Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 3.2 Funktionale Untergliederungen

Rz. 10 Natürliche Personen und Personenvereinigungen, die nicht unter das KStG fallen, können die Vergünstigungen wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nicht in Anspruch nehmen (GbR, OHG, KG, stille Gesellschaft).[1] Rz. 11 § 51 Abs. 1 S. 3 AO fingiert die steuerrechtliche Unselbstständigkeit von funktionalen Untergliederungen (Abteilungen) gemeinnütziger Körperschaf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 4.2 Förderung der Bevölkerung Deutschlands

Rz. 14 Hierzu zählen alle natürlichen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz[1] oder gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben. Auf die Staatsangehörigkeit oder Nationalität kommt es nicht an; begünstigt ist daher auch die Förderung von im Inland lebenden Ausländern. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass sich der genannte Personenkreis für Zwecke der Förderung im Inland aufhält...mehr

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Zinsschranke; Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Leitsatz Bei der Prüfung der 10 %-grenze, ob zur Anwendung der sog. Zinsschranke eine "schädliche" Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S.d. § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 vorliegt (Rückausnahme zum sog. Eigenkapital- und Konzernvergleich des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung), sind Vergütung...mehr

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Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger Verlust des Beteiligungsaufwands – § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 verfassungsgemäß

Leitsatz 1. Befindet sich die Beteiligung an der übertragenden GmbH im Betriebsvermögen des übernehmenden Alleingesellschafters, der als Einzelgewerbe­treibender seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist es nicht möglich, den Beteiligungsaufwand vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag der Verschmelzung mit der Begründung als Betriebsausgabe abzuziehen, der Aufwand ...mehr

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Wegfall der Verlustvorträge im Sinne von § 8c KStG bei Anteilsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge

Leitsatz Unter § 8c KStG fallen alle rechtsgeschäftlichen entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungen, damit auch Anteilsübergänge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Sachverhalt An der X-GmbH sind V zu 66,67 % und dessen Sohn S1 zu 33,33 % beteiligt. Im Jahr 2008 übertrug V auf S1 weitere 55 %. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass die Zuwendung im Rahmen einer Erbause...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Verwaltungsregelungen 1938/1939

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Entstehungsgeschichte des § 34 c EStG beginnt streng genommen im Jahr 1938, als der frühere Reichsminister der Finanzen mit einem unveröffentlichten Erlass (v. 12.8.1938 – S 1289 – 18 III R –) gewisse Anordnungen zur Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften im Verwaltungswege erlassen hat. Zu der weiteren Vorgeschichte der Maßnahmen gegen eine st...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. In Betracht kommender Personenkreis

Rz. 121 [Autor/Stand] Sinn und Zweck. § 34 c findet nur zugunsten unbeschränkt Stpfl. Anwendung. Bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift muss eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen. Wer unbeschränkt steuerpflichtig ist, bestimmt sich nach § 1 EStG iVm. §§ 8 und 9 AO. Begünstigt sind demnach vor allem natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthal...mehr

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Verfassungsmäßigkeit der ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des End­bestandes des EK 02 und der "Verschonungsregelung" des § 34 Abs. 16 KStG 2002

Leitsatz 1. Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren und damit einer sofortigen, ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 zu entgehen, begründet eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossensch...mehr

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Bewertungs- und Ansatzwahlrecht nach § 3 UmwStG 1995

Leitsatz § 3 UmwStG 1995 gewährt der übertragenden Körperschaft neben einem Bewertungswahlrecht auch das Recht, in ihrer Schlussbilanz selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter anzusetzen (entgegen BMF, Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 03.03. und 03.07.). Normenkette §§ 3, 4, 14 Satz 1 UmwStG 1995 Sachverhalt Eine GmbH wurde zum 1.7.2004 im Wege des Formw...mehr

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Jansen, SGB X § 1 Anwendung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift begrenzt den Geltungsbereich des Gesetzes auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aller Behörden, die ihre Tätigkeit nach dem SGB ausüben, gleichgültig, welchem Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Gemeindeverbände) sie angehören. Das Erste Kapitel des SGB X ist die "dritte Sä...mehr

