Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.8.2.1 Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 Abs. 1 StBerG

Rz. 72 Als Täter der 1. Tatalternative des § 160 Abs. 1 StBerG kommt jeder in Betracht, der unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Der Kreis der Personen oder Personenvereinigungen, die befugt Hilfe in Steuersachen leisten dürfen und somit als Täter nicht infrage kommen, ist in §§ 3, 3a und 4 StBerG geregelt: In vollem Umfang und somit unbeschränkt zur Hilfe i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 44c (weggefallen)

§ 44c EStG "Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen" wurde durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2654 mit Wirkung v 01.01.2004 aufgehoben.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Einf... / 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Rz. 5 § 3 EStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt stpfl. natürlichen Personen, gleichgültig ob sie ihre Einkünfte einzeln oder in Personengesellschaften zusammengeschlossen erzielen. Weiterhin gilt § 3 EStG für die in § 1 KStG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit die Anwendung von § 3 EStG sachlich möglich ist. Denn gem. § 8 KStG...mehr

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Jung, SGB VIII § 89g Landes... / 1.2 Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als Adressat der Übertragung

Rz. 3 Adressaten einer Zuweisung i. S. d. § 89g sind u. a. die höheren Kommunalverbände. Darüber hinaus kann Landesrecht diese Aufgaben auch anderen Institutionen zuweisen, wie beispielsweise den Landschaftsverbänden in NRW, soweit es sich um Aufgaben des Landes nach § 89d handelt, bzw. dem Landesversorgungsamt als Landesoberbehörde in Baden-Württemberg.mehr

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Jung, SGB VIII § 89c Kosten... / 2.4 Inanspruchnahme des überörtlichen Jugendhilfeträgers (Abs. 3)

Rz. 6 Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger (im Hinblick auf Abs. 1 Satz 2) nicht vorhanden, weil in den Fällen der § 86, § 86a und § 86b kein gewöhnlicher Aufenthalt existiert, trifft die Erstattungspflicht nach Abs. 3 den überörtlichen Träger der Jugendhilfe, zu dessen Bereich der nach Abs. 1 tätig gewordene örtliche Träger gehört bzw. die nach Landesrecht ...mehr

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Jung, SGB VIII § 89 Kostene... / 2.1 Kostenerstattung als Folge der Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt

Rz. 3 § 89 erfasst Fallgestaltungen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86, § 86a sowie § 86b nicht nach dem g.A. bestimmen lässt, sondern hilfsweise auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt werden muss. Das können folgende Konstellationen sein: tatsächlicher Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 2 Satz 4 HS 2; § 86 Abs. 3...mehr

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Jung, SGB VIII § 89g Landes... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 89g gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022). Die Vorschrift ist zunächst im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) mit Rücksicht auf die Rechtslage in Bayern (Art. 40 BayKJHG, jetzt Art. 52 AGSG) geschaffen worden. Das Land Bayern hat hiernach den Bezirken als höheren Kommunalverbänden die Aufgaben der über...mehr

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Jung, SGB VIII § 89g Landes... / 1.1 Bedeutung der Rechtsnorm

Rz. 2 § 89g schafft die Möglichkeit, durch eine landesrechtliche Regelung eine Übertragung von Aufgaben des Landes sowie des überörtlichen Jugendhilfeträgers, die sich aus §§ 89 bis 89e ergeben, auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts vornehmen zu können. Inwieweit eine derartige Zuweisung durch ein formelles Gesetz oder etwa durch eine Rechtsverordnung vorgenommen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Abgrenzung der Steuerpflicht

Rz. 3 Die in den §§ 8–14 AO umschriebenen Begriffe sind vor allem für das Vorliegen einer Steuerpflicht nach den einzelnen Steuergesetzen von Bedeutung. Die Begriffe dienen insbesondere für die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht einiger Steuerarten. Die unbeschränkte ESt-Pflicht[1] und die unbeschränkte VSt-Pflicht natürlicher Personen[2] e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Historische Entwicklung

Rz. 9 Die Rechtsprechung zu den Anknüpfungsmerkmalen der Vorgängernormen der §§ 13–16 StAnpG erfolgte oftmals ergebnisorientiert.[1] So wurde der Wohnsitzbegriff möglichst weit ausgelegt. Mit Inkrafttreten des Reichsfluchtsteuergesetzes 1931 änderte sich dies bis zum Jahre 1945.[2] Nach 1945 legte die Rechtsprechung die Vorgängervorschriften der §§ 8–14 AO trotz unveränderte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Anknüpfungspunkt für Zuständigkeiten

