Fachbeiträge & Kommentare zu Klage

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchsrücknahme (Abs. 2 S. 1)

Rz. 55 Nach § 362 Abs. 2 S. 1 AO hat die Rücknahme "den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge". Es geht also – anders als bei einem Einspruchsverzicht nach § 354 AO – nur der "eingelegte" Einspruch verloren, was den Stpfl. nicht daran hindert, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, ggf. noch einmal einen Einspruch einzulegen.[1] Rz. 56 Für den Fall, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 37 Nach § 366 AO ist die Einspruchsentscheidung "mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen". Da gegen eine Einspruchsentscheidung nach § 348 Nr. 1 AO ein Einspruch nicht noch einmal statthaft ist, sind die Beteiligten – entsprechend den Anforderungen des § 55 FGO [1] – über die Möglichkeit der Klageerhebung beim FG zu belehren.[2] Rz. 38 Eine Rechtsbehelfsbelehrung hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.3 Auswirkungen der Zulässigkeitsprüfung auf das Klageverfahren

Rz. 39 Will der Stpfl. gegen die Abweisung seines Einspruchs wegen Unzulässigkeit gerichtlich vorgehen, so ist dies nur mittels einer Anfechtungs- oder einer Verpflichtungsklage möglich. Das FG hat dabei inzident über die Frage der Zulässigkeit zu entscheiden. Eine Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Einspruchs, also ein gesonderter Streit nur über das Vorliegen von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Rechtsfolgen der Einspruchsentscheidung

Rz. 63 Die Einspruchsentscheidung wird nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 124 AO mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Mit dieser Bekanntgabe ist das Einspruchsverfahren beendet[1] und das nach § 44 FGO für die Klage erforderliche Vorverfahren abgeschlossen. Vorbehaltlich der anderen Zulässigkeitsvoraussetzung ist dadurch der Weg für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage offen. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1 … gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367 AO) (Nr. 1)

Rz. 4 § 348 Nr. 1 AO schließt einen erneuten Einspruch "gegen Einspruchsentscheidungen"[1] aus. Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist das Einspruchsverfahren abgeschlossen.[2] Ein weitergehender Rechtsschutz wird durch die finanzgerichtliche Klage gewährt, für die das Vorliegen der Einspruchsentscheidung nach § 44 FGO Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Rz. 5 Auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 111 Über die Frage der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts wird kein selbstständiges Verfahren durchgeführt. Vielmehr erfolgt die Prüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens.[1] Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts erfolgt also durch die Einlegung des Einspruchs. Einer besonderen "Rücknahme" der Verzichtserklärung bedarf es nicht. Allerdings muss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Rechtsfolgen des wirksamen Einspruchsverzichts (Abs. 1 S. 3)

Rz. 95 Die Verzichtserklärung wird – soweit sie die genannten persönlichen, formellen, inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen des § 354 AO erfüllt (s. Rz. 5ff.) – mit dem Zugang bei der zuständigen Finanzbehörde wirksam. Sie muss also mit Wissen und Wollen des Stpfl. tatsächlich in den Verfügungsbereich der Finanzbehörde gelangen.[1] Rz. 96 Der Einspruchsverzicht bewirkt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Ausnahme: Teilrücknahme (Abs. 1a)

Rz. 25 Nach § 362 Abs. 1a AO kann, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können, der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. Die Vorschrift lässt also in diesem Fall ausnahmsweise eine Teilrücknahme des Einspruchs zu. Rz. 26 Bei den Verträgen i. S. d. § 2 AO handelt es si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Teilverzicht (Abs. 1a)

Rz. 21 Nach § 354 Abs. 1a AO kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können. Die durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[1] mit Wirkung ab dem 30.12.1993 eingefügte Vorsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Rechtsnatur der Fristsetzung

Rz. 8 § 364b AO erlaubt es der Finanzbehörde, für die Aufforderung des Einspruchsführers zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungshandlungen eine Frist mit Ausschlusswirkung zu setzen. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Mitwirkung, denn die Finanzbehörde ist hierzu bereits nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 90 Abs. 1, 93 AO befugt.[1] Sie berechtig...mehr

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Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Leitsatz Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes gilt nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Normenkette § 24 UStG, Art. 295 bis Art. 305, Art. 17 MwStSystRL Sachverhalt Die Klägerin, eine österreichische Landwirtin mit Viehbestand (Ziegen), nimmt in Österreich die Pauschalbesteuerung des § 22 des österreichischen UStG in Anspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 70 Die Geltendmachung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Einlegungsbehörde, bei der die Rücknahme erklärt worden ist (s. Rz. 48ff.). Zwar ist hierfür nicht ausdrücklich eine bestimmte Form vorgeschrieben[1], es empfiehlt sich aber schon aus Beweisgründen, die für die Einlegung und die Rücknahme vorgeschriebene Form einzuhalten, die Erklärung also schriftlich oder elek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Allgemeines

Rz. 4 Der Inhalt der Einspruchsentscheidung ist – wie generell bei Verwaltungsakten – soweit erforderlich der Auslegung fähig. Diese erfolgt nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nicht nur unter Berücksichtigung seines Wortlauts, sondern unter Würdigung seines gesamten Inhalts und der Gesamtumstände. Dabei ist entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 36 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 2 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer "zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte" eine Frist setzen. Die ungenaue Formulierung des Gesetzes, insbesondere die Verwendung des Begriffes "Punkte", wird in der Literatur kritisiert.[1] Die Gesetzesbegründung spricht – etwas genauer – von "tatsächlichen Angaben" zu "bestimmten klä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 364b AO ermöglicht der Finanzbehörde, dem Einspruchsführer in bestimmten Fällen eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Abs. 1 benennt die Mitwirkungshandlungen, für deren Vornahme eine Frist gesetzt werden kann. Abs. 2 Satz 1 bestimmt die zwingende Ausschlusswirkung des Fristablaufs. Abs. 2 Satz 2 stellt über einen Verweis auf § 367 Abs. 2 Satz 2 AO klar, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 366 AO enthält Bestimmungen zu Form, Inhalt und Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung. Danach ist die Entscheidung über den Einspruch zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Rz. 2 Die Einspruchsentscheidung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, für den über § 365 Abs. 1 AO grundsätz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.6.2 Gesonderte Erklärung (Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz)

Rz. 85 Nach § 354 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz AO darf der Verzicht auf den Einspruch "keine weiteren Erklärungen enthalten". Der Verzichtende soll also eine gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift abgeben, damit er sich seines Verzichts auch voll bewusst wird.[1] Das schließt zwar eine Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstück nicht aus, sofern die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.6 Weitere Fälle

Rz. 21 Die Regelung des § 348 AO ist nicht abschließend. Vielmehr ist die Statthaftigkeit des Einspruchs in weiteren Fällen ausgeschlossen. So bestimmt § 32i Abs. 9 Satz 1 AO, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn sich der Rechtsstreit auf steuerliche Datenschutzrechte oder die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden bezieht. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Zwecke der Begründung

Rz. 21 Die Begründung der Einspruchsentscheidung dient dem Rechtsschutz der Beteiligten, die durch sie in die Lage versetzt werden, ihre Rechtsauffassung zu überprüfen und die Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage beim FG besser beurteilen zu können. Gleichzeitig zwingt die Pflicht zur Begründung der Einspruchsentscheidung die entscheidende Finanzbehörde, sich in besonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 5 Nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO kann "auf Einlegung eines Einspruchs" verzichtet werden. Der Verzicht setzt notwendig voraus, dass der Einspruch nach § 347 AO überhaupt statthaft und die Statthaftigkeit nicht kraft Gesetzes, z. B. nach § 348 AO, ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der ausgesprochene Verzicht unwirksam. Rz. 6 Ist der Einspruch nicht statthaft und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 5 Beendigung der Beteiligtenstellung

Rz. 17 Die Beteiligtenstellung endet für alle Beteiligten bei einer Rücknahme des Einspruchs mit deren Zugang, beim Abschluss des Einspruchsverfahrens durch eine Einspruchsentscheidung mit der Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage oder mit dem Ablauf der Klagefrist.[1] Bei dem Hinzugezogenen endet sie außerdem im Fall der Aufhebung der Hinzuziehung. Rz. 18 Bei natürlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Belehrung über die Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 10 Nach § 356 Abs. 1 AO ist dem Beteiligten eine Belehrung "über den Einspruch" zu erteilen. Der Beteiligte ist somit über die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 347 AO zu belehren. Eine darüber hinausgehende Information über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere über informelle Rechtsbehelfe[1] oder die nach § 45 FGO bestehende Möglichkeit der Sprungklage, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.5 … gegen Allgemeinverfügungen nach § 172 Abs. 3 AO (Nr. 6)

Rz. 19 Nach § 348 Nr. 6 AO ist der Einspruch "in den Fällen des § 172 Abs. 3" AO nicht statthaft. Die Regelung des § 172 Abs. 3 AO betrifft Anträge auf "schlichte Änderung", die sich auf eine Rechtsfrage beziehen, hinsichtlich der bei EuGH, BVerfG oder BFH ein Musterprozess anhängig ist. Die Vorschrift ermöglicht es der Finanzbehörde, diese Anträge statt durch eine Entscheidu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Eindeutigkeit des Verzichts

Rz. 11 § 354 Abs. 1 S. 1 AO erlaubt dem Stpfl. auf seinen Einspruch zu verzichten. Im Hinblick darauf, dass er mit diesem Verzicht zugleich auf die Möglichkeit des grundrechtlich gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes verzichtet, sind an seine Wirksamkeit strenge Anforderungen zu stellen.[1] Die Vorschrift dient dem Schutz des Stpfl., der die Tragweite seines Handels b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 Rechtsschutz

Rz. 131 Es ist streitig, ob die Fristsetzung des § 364b Abs. 1 AO gesondert anfechtbar ist. Soweit – wie hier – die Auffassung vertreten wird, dass die Fristsetzung des § 364b Abs. 1 AO als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, soll nach einem Teil der Literatur gegen diesen ein Einspruch statthaft sein.[1] Begründet wird dies insbesondere mit dem Fehlen einer § 363 Abs. 3 AO ...mehr

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Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital sind

Leitsatz 1. Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. 2. Eine sogenannte "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach...mehr

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Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre

Leitsatz 1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit den dort genannten Aufwendungen zu verrechnen und gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Belehrung über die Einlegungsbehörde

Rz. 13 Die Belehrung über den Rechtsbehelf muss nach § 356 Abs. 1 AO auch "die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist", sowie "deren Sitz" bezeichnen. Die zu benennende Finanzbehörde ist nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO diejenige, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Unterbleiben oder Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 29 Die Rechtsfolge des § 356 Abs. 2 AO wird ausgelöst, wenn "die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt" ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unterblieben, wenn sie dem Verwaltungsakt nicht beigefügt ist und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird (s. Rz. 27). Eine dem Verwaltungsakt vorhergehende Rechtsbehelfsbelehrung ist irrelevant und daher ebenfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Mängel der Begründung

Rz. 31 Eine fehlende, unzureichende oder dürftige Begründung der Einspruchsentscheidung führt zur Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung.[1] Mit der fehlenden oder fehlerhaften Begründung alleine liegt für den Einspruchsführer regelmäßig keine Beschwer vor, die ihn zu einer Klage berechtigen würde. Es ist lediglich ein Verfahrensfehler gegebe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3 Frist

Rz. 74 Nach § 362 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Tenor

Rz. 6 Nach § 366 AO ist eine "Einspruchsentscheidung" zu erteilen, es ist also eine Entscheidung über den Einspruch zu treffen. Die Finanzbehörde muss in dem Entscheidungssatz (Tenor) eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens treffen: Zitat Der Einspruch wird als unzulässig verworfen Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen Die ESt 2021 wird au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.6.1 Schriftform oder Erklärung zur Niederschrift (Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz)

Rz. 75 Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde "schriftlich oder zur Niederschrift" zu erklären. Die Verzichtserklärung ist auf einem Schriftstück gegenüber der Finanzbehörde abzugeben. Es ist umstritten, ob die Verzichtserklärung eigenhändig unterschrieben werden muss. Teilweise wird die Erforderlichkeit einer Unterschrift verneint, da die Anforderungen an die For...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Betroffene Verwaltungsakte

Rz. 4 § 356 AO ist einschlägig, wenn "ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch" ergeht. Dabei ist es unerheblich, ob die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist oder von der Finanzbehörde gewählt wurde.[1] Die Schriftform kann nach § 87a Abs. 4 S. 1 AO durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.[2] Rz. 5 § 356 AO schr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.7 Adressat des Verzichts (Abs. 2 S. 1)

Rz. 90 Die Verzichtserklärung ist nach § 354 Abs. 2 S. 1 AO gegenüber der "zuständigen Finanzbehörde" abzugeben. Es ist unklar, ob sich die für die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Annahme des Einspruchsverzichts nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen in §§ 16ff. AO [1], nach der in § 357 Abs. 2 AO geregelten Einlegungszuständigkeit[2] oder nach der in § 367 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.3 Frist

Rz. 114 Nach § 354 Abs. 2 S. 2 AO gilt für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts § 110 Abs. 3 AO sinngemäß. § 110 Abs. 3 AO bestimmt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass diese nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Rechtsfolgen, insb. Verlängerung der Einspruchsfrist

Rz. 34 Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist nach § 365 Abs. 2 AO die Einlegung des Einspruchs grds. "nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig". Die unterlassene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung bewirkt bei schriftlichen Verwaltungsakten somit regelmäßig eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6 Form der Rücknahmeerklärung (Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO)