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Jansen, SGB X § 7 Kosten de... / 2.1 Kosten der Amtshilfe

Rz. 3 Eine Kostenerstattung nach Abs. 1 kommt nur in Betracht, wenn Amtshilfe i. S. d. § 3 vorliegt. Kosten i. S. v. § 7 sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen, wie sich aus dem Klammerzusatz in Abs. 2 ergibt. Nach Abs. 1 Satz 1 hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde keine Verwaltungsgebühr (z. B. für Ausfertigungen, Beurkundungen oder bestimmte ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG

6.2.1 Allgemeines Tz. 184 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst nur Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören. MaW: § 20 Abs 1 Nr 9 EStG ist subsidiär zu § 20 Abs 1 Nr 1 EStG . Wegen der Frage, welche Bezüge von ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2 Körperschaft, ... iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG

Tz. 187 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG fallen nur (abschließende Aufzählung) Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG. Hierbei handelt es sich ummehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Herabsetzung des Nennkapitals einer Körperschaft oder Personenvereinigung

Tz. 176 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Gesellschaftsrechtlich ist zu unterscheiden zwischenmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Bezüge aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder anlässlich der Liquidation einer Körperschaft oder Personenvereinigung (§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG)

Ausgewählte Literaturhinweise Herzig, Die Liquidation von Kap-Ges im kstlichen Anrechnungsverfahren, FR 1979, 289; Herzig, KStliche Zweifachbelastung von Liquidationsraten auf der Gesellschaftsebene, DB 1979, 1007; Dötsch, Kap-Erhöhung und Kap-Herabsetzung – Auswirkungen auf Einkommensermittlung und EK-Gliederung, DB 1981, 1994; Boochs, Stliche Probleme bei der Liquidation inl K...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG (§ 20 Abs 1 Nr 9 EStG)

Ausgewählte Literaturhinweise Kirchhain, Stiftungsbezüge als Kap-Eink? BB 2006, 2387; Wassermeyer, Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen, DStR 2006, 1733; Haas, Die Besteuerung der Destinatäre der Familienstiftung, DStR 2010, 1011; Jahn/Oppel, Destinatszahlungen einer Familienstiftung stellen Eink aus KapV dar, DB 2011, 1187; Blumers, Zurechnung des E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft (§ 20 Abs 1 Nr 10 EStG)

Tz. 194 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Zur Sicherstellung der angestrebten Ertrag-St-Belastung im Halb bzw Teil-Eink-Verfahren regelt § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG für Leistungen eines nicht von der KSt befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB Sparkassen), die zu mit GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vergleichbaren Einnahmen führen, einen besonderen Einnahmetatbestand für di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung

Tz. 172 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Durch die Auflösung bzw Liquidation einer (bis VZ 2006: unbeschr stpfl, ab VZ 2007: auch einer beschr stpfl) Kap-Ges (§§ 262 ff, 278 AktG, §§ 60 ff GmbHG) ändert sich der gesellschaftsrechtliche Zweck vom satzungsmäßigen Zweck hin zur Abwicklung. Wegen der stlichen Behandlung von während des Abwicklungszeitraums vorgenommenen (vorher beschlos...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.2.2 Tausch von Anteilen an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Perso nenvereinigung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage

Tz. 297a Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Der Anwendungsbereich des § 20 Abs 4a S 1 EStG bezieht sich auf Maßnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dh, die entspr Vorgänge müssen auf Maßnahmen beruhen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen. Damit sind Tauschvorgänge, die ausschl von den Gesellschaftern ausgehen, zB zwischen zwei Privatanlegern, nicht von dem Anwendun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Allgemeines