Rz. 5 Die in den Begriffsbestimmungen festgehaltenen Merkmale sind häufig auch für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden maßgebend. Über diese Zuständigkeiten haben sie wiederum Auswirkungen auf das Aufkommen der Steuergläubiger. Die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen richtet sich vorrangig nach deren Wohnsitz [1] un...mehr

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Vereine: Steuerliche Behandlung von Vereinsfesten

Kommentar Ist nach einer Vereinsfeier das letzte Glas gespült und die letzte Bierbank verstaut, müssen noch die steuerlichen Folgen der Veranstaltung aufgearbeitet werden. Für diese Zwecke hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine Kurzinformation veröffentlicht, anhand derer sich steuerbegünstigte Vereine einen ersten Überblick über die Steuerfolgen von Festveranstaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Haftung des Amtsträgers

Rz. 5 Die Einschränkung nach § 32 AO betrifft ausschließlich die Haftung der Amtsträger. Bei dieser Haftung handelt es sich stets um eine Haftung des Amtsträgers gegenüber der Anstellungskörperschaft. Weder gegenüber dem Stpfl. noch gegenüber einer von der Anstellungskörperschaft abweichenden steuerberechtigten Körperschaft besteht eine Haftung des Amtsträgers. Rz. 6 Als Haft...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. BMF, Schr. v. 10.4.1984 – IV C 6 - S 2293 - 11/84, BStBl. I 1984, 252 = StEK EStG § 34 c Nr. 132(Pauschalierung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für ausländische Einkünfte gemäß § 34 c Abs. 5 EStG und § 26 Abs. 6 KStG – Pauschalierungserlass; für die KSt. ab VZ 2004 gegenstandslos, s. BMF, Schr. v. 24.11.2003 – IV B 4 - S 2293 - 46/03, StEK EStG § 34 c Nr. 202, vgl. unten Nr. 19)

1. Allgemeiner Grundsatz Die auf ausländische Einkünfte entfallende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kann nach § 34 c Abs. 5 EStG (§ 26 Abs. 6 KStG) im Einzelfall ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34 c Abs. 1 EStG besonders schwierig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 19. BMF, Schr. v. 24.11.2003 – IV B 4 - S 2293 - 46/03, BStBl. I 2003, 747 = StEK EStG § 34 c Nr. 202 – Ergänzung zu StEK EStG § 34 c Nr. 132 (Pauschalierung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für ausländische Einkünfte gemäß § 34 c Abs. 5 EStG und § 26 Abs. 6 KStG)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des BdF-Schreibens IV C6 - S 2293 - 11/84 v. 10.4.1984, BStBl. I 1984 S. 252 = StEK EStG § 34 c Nr. 132, wie folgt Stellung: Infolge der Absenkung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes ab 1.1.2001 auf 25 v.H. durch das StSenkG v. 23.10.2000, BStBl. I 2000, 1428, kommt der Regelung in Tz. 8 d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / I. Auszug aus den Einkommensteuerrichtlinien und -hinweisen 2014 zu § 34 c EStG

R 34c (1–2) Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern Umrechnung ausländischer Steuern (1) [1]Die nach § 34 c Abs. 1 und Abs. 6 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende oder nach § 34 c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende ausländische Steuer ist auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Ref...mehr

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zfs 3/2016, Deutscher Verke... / Arbeitskreis IV

Die Beschleunigung des Verkehrszivilprozesses Eine raschere Rechtsgewährung im Verkehrszivilprozess, der meist von komplexen Tatsachen- und Beweisfragen sowie der Notwendigkeit der Einschaltung von Sachverständigen geprägt ist, setzt eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Gericht, Anwaltschaft und Sachverständigen und eine verstärkte Spezialisierung der beteiligten Professi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.7 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, Nr. 4

Rz. 30 Nr. 4 enthält den Grundsatz der Vermögensbindung; hierdurch soll verhindert werden, dass das Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft später zu nicht steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Das Vermögen, das nach Rückzahlung von eingezahlten Kapitalanteilen und Sacheinlagen verbleibt, muss auch nach Beendigung der gemeinnützigen Tätigkeit für steuerbegünstigte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.2 Zuwendungen an andere Körperschaften (Nr. 2)

