Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.9 Verlustabzug

Strittig ist die Norm des § 8c KStG für Anteilsübertragungen mit mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren. In diesen Fällen kommt es zum vollständigen Verlustuntergang. Allerdings könnte darin ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip zu sehen sein. Hierüber hatte das BVerfG (noch) nicht zu entscheiden. Zudem hat es angedeutet, dass ab 2016 mit der Einführung des § 8d KStG gg...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt eine vereinfachte Anleitung dar, die den Umgang mit den komplexen Vordrucken der Körperschaftsteuererklärung 2020 erläutert. Es werden grundlegende Hilfestellungen für die Steuererklärung gegeben. Erläutert werden dazu nicht nur die einzelnen Zeilen der Formulare, sondern auch die rechtlichen Hintergründe für die einzutragenden Daten sind kurz da...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 1.1 Erklärungspflicht

Die jährliche Körperschaftsteuererklärung ist von den in § 1 Abs. 1 KStG und § 2 KStG genannten Körperschaften abzugeben. Dies sind insbesondere die GmbH, AG und Genossenschaften sowie Vereine, die mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig sind. Doch auch eine Limited ist von der Abgabepflicht betroffen, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt eine vereinfachte Anleitung dar, die den Umgang mit den komplexen Vordrucken der Körperschaftsteuererklärung 2021 erläutert. Es werden grundlegende Hilfestellungen für die Steuererklärung gegeben. Erläutert werden dazu nicht nur die einzelnen Zeilen der Formulare, sondern auch die rechtlichen Hintergründe für die einzutragenden Daten sind kurz da...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 1.1 Erklärungspflicht

Die jährliche Körperschaftsteuererklärung ist von den in § 1 Abs. 1 KStG und § 2 KStG genannten Körperschaften abzugeben. Dies sind insbesondere die GmbH, AG und Genossenschaften sowie Vereine, die mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig sind. Doch auch eine Limited ist von der Abgabepflicht betroffen, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.3 Anlage AEV – Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte/Gewinnminderungen i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG

Auslandsbeziehungen werden in einer globalen Welt immer häufiger und selbst kleine Gesellschaften erzielen oftmals ausländische Einkünfte. Damit kann die Anlage AEV relevant sein. Erforderlich wird dieser Vordruck für Verluste bzw. Gewinnminderungen, die nicht nach einem DBA steuerfrei sind.[1] Solche negativen Einkünfte bzw. Gewinnminderungen sind nur in eingeschränktem Umfa...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.10 Feststellungen zur Körperschaftsteuer

Vorab und zum besseren Verständnis der zu treffenden Feststellungen erfolgt eine kurze historische Darstellung: Die früher übliche Gliederung des Eigenkapitals ist mit dem Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer in 2001 entfallen. Vorgesehen war, diese Gliederung in modifizierter Form bis 2017[1] fortzuführen. Dies sollte insbesondere für das aus dem früheren EK 40 ermittel...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.3 Anlage AEV – Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte/Gewinnminderungen i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG

Auslandsbeziehungen werden in einer globalen Welt immer häufiger und selbst kleine Gesellschaften erzielen oftmals ausländische Einkünfte. Damit kann die Anlage AEV relevant sein. Erforderlich wird dieser Vordruck für Verluste bzw. Gewinnminderungen, die nicht nach einem DBA steuerfrei sind.[1] Solche negativen Einkünfte bzw. Gewinnminderungen sind nur in eingeschränktem Umfa...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.10 Feststellungen zur Körperschaftsteuer

Vorab und zum besseren Verständnis der zu treffenden Feststellungen erfolgt eine kurze historische Darstellung: Die früher übliche Gliederung des Eigenkapitals ist mit dem Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer in 2001 entfallen. Vorgesehen war, diese Gliederung in modifizierter Form bis 2017[1] fortzuführen. Dies sollte insbesondere für das aus dem früheren EK 40 ermittel...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4 Verpflichtete Stellen

Rz. 5a § 111 AO verpflichtet sowohl Behörden als auch Gerichte. Behörden sind organisatorisch selbständige Stellen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnehmen.[1] Der Begriff der Behörde ist § 6 Abs. 1 AO definiert. Er stimmt mit § 1 Abs. 4 VwVfG überein. Nach § 6 Abs. 1 AO ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erfasst sind ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Ausnahmen (Abs. 3)

