Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.1 Allgemeines

Tz. 91 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Wie zu § 2 UmwStG (s § 2 UmwStG Tz 36ff und 68ff) näher erläutert, regelt § 2 UmwStG die stliche Rückwirkung nur für die übertragende Kö und für die übernehmende natürliche Person bzw die Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges, spricht jedoch nicht die AE der übertragenden Kap-Ges an. § 2 Abs 2 UmwStG regelt zwar für den Fall, dass Überneh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 11 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Während die in § 33 Abs 1 KStG enthaltenen Ermächtigungen an die B-Reg die nähere Ausgestaltung von Normen mit Gesetzeswirkung zum Gegenstand haben, wird das BMF durch die in § 33 Abs 2 KStG aufgeführten Ermächtigungen lediglich berechtigt, bestimmte Maßnahmen zur verwaltungsmäßigen Umsetzung des Gesetzes zu treffen. Eine Mitwirkung des B-Ra...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Wochinger/Dötsch, Das neue UmwStG und seine Folgeänderungen und Auswirkungen bei der ESt, KSt und GewSt, DB 14/1994 Beil; Jorde/Wetzel, Rückwirkung und Interimszeit bei Umwandlungen, BB 1996, 1246; Berg, KapSt bei Ausschüttungen nach rückwirkender Umwandlung, DStR 1999, 1219; Mahlow/Franzen, Ertragstliche Berücksichtigung von GA bei der stneutralen Umwandlung von Kö auf Kö sowi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.2 Lieferungen und Leistungen zwischen der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin

Tz. 114 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Lieferungen und Leistungen zwischen der übertragenden Kö und der Übernehmerin in der Interimszeit sind zivilrechtlich anzuerkennen, da die Überträgerin bis zur Eintragung in das H-Reg weiter besteht. Strechtlich handelt es sich jedoch um rein innerbetriebliche Vorgänge, die in der auf dem der Eintragung der Umwandlung folgenden Bil-Stichtag ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Ermächtigungen zur Bekanntgabe des KStG und der KStDV (§ 33 Abs 2 Nr 2 KStG)

Tz. 15 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 33 Abs 2 Nr 2 KStG ermächtigt das BMF, das KStG und die KStDV in der jeweils geltenden Fassung ggf. unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Dies ist insbes dann von Bedeutung, wenn das Gesetz durch eine Vielzahl von Änderungen unübersichtlich würde. Die B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.2 In dem letzten Wirtschaftsjahr vor dem Übertragungsstichtag vorgenommene Ausschüttungen

Tz. 96 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die vor dem Übertragungsstichtag beschlossenen und abgeflossenen Leistungen sind stlich noch bei der untergehenden Kö zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ausschüttungen an ausgeschiedene oder an verbleibende Gesellschafter geleistet worden sind. Sie werden nicht über die Rückwirkung nach § 2 Abs 1 UmwStG in Entnahmen bei der Über...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.5 Fallübersicht

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 16 Zeitpunkt der Entstehung des Übernahmegewinns bzw -verlusts

Tz. 171 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Ein Übertragungsgewinn (s § 3 UmwStG Tz 132), ein Übernahmegewinn/-verlust und ein Übernahmefolgegewinn (s § 6 UmwStG Tz 1ff) entstehen zum gleichen Zeitpunkt, nämlich zum stlichen Übertragungsstichtag (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.04 und 04.26 sowie s § 2 UmwStG Tz 32). Ein stpfl Übernahmegewinn wird in dem VZ zur St herangezogen bzw ein abzb Übe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.9 Gewerbesteuer, Steuernachforderungen

Tz. 145 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die auf den Übertragungsgewinn entfallenden Ertrag-St (KSt und GewSt) sind in der stlichen Übertragungs-Bil zu passivieren (zur stlichen Behandlung der nach § 274 HGB idF des BilMoG handelsbilanziell zu erfassenden latenten St s Mitschke, FR 2010, 214, 219). Zur GewSt s § 18 UmwStG Tz 7. Werden für die übertragende Kö, zB aufgrund einer stlic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4.2 Auf veräußerte Anteile entfallende Ausschüttungen