Tz. 184 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst nur Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören. MaW: § 20 Abs 1 Nr 9 EStG ist subsidiär zu § 20 Abs 1 Nr 1 EStG . Wegen der Frage, welche Bezüge von § 20 Abs 1 Nr 1 E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Kirchhain, Stiftungsbezüge als Kap-Eink? BB 2006, 2387; Wassermeyer, Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen, DStR 2006, 1733; Haas, Die Besteuerung der Destinatäre der Familienstiftung, DStR 2010, 1011; Jahn/Oppel, Destinatszahlungen einer Familienstiftung stellen Eink aus KapV dar, DB 2011, 1187; Blumers, Zurechnung des Einkommens von ausl Familienst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Herzig, Die Liquidation von Kap-Ges im kstlichen Anrechnungsverfahren, FR 1979, 289; Herzig, KStliche Zweifachbelastung von Liquidationsraten auf der Gesellschaftsebene, DB 1979, 1007; Dötsch, Kap-Erhöhung und Kap-Herabsetzung – Auswirkungen auf Einkommensermittlung und EK-Gliederung, DB 1981, 1994; Boochs, Stliche Probleme bei der Liquidation inl Kö sowie ausl BetrSt und TG in...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 Vereinfachte Kapitalherabsetzung; Erwerb und Einziehung eigener Anteile

Tz. 178 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Wird das Nenn-Kap nicht zum Zweck der Auskehrung an die AE, sondern zum Ausgleich eines Verlusts verwendet (vereinfachte Kap-Herabsetzung, s §§ 229–236 AktG, § 58 GmbHG), ändern sich beim AE der Bw bzw die AK der Beteiligung nicht. Wird der Kap-Herabsetzungsbetrag anteilig zur Verlustabdeckung verwendet und im Übrigen an die AE ausgezahlt, v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und nachfolgende Kapitalherabsetzung innerhalb von fünf Jahren bei ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 7 KapErhStG)

Tz. 177a Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Nach § 7 Abs 1 KapErhStG ist dessen § 1 auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausl Gesellschaften anzuwenden, dh der Wert der neuen Anteile gehört bei den AE nicht zu den Eink iSd § 2 Abs 1 EStG, wennmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Leistungen, die einer Gewinnausschüttung iSd § 20 Abs 1 Nr 1 KStG wirtschaftlich vergleichbar sind

Tz. 189 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG werden nur dann von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst, wenn sie einer GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtsch vergleichbar sind (s Urt des BFH v 03.11.2010, BStBl II 2011, 417 und s FG SchlH, rkr Urt v 07.05.2009, EFG 2009, 1558). Der Leistungsbegriff ist uE weit auszulegen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines, Rechtsentwicklung

Tz. 1 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 § 3c Abs 1 EStG ergänzt die Regelungen über die St-Befreiung von Einnahmen und schränkt die in § 4 Abs 4 und in § 9 EStG angeordnete Abzugsfähigkeit von BA und WK ein. Ausgaben dürfen nicht als BA oder WK abgezogen werden, soweit sie mit stfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtsch Zusammenhang stehen. Dazu s Tz 15 ff. Tz. 2 Stand: EL 84 – ET: 0...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10; Eilers/Wienands, StSenkG: Besteuerung der Dividendeneinnahmen von Kö nach der Neufassung von § 8b Abs 1 KStG, GmbHR 2000, 957; Jakobs/Wittmann, StSenkG: Besteuerung von Anteilserwerben, GmbHR 2000, 1015; Köster, StSenkG: Befreiung innerkonzernlicher Beteiligungserträge – Dividenden...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Leistungen einer Stiftung; Verhältnis zwischen § 20 Abs 1 Nr 9 und § 22 Nr 1 S 2 EStG

Tz. 191 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Zur Beantwortung der Frage, ob Leistungen einer Stiftung bei den Destinatären Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG sind, ist zunächst die Vorfrage zu beantworten, ob die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG nur da gerechtfertigt ist, wo die Erträge auf Seiten der Kö mit 15% (bis 2007: mit 25%) vorbelastet sind. Dies ist uE zu verneinen. Bei ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Grundsätzliches

Tz. 170 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Zu den Eink aus KapV gehören gem § 20 Abs 1 Nr 2 EStGmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Allgemeines

Tz. 182 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG gehören zu den Eink aus KapV Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG (dazu s Tz 187), vorausgesetzt, die Leistungen sind GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtsch vergleichbar und sie gehören nicht bereits zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1...mehr

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Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

Leitsatz Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte. § 8b KStG 2002 i.d.F. des Un...mehr

