Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation

Leitsatz 1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Realisation des Körperschaftsteuerguthabens bis zum Inkrafttreten des SEStEG ausschüttungsabhängig ausgestaltet hat. 2. Die gesetzliche Begrenzung der Körperschaftsteuerminderung auf 1/6 des im Rahmen einer Liquidation verteilten Vermögens, die bei unzureichender Kapitalausstattung einer Ka...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 2.1 Leistungsträger

Rz. 3 Der Begriff der Leistungsträger ergibt sich aus § 12 SGB I . Hierzu gehören die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Die Rentenversicherungsträger sind nur dann als Leistungsträger i. S. dieser Vorschrift anzusehen, soweit es sich um die vorläufige Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben handelt, wen...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.1 Leistungsträger

Rz. 4 Leistungsträger sind die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (§ 12 SGB I). Als erstattungsberechtigte Leistungsträger kommen gegenüber den erstattungsverpflichteten Rentenversicherungsträgern beim Zusammentreffen beispielsweise in Betracht: die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherungsämter, die Unfallversich...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 2.1 Landesunmittelbare Träger der Rentenversicherung

Rz. 4 Unter den landesunmittelbaren Trägern der Rentenversicherung sind nur diejenigen regionalen Versicherungsträger (bisherige LVAen) zu verstehen, deren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf das Gebiet eines Bundeslandes erstreckt. Sie stehen unter Landesaufsicht (§ 90 Abs. 2 SGB IV). Aufgrund der Änderung des Art. 87 Abs. 2 GG können auch Sozialversicherungsträger, de...mehr

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Jansen, SGB X § 111 Ausschl... / 2.1 Geltendmachung des Erstattungsanspruchs

Rz. 4 Der Erstattungsanspruch ist von dem Erstattungsberechtigten geltend zu machen. Erstattungsberechtigt ist der Leistungsträger, dem ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger nach §§ 102 bis 105 oder nach den besonderen Teilen des SGB zusteht. Leistungsträger sind nach § 12 SGB I die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behör...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 2.2 Dienstherrnfähigkeit

Rz. 5 Soweit die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung Beamte haben, besitzen sie Dienstherrnfähigkeit. Dies ist das Recht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 29 Abs. 1 SGB IV), Beamte zu haben (§ 121 BRRG). Dieses Recht besitzen außer dem Bund die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftu...mehr

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AEAO: Erneute Änderung des Anwendungserlasses zur AO

Kommentar Durch Schreiben des BMF vom 26.1.2016 wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) das erste Mal im Jahr 2016 geändert. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt. Die Änderungen haben Schwerpunkte im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts sowie bei den Bestimmungen, die die Änderung von Steuerbescheiden regeln. Auch die Ausführungen zur Aussetzung der Vol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.1 Persönliche Bindung

Rz. 14 Durch die gerichtliche Entscheidung werden nur gebunden die Beteiligten [1], ihre Rechtsnachfolger, die bei Klagen der Geschäftsführer gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht klagebefugten und deshalb auch nicht beizuladenden[2] Gesellschafter und Gemeinschafter, im Fall des § 60a FGO die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben, und...mehr

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Anforderungen an den Inlandsbezug einer Spende

Leitsatz § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG (sog. Inlandsbezug) ist verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit, dass die Tätigkeit des ausländischen Empfängers der Zuwendung zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen kann, nicht ausgeschlossen ist. Sachverhalt In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 beantragte die Klägerin den...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2 Stipendiengeber

Rz. 2 Es sind nur die Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 11 EStG Rz. 3 bis 11) oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen als Mitglied auch die Bundesrepublik Deutschland angehört, oder von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Per...mehr

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Aufteilung der Besteuerungshoheit für Sozialversicherungsrenten im DBA Kanada

Leitsatz Bezüge aus der deutschen Rentenversicherung unterliegen Art. 18 Abs. 1 und nicht Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada. Aus diesem Grund ist Deutschland an der Besteuerung der Rentenbezüge von in Kanada ansässigen Rentnern gehindert. Sachverhalt Die Klägerin ist steuerlich unbestritten in Kanada ansässig. Aus einer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland bezieht sie eine Rente ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wertfortschreibungen bei Wegfall der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

Rz. 44 [Autor/Stand] Bei Wegfall der Eigenschaft "öffentlich gefördert" durch vorzeitige oder planmäßige Rückzahlung der Darlehen aus öffentlichen Mitteln entfällt die Mietpreisbindung. Deshalb ist vom nächsten Stichtag nach Wegfall der Bindung die Miete für frei finanzierte Wohnungen maßgebend. Der Wegfall der Bindung für das einzelne Grundstück ist keine Änderung der allge...mehr