Tz. 107 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Im Rückwirkungszeitraum beschlossene oGA für ein früheres Wj und Vorabausschüttungen für das lfd Wj sowie im Rückwirkungszeitraum vorgenommene vGA, für die in der Übertragungs-Bil eine Ausschüttungsverbindlichkeit noch nicht auszuweisen war (s Tz 104), zugunsten der im Rückwirkungszeitraum durch Anteilsveräußerung oder durch Barabfindung (gg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Auf Vorwegvergütungen iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG gerichtete Verbindlichkeiten

Tz. 138 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Schuldet die übertragende Kap-Ges ihren AE am stlichen Übertragungsstichtag noch Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für überlassenes FK, Mieten und dgl, hat sie in ihrer Übertragungs-Bil eine entspr Verbindlichkeit auszuweisen; der entspr Aufwand ist bei ihr noch stwirksam. Bei den an der Verschmelzung teilnehmenden AE gelten diese Beträge als am...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Abfindungen für der Verschmelzung widersprechende Anteilseigner

Tz. 137 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Zu Abfindungen für der Verschmelzung widersprechende AE s § 2 UmwStG Tz 54 und s § 4 UmwStG Tz 65. Da es sich um eine Verbindlichkeit der übernehmenden Gesellschaft handelt, darf bei der Überträgerin auch keine Verbindlichkeit in der stlichen Schluss-Bil ausgewiesen werden. GlA s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 3 UmwStG Rn 111), s Brinkhaus/Gr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4 Nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag, aber vor der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister beschlossene Gewinnausschüttungen und Leistungen in der Interimszeit

10.3.4.1 Allgemeines Tz. 104 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach Rn 3 des zum UmwStG 1969 ergangenen Schr des BMF v 20.07.1970 (BStBl I 1970, 922) waren in der Interimszeit beschlossene oGA nicht in eine Entnahme umzudeuten, sondern weiterhin als Ausschüttung zu behandeln. Nach Rn 6 des zum UmwStG 1977 ergangenen Schr des BMF v 15.04.1986 (BStBl I 1986, 184) waren in der Interimsze...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4.4 Im Interimszeitraum beschlossene Ausschüttungen an die übernehmende Personengesellschaft

Tz. 110 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Insoweit handelt es sich uE nicht um eine Ausschüttung, sondern um die Vorwegübertragung von Vermögen. Ebenfalls hierzu s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.35 zu einem vergleichbaren Fall iSd § 11 UmwStG und s § 11 UmwStG Tz 132 unter b).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.6 Schlussfeststellung des EK 02 und des steuerlichen Einlagekontos sowie Ermittlung des Eigenkapitals der Überträgerin nach Verringerung durch Gewinnausschüttungen

Tz. 112 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Diejenigen Ausschüttungen, die noch der Überträgerin zuzurechnen sind, führen noch bei dieser ggf zu einer Verringerung des EK 02 und des stlichen Einlagekontos. Die verringerten Beträge sind die Berechnungsgrundlage für die KSt-Erhöhung nach § 10 UmwStG. Wegen der Aufhebung des § 10 UmwStG durch das JStG 2008 s Tz 76. Tz. 112a Stand: EL 85 –...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.3 Aufsichtsratsvergütungen

Tz. 115 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Aufsichtsratsvergütungen der übertragenden Kö für den Rückwirkungszeitraum gelten stlich nach § 2 Abs 1 UmwStG als von der Übernehmerin geleistet. An Dritte gezahlte Vergütungen sind bei der Übernehmerin als BA abzb (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.37). Bei Zahlungen an AE der übertragenden Kö unterscheidet der UmwSt-Erl 2011, Rn 02.37 iVm Rn 02.36 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.6 Beteiligung der übertragenden Körperschaft an anderen Personengesellschaften

Tz. 142 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.10) sind Beteiligungen der übertragenden Kö an anderen als der übernehmenden Pers-Ges in der Schluss-Bil der übertragenden Kö nach der sog Spiegelbildmethode zu erfassen. Dh, die Beteiligung ist mit dem Betrag zu bilanzieren, der dem Kap-Konto der Kö als MU bei der Pers-Ges entspr. Ebenso s Birkemeier (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.3.1 Erwerb der Beteiligung in der Interimszeit