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Sommer, SGB V § 168a Verein... / 2.3 Rechtsfolgen der Vereinigung

Rz. 30 Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung sind die bisherigen Ersatzkassen geschlossen. Eines besonderen Schließungsaktes bedarf es nicht. Zugleich entsteht eine neue Ersatzkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gesamtrechtsnachfolge der bisherigen Ersatzkassen antritt (zur Gesamtrechtsnachfolge vgl. BSG, Urteil v. 2.12.2004, B 12 KR 23/04,...mehr

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Sommer, SGB V § 168a Verein... / 2.2.5 Zustimmung des Bundesrates

Rz. 29 Die RechtsVO des BMG bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Durch dieses Zustimmungserfordernis erhalten zwar die Länder Einfluss, sinnvoll erscheint eine solche Regelung jedoch nicht, zumal die meisten Ersatzkassen bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die Länder insoweit nicht einmal Aufsichtsbefugnisse haben.mehr

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§ 7 Anhang / A. ErbVO

Rz. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlass­zeugnisses DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN ...mehr

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Sommer, SGB V § 171a Kassen... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 30 Bieback, Fusionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und § 613a BGB, PersR 2000 S. 13. Eggert, Krankenkassen und Kartellamt – Fusionskontrolle zum Schutz des Wettbewerbs in der GKV?, VSSR 2007 S. 335. Gaßner/Ahrens, Anwendbarkeit der Regeln der Fusionskontrolle des GWB bei der Vereinigung gesetzlicher Krankenkassen, SGb 2007 S. 528. Hebeler, Die Vereinigung, Auflösung...mehr

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Jansen, SGB VI § 125 Träger... / 2.4 Doppelfunktion des Bundesträgers Deutsche Rentenversicherung Bund

Rz. 19 Als weiteres Organisationsziel wollte der Gesetzgeber eine starke Spitzenorganisation schaffen, mit der die Geschlossenheit der Rentenversicherung gestärkt wird. Dies wird dadurch erreicht, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als größter Rentenversicherungsträger mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger zur Deutschen Rentenversicherung Bund ...mehr

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FoVo 8-9/2015, Pfändbarkeit... / Leitsatz

1. Die Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens sowie auf Vergütungen aus Werk- und Dienstleistungsverträgen umfasst auch das Lotsengeld im Bremer Hafen. 2. Der Anspruch richtet sich gegen die die Lotsengelder verwaltende Drittschuldnerin als Körperschaft des öffentliche...mehr

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FoVo 8-9/2015, Pfändbarkeit... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung gegen Hafenlotsen Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Der Schuldner ist Hafenlotse und als solcher Mitglied der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Drittschuldnerin. Die Hafenlotsen üben ihre Tätigkeit gemäß § 23 BremLotsO als freien, nicht gewerblichen Beruf aus. ...mehr

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FoVo 8-9/2015, Pfändbarkeit... / 2 II. Die Entscheidung

Richtiges Recht gepfändet? Die Drittschuldnerin macht geltend, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) sei schon deshalb aufzuheben, weil nicht die zutreffenden Verfahrensvorschriften angewandt worden seien. Hier komme nur eine Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte in Betracht. Dem einzelnen Hafenlotsen stehe an der Geldforderung aller Hafenlotsen gegen die Dr...mehr

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Jansen, SGB X § 30 Beglaubi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 30, der § 34 VwVfG entspricht, regelt die Befugnis der Verwaltungsbehörden zur amtlichen Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer Behörde in einem Verwaltungsverfahren oder in einem anderen Zusammenhang bzw. bei einer sonstigen Stelle benötigt werden, wobei im letzteren Fall die Vorlage durch eine Rechtsvorschrif...mehr

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Jansen, SGB X § 30 Beglaubi... / 2.1 Beglaubigungsbefugnis

Rz. 3 Im Gegensatz zu § 29 darf eine Behörde eine Unterschrift nur amtlich beglaubigen, wenn sie hierzu durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bzw. nach Landesrecht ermächtigt ist. Ebenso wenig wie nach § 29 ist die Behörde hier verpflichtet, die Beglaubigung von Unterschriften vorzunehmen, dies steht vielmehr in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Nach der Verordnung über die...mehr