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zerb 12/2015, Doppelbesteue... / c) Sachverhaltsmässige Abgrenzung im Falle von Familienstiftungen

Bei der Errichtung einer steuerrechtlich intransparenten[12] Auslandsstiftung unter Lebenden und auf den Tod und den "Betrieb" lagen und liegen die Dinge komplett anders, insbesondere lagen und liegen keine Besteuerungslücken im Vergleich zu der Besteuerung einer deutschen Familienstiftung vor. Wird eine Stiftung unwiderruflich im EU-Ausland (z. B. Österreich) oder EWR-Auslan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Nebenbetriebe

Rz. 197 [Autor/Stand] Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeite...mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / Erwachsene, Vollstreckung, Vollstreckungshindernisse [Rdn 444]

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Teil J: Vergütung und Kosten / Vergütungsfestsetzung gem. § 55 RVG [Rdn 353]

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Teil D: Daten / Daten, Datengewinnung, Einwilligung [Rdn 53]

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Teil D: Daten / Daten, Datenschutz, Regelungen, national, Bundesrecht [Rdn 223]

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3 Umwandlung einer auf eine andere Körperschaft (§§ 11–13 und 15 UmwStG)

10.3.1 Allgemeines Tz. 63 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach Rn 45 des Einf-Schr des BMF zum UmwStG nF (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786) arbeitet die Fin-Verw bei einer Umwandlung zwischen Kö nicht mit der Fiktion eines Ein-Sekunden-Wj. Anders ausgedrückt: In diesen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz, dass die stlichen Rechtsfolgen der Umwandlung auf den "echten" Ü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2 Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person (§§ 3–10, 14 und 16 UmwStG)

10.2.1 Die Umwandlung unterliegt noch den Vorschriften des UmwStG 1995 Tz. 60 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die Übergangsvorschriften des § 36 KStG nF gehen ungeschrieben davon aus, dass die Gesellschaft vor und nach den dort geregelten Umgliederungen der KSt unterliegt. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs 1 KStG nF hat die in § 36 Abs 2-7 KStG nF vorgeschriebene Umrechnung der Teilbe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.3 Für die Übertragerin würde ab 2001 bereits neues Recht gelten; für die Übernehmerin gilt noch altes Recht (beides sind Körperschaften)

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4 Für die Übertragerin wäre noch altes Recht, für die Übernehmerin ist bereits neues Recht anzuwenden (beides sind Körperschaften)

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.3 Weiterausschüttung von EK 40 zwischen Körperschaften (§ 34 Abs 12 S 6–8 KStG)

Tz. 22 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Die S 6–8 des § 34 Abs 12 KStG enthalten eine den S 2–5 vergleichbare Sonderregelung (s Tz 19 ff) für den Fall der Weiterausschüttung von EK 40 im oa Übergangsjahr von der T – GmbH an die M-GmbH. Auch das zur sog phasengleichen Vereinnahmung Gesagte (s Tz 21, 21a) gilt hier entspr.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Die von der Übergangsregelung betroffenen Körperschaften

Tz. 6a Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die §§ 36ff KStG nF bezeichnen nicht die KSt-Subjekte, auf die sie anwendbar sind. Da diese Vorschriften die Überleitung vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Sonderrecht der 18-jährigen Übergangszeit regeln, betreffen sie alle Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die bisher zur Gliederung ihres VEK verpflichtet waren, also neben den ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2 Weiterausschüttung von EK 45 zwischen Körperschaften (§ 34 Abs 12 S 2–5 KStG nF)

Tz. 20 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Für eine zur EK-Gliederung verpflichtete Kö und Pers-Vereinigung (Dividendenbezieherin) beträgt nach § 34 Abs 12 S 2–5 KStG nF die KSt 45 % der Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 oder 2 EStG zuz der anzurechnenden KSt (s § 20 Abs 1 Nr 3 EStG 1999), für die bei der ausschüttenden Kö der Teilbetrag EK 45 als verwendet gilt; die KSt beträgt höchstens 45...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.3 Folgen der Rückwirkung

Tz. 179 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Stlich sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Kö sowie des übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Kö mit Ablauf des Stichtags der Bil, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt, ganz oder tw auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre (stlicher Übertragungsstichtag; dazu s § 2 UmwStG Tz 24...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.1 Allgemeines