Tz. 52 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 § 4 Abs 4 S 1 UmwStG geht von einer am stlichen Übertragungsstichtag bestehenden 100 %-igen Beteiligung der Übernehmerin an der übertragenden Kap-Ges aus. Wird die Beteiligung an der übertragenden Kö hingegen erst nach dem stlichen Übertragungsstichtag erworben, enthält § 5 Abs 1 UmwStG für den Fall, dass Erwerberin die Übernehmerin ist, eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Allgemeines

Tz. 50 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Auf Antrag können bei Vorliegen der in § 3 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen (WG werden BV der Übernehmerin, es besteht ein Besteuerungsrecht an den übertragenen WG, und es werden nur Gesellschaftsrechte als Gegenleistung gewährt) die übergehenden WG mit dem Bw oder mit einem Zwischenwert angesetzt werden. Wegen der Voraussetzungen im Ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.1 Vergütungen für schuldrechtliche Geschäfte

Tz. 113 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Bei der Umwandlung einer Kap-Ges in eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person besteht die vorstehend (s Tz 91ff) erläuterte Problematik vergleichbar für die während der Zeit der stlichen Rückwirkung zwischen der Kap-Ges und ihren AE gezahlten Vergütungen für schuldrechtliche Geschäfte, zB Miete, Pacht, Darlehenszinsen, Liefer- und Leistun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12 Auswirkungen der Umwandlung auf eine an der Überträgerin bestehende Unterbeteiligung

Ausgewählte Literaturhinweise: Schindhelm/Pickhardt-Poremba/Hilling, Das zivil- und strechtliche Schicksal der Unterbeteiligung bei "Umwandlung" der Hauptgesellschaft (Teil II), DStR 2003, 1469; Stegemann/Middendorf, Das Schicksal der Unterbeteiligung bei Formwechsel der Hauptgesellschaft, BB 2006, 1084. Tz. 121 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Besteht an dem Anteil an der Überträgeri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3 Aufgabe des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz bei Ausübung der im UmwStG vorgesehenen Bewertungswahlrechte

Tz. 55 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die im zeitlichen Anwendungsbereich des UmwStG vor seiner Änderung durch das SEStEG vertretene Verw-Auff (s UmwSt-Erl 1998 Rn 03.01, 11.01, 14.03 und 20.30) , dass sämtliche im UmwStG vorgesehenen Bewertungswahlrechte unter dem Vorbehalt stehen, dass der Ansatz des übergehenden Vermögens in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin mit dem Gru...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5 Bewertung der Wirtschaftsgüter der Überträgerin, an denen ein deutsches Besteuerungsrecht nicht bestand (§ 4 Abs 4 S 2 UmwStG)

Tz. 57 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Gehört zum BV der übertragenden unbeschr stpfl Kö eine ausl BetrSt in einem Staat, bei dem das betr DBA auf der Freistellungsmethode beruht (s Art 13 Abs 3 OECD-MA) oder handelt es sich um im Ausl belegenen Grundbesitz, für den D aufgrund einer mit Art13 Abs 1 OECD-MA vergleichbaren Regelung kein Besteuerungsrecht hat, können in der stlichen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.11 Durch die Umwandlung entstehendes Sonderbetriebsvermögen

Tz. 75 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Von den Gesellschaftern der übernehmenden Pers-Ges bereits an die übertragende Kap-Ges (entgeltlich oder unentgeltlich) überlassene WG werden infolge der Umwandlung zu Sonder-BV bei der Pers-Ges umqualifiziert. Dies gilt auch für gegenüber der Kap-Ges bestehende Darlehensforderungen. Hieraus resultiert eine iRd § 4 Abs 4a EStG zu berücksichti...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.9 Auswirkung gesellschaftsrechtlich veranlasster bzw eigenkapitalersetzender Darlehen auf die Anschaffungskosten der wegfallenden Beteiligung

Tz. 70 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Die AK der (wegfallenden) Beteiligung der Übernehmerin an der Überträgerin haben sich bei dem Verzicht auf ein Darlehen der Übernehmerin an die Überträgerin uU erhöht: Nach dem Beschl des GrS des BFH v 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307) erhöhen sich durch den gesellschaftsrechtlich veranlassten Verzicht beim AE die AK der Kap-Beteiligung um den ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2.2 Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven

Tz. 82 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 3 Abs 2 S 1 Nr 1, 2. HS UmwStG erlaubt den Bw-Ansatz nur, soweit sichergestellt ist, dass die in dem übergehenden Vermögen enthaltenen stillen Reserven (dh die Wertsteigerungen, s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.17) später bei dem übernehmenden Rechtsträger der ESt oder KSt unterliegen. Sichergestellt ist die Besteuerung der stillen Reserven grds bei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Behandlung des Vermögensübergangs in der Steuerbilanz

Tz. 7 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Die Verschmelzung einer Kö ist in den Fällen des UmwG auf eine bereits bestehende Pers-Ges (Verschmelzung durch Aufnahme) oder auf eine erst durch die Umwandlung entstehende Pers-Ges (Verschmelzung durch Neugründung) möglich. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung sind zwei oder mehrere Rechtsträger beteiligt, wobei mind ein Rechtsträger e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines, Regelungsinhalt

Tz. 1 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 3 UmwStG gehört zum Zweiten Teil des UmwStG (§§ 3–9 UmwStG), der die ertragstlichen Folgen der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder eine natürliche Person regelt. § 3 UmwStG regelt die Wertansätze in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö, ohne sich darüber hinaus zur Besteuerung der Überträgerin zu äußern. Nach § 3 Abs 1 Umw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Anrechnung ausländischer Steuern und § 3 Abs 3 UmwStG

Tz. 157 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Führt der Umwandlungsvorgang im anderen Staat zu einer Besteuerung, ist die dort tats erhobene St ggf nach § 26 KStG anzurechnen. Das setzt eine entspr Anrechnungsmöglichkeit voraus. Bezogen auf das ausl BV muss ein in D stpfl Übertragungsgewinn entstehen, der nicht infolge eines DBA von der inl Besteuerung ausgenommen (freigestellt) ist (s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.4 Wertverknüpfung mit der steuerlichen Schlussbilanz der Überträgerin

Tz. 11 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 4 Abs 1 S 1 UmwStG hat der übernehmende Rechtsträger (Pers-Ges bzw natürliche Person) die auf ihn übergegangenen WG mit dem in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö enthaltenen Wert nach § 3 UmwStG zu übernehmen. Übergegangene WG iSd § 4 Abs 1 S 1 UmwStG sind alle WG, die in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö nach §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Kein Übergang von verrechenbaren Verlusten, von verbleibenden Verlustvorträgen, von nicht ausgeglichenen negativen Einkünften sowie eines Zins- und EBITDA-Vortrags (§ 4 Abs 2 S 2 UmwStG)

Tz. 22 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Von dem Grundsatz, dass die Übernehmerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der übertragenden Kö eintritt, enthält § 4 Abs 2 S 2 UmwStG eine Ausnahme. Danach gehen verrechenbare Verluste verbleibende Verlustvorträge vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Eink ein Zins- und ein EBITDA-Vortrag nicht auf die Überne...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.2.2 Ausnahme: Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts bis zur Höhe der Bezüge nach § 7 UmwStG, wenn es sich bei den Anteilen an der Überträgerin um Anteile iSd § 8b Abs 7 oder 8 KStG handelt (§ 4 Abs 6 S 2 und 3 UmwStG)

Tz. 134 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Von der generellen Nichtabziehbarkeit des Übernahmeverlusts 2. Stufe (s Tz 129ff) enthalten die S 2 und 3 des § 4 Abs 6 UmwStG eine Ausnahme, wenn es sich bei den Anteilen an der Überträgerin um Anteile iSd § 8b Abs 7 oder 8 S 1 KStG handelt. Tz. 135 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Voraussetzung für die Anwendung der S 2 und 3 des § 4 Abs 6 UmwStG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.4.2 Anteile, bei deren Veräußerung ein Verlust nach § 17 Abs 2 S 6 EStG nicht zu berücksichtigen ist (§ 4 Abs 6 S 6 Hs 1 UmwStG)