Rz. 8a § 111 Abs. 3 AO nimmt die Schuldenverwaltungen[1], die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und die Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts[2] ausdrücklich von der Amtshilfepflicht des Abs. 1 aus. Die von diesen Stellen zu erfüllenden Aufgaben entsprechen denjenigen privater Unternehmen. Diese Stellen sollen deswegen mit den privaten Unt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 48 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und andere), Anstalten und Stiftungen. Landesrechtlich kann das Rechtsträgerprinzip durch das Behördenprinzip ersetzt sein.[1] In diesen Fällen ist die Behörde, also die als organisatorische Einheit ausgestaltete Dienststelle der Körperschaft, rechtsfähig.[2] Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.2 Juristische Personen des Zivilrechts

Rz. 43 Juristische Personen des Zivilrechts sind z. B. eingetragene Vereine[1], Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit[2], Genossenschaften[3], GmbH[4], AG[5], KGaA[6] oder Stiftungen.[7] Rz. 44 Die Personenvereinigung zum Zweck der Gründung einer Kapitalgesellschaft, also die Gründungsgesellschaft nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags und vor der Registereintragung, ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gewährt oder Pflich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.7 Sonstig steuergesetzlich Verpflichteter

Rz. 23 Schließlich ist durch gesetzliche Definition des § 33 Abs. 1 AO derjenige Stpfl., der andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Pflichten zu erfüllen hat. Dies wird eingeschränkt durch die in § 33 Abs. 2 AO genannten Pflichten.[1] Unter diese allgemeine Begriffsbestimmung fallen die verschiedensten durch Steuergesetze begründeten Pflichten. Stpfl. ist damit z. B.: der ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.2 Steuerberater als Testamentsvollstrecker

Steuerberater dürfen Testamentsvollstrecker sein.[1] Laut BGH ist die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. v. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Laut Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Testamentsvollstreckung ausdrücklich erlaubte Nebenleistung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG). [2]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Danach hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen die wirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste (MDK) zu fördern. Dazu wurde eine Arbeitsgemeinschaf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 2.1 Organe (Abs. 1)

Rz. 7 Organe des MD Bund sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Regelung entspricht der Organisation bei den MD (§ 279 Abs. 1). Die bis zum 31.12.2019 bestehende Mitgliederversammlung des MDS entfällt mit der Umwandlung des MD Bund in eine Körperschaft am 1.1.2022. Rz. 8 Während der Verwaltungsrat die "legislativen" Vorgaben für die Durchführung der Aufgaben zu beschli...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 282 Medizin... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Der MD Bund (www.md-bund.de) berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) in medizinischen Fragen. Er koordiniert und fördert die Arbeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in medizinischen und organisatorischen Fragen (BT-Drs. 16/3100). Der MD Bund ist am 1.1.2022 als Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituiert worden. Seine...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 224 Vergab... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Regelung stellt eine besondere Verpflichtung aller öffentlichen Auftraggeber fest, also nicht nur des Bundes, sondern auch der Länder, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie soll – ebenso wie die Möglichkeit der Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten auf die Ausgleichsabgabe – die Beschäftigung behinderter Menschen in den ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umweltschutz / 3 Abgabenordnung: Gemeinnützige Zwecke

An den Gemeinnützigkeitsstatus knüpfend enthalten die Einzelsteuergesetze Vergünstigungen für Körperschaften, die bestimmte gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.[1] Unter den weiteren Voraussetz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umweltschutz / Zusammenfassung

Begriff Umweltschutz bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. Gegebenenfalls sollen durch den Menschen verursachte Beeinträchtigungen oder Schäden behoben werden. Das Augenmerk des Umweltschutzes liegt dabei sowohl auf einzelnen Teilber...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Erwerb durch eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 11 Ist bei einer Schenkung oder einer Zweckzuwendung unter Lebenden der Erwerber eine (inländische) Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, greift die Sonderzuständigkeitsregelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ein. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich dann nach den Verhältnissen des Erwerbers zur Zeit des Erwerbs. Entsprechend § 20 AO nach dem Ort der G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Übertragungsgewinn der Körperschaft (§ 3 UmwStG)

Tz. 4 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach § 3 Abs 1 UmwStG ist das übergehende Vermögen grds mit dem gW anzusetzen. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 21ff. Nach § 3 Abs 2 UmwStG kann das übergehende Vermögen auf Antrag mit einem niedrigeren Wert (Bw oder Zwischenwert) angesetzt werden, soweit es BV der Übernehmerin wird und sichergestellt ist, dass es später der Besteuerung mit ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG)

