Kinderkrankengeld

Ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Kinderkrankengeld) kann bestehen, wenn Versicherte wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kinderkrankengeld ist, dass

  • das zu betreuende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist,
  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist.

Besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Freistellung seitens des Arbeitsgebers (tarifvertragliche Regelung), so ruht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. Anspruch auf Kinderkrankengeld haben auch Teilnehmende des Bundesfreiwilligendienstes.





Berechnung des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld (brutto) beträgt 90 Prozent des während der unbezahlten Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es entspricht in voller Höhe dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten hat. Der Höchstbetrag pro Kalendertag beläuft sich auf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (kalendertäglicher Höchstbetrag im Jahr 2024 = 120,75 Euro).

Das Kinderkrankengeld ist lohnsteuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.

Kinderkrankengeld für Eltern eines schwerstkranken Kindes

Eltern, deren Kind nach ärztlichem Zeugnis eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten hat, erhalten Kinderkrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung ist, dass das Kind noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das erkrankte Kind muss dabei nicht zwingend zu Hause betreut werden, sondern kann auch in einem Krankenhaus oder Hospiz untergebracht sein. Der Anspruch besteht ohne zeitliche Begrenzung und endet mit dem Tod des Kindes.

Beantragung des Kinderkrankengeldes

Das ärztliche Attest dient gleichzeitig als Antrag auf Kinderkrankengeld. Arbeitnehmer geben auf der Rückseite ihre Bankverbindung an und erklären, ob vom Arbeitgeber während der Freistellung Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Der unterschriebene Antrag ist bei der Krankenkasse einzureichen. Sobald die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vorliegt, berechnet die Krankenkasse das Kinderkrankengeld und überweist den Betrag auf das Konto des Antragstellers.