Tz. 145 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 4 Abs 6 S 6 Hs 1 UmwStG ist ein Übernahmeverlust – abw von § 4 Abs 6 S 4 und 5 UmwStG – nicht (dh auch nicht iHd voll/hälftig/zu 60 % stpfl Bezüge iSd § 7 UmwStG) zu berücksichtigen, soweit bei (einer unterstellten) Veräußerung der Anteile ein dabei entstehender Verlust nach § 17 Abs 2 S 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre. Bisher ent...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.3 Inlandsumwandlungen mit und ohne Auslandsbezug

Tz. 99 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Inl-Umwandlungen (ohne ausl BV) können auch nach Inkrafftreten des SEStEG in aller Regel ohne Gewinnrealisierung zum Bw erfolgen und zwar auch dann, wenn neben unbeschr stpfl auch beschr stpfl Gesellschafter beteiligt sind (s Tz 82). GlA s Hagemann/Jakob/Ropohl/Viebrock (NWB Sonderheft 1/2007, 20). Tz. 100 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nitzschke...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.2 Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft (§ 4 Abs 7 S 1 UmwStG)

Tz. 163 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 4 Abs 7 S 1 UmwStG ist auf einen Übernahmegewinn § 8b KStG anzuwenden, soweit dieser auf eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse als MU der übernehmenden Pers-Ges entfällt. Tz. 164 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die Anwendung des § 8b KStG bedeutet im Regelfall, dass der Übernahmegewinn nach § 8b Abs 2 KStG stfrei ist, wobei nach § 8b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.8 Übernahmegewinn-/Übernahmeverlust-Ermittlung nicht zwingend für das gesamte übergehende Vermögen (§ 4 Abs 4 S 3 UmwStG)

Tz. 83 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Wie vorstehend erläutert, ergibt sich der Übernahmegewinn bzw -verlust aus dem Unterschiedsbetrag, um den sich das BV der übernehmenden Pers-Ges erhöht bzw verringertmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.1 Allgemeines

Tz. 89 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Durch das SEStEG neu eingefügt worden ist die in § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG enthaltene Regelung, wonach eine antragsabhängige Bewertung der bei der Verschmelzung übergehenden WG mit dem Bw oder einem höheren Zwischenwert nur insoweit zulässig ist, als das Recht der B-Rep D hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.2 Buchwert der Anteile

Tz. 49 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG ist der Bw (der Beteiligung) der Wert, mit dem die Anteile nach den stlichen Gewinnermittlungsvorschriften in einer auf den stlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden St-Bil anzusetzen sind oder anzusetzen wären. Das ist uE auch der maßgebende Wert nach § 4 Abs 4 S 1 UmwStG, auch wenn dieser nicht ausdrücklich v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.5 Ausländisches Vermögen

Tz. 111 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 In der Übertragungs-Bil (s Tz 22ff) der Kap-Ges ist grds auch das im Ausl belegene BV auszuweisen, das im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge auf die Pers-Ges oder natürliche Person übergeht. Wegen einer Ausnahme, s Tz 115. Der St-Status einer ausl BetrSt wird durch die Umwandlung der Kap-Ges nicht berührt (Ausnahme: s Tz 103). Fragli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Keine Gegenleistung oder nur in Gesellschaftsrechten (§ 3 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG)

Tz. 120 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die in § 3 UmwStG Abs 2 S 1 Nr 3 enthaltene Regelung ist durch das SEStEG eingefügt worden. Danach kommt es zwingend zur Gewinnrealisierung, soweit für den Vermögensübergang eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung gewährt wird. Eine solche Regelung war vorher nur in § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG enthalten. Hierzu s § 11 UmwS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.7 Übersicht zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf gewerblich tätige Personengesellschaften mit Auslandsbezug

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Verschmelzung einer Unterstützungskasse auf ihr Trägerunternehmen (§ 4 Abs 2 S 4 und 5 UmwStG)

Tz. 31 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Wird eine UK auf ihr Trägerunternehmen oder auf eine Pers-Ges, an der das Trägerunternehmen beteiligt ist, verschmolzen, erhöhen zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des BA-Abzugs für Altersvorsorgeaufwendungen durch Anwendung des § 4d und des § 6a EStG die von dem Trägerunternehmen oder seinen Rechtsvorgängern an die UK geleistete...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2 Umwandlungskosten

Tz. 46 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 4 Abs 4 S 1 UmwStG regelt für den Fall der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person (ebenso wie bereits bisher § 8b Abs 2 S 2 KStG hinsichtlich der Veräußerungskosten), dass Umwandlungskosten bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses abzuziehen sind, was im Ergebnis wegen § 4 Abs 6 und 7 UmwStG idR die vol...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.3 Vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründete Ausschüttungsverbindlichkeit oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnde Rückstellung

Tz. 99 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Auch vor dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossene, aber noch nicht verwirklichte Ausschüttungen und als vGA zu behandelnde Rückstellungen sind stlich noch bei der untergehenden Kö zu erfassen, dh es bleibt bei der Qualifizierung als GA oder vGA. Sie werden nicht über die Rückwirkung nach § 2 Abs 1 UmwStG in Entnahmen bei der übernehmend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6. Besteuerung des Übertragungsgewinns

Tz. 132 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Ein durch die Bewertung über dem Bw sich ergebender Übertragungsgewinn unterliegt, soweit nicht für einzelne WG Sonderregelungen (insbes § 8b Abs 2 KStG [s Tz 141], DBA-Freistellung [s Tz 112]) eingreifen, bei der Überträgerin ungemildert der KSt und GewSt (s § 18 Abs 1 S 1 UmwStG). GlA s IDW (Ubg 2011, 549, 554), s Förster (in FS Schaumbur...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Übertragender Rechtsträger

Tz. 6 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Als übertragender Rechtsträger kommen – vor Inkrafttreten des KöMoG – die in § 1 Abs 2 UmwStG genannten Kö in Betracht. Hierbei muss es sich um EU-/EWR-Gesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in der EU/EWR handeln. Die SE und SCE erfüllen stets diese Voraussetzungen. Dh, die Anwendung der §§ 3ff UmwStG ist auf Umwandlungen innerh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4.1 Allgemeines

Tz. 104 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach Rn 3 des zum UmwStG 1969 ergangenen Schr des BMF v 20.07.1970 (BStBl I 1970, 922) waren in der Interimszeit beschlossene oGA nicht in eine Entnahme umzudeuten, sondern weiterhin als Ausschüttung zu behandeln. Nach Rn 6 des zum UmwStG 1977 ergangenen Schr des BMF v 15.04.1986 (BStBl I 1986, 184) waren in der Interimszeit beschlossene oGA ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6 Nichtvorliegen der in § 3 Abs 2 S 1 UmwStG genannten Voraussetzungen

Tz. 130 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Das Nichtvorliegen der in § 3 Abs 2 S 1 UmwStG genannten Voraussetzungen hat unterschiedliche Rechtsfolgen: Soweit die übertragenen WG nicht BV der Übernehmerin werden bzw die ESt-/KSt-Besteuerung bei der Übernehmerin nicht sichergestellt ist (s § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG) und soweit das dt Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschr wird (s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Besteuerungsvergleich Übernahmegewinn bzw -verlust

Tz. 42 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der Besteuerungsvergleich beim Übernahmegewinn bzw -verlust sieht wie folgt aus:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.1 Allgemeines

Tz. 48 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Der Erhöhung des BV der Übernehmerin durch die übergegangenen WG steht die BV-Verringerung durch den Wegfall des Bw der Beteiligung an der Überträgerin gegenüber, wenn die Beteiligung an der Überträgerin im Gesamthands- oder Sonder-BV der Übernehmerin erfasst ist. Hierzu s Tz 83. Aber auch in den Fällen des § 5 bzw des § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG...mehr