Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Zahlungsverzug des Mieters (§ 569 III).

I. Überblick. Rn 16 § 569 III enthält ergänzende Regelungen für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem § 543 II 1 Nr 3a (s.a. LG Berlin ZMR 22, 638). Die Bestimmungen gelten nur für die Wohnraummiete und sind mit § 543 II 1 Nr 3 zu lesen. § 569 III bezweckt, in bestimmten Konstellationen eine Obdachlosigkeit des Mieters zu vermeiden (BGH NJW 13, 159 Rz 28). II. Erheblicher Za...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Günstigeres Recht (Abs 2).

Rn 2 Kann der Unterhaltsberechtigte nach dem in Art 3 vorgesehenen Recht des Aufenthaltsortes von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so gilt das am Gerichtsort geltende Recht. Im Interesse des favor creditoris ist die lex fori anzuwenden (II), OVG Berlin-Brandbg NVwZ-RR 13, 207 [OVG Nordrhein-Westfalen 07.11.2012 - 6 E 432/12].mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Umgangsrecht und Umgangspflicht.

I. Umgangsrecht des Kindes und Umgangspflicht der Eltern. Rn 1 Bei der Ausübung und Ausgestaltung des Umgangsrechts ist zentraler Maßstab und oberste Richtschnur das Wohl des Kindes, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt (BVerfG FamRZ 99, 85, 86). Zum Wohl des Kindes gehört idR der Umgang mit beiden Elternteilen, § 1626 III 1. Denn für die Entwicklu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 736a stellt sicher, dass die GbR in der Abwicklung handlungsfähig bleibt. Die Vorschrift ist zwingend (I 2). Sie gilt nur für die eGbR, was nicht überzeugt (DAV NZG 20, 1133 Rz 89), sodass einzelfallbezogen eine Analogie für die nicht eingetragene rechtsfähige GbR angezeigt erscheint (vgl BTDrs 19/27635, 184). Für die nicht rechtsfähige GbR ist § 736a angesichts der f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verzicht.

Rn 1 Verzicht beinhaltet einen Erlassvertrag und erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Demggü können Eltern Freistellungsvereinbarungen treffen und die Unterhaltsbeiträge im Verhältnis untereinander regeln. Diese hindern das Kind allerdings an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht (Frankfurt FamRZ 94, 1131). Bei einem Teilverzicht ist ein Ermessensra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispiele.

a) Überblick. Rn 5 Mieterinteressen iSv Rn 4 bestehen idR im Schutz des Besitzes an der Wohnung (Art 13 I GG), der Gesundheit (Art 2 II 1 GG), der allgemeinen Lebensplanung (Art 2 I GG), zB in der Gestaltung und Dekoration der Mietsache, im Ausnahmefall aber auch in der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

a) Allgemeines. Rn 3 Grds darf SonderE frei genutzt (§ 100 BGB), va verpachtet oder vermietet werden; etwas anderes gilt, wenn es wirksam (im Einzelfall ist ein Verstoß gegen das AGG oder gegen §§ 134, 138 BGB vorstellbar) vereinbart ist (BGH ZMR 19, 619 Rz 9) oder wenn – was zulässig ist (BGH NJW 62, 1613; LG Koblenz NZM 16, 800) – analog § 12 ein Zustimmungserfordernis best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Schenkung.

Rn 17 Von einer Schenkung sowie von ehebedingten Zuwendungen, bei denen der Geldbetrag endgültig dem Empfänger verbleiben soll, unterscheidet sich ein Gelddarlehen durch die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Darlehensvaluta. Wird eine Rückzahlungspflicht für den Fall vereinbart, dass der Geber den überlassenen Betrag benötigt, liegt ein Gelddarlehen vor (Köln ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen isch nach den Vorschriften dieses Untertitels. (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Erzwingung (§ 10 II).

aa) Vorrang der Auslegung. Rn 19 Eine (ggf ergänzende) Auslegung (allg § 157 BGB Rn 15 ff) hat nach hM Vorrang vor einer Anpassung gem § 10 II (BGH ZMR 19, 518 Rz 8; NZM 16, 727 Rz 18). bb) Anwendungsbereich. Rn 20 § 10 II bezweckt es, unbillige Härten zu beseitigen (BGH ZMR 18, 242 Rz 11; ZMR 16, 713 Rz 11). Nach § 10 II kann verlangt werden: eine vom Gesetz abweichende schuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fruchterwerb (Abs 1 S 1).

