Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonstige Gegenstände.

I. Begriff. Rn 15 Als Folge des weiten Geltungsbereichs von § 453 (Rn 1) sind sonstige Gegenstände alle Kaufgegenstände, die keine Sachen oder Rechte sind. Sie bestehen aus zwei Gruppen: Unkörperliche, funktional vielfach Sachen ähnliche Vermögenswerte, zB Strom, Know-how, sowie alle Formen von Sachgesamtheiten, va Unternehmen (BTDrs 14/6040, 242), aber auch sonst funktional ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der §§ 177–179.

I. Vertretung ohne Vertretungsmacht. 1. Abschluss eines Vertrages. Rn 2 Die §§ 177–179 finden auf den Abschluss aller Verträge Anwendung, bei denen die Stellvertretung zulässig ist (BGH NJW 71, 428, 429 [BGH 30.10.1970 - IV ZR 125/69]; s hierzu § 164 Rn 26). 2. Handeln als Vertreter. Rn 3 Die §§ 177 ff setzen voraus, dass der Vertreter als solcher gehandelt hat. Hierzu muss er e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 2 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Gesamtvertretung.

Rn 60 Eng mit dem Umfang der Vertretungsmacht hängt die Frage zusammen, ob von mehreren Vertretern jeder allein (Einzel- oder Solidarvertretung) oder ob alle bzw einige von ihnen nur in Gemeinschaft (Gesamt- oder Kollektivvertretung) vertretungