Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 2.3 Arbeitgeber

Rz. 4 Arbeitgeber sind alle Personen, die einen Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff wird in § 16 übernommen, jedoch mit dem sinnvollen Zusatz, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Beschäftigten handeln muss. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers muss regelmäßig, aber nicht ununterbrochen erfolgen, was durch § 16 Abs. 3 Satz 2 – en...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 4.3 Korrektur um Effekte des Halb-/Teileinkünfteverfahrens (Abs. 2 S. 2)

Rz. 59 § 51a Abs. 2 S. 2 EStG, eingefügt durch G. v. 21.12.2000[1] mit Wirkung ab 1.1.2001, bestimmt, dass die ESt als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer um die Effekte des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens zu bereinigen ist. Der wesentliche Grund hierfür liegt in der KiSt. Die Reduzierung der ESt durch das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren beruht auf dem Gedanken, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 1.1 Funktion der Vorschrift

Rz. 1 § 51a EStG enthält allgemeine Regelungen über Zuschlagsteuern zur ESt. Zuschlagsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach der Höhe der ESt bemessen werden (im Einzelnen Rz. 19); die ESt ist, wie es in der früheren Fassung des § 51a EStG hieß, Maßstabsteuer. Rz. 2 § 51a EStG hat den Zweck, die Gesetze über die Zuschlagsteuern von allgemeinen Regelungen zu entlast...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Wertfeststellung einer Stiftung & Co. KG

Leitsatz 1. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. 2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen. 3. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet, ob eine Wertfeststellung dem Grunde nach erforderlic...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / 3. Körperschaftsteuer

Rz. 16 Wird die Tätigkeit der Testamentsvollstreckung durch Körperschaften, z.B. Kreditinstitute, ausgeübt, so unterliegen die Einnahmen stets der Körperschaftsteuer. In Deutschland resultiert die Körperschaftsteuerpflicht für die im Bereich der Testamentsvollstreckung tätigen Kreditinstitute im Wesentlichen aus dem Katalog des § 1 Abs. 1 KStG. Die Körperschaftssteuerpflicht...mehr

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Barrierefreie Gestaltung vo... / 3.5 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

§ 3 a Abs. 2 ArbStättV verlangt von Arbeitgebern, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen, und zwar bei der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehör...mehr

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Barrierefreie Gestaltung vo... / 3.2 Barrierefreie Gestaltung nach dem BGG

Das BGG hat u. a. wegen der Verknüpfung der Worte behindert und gerecht in einem Wort und den damit verbundenen möglichen Assoziationen von dem Begriff "behindertengerecht" Abstand genommen und die Barrierefreiheit eingeführt. Es hat bei der Definition der Barrierefreiheit einen modernen Ansatz gewählt, der über den rein baulichen Aspekt hinausgeht. Wichtig Barrierefreiheit b...mehr

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Nennkapitalrückzahlungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

Kommentar Die Finanzverwaltung hat Stellung genommen zur steuerlichen Behandlung von Kapitalrückzahlungen sog. Drittstaaten-Kapitalgesellschaften. Darin geht es sowohl um die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen als auch um die Rückzahlung von Nennkapital. Der BFH hat zuletzt mehrfach über die Kriterien für die steuerliche Anerkennung einer Einlagenrü...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

Leitsatz 1. Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb. 2. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung ist keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe. Normenkette § 14, § 65 AO, ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports

Leitsatz Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 – C‐488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung). Normenkette § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Art. 132 Ab...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.2 Angaben zum Erblasser (Zeilen 2 bis 4)

In den Zeilen 2 bis 4 ist der letzte Wohnsitz des Erblassers einzutragen. Hiermit überprüft das Finanzamt insbesondere die persönliche Steuerpflicht des Erwerbers. In Zeile 4 ist zusätzlich die Staatsangehörigkeit anzugeben. Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Erwerbers (zur Option der beschränkten Steuerpflicht zur unbeschrä...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Steuerrecht

Rz. 59 Schließlich knüpft das Steuerrecht an die Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe auf unterschiedlichsten Gebieten rechtliche Konsequenzen.[103] Mit der Beurteilung als Gewerbe geht die Erhebung von Gewerbesteuern einher (§ 2 Abs. 1 GewStG), die bei künstlerischer Tätigkeit nicht anfällt. Für den Bereich der Einkommensteuer ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG deshalb von Bed...mehr

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Der besonders schwere Fall ... / III. Fortgesetzte Steuerhinterziehung mittels einer Drittstaat-Gesellschaft

Tatbestand: Nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Drittstaat-Gesellschaft, auf die er allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise f...mehr

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Sponsoring - auch umsatzste... / 2.1 Leistung des Zuwendungsempfängers

Die Leistungen im Rahmen des Sponsorings sind häufig in vertraglichen Vereinbarungen zwischen Sponsor und Zuwendungsempfänger (Sponsoringvertrag) geregelt, in der Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers bestimmt werden.[1] I. d. R. erhofft sich der Sponsor mit seiner Zuwendung eine Werbewirkung in Bezug auf bestimmte Produkte oder eine allgemeine Imageve...mehr

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Kapitalerhöhung und Kapital... / 2.2.2 Steuerliche Folgen beim Anteilseigner

Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt.[1] Bei einer natürlichen Person als Anteilseigner kommt die teilweise Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 Buchst. e EStG zur Anwendung (Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren 40 %). Ist der Anteilseigner ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.2 Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einer Körperschaft

Rz. 4 Auch wenn das Gesetz nur von "Anteilen" spricht, gilt § 13 UmwStG auch, wenn die übertragende und/oder übernehmende Körperschaft stattdessen Mitgliedschaftsrechte vermittelt (z. B. bei Genossenschaften, Vereinen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit).[1] Zu den tauglichen übertragenden und übernehmenden Körperschaften § 11 UmwStG Rz. 8ff. und insbes. zu den möglic...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 13 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

1 Allgemeines 1.1 Überblick Rz. 1 § 13 UmwStG schließt den Dritten Teil des UmwStG zur Verschmelzung und Vermögensübertragung von Körperschaften ab und behandelt nach §§ 11 und 12 UmwStG, die die ertragsteuerlichen Folgen bei der übertragenden bzw. übernehmenden Körperschaft regeln, die ertragsteuerlichen Konsequenzen für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft.[1] Rz...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.1 Überblick

Rz. 1 § 13 UmwStG schließt den Dritten Teil des UmwStG zur Verschmelzung und Vermögensübertragung von Körperschaften ab und behandelt nach §§ 11 und 12 UmwStG, die die ertragsteuerlichen Folgen bei der übertragenden bzw. übernehmenden Körperschaft regeln, die ertragsteuerlichen Konsequenzen für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft.[1] Rz. 2 Für den Anteilseigner i...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 5 Steuerliche Folgen bei einer nicht in Anteilen bestehenden Gegenleistung

Rz. 73 Soweit ein Anteilseigner der übertragenden Körperschaft im Rahmen der Verschmelzung neben/statt Anteilen an der übernehmenden Körperschaft Bar- oder Sachleistungen von der übernehmenden oder übertragenden Körperschaft oder von anderen Anteilseignern erhält, gilt § 13 UmwStG nicht.[1] Rz. 74 einstweilen frei Rz. 75 Erbringt die übertragende Körperschaft eine Leistung an ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.7 Nicht verhältniswahrende Verschmelzung (Wertverschiebung in Anteilen)

Rz. 10 § 13 UmwStG ist ebenfalls nicht anzuwenden, soweit die Verschmelzung zu einer Wertverschiebung zwischen verschiedenen Anteilseignern führt, ein Anteilseigner der übertragenden Körperschaft also nicht wertadäquat/-verhältniswahrend an der übernehmenden Körperschaft beteiligt wird.[1] Ohne Ausgleichsleistung (Rz. 9) kann je nach Konstellation insoweit eine vGA oder verd...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2.3 Hinaus-, Herein- und rein ausl. Verschmelzungen

Rz. 48 Auch hier ist einzelfallabhängig zu fragen, ob sich ein vor der Verschmelzung bestehendes deutsches Besteuerungsrecht an den Anteilen an der übertragenden Körperschaft unverändert an den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft fortsetzt oder ausgeschlossen/beschränkt wird (zum Ganzen grds. Rz. 14, Rz. 42ff.). Dabei kann es sich auch um DBA-Dreieckssachverhalte hand...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.2 Ausgewählte Folgen

Rz. 63 Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft teilen ein Schicksal der untergehenden Anteile als (Sonder-)Betriebsvermögen; stellen die neuen Anteile tatsächlich kein (zumindest gewillkürtes) Betriebsvermögen dar, schließt sich nach dem BFH eine gewinnrealisierende Entnahme gem. §§ 4 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG an.[1] Rz. 64 Eine latente Wertaufholungspflicht gem....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.3 Anwendung von Art. 8 FRL (Abs. 2 S. 1 Nr. 2)

Rz. 56 Unabhängig vom Fortbestand eines Besteuerungsrechts (Rz. 42ff.) sieht Art. 8 Abs. 1 FRL für grenzüberschreitende Verschmelzungen von EU-ausl. Körperschaften, die in Anhang I Teil A der FRL gelistet sind, generell Steuerneutralität auf Anteilseignerebene vor. In diesem Anwendungsbereich erweitert § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG die Möglichkeit der Buchwert- bzw. Anschaff...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2.1 Allgemeines

Rz. 42 Nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG ist der Buchwert- bzw. Anschaffungskostenansatz zulässig, wenn ein vor der Verschmelzung – wenn auch nur eingeschränkt (d. h. unter Anrechnung ausl. Steuern) – bestehendes deutsches Veräußerungsgewinn-Besteuerungsrecht bzgl. der untergehenden Anteile nach der Verschmelzung bzgl. der (an deren Stelle tretenden) Anteile an der übernehm...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.3 Anteilsgewährung oder Werterhöhung

Rz. 5 § 13 UmwStG geht im Grundsatz davon aus, dass die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft Anteile an der übernehmenden Körperschaft erhalten (s. a. § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Dies können neue, qua Kapitalerhöhung geschaffene Anteile sein, aber auch bereits existierende Anteile, die bislang von der übernehmenden (als eigene Anteile) oder übertragenden Körperschaft (s...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2 Besteuerungsfolgen

Rz. 21 Die Besteuerung des "Anteilstauschs" richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen[1], d. h.: Untergehende Anteile des Betriebsvermögens sind (bei Bilanzierenden) aus- und die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert der untergehenden Anteile einzubuchen (s. a. Rz. 22a und zur Abwicklung der Seitwärtsverschmelzung Rz. 70f.). Ein daraus resultierender...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2.2 Inlandsverschmelzungen

Rz. 45 Damit ist für den inl. Anteilseigner die rein inl. Verschmelzung (bei der auch übertragende und übernehmende Körperschaft unbeschränkt stpfl. sind) grds. steuerneutral möglich. Rz. 46 War ausnahmsweise der ausl. Anteilseigner mit den untergehenden Anteilen in Deutschland steuerverstrickt (hierzu Rz. 14), bleibt dieses Besteuerungsrecht in Bezug auf die Anteile an der ü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1 Allgemeines

Rz. 18 Gem. § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die untergehenden Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert und korrespondierend die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit diesem Wert angeschafft. Umstritten ist, ob diese Regelung (i) eine Fiktion ist, da die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht – wie nach allge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.1 Relevante Anteilseigner

Rz. 3a § 13 UmwStG erfasst nur die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft, die an der Verschmelzung teilnehmen und gilt damit weder für Anteilseigner der übertragenden Körperschaft, die im Zuge der Verschmelzung ausscheiden (weiter Rz. 9) noch für Anteilseigner der übernehmenden Körperschaft (auf die die Verschmelzung als solche keine ertragsteuerlichen Auswirkungen ha...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 30 Gem. § 13 Abs. 2 UmwStG darf jeder Anteilseigner auf Antrag (Rz. 35ff.) den Buchwert (bzw. bei Privatvermögen die Anschaffungskosten) seiner untergehenden Anteile (Rz. 31) als Anschaffungskosten seiner Anteile an der übernehmenden Körperschaft fortführen und damit seinen "Anteilstausch" ohne Gewinnrealisierung abwickeln, wenn alternativ die Voraussetzungen von Abs. 2 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.8 Auslandsbezüge

Rz. 13 Der Anwendungsbereich von § 13 UmwStG ist eröffnet, wenn die untergehenden Anteile in Deutschland steuerverstrickt sind oder (nach m. E. zutreffender Auffassung) zumindest die Anteile an der übernehmenden Körperschaft es werden.[1] Zur Steuerverstrickung Rz. 14. Die Ansässigkeit der Anteilseigner ist ebenso irrrelevant wie eine (beschränkte) KSt-Pflicht von übertragen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 62 Liegen die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG vor und ist ein wirksamer Antrag gestellt, findet der "Anteilstausch" zum Buchwert bzw. den Anschaffungskosten der untergehenden Anteile, d. h. ohne gewinnrealisierende Aufdeckung stiller Reserven statt. Bei Betriebsvermögen sind (bei Bilanzierenden) die Anteile an der übernehmenden Körperschaft daher mit den Buc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.4 Verschmelzungsrichtungen

Rz. 5a Somit gilt § 13 UmwStG für die Seitwärtsverschmelzung von Schwestergesellschaften[1] (auf die die Verzichtsmöglichkeit (Rz. 5) zuvorderst abzielt) unabhängig davon, ob weitere Anteile an die gemeinsame(n) Muttergesellschaft(en) ausgereicht werden.[2] Zu Wertverschiebungen Rz. 10ff., zum Ansatz des gemeinen Werts und zur Buchwert- bzw. Anschaffungskostenfortführung in ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4 Auslandsbezüge

Rz. 28 Generell zum deutschen Besteuerungsrecht bei Auslandsbezug Rz. 14. Im DBA-Fall ist das Besteuerungsrecht an den untergehenden Anteilen beim (steuer-)inl. Anteilseigner regelmäßig Deutschland zugewiesen, es sei denn, (i) sie sind einer ausl. Betriebsstätte zuzuordnen (dann regelmäßig Freistellung) oder – falls das DBA einen entsprechenden Art. vorsieht – (ii) die übertr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.6 (Auch) andere Gegenleistung

Rz. 9 § 13 UmwStG gilt nicht, wenn/soweit für den Untergang der Anteile an der übertragenden Körperschaft statt/neben Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine andere Gegenleistung in Geld oder Sachwerten gewährt wird, insbes. ein Spitzenausgleich an verbleibende Anteilseigner (um Wertadäquanz herzustellen, falls das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist) oder ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.5 Qualität der Anteile, Abgrenzung zu § 20 Abs. 4a EStG

Rz. 8 § 13 UmwStG erfasst nur Anteile an der übertragenden Körperschaft, die (i) im Betriebsvermögen gehalten werden, (ii) unter § 17 EStG fallen (d. h. zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungszeitpunkt (Rz. 20) als "wesentliche" Beteiligung qualifizierten) oder (iii) alt-einbringungsgeboren i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 sind.[1] Für...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 41 Der "Anteilstausch" zum Buchwert bzw. zu den Anschaffungskosten der untergehenden Anteile ist nur möglich, wenn alternativ das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird (Nr. 1; Rz. 42ff.) oder es sich um einen Fall von Art. 8 FRL handelt (Nr. 2; Rz. 56...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.5 Anteile im Privatvermögen (Abs. 2 S. 3)

Rz. 69 Gehören die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen des Anteilseigners, sondern handelt es sich um im Privatvermögen gehaltene Anteile i. S. d. § 17 EStG oder § 21 UmwStG 1995, treten an die Stelle des Buchwerts der Anteile ihre Anschaffungskosten.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4 Besonderheiten bei der Seitwärtsverschmelzung

Rz. 70 Allgemein zur Anwendung von § 13 UmwStG auf die Seitwärtsverschmelzung Rz. 5f. Rz. 71 Wird bei der Seitwärtsverschmelzung auf die Gewährung weiterer Anteile an den/die gemeinsamen Anteilseigner verzichtet, erhöht sich der Buchwert (bzw. die Anschaffungskosten) seiner/ihrer "Bestandsanteile" an der übernehmenden Körperschaft um den gemeinen Wert (Abs. 1) bzw. den Buchwe...mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / 16. Umwandlungen

Die optierende Gesellschaft kann neben ihrer "eigenen" Umwandlung auch in andere Umwandlungen eingebunden sein.[23] In BMF Rz. 100 werden einige Fälle erwähnt. Allen dort genannten Fällen ist gemein, dass die optierende Gesellschaft auch bei Umwandlungen konsequent wie eine Körperschaft behandelt wird. Beispiel 15 Herr Müller bringt seinen Betrieb (Einzelunternehmen) in die g...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Antragsfrist des § 27 Abs. 8 S. 4 KStG verstößt nicht gegen Europarecht

Die Antragsfrist gem. § 27 Abs. 8 S. 4 KStG zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr durch eine Körperschaft oder Personenvereinigung, die in einem anderen Mitgliedstaat der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, verstößt weder gegen Europarecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. FG Köln v. 17.11.2021 – 2 K 681/18mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / 4. Übergang zur Körperschaftsteuer

Die Option führt handelsrechtlich zu keiner Änderung der Unternehmensform. Jedoch werden ertragsteuerrechtlich ein Formwechsel und damit die Einbringung des Vermögens aus der Personengesellschaft in eine Körperschaft (optierenden Gesellschaft) fingiert (§ 1a Abs. 2 KStG i.V.m. §§ 25, 20 UmwStG). Einbringungsgegenstand sind jeweils die Mitunternehmeranteile der Gesellschafter ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / b) Konstellation 2

Die Option wird nach § 1a Abs. 4 S. 7 KStG beendet, wenn die optierende Gesellschaft (Personengesellschaft) in eine Körperschaft umgewandelt wird (BMF Rz. 92). Die Rechtsfolgen richten sich nach der zivilrechtlichen Umwandlungsart. Beispiel 13 Die Y-GmbH & Co. KG ist eine optierende Gesellschaft (§ 1a KStG). Diese wirdmehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / 5. Ende der Einnahme-Überschuss-Rechnung

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist nach § 1a Abs. 3 S. 6 KStG bei optierenden Gesellschaften nicht (mehr) zulässig. Dies betrifft vor allem Partnerschaftsgesellschaften. Wird ein Wechsel zum BV-Vergleich erforderlich, entsteht ein Übergangsgewinn in dem WJ, das dem WJ der erstmaligen Ausübung der Option vorangeht (BMF Rz. 24). Beispiel 5 Die Rechtsanwalts-...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 69 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 LPVG NW § 69 LPVG-NW entspricht der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: Die Personalvertretung kann sich innerhalb von 2 Wochen äußern. Einwendungen sind mit Gründen mitzuteilen, wobei die Schriftform nicht vorgeschrieben ist. Soweit die Dienststelle sich de...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

§ 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 HPVG Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 ff BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 72 Abs. 2 HPVG Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend von der bundesrechtlichen Regelung in § 81 Abs. 2 S. 3 BPersVG besteht keine Regelung, wonach der Beschäftigte ...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttun... / 2.8 Ansatz der vGA als Beteiligungsertrag beim Gesellschafter

Hält der Gesellschafter seine Beteiligung im Privatvermögen, ist die vGA im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen. Beim Gesellschafter unterliegen vGA der Abgeltungssteuer i. H. v. 25 %. Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer von 25 % unterlegen haben, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben und werden im Rahmen der Veranlagung nachversteuert....mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Art. 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 BayPVG Art. 72 BayPVG regelt wie bisher § 72 BPersVG a. F. das Verfahren einschließlich des Stufenverfahrens. Insoweit wird auf die Kommentierung zu §§ 81 und 82 BPersVG verwiesen. Es bestehende folgende Abweichungen: Art. 72 Abs. 1 BayPVG Über die bundesrechtliche Regelung hinausgehend greift das Mitwirkungsverfahren auch bei Maßnahmen, die nur al...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 74 Abs. 1, 2, 3, 4 SPersVG – Verfahren bei der Mitwirkung Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 74 Abs. 1 SPersVG Abs. 1 entspricht in den Absätzen 1 und 2 der bundesrechtlichen Regelung. Abweichend hiervon beträgt die Äußerungsfrist 2 Wochen. § ...mehr

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§ 12 Versteigerungstermin / I. Allgemein

Rz. 16 Das Verlangen nach Sicherheitsleistung muss sofort nach Abgabe des Gebots erfolgen, § 67 Abs. 1 ZVG. Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden, § 70 Abs. 1 ZVG. Die Sicherheit ist dann durch den Bieter sofort zu leisten, § 70 Abs. 2 ZVG. Rz. 17 Kann die Sicherheit nicht erbracht werden und weist das Gericht das Gebot zurück, kann der Bieter diese...mehr