Rz. 7 § 58 Nr. 2 AO erlaubt als weitere Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit die teilweise Weitergabe von Mitteln zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke. Empfänger können neben inländischen steuerbegünstigten Körperschaften auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EU-/EUR-...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.2.2 Begriff der "Mittel"

Rz. 8 Unter "Mittel" i. S. d. § 55 Nr. 1 AO sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft zu verstehen[1], allerdings nur solche, die der Körperschaft für ihre satzungsmäßigen Zwecke zur freien Verfügung stehen. Hierunter fallen sowohl die Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn als auch sonstige Einnahmen (Spenden, staatliche und private Zuschüsse, Beiträge, Vermögenserträge)....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 57... / 1 Begriff der Unmittelbarkeit, Abs. 1

Rz. 1 Neben der selbstlosen[1] und ausschließlichen[2] Zweckverfolgung setzt steuerbegünstigtes Handeln voraus, dass die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verfolgt, sie also entweder selbst oder durch Einschaltung von Hilfspersonen verwirklicht. Eigenes Wirken der Körperschaft zur Verfolgung ihrer Satzungszwecke liegt vor, wenn sie durch ihre Organe ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes[1] ist in § 60a AO ein Feststellungsverfahren zur Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59 bis 61 AO eingeführt worden. Geprüft wird, ob die Satzung der Körperschaft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Feststellungsverfahren tritt an die Stelle der bisherigen sog. vorläufigen Bescheinigung, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 56 Ausschließlichkeit

Rz. 1 Der Grundsatz der Ausschließlichkeit bedeutet, dass die Körperschaft nur ihre in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verfolgen darf. Eine Aufteilung der Körperschaft in Teilbereiche mit gemeinnütziger Zwecksetzung und solche mit nicht-gemeinnütziger Zwecksetzung[1] ist unzulässig und führt zur Nichtanerkennung als steuerbegünstigt im Ganzen. Die Körpersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung

Rz. 1 Die §§ 59–62 AO bilden innerhalb der Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke einen eigenen Abschnitt. Sie normieren die formalen Voraussetzungen in der Satzung, die die Körperschaft erfüllen muss, wenn sie die Steuerbegünstigung erhalten will (formelle Gemeinnützigkeit). Es genügt nicht, dass die Körperschaft tatsächlich die materiell-rechtlichen Voraussetzunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.3 Zuwendungen an Mitglieder, Nr. 1 S. 2

Rz. 21 Nach Nr. 1 S. 2 dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Zuwendungen an Mitglieder sind keine "satzungsgemäßen Vermögenszuwendungen", verstoßen also gegen den Grundsatz der Vermögensbindung. Die Vorschrift korrespondiert mit Nr. 3, wonach auch Zuwendungen an Dr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.3 Vermögensausstattung (Nr. 3)

Rz. 8 Die nach § 58 Nr. 1 und 2 AO weitergeleiteten Mittel sind bei der Empfängerkörperschaft grundsätzlich zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen. Beabsichtigte eine steuerbegünstigte Körperschaft in der Vergangenheit beispielsweise die Errichtung einer Tochter-GmbH, war die Ausstattung mit Stammkapital nur in den Grenzen des § 58 Nr. 2 AO und mit nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.2.3 Zulässige Mittelverwendung

Rz. 16 Aus dem Postulat, dass Mittel der Körperschaft nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen, folgt zunächst, dass die unmittelbare Verwendung der Mittel für die begünstigten Zwecke zulässig ist. Dies bedeutet Ausgabe der Mittel (Abfluss) aus dem Vermögen der Körperschaft für den begünstigten Zweck. Darüber hinaus ist die Verwendung der Mittel für alle der in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 60 Anforderungen an die Satzung

Rz. 1 Während § 59 AO den materiellen Inhalt der Satzung festlegt, präzisiert § 60 Abs. 1 AO, in welcher Form die Angaben enthalten sein müssen (formelle Satzungsmäßigkeit): das FA muss allein durch die Satzung in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, ob die Voraussetzungen der Steuervergünstigung gegeben sind.[1] Diese Buchnachweisfunktion verbietet dem Satzungsgeber ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 57... / 2 Steuerbegünstigung von Dachverbänden, Abs. 2