Rz. 39 Nach § 362 Abs. 1 S. 2 AO gilt § 357 Abs. 1 AO sinngemäß, sodass an die Form der Einspruchsrücknahme die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Einlegung des Einspruchs.[1] Die Rücknahmeerklärung ist danach "schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären". Die Form, in der der Einspruch eingelegt wurde, ist für die Form der Rü...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anfechtungsklage: Viele all... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift einen auf § 19 Abs. 1 WEG beruhenden Beschluss vom 14.12.2020 an. Als Beklagte benennt er in seiner Klage vom 13.1.2021 die anderen Wohnungseigentümer und als Zustellungsbevollmächtigten den Verwalter. Auf den gerichtlichen Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG bittet er darum, das Beklagtenrubrum zu "berichtigen". Beklagte soll jetzt die Gemeinschaf...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anfechtungsklage: Viele all... / 4 Die Entscheidung

Die erste Frage verneint der BGH! Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe stellten keine unterschiedlichen Streitgegenstände dar. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage hätten auch nach dem 30.11.2020 denselben Streitgegenstand. Einzelne Beschlussmängel seien außerdem nur Teile eines einheitlichen Streitgegenstandes. Die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage u. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tagesordnung: Anträge eines... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, eine Reihe von Gegenständen auf die Tagesordnung zu nehmen. Da sich die Gemeinschaft weigert, erhebt K eine Klage. Später erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Fraglich ist, wer die Kosten tragen muss.mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

Leitsatz Verfügt der Entleiher über ortsfeste betriebliche Einrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG und ist der Leiharbeitnehmer dieser aus einer ex-ante-Betrachtung dauerhaft zugeordnet, handelt es sich dabei um seine erste Tätigkeitsstätte. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage der dauerhaften Zuordnung ist das zwischen dem Verleiher und dem (Leih-)Arbeitne...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebührenstreitwert: Einberu... / 1 Leitsatz

Bei einer Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung beträgt das für die Streitwertberechnung heranzuziehende Gesamtinteresse regelmäßig 25 % des Wertes der begehrten Beschlüsse.mehr

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Vorschuss-Beschluss: Anfech... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall greift ein Wohnungseigentümer einen Vorschuss-Beschluss an. Fraglich ist, wann diese Klage Erfolg hat. Mängel eines Vorschuss-Beschlusses Ein Vorschuss-Beschluss kann erfolgreich angegriffen werden und ist für ungültig zu erklären, wenn der Vorschuss falsch berechnet wurde. So liegt es u. a., wenn der Berechnung – wie im Fall – ein falscher Umlageschlüs...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tagesordnung: Anträge eines... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall muss es so gewesen sein, dass ein Wohnungseigentümer die Verwaltung gebeten hatte, ihm wichtig erscheinende Gegenstände als Tagesordnungspunkte für die nächste Versammlung aufzunehmen. In einem solchen Fall sollte die Verwaltung immer großzügig sein. Nur ganz ausnahmsweise sollte ein Gegenstand von der Verwaltung kritisch betrachtet und nicht auf die ...mehr

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Beschlussdurchführung: Aufg... / 4 Die Entscheidung

Teilweise mit Erfolg! Die Klage sei im Hauptantrag gegen die anderen Wohnungseigentümer zulässig, aber unbegründet. Sie wäre begründet, wenn K einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hätte, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Eine gerichtliche Beschlussersetzung sei hingegen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ...mehr

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Verpasste Einsicht in die V... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall hatte ein Wohnungseigentümer im Ergebnis keine ausreichende Möglichkeit, die Belege zu prüfen. Das AG meint, das führe zu keinem Mangel des Nachschuss-Beschlusses, wenn die Einnahmen und Ausgaben tatsächlich richtig seien. Dem ist zuzustimmen. Anfechtung ohne Belegeinsicht Das AG meint, ein klagender Wohnungseigentümer könne mit der Anfechtungsklage pau...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Unterteilung: Vermehrung de... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall unterteilt ein Teileigentümer aufgrund einer Vereinbarung sein Recht. An die Stelle des Teileigentums Nr. 9 sollen die Wohnungseigentumsrechte Nr. 9a und Nr. 9b treten. Fraglich ist, ob die Eigentümer der so entstandenen Rechte gemeinsam eine Stimme haben, jeder ½ oder jeder 1 Stimme. Regelfall Wenn in der Gemeinschaftsordnung ein Objektstimmrecht vorge...mehr

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Anfechtungsklage: Viele all... / 1 Leitsatz

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstandes. Werden in einer nach dem 30.11.2020 bei Gericht eingegangenen Anfechtungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungse...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Plangerechte Herstellung: A... / 3 Das Problem

Ein Wohnungseigentümer verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Trennmauer zu entfernen (diese behindert ihn beim Einparken auf seine 2 Stellplätze). Da sein Antrag keine Mehrheit findet, erhebt er eine Beschlussersetzungsklage. Das AG gibt dieser Klage statt. K stehe ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen, plangerechten Zustands des g...mehr