Rz. 50 Als Inländer, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterfallen können, gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG). Rz. 51 Sitz und Geschäftsleitung sind nach den Vorschriften der §§ 10, 11 AO zu bestimmen. Demnach befindet sich der Sitz an dem Ort, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Die Abgrenzung der Vermögenssphären bei den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Abs. 2)

Rz. 35 Die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (dazu gehören die rechtsfähige Vereine), den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen, gehören, bilden gem. § 97 Abs. 2 BewG einen Gewerbebetrieb, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen. Anders...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 97 BewG Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Ausgewählte Literaturhinweise: Bron/Bellgardt, Der Brexit und die Nachfolgeplanung. Erbschaft-, schenkung- und wegzugsteuerliche Implikationen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU, ErbStB 2021, 186; Dörfler/Spitz, Das Optionsmodell zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften nach dem KöMoG, ErbStB 2022, 14; Eisele, Die Erbschaftsteuer-Ric...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.5 Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Rz. 218 Ausschließlichkeit ist gegeben, wenn die Körperschaft (Stiftung) außer ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke keine nicht begünstigten Zwecke unterstützt. Wird ein einziger nicht begünstigter Zweck verfolgt, darf die Tätigkeit der Körperschaft nicht in eine begünstigte und eine nicht begünstigte aufgeteilt werden. Die Steuervergünstigung ist für die gesamte ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.8.1 Formelle Satzungsmäßigkeit

Rz. 230 Die o. g. materiellen Anforderungen der §§ 52 bis 57 AO müssen in der Satzung der Körperschaft gem. § 59 AO inhaltlich aufgenommen und somit buchmäßig dokumentiert werden. Dies sind i. V. m. §§ 60, 61 AO die Festlegung des Satzungszwecks i. S. d. §§ 52 bis 54 AO und der wesentlichen Maßnahmen seiner Verwirklichung in der Art und Weise, dass kein Interpretationsspielr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.2 Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 251 Die Steuerbefreiung für eine Zuwendung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb unterhält. Das gilt auch für Zuwendungen, die zur Verwendung in einem Zweckbetrieb bestimmt sind. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu di...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.9 Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Rz. 237 Nur wenn eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gelten die §§ 51ff. der AO (§ 51 Satz 1 AO). Wird die Gemeinnützigkeit nicht beantragt bzw. aberkannt, sind die Steuerbefreiungsvorschriften der jeweiligen Einzelsteuergesetze und der §§ 51ff. AO nicht bzw. nicht mehr anzuwenden. Die KSt-Befreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigt...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4.2 Die unmittelbare Mittelverwendung

Rz. 210 Die Körperschaft (Stiftung) darf ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Hierunter fallen nicht nur die der Körperschaft durch Spenden oder Erträge ihres Vermögens (bzw. ihrer wirtschaftlichen Zweckbetriebe) zur Verfügung gestellten Geldbeträge, sondern sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Hinweis: Keine (schädliche) Zuwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 N...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Dauerhafte Zuordnung

Tz. 29 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Der Arbeitgeber (hier: die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft) muss seine Arbeitnehmer dauerhaft einer Tätigkeitsstätte zuordnen (Prognose). Die typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG (Anhang 10) die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung, die Z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.2.1 Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 13 Abs. 1 Nr. 16a ErbStG)

Rz. 247 Eine Religionsgemeinschaft ist unabhängig von der Rechtsform jede freie Gemeinschaft von Gläubigen, die durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis verbunden sind. Als Körperschaftsstatus bezeichnet man im deutschen Staatskirchenrecht den besonderen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigener Art, welchen Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i. V. m. Ar...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4 Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Rz. 205 Die o. g. Zwecke müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes der §§ 52 bis 54 AO selbstlos gefördert werden, sodass Selbstlosigkeit eine (subjektive) Voraussetzung innerhalb der drei steuerbegünstigten Zwecke ist. Rz. 206 Das Gebot der Selbstlosigkeit gem. § 55 AO verbietet eine Verfolgung von eigenwirtschaftlichen Zwecken in erster Linie und gebietet die Einhaltung der Vor...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.6 Die Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Rz. 228 Die steuerbegünstigten Zwecke müssen durch eigenes Tätigwerden der Körperschaft verfolgt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Körperschaft das Handeln Dritter wie eigenes Wirken zurechnen lassen.mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Stiftungen

Rz. 121 Zwischen der Stiftung einerseits und dem Stifter oder den Begünstigten andererseits können Leistungsbeziehungen auftreten, die zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Körperschaft nicht. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dient der Trennung der Besteuerungssphären...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.10.2 Zuwendungen