Rn 1 Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum nicht nur an vertragsmäßig gezogenen Früchten, sondern auch an Übermaßfrüchten. Solche liegen bei Verstoß gegen § 1036 II vor, aber auch bei notwendigen Maßnahmen wegen eines besonderen Ereignisses, zB Notschlachtung wegen Seuchengefahr. Der Verstoß gegen Wirtschaftsplan, § 1038, begründet stets ein Übermaß, es sei denn, es liegt ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. SonderE-Fähigkeit von Räumen.

a) Grundsatz. Rn 11 Grds kann jeder (ggf. fiktive, § 3 I 2) Raum zum SonderE erklärt werden, ist also ›sondereigentumsfähig‹. Etwas anderes gilt analog § 5 II für Räume, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WEigtümer dienen (BGH NJW 91, 2909; NJW 79, 2391 [BGH 01.02.1979 - V ZR 14/77]; LG München I ZWE 23, 204 Rz 12). Dies ist der Fall, wenn der Raumzweck darauf gerichtet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bereicherungsrückabwicklung.

Rn 2 Aufgrund der Rechtsfolgenverweisung in § 988 sind hinsichtlich gezogener Nutzungen § 818 I und II anzuwenden, wobei § 818 III zu beachten ist. Für den redlichen Besitzer kann dies ein Korrektiv sein: Wo für den Besitzer bzw zu dessen Gunsten keine Nutzungen aus der Vergangenheit mehr fortwirken, entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe mangels vorliegender Bereicherung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen.

1. Aus- und Fortbildungsverhältnisse. Rn 100 Zur Ausbildung dienen Berufsausbildungsverträge und Verträge mit Praktikanten, zur Fortbildung Verträge mit ArbN. Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit ihm einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 I BBiG); der wesentliche Inhalt ist schriftlich niederzulegen (§ 11 I BBiG). Pflichten des A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

I. Überblick. Rn 1 § 397 regelt zwei Tatbestände, nämlich den Erlassvertrag in I und das negative Schuldanerkenntnis in II. Entscheidend beim Erlass ist der Wille der Parteien, die betroffene Forderung zum Erlöschen zu bringen. Der Gläubiger muss verzichten wollen. Das ist nach allgemeinen Regeln (§§ 133, 157) zu ermitteln und kann sich daher auch aus dem Empfängerhorizont er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Örtlich isoliertes gemE; ›faktisches SNR‹.

Rn 7 Ist das gemE ›isoliert‹ – besteht kein allgemeiner Zugang – ist vorstellbar, dass die Flächen und/oder Räume davor nach § 5 II gemE werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Folgen.

Rn 17 Ein Beschl ist mit Wirkung ex tunc als ungültig anzusehen, nachdem er rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist (BGH ZMR 20, 857 Rz 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Folgen.

Rn 38 Ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen setzt weder die Zustimmungsfrist des § 558b I 1 (§ 558b Rn 3) noch die Klagefrist (§ 558b Rn 10) in Lauf (s.a. Rn 2). Eine dennoch erhobene Zustimmungsklage ist folglich als unzulässig abzuweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vorkaufsverpflichteter.

Rn 7 Vorkaufsverpflichteter ist der Veräußerer/Verkäufer des Wohnungseigentums – Teileigentum genügt nicht –, der aber nicht mit dem Vermieter personenidentisch sein muss. Dies gilt auch bei Zwangsverwaltung (BGH ZMR 09, 349).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Klare und verständliche Information des Verbrauchers.

Rn 10 Nach I Nr 3 muss der Verbraucher über die Änderung zudem klar und verständlich informiert werden, wobei die Information auch zeitgleich mit der Änderung erfolgen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. WKRL; Zweck. Rn 1 § 475e wurde iRd Umsetzung der WKRL neu eingefügt u macht von dem durch Art 10 V WKRL eingeräumten Spielraum Gebrauch. Die Norm legt Sonderbestimmungen der Verjährung fest u ergänzt somit die kaufrechtliche Verjährungsvorschrift in § 438. Die unionsrechtliche Regelung gab den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Verjährungsfrist für die Haftung des Verkä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Grundstücksflächen.

a) Grundsatz. Rn 8 Grundstücksflächen, zB Terrassen (Frankf ZWE 21, 267 Rz 16; LG Landau/Pfalz ZWE 11, 272), Veranden, Gärten oder Spielplätze, sind kein Raum (Köln MittRhNotK 96, 61; Rn 2). An Grundstücksflächen kann ein SNR (§ 13 Rn 25 ff) begründet werden. Ferner kann nach § 3 II das SonderE auf sie grds erstreckt werden (§ 3 Rn 18 ff). b) Stellplätze (§ 3 I 2). Rn 9 Stellpl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Weitere.

