten bezieht. Es hält zwar die in DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013 (Seite 52 ff) begründete Auffassung für "zunächst überzeugend". Hier hatte ich i.R.d. Stellungnahme vertreten, dass bei der Universalsukzession nicht zwisch...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 2. Rechte der Absender

Auch dem Absender haben die Provider nicht versprochen, an eine bestimmte Person zu übermitteln (die Identität der User wird von den Providern regelmäßig gar nicht geprüft, wie auch das KG zutreffend feststellt). Sie haben sich allein verpflichtet, an einen bestimmten Account, an ein bestimmtes elektronisches Postfach[26] zu übermitteln. Facebook und andere Provider würden si...mehr

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zfs 8/2017, Sachmangel bei ... / 2 Aus den Gründen:

"Die zulässige Klage ist überwiegend begründet." I. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 20.901,39 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. 1. Das erworbene Fahrzeug war bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / 1

Das KG Berlin ist in seinem hier zu besprechenden Urteil zu dem Ergebnis gekommen, Facebook sei nicht dazu verpflichtet, den Eltern als den Erben ihrer im Alter von 15 Jahren tödlich verunglückten Tochter Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter bei Facebook zu gewähren. Selbst wenn die Eltern als Erben und Rechtsnachfolger ihrer Tochter in den von ihr mit Facebook geschlos...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / a) Auslegung der Einwilligung der Kommunikationspartner

Die Kommunikationspartner der Tochter haben durch ihre Kommunikationen mit ihr in die Kenntnisnahme durch sie eingewilligt. Ob sie sich dabei auch Gedanken darüber gemacht haben, wie im Fall des Todes der Tochter mit den Kommunikationsinhalten umzugehen ist, lässt sich nicht feststellen. Dazu müsste man entweder die Kommunikationspartner befragen oder in den Kommunikationen ...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / b) Problematik nicht auf § 88 Abs. 3 TKG beschränkt

Der richtige Lösungsansatz ist der Letztgenannte. Um sich das vor Augen zu führen, hilft es, wenn man den vom KG Berlin entschiedenen Sachverhalt abwandelt und das Problem dadurch in einen allgemeineren Kontext stellt. Stellen wir uns dazu Folgendes vor: Facebook erfährt nicht vom Tod der Tochter und versetzt ihr Benutzerkonto deshalb auch nicht in den Gedenkzustand. Die Elte...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / 2. Regelungen der Provider erschweren den Erben die Konstituierung des digitalen Nachlasses

Doch selbst wenn die Erben sich erfolgreich einen Überblick über den Bestand des digitalen Nachlasses verschafft haben, stehen sie in der Praxis vor dem Problem, an die Daten des Erblassers zu gelangen. Hat dieser den Erben nämlich – wie es derzeit ebenfalls häufig der Fall ist – keine Zugangsdaten hinterlassen, müssen sie sich zunächst an die jeweiligen Anbieter (Provider) ...mehr