Rz. 3 Die Unmittelbarkeit liegt nach Abs. 2 auch dann vor, wenn in einer Körperschaft, die selbst nicht unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nur Körperschaften zusammengefasst sind, die ihrerseits alle Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen erfüllen (Dachverbände, Spitzenverbände). Hierin liegt eine Ausnahme von dem in Abs. 1 normierten Grundsatz, dass steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 1 Begriff der Selbstlosigkeit

Rz. 1 Die Steuerbegünstigung setzt voraus, dass die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke selbstlos gefördert werden. Selbstlosigkeit bedeutet freiwillige Arbeit oder Hingabe materieller Mittel ohne wirtschaftlichen Eigennutz; keine Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der eigene materielle Nutzen erstrebt wird.[1] Nicht schädlich ist es, wenn für die Beteiligten Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.6 Begünstigung von Nichtmitgliedern, Nr. 3

Rz. 29 Die Körperschaft darf nach Nr. 3 keine Personen durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen zweckwidrig begünstigen. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit Nr. 1 S. 2 zu sehen, wonach Zuwendungen an Mitglieder untersagt sind; vgl. daher Rz. 24ff. Damit ist festgelegt, dass Zahlungen an Mitglieder und Außenstehende, die ein angemessenes Entgelt für Leistun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.1.2 Empfängerkörperschaft

Rz. 4 Die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln ist sowohl an Körperschaften des privaten als auch des öffentlichen Rechts zulässig. Die Empfängerkörperschaft muss die Mittel ihrerseits für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.2.1 Übersicht

Rz. 7 Nach Nr. 1 S. 1 dürfen die Mittel der Körperschaft nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das damit aufgestellte Gebot der satzungsmäßigen Mittelverwendung erfasst alle der Körperschaft zur Verfügung stehenden Mittel ohne Rücksicht darauf, woher sie stammen. Umfasst sind daher im steuerbegünstigten Bereich angesammeltes Vermögen, Vermögen eines wirtschaftliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.4 Unterstützung politischer Parteien, Nr. 1 S. 3

Rz. 26 Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel nicht für die Unterstützung und Förderung politischer Parteien verwenden. Mit dieser Vorschrift werden die gemeinnützigen staatsbürgerlichen Zwecke von den nicht gemeinnützigen staatspolitischen Zwecken abgegrenzt. Es soll verhindert werden, dass gemeinnützige Einrichtungen als bloße Durchlaufstellen mit dem Zweck der P...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.4 Zurverfügungstellung von Arbeitskräften (Nr. 4)

Rz. 9 § 58 Nr. 4 AO enthält eine weitere Ausnahme vom Erfordernis der Unmittelbarkeit.[1] Danach ist es steuerunschädlich, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt. Voraussetzung ist lediglich, dass die zur Verfügung gestellte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.5 Überlassung von Räumen (Nr. 5)

Rz. 10 § 58 Nr. 5 AO erlaubt als Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit, eigene Räume an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken zu überlassen. Anders als bei der Überlassung von Arbeitskräften nach Nr. 4 genügt bei der Überlassung von Räumen nicht die Verwendung für steuerbegünstigte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.5 Rückzahlung der Einlagen, Nr. 2

Rz. 27 Nach Nr. 2 dürfen den Mitgliedern der Körperschaft bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft nur ihre eingezahlten Kapitalanteile oder der gemeine Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückgewährt werden. Ein darüber hinausgehender Rückfluss von Mitteln an die Mitglieder verstößt gegen den Grundsatz der Vermögensbindung.[1] Diese Vorschrift betrifft nur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 3 Gemeiner Wert, Abs. 2

Rz. 38 Für die Berechnung des gemeinen Werts in Abs. 1 Nr. 2 und 4 sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Sacheinlage geleistet worden ist. Wertsteigerungen bis zur Rückgewähr des Wertes müssen daher unberücksichtigt bleiben; diese bleiben also im steuerbegünstigten Bereich gebunden. Sacheinlagen werden mit ihrem gemeinen Wert[1] zurückgewährt; maßgeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.7 Gesellige Zusammenkünfte (Nr. 7)

Rz. 15 Nach § 58 Nr. 7 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstalten, wenn diese im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Hierzu liegt eine Ausnahme von den Geboten der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit vor. Gesellige Zusammenkünfte dienen der Pflege der Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgef...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.1 Übersicht