Rn 87 Partei kraft Amtes als Vermieter kann auch ein Nachlassverwalter (§§ 1981 ff), ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlass- und Abwesenheitspfleger (§§ 1960 ff) sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. § 21 II.

I. Sinn und Zweck. Rn 6 § 21 II 1 Nr 1 liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine bauliche Veränderung, die von einem so großen Teil der WEigtümer befürwortet wird, typischerweise sinnvoll und angemessen ist und deshalb von allen WEigtümern bezahlt werden sollte (BTDrs 19/22634, 44). § 21 II 2 regelt, wem die Nutzungen dieser baulichen Veränderung gebühren. II. Große Mehrheit (§ 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 2 Sind Räume/Wohnungen/Flächen nicht vermietet, muss der Vermieter – da er das Vermietungsrisiko trägt (BGH NJW 10, 3645 [BGH 06.10.2010 - VIII ZR 183/09] Rz 23; 06, 2771 Rz 13) – die auf diese Räume/Wohnungen/Flächen entfallenden Betriebskosten tragen – egal, um welchen Umlageschlüssel es geht (BGH NJW 06, 2771 [BGH 31.05.2006 - VIII ZR 159/05] Rz 13; 03, 2902 unter 2 b).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Bindung an die Einigung.

I. Grundsatz. Rn 25 Die Beteiligten sind an die dingliche Einigung nur in den Fällen des § 873 II und spätestens mit Eintragung gebunden. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Einigung bis zu diesem Zeitpunkt für jeden Beteiligten durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung frei widerruflich ist, und zwar auch, wenn die Widerruflichkeit durch Vereinbarung eingeschränkt wu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vormundschaft.

Rn 4 Die deutsche Vormundschaft (§§ 1773–1808 BGB) betrifft Minderjährige. Das gilt auch für Art 24. Die in manchen Rechtsordnungen anzutreffende ›Vormundschaft‹ von Eltern oder Elternteilen entspricht funktional der elterlichen Sorge iSd deutschen Rechts u fällt unter das Sorgestatut (Art 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Nichtigkeit nach I.

I. Grundsatz. Rn 1 Die Norm ordnet im Interesse des Schutzes Geschäftsunfähiger (s § 104 Rn 1) an, dass alle Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen ohne Rücksicht auf ihren Inhalt nichtig sind. Dies gilt auch für Erklärungen, die lediglich rechtlich vorteilhaft für den Geschäftsunfähigen oder objektiv vernünftig sind. Die Nichtigkeit wirkt nicht nur ggü dem Vertragspartn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzung des Vorkaufsrechts.

I. Zeitliche Grenzen, I 3. Rn 4 Die Umwandlung muss – wie auch der Verkauf an den Dritten – nur nach der ›Überlassung‹ (vgl Staud/Rolfs § 577 Rz 14; BGH NZM 16, 540 [BGH 06.04.2016 - VIII ZR 143/15]) des Mietobjekts – die nicht zwingend mit dem Tag des Mietvertragsschlusses zusammenfallen muss – erfolgen, ansonsten ist der Zeitpunkt der Umwandlung selbst ohne Bedeutung (Blank...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwandte in gerader Linie.

Rn 2 Einander unterhaltsverpflichtet sind Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner, nicht aber gleichrangig Unterhaltsverpflichtete untereinander. Ein Auskunftsanspruch kann sich aber aus § 242 ergeben (BGH FamRZ 03, 1836). Allerdings ist es nicht möglich, den Ehepartner des Unterhaltsverpflichteten in Anspruch zu nehmen (BGH FamRZ 03, 1836).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 4 Eine Mieterhöhung nach § 559 I setzt eine Modernisierungsmaßnahme iSd § 555b Nr 1, 3, 4, 5 oder 6 voraus (dazu jew dort), die der Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) durchgeführt (Rn 5 ff) hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Umdeutung.