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Jansen, SGB X § 29 Beglaubi... / 2.1 Beglaubigungsbefugnis

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 ist jede Behörde befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Dieses Recht der Behörden zur Beglaubigung von Abschriften ihrer eigenen Urkunden ergibt sich aus ihrer Befugnis, ihre Urkunden selbst auszustellen. Dagegen sollen fremde Urkunden von den durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten Behörden be...mehr

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Jansen, SGB X § 10 Beteilig... / 2.2 Kreis der Verfahrensbeteiligten

Rz. 5 Die Fähigkeit, an einem Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein, besitzen: Alle natürlichen Personen (Nr. 1), da sie Vollrechtsfähigkeit haben. Dies gilt für Inländer gleichermaßen wie für Ausländer und Staatenlose. Die Beteiligungsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Soweit einzelne gesetzliche Bestimmungen der ...mehr

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Zerb 7/2015, Erwerbe durch ... / 3. Ertragsteuerliche Vorteile

Die Übertragung von Vermögen auf die gemeinnützige Stiftung kann gegen Vorlage einer Zuwendungsbescheinigung als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden (näheres siehe § 10 b EStG; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).[66] Damit lässt sich eine Minderung der Einkommen-/Körperschaft- und Gewerbesteuer erreichen.mehr

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Zerb 7/2015, Erwerbe durch ... / II. Stiftungen: Rechtslage (ErbStG) im Überblick

Grundsätzlich sind Stiftungen und ähnliche Rechtsinstitute/Vermögensmassen (z. B. ausländischen Rechts) Körperschaften iSv § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, von daher steuerrechtlich selbständige Steuerpflichtige. Aus erbschaft-/schenkungsteuerlicher Sicht bedeutet dies, dass sie auch Erwerber und Zuwendende/Schenker iSd ErbStG sein können. 1. Persönliche Steuerpflicht Die persönliche St...mehr

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Zerb 7/2015, Erwerbe durch ... / a) Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG

Erwerbe von inländischen steuerbegünstigten Stiftungen[54] sind erbschaft-/schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG).[55] Die Befreiung ist in der Höhe nicht begrenzt, d. h. es können nicht nur 10 EUR oder 100.000 EUR, sondern auch viele Millionen/Milliarden EUR Vermögen steuerfrei auf steuerbegünstigte Stiftungen übertragen und dort vom Prinzip her – nach einer Mind...mehr

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Zerb 7/2015, Erwerbe durch ... / 2. Ausländische steuerbegünstigte Stiftungen

Allgemein gilt, dass Zuwendungen von Inländern an ausländische Institutionen, unabhängig von ihrer Eigenschaft als "steuerbegünstigt", bis zu einem steuerpflichtigen Wert von 20.000 EUR steuerfrei sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG innerhalb von 10 Jahren gem. § 14 ErbStG). Zusätzlich könnten auch andere Befreiungen genutzt werden (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG, ggf. §§ 1...mehr

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Zerb 7/2015, Erwerbe durch ... / 2. Steuerauslösender Erbschaftsteuertatbestand

Die Steuerbarkeit von Vermögensübertragungen auf und von Stiftungen setzt weiter unabdingbar voraus, dass dadurch ein steuerauslösender Tatbestand erfüllt wird. Als – die Erbschaft-/Schenkungsteuer – steuerauslösende Tatbestände kommen grds. alle im Gesetz genannten Erwerbe gem. den §§ 3, 7, 8 und/oder 1 Abs. 4 ErbStG. in Betracht (soweit sie auf Stiftungen "passen", z. B. k...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Stand: EL 106 – ET: 06/2015 > Juristische Person; außerdem > Aufwandsentschädigungen, > Beamte, > Behörden als Arbeitgeber, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten, > Öffentliche Kasse, > Religionsgemeinschaften, > Reisekostenvergütungen, > Spenden, > Umzugskosten.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kommunale Spitzenverbände

Stand: EL 106 – ET: 06/2015 Die Verbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften (> Juristische Person). > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff, Rz 63.mehr