Tz. 63 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach Rn 45 des Einf-Schr des BMF zum UmwStG nF (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786) arbeitet die Fin-Verw bei einer Umwandlung zwischen Kö nicht mit der Fiktion eines Ein-Sekunden-Wj. Anders ausgedrückt: In diesen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz, dass die stlichen Rechtsfolgen der Umwandlung auf den "echten" Übertragungsstichta...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.2 Für die Übertragerin und für die Übernehmerin ist deckungsgleich entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.1 Die Umwandlung unterliegt noch den Vorschriften des UmwStG 1995

Tz. 60 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die Übergangsvorschriften des § 36 KStG nF gehen ungeschrieben davon aus, dass die Gesellschaft vor und nach den dort geregelten Umgliederungen der KSt unterliegt. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs 1 KStG nF hat die in § 36 Abs 2-7 KStG nF vorgeschriebene Umrechnung der Teilbeträge des VEK auch dann zu erfolgen, wenn der Schluss des letzten Wj, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.2 Die Umwandlung unterliegt den Vorschriften des UmwStG nF

Tz. 61 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Eine andere Frage ist die nach der Anwendung des § 36 KStG nF auf solche Umwandlungen einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person, bei denen zwar ebenfalls der stliche Übertragungsstichtag auf den Schluss des letzten Wj der übertragenden Kö fällt, für den noch das KStG 1999 gilt, bei denen jedoch gem § 27 Abs 1a S 2 UmwStG...mehr

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Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten sowie der Mitarbeiterverpflegung in Rehabilitationskliniken eines öffentlich-rechtlichen Trägers

Leitsatz Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes ge­sondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, ...mehr

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Aufwendungen für ein Golfturnier unterliegen dem Abzugsverbot

Leitsatz Die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dies gilt auch dann, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.9 Oberste Dienstbehörde (Abs. 8)

Rz. 19 Oberste Dienstbehörde eines Beamten ist nach § 3 Abs. 3 BBG grundsätzlich die Oberste Behörde, in deren Dienstbereich der Beamte sein Amt bekleidet. Für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist ...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.9.1 Entscheidungen nach § 187 Abs. 1 BBG

Rz. 21a Nach § 143 Abs. 8 Satz 3 bleibt von den in Abs. 8 Satz 1 und 2 getroffenen Regelungen § 187 Abs. 1 BBG unberührt. § 187 Abs. 1 BBG hat folgenden Wortlaut: Zitat Ist Dienstherr eines Beamten eine unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gese...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.1 Bundesunmittelbare Versicherungsträger

Rz. 3 Der Staat erfüllt seine ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Träger der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung. Während der Bund als ursprünglicher Verwaltungsträger auch Träger der unmittelbaren Verwaltung ist, die er durch seine unmittelbaren Behörden wahrnimmt (Art. 86 GG), üben die sonst noch bestehenden Verwaltungsträger die mittelbare Staatsverwaltung aus....mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.9.2 Übertragung der Befugnisse nach § 83 Abs. 1 BDG

Rz. 21b § 83 Abs. 1 BDG bleibt ebenfalls von den in § 143 Abs. 8 Satz 1 und 2 getroffenen Regelungen unberührt. § 83 Abs. 1 BDG hat folgenden Wortlaut: Zitat Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.2 Dienstherrnfähigkeit (Abs. 1)

Rz. 5 Dienstherrnfähigkeit ist das Recht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, Beamte zu haben (§ 121 BRRG). Dieses Recht besitzen der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BRRG am 1.9.1957 besaßen oder denen es nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 3.1 Körperschaften

Rz. 9 Die Steuervergünstigungen stehen nur Körperschaften zu; für die Definition des Begriffs der Körperschaft verweist die AO auf § 1 Abs. 1 KStG. Steuerbegünstigt können alle Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 1 KStG sein; Rechtsfähigkeit oder eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ist daher nicht erforderlich. Zu den vom KStG erfassten Körperschaften, Personenvere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 54 Kirchliche Zwecke

Rz. 1 § 54 AO hat für Religionsgemeinschaften, die selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, keine Bedeutung, da diese regelmäßig nicht besteuert werden. Relevanz hat die Vorschrift daher nur für Körperschaften, die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts unterstützen. Fördernde Subjekte können beispielsweise Kirchenbauvereine, kirchliche Unterstützungskass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 4.1 Zweckverwirklichung im Ausland