Rn 5 Aufgrund eines hypothetischen Parteiwillens wird hier ein Rechtsgeschäft mit einem anderen als den ursprünglich gewollten Inhalt aufrechterhalten, ohne dass ein erneutes Rechtsgeschäft erforderlich wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) 1Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2Er bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vergleich iSd § 779 I.

Rn 32 Der Anwaltsvergleich muss die Voraussetzungen der Legaldefinition des Vergleiches nach § 779 I erfüllen (s Rn 4 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Grenzüberschreitende Übermittlung.

Rn 32 Im grenzüberschreitenden Verkehr in Zivil- und Handelssachen können außergerichtliche Schriftstücke gem den Art 16, 1 ff der Verordnung (EG) 1393/2007 übermittelt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert. (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Rechtserwerb (§ 185 II Var 2, 3).

Rn 11 Erwirbt der verfügende Nichtberechtigte das Recht vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung, ist er gem § 185 II Var 2 und 3 Berechtigter iSd § 878, so dass § 878 direkt anwendbar ist (Soergel/Stürner Rz 7a; Grüneberg/Herrler Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. EDV.

Rn 107 Mangel nein: durch Update beseitigbare Veralterung von Software (LG Freibg CR 08, 556); Mangel offen: diverse Mängel von Arztpraxis-Software (Köln ZGS 03, 392), jew zu aF, zum Verbrauchsgüterkauf s nunmehr §§ 327 ff, 475a ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. 2Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Sonstige Deckung der Lebenshaltungskosten.

Rn 26 Ist der Unterhaltspflichtige in einem Pflege- oder Altenheim untergebracht, wird der größte Teil des Lebensbedarfs durch Leistungen des Heimträgers gedeckt. In diesem Fall braucht ihm nicht der notwendige Selbstbehalt in vollem Umfange belassen zu werden. Es reicht vielmehr aus, wenn ihm von seinem Einkommen ein Betrag verbleibt, der seine restlichen Bedürfnisse deckt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben. (2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden. (3) Wird die Gemeinschaft aufgeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 30. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen des § 172.

I. Urkundenvorlage iSd § 171. 1. Echte Vollmachtsurkunde. Rn 2 Vollmachtsurkunde ist ein gem § 126 von dem Vollmachtgeber unterzeichnetes oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen des Vollmachtgebers versehenes Schriftstück, in dem der Vollmachtgeber erklärt, dass er einem anderen Vollmacht erteilt und das sowohl die Person des Bevollmächtigten als auch den Umfang sein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirkung.

Rn 4 Die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme (§ 1957 I). Familiengerichtliche Genehmigung nach §§ 1799, 1851 ist nicht erforderlich, da kein rechtsgeschäftlicher Pflichtteilsverzicht vorliegt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgeschäft und Willenserklärung.

1. Tatbestand eines Rechtsgeschäfts. Rn 3 Er erfordert eine Willenserklärung, die allein oder iVm zusätzlichen Willenserklärungen sowie ggf weiteren Elementen eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt (BGH NJW 01, 290 [BGH 17.10.2000 - X ZR 97/99]). Die Begriffe Willenserklärung (Rn 16) und Rechtsgeschäft liegen dicht beieinander und werden teilw synonym verwendet. So sprechen di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verkehrspflichten.

I. Grundlagen. Rn 106 Verkehrspflichten sind Pflichten, die ein den Verkehrsanforderungen entsprechendes Gefahrsteuerungsverhalten zum Gegenstand haben (Mertens VersR 80, 397); zu Entstehung, Funktion (Haftungsbegründung bei Unterlassen und mittelbaren Verletzungen) und dogmatischer Einordnung s.o. Rn 2 f. Als Geltungsgrund werden insb sozialethische Rücksichtnahmegebote, wel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Rücktritt kann nicht durch einen Ver-treter erfolgen. (2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tatbestand.

a) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenden. Rn 10 Der Kondiktionsausschluss nach § 817 2 greift, wenn zumindest der Zuwendende (zur extensiven Auslegung der Vorschrift idS Rn 7) mit seiner Leistung einen Zweck verfolgt, der einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten nach den durch §§ 134, 138 vorgegebenen Maßstäben (iE s §§ 134, 138) darstellt...mehr