Rz. 241 Zuwendungen zugunsten gemeinnütziger Körperschaften lassen sich allgemein – wie folgt – erfassen: Spenden, Mitgliedsbeiträge (Umlagen und Aufnahmegebühr), Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder von Verlusten aus einer Vermögensverwaltung, Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten wie z. B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Auslandsbedienstete (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG)

Rz. 43 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG sind deutsche Auslandsbedienstete und deren Angehörige ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig (s. H E 2.1 ErbStH mit Hinweis auf das WÜD und WÜK: Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen). Rz. 44 Dies gilt allerdings für deutsche Auslandsbedienstete nur unter folgenden Voraussetzungen: Es besteht ein Di...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.3.1 Arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung

Tz. 18 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Ob für einen Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht, muss der Arbeitgeber insbesondere anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen bestimmen. Beachte! Derartige arbeitsrechtlichen Festlegungen können schriftlich oder mündlich getroffen werden. Schriftliche Festlegungen (insbesondere im Arbeitsvertrag) haben den...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3.1 Gemeinnützigkeit

Rz. 200 Bei der gemeinnützigen Zweckverfolgung gem. § 52 AO muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gefördert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit" ist erfüllt, wenn eine Körperschaft einen Bereich aus dem Beispielkatalog des Abs. 2 dieser Vorschrift fördert. Ansonsten muss gewährleistet sein, dass der Kreis der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Anwendungsbereich

Rz. 80 Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um den rückwirkenden Wegfall der Steuerlast zu erlangen: Rz. 81 Die durch Schenkung oder Erbschaft erworbenen Vermögensgegenstände müssen weitergegeben werden. Streitig ist, ob auch die Weitergabe eines Surrogats ausreichend ist (befürwortend: Lüdicke, ZEV 2007, 254; Moench in M/W, § 29 ErbStG Rn. 16; Hannes/Ho...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4.3 Die zeitnahe Mittelverwendung

Rz. 211 Die Mittel müssen innerhalb einer bestimmten Frist (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) mit Ausnahme der zulässigen Rücklagen verwendet werden. Dabei umfasst der Begriff der Verwendung nicht nur die laufenden Aufwendungen, sondern auch die Mittel zur Anschaffung von – satzungsgemäß benötigten – Gegenständen. Rz. 212 Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätes...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Solidaritätszuschlag

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Organisationen müssen, soweit sie körperschaftsteuerpflichtig sind (Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb), nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz vom 23.06.1993 (BStBl I 1993, 523, Art. 31 FKPG) für Veranlagungszeiträume einen Solidaritätszuschlag entrichten. Der Solidaritätszuschlag beträgt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Merkmale des Zuwendungstatbestandes

Rz. 3 Die folgenden Punkte sind entscheidend bei der Zuordnung des Zuwendungstatbestandes: Damit ein Fall des § 8 ErbStG vorliegt, ist stets erforderlich, dass der Zweckzuwendung vorgelagert eine Zuwendung von Todes wegen oder eine freigebige Zuwendung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Fehlt es hieran, kommt § 8 ErbStG nicht zum Tragen. Die bloße Absonderung und ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.1 Vorschriften der Abgabenordnung

Rz. 250 § 54 AO definiert die kirchlichen Zwecke als Tätigkeit, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern (z. B. Erteilung von Unterricht, Zuwendungen zum Bau eines Gotteshauses usw.). Fraglich ist, ob eine Zuwendung an ein Ordensmitglied bei einer Ablieferungspflicht durch dieses auch noch kirchlichen Zwecken dient (s. hi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Verwendung des Vermögens

Tz. 31 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen (s. § 45 Abs. 1 BGB, Anhang 12a), wenn in der Satzung eine solche Bestimmung fehlt, an die einzelnen Mitglieder, andernfalls an den Fiskus (s. § 45 Abs. 3 BGB, Anhang 12a). Bei steuerbegünstigten Vereinen darf da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Nachversteuerungsfälle nach § 34a Abs 6 EStG

Rn. 179 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Neben den in § 34a Abs 4 u 5 EStG aufgeführten Tatbeständen der (faktischen) Entnahme wurde in Abs 6 eine Regelung eingefügt, die durch das SchädlStPraktG v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) noch erweitert wurde und die Nachversteuerung bei Eintritt der folgenden Fälle anordnet: in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe iSd §§ 14, 16 ...mehr