Rz. 13 Gemeinnützige Tätigkeiten mit Auslandsbezug sind in zwei Varianten denkbar: Inländische Körperschaften werden im Ausland aktiv. Einige gemeinnützige Zwecke[1] werden typischerweise verfolgt, indem die deutsche steuerbegünstigte Körperschaft neben ihrer Inlandstätigkeit unmittelbar vor Ort im Ausland tätig wird. Ausländische Körperschaften werden im In- und Ausland aktiv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 7 Schutz des Wettbewerbs

Rz. 19 Die Tätigkeit steuerbegünstigter Körperschaften kann in Konkurrenz mit wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht steuerbegünstigten Personen treten. Dies ist vor allem der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft steuerpflichtige oder steuerbefreite wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält. Soweit die damit verbundene Wettbewerbsbevorzugung der steuerbegünstigten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 6 Verfahren und Rechtsschutz

Rz. 17 Die steuerliche Einordnung findet seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes[1] in zwei voneinander getrennten Verfahren statt: Die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach §§ 51, 59ff. AO wird vom FA gesondert festgestellt;[2] die gemeinnützige Körperschaft erhält nun – anders als beim bisherigen Verfahren der vorläufigen Bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 53... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mildtätigkeit ist die Sorge für Personen, die sich in einer persönlichen (körperlich, geistig, seelisch bedingten) oder wirtschaftlichen Notsituation befinden. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung mildtätiger Zwecke ist nicht, anders als bei § 52 AO, dass die Allgemeinheit gefördert wird. Mildtätiges Handeln dient zwar grundsätzlich dem Gemeinwohl,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 2.2 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung

Rz. 7 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung sind für die begünstigten Körperschaften sehr unterschiedlich. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften bei der KSt[1] ist oft von geringer Bedeutung, da ein Teil der Einkünfte auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO steuerfrei bliebe.[2] Die ideelle Tätigkeit selbst (z. B. Unterhalten von Spo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 2.1 Systematische Einordnung und Regelungsinhalt

Rz. 4 Systematisch gehören die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke zum Steuerschuldrecht und damit zum materiellen Recht. Das Steuerschuldrecht[1] bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Steuersubjekt der Steuer unterliegt. Innerhalb des Steuerschuldrechts bilden die Vorschriften über die steuerbegünstigten Zwecke einen Ausnahmetatbestand; sie regeln, unter w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 53... / 4 Nachweis der Hilfebedürftigkeit

Rz. 9 Die Anforderungen an den Nachweis der persönlichen oder wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen sind streng. Eine pauschale Erklärung, persönlich hilfebedürftig zu sein bzw. die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht zu überschreiten, genügt nicht; es ist vielmehr grundsätzlich in jedem Einzelfall ein konkreter Nachweis von Seiten der steuerbegünstigten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 1 Regelungsgrund der steuerbegünstigten Zwecke

Rz. 1 Staat und Gesellschaft tragen gemeinsam die Verantwortung für das Gemeinwohl.[1] Die Erhebung von Steuern dient nach § 3 Abs. 1 AO der Erzielung von Einnahmen durch die öffentliche Hand. Steuern haben den Zweck, die staatlichen Gemeinwohlaufgaben zu finanzieren. Dem staatlichen Leistungsvermögen sind jedoch Grenzen gesetzt; es bedarf gesellschaftlicher Initiative, um d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 5 Ausschluss der Steuerbegünstigung (Abs. 3)

Rz. 16 Der durch das JStG 2009 eingeführte Abs. 3 regelt nunmehr ausdrücklich, dass extremistische oder verfassungsfeindliche Ziele und Tätigkeiten eine Steuervergünstigung ausschließen. Diese widerlegbare Vermutung setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Bundeslandes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 4 Struktureller Inlandsbezug (Abs. 2)

Rz. 12 Das Steuerrecht anerkennt die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke unabhängig davon, ob diese im Inland oder im Ausland geschieht. Seit dem 1.1.2009 legt der neu geschaffene § 51 Abs. 2 AO aber fest, dass bei Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland die Steuervergünstigung nur gewährt wird, wenn die Förderung entweder natürlichen Personen mit Wohnsitz oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 4.3 Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland

Rz. 15 Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist auch dann begünstigt, wenn die Tätigkeit im Ausland zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Die Vorschrift hat erkennbar zum Ziel, die Steuerbegünstigung deutscher Körperschaften mit Auslandsbezug zu begründen, ausländische Körperschaften aber von der Steuerbegünstigung fernzuhalten. Dabei ...mehr