Rz. 6 Eine selbstlose Förderung steuerbegünstigter Zwecke erfordert neben der Erfüllung des negativen Tatbestandsmerkmals, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden[1], das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1–5. Die praktisch wichtigste Vorschrift ist dabei Nr. 1. Sie enthält drei Regelungsgegenstände: in S. 1 das Gebot der satzungsgemäßen Mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift geht zurück auf § 5 GemVO, der festlegte, dass die eigene Steuerbegünstigung bei Unterstützung anderer, ebenfalls steuerbegünstigter Körperschaften ebenso wenig gefährdet sein sollte wie im Falle der Überlassung von Arbeitskräften für steuerbegünstigte Zwecke an Dritte. Auch die Bildung von Rücklagen in bestimmtem Umfang und die Verwendung von Teilen des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 3 Nr. 1 ist nach zutreffender herrschender Meinung eine Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit[1], nach der insbesondere Fördervereine und -stiftungen und Spendensammelvereine als steuerbegünstigt anerkannt werden können. Die Mittelbeschaffung kann Nebentätigkeit sein, wenn die Körperschaft auch unmittelbar selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, sie kann aber auch die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.1.4 Formale Anforderungen

Rz. 6 Die Beschaffung von Mitteln muss nach Auffassung der Finanzverwaltung als Satzungszweck festgelegt sein.[1] Die Empfängerkörperschaft, für die die Mittel beschafft werden, muss in der Satzung nicht namentlich genannt werden. Wenn die unterstützte Körperschaft aber in der Satzung ausdrücklich bezeichnet wird, ist eine Weiterleitung an andere oder weitere Empfängerkörpers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.10 Unterjähriger Erwerb von Gesellschaftsrechten

Rz. 20 Nach § 58 Nr. 7b AO a. F. durfte eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammeln (Rücklagenbildung) oder im Jahr des Zuflusses verwenden (laufende Mittelverwendung). Die Beträge waren anzurechnen auf gegenwärtige oder künftige freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO a. F. Infolge der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.8 Zeitnahe Mittelverwendung, Nr. 5

Rz. 33 Bereits vor Einfügung der Nr. 5 durch Gesetz v. 14.7.2000[1] ergab sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 58 Nr. 6 und 7, 63 Abs. 4, dass die Mittelverwendung für die steuerbegünstigten Zwecke zeitnah zu erfolgen hatte. Nr. 5 S. 1 ist insofern deklaratorisch. Die nicht zeitnahe Mittelverwendung bleibt im Rahmen der Bildung der gesetzlich ausdrücklich zugelassenen R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.9 Zuschüsse von Stiftungen an Wirtschaftsunternehmen (Nr. 9)

Rz. 17 § 58 Nr. 9 AO ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit. Die Regelung ermöglicht von Gebietskörperschaften gegründeten Stiftungen, ihre steuerbegünstigten Zwecke dadurch zu verfolgen, dass sie an (nicht steuerbegünstigte) Unternehmen Zuschüsse leisten, damit diese die steuerbegünstigte Tätigkeit ausüben. Hierdurch soll die Forschungs- und Entwicklungsarbeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 1.2 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 2 § 58 AO regelt Ausnahmen zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundprinzipien der Selbstlosigkeit[1], Ausschließlichkeit[2] und/oder Unmittelbarkeit.[3] Die Vorschrift trägt im Kern dem praktischen Bedürfnis gemeinnütziger Körperschaften Rechnung, steuerbegünstigte Zwecke arbeitsteilig verfolgen zu können, ohne dabei gegen die vorgenannten Grundsätze zu verstoßen (Nr. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 58... / 2.1.3 Mittel

Rz. 5 Die Beschaffung von Mitteln umfasst nicht nur Geld- und Sachspenden, sondern jede Beschaffung von Vermögenswerten zur Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften.[1] Es ist zulässig, sich ausschließlich aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung zu finanzieren.[2]mehr

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Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften

Leitsatz Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, unterhält sie auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war (Fortsetzung des BFH-Urteils vom 25.5.2011, I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858). Normenkette § 14 AO, § 6 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 Nach Beendigung der Prüfungshandlungen sind die Feststellungen der Außenprüfung mit dem Stpfl. zu erörtern (Schlussbesprechung). Die Schlussbesprechung bildet nicht die generelle Beendigung der Außenprüfung,[1] sondern zeigt nur an, dass die Finanzverwaltung keine weiteren Prüfungshandlungen mehr für erforderlich hält. Ergibt sich in der Schlussbesprechung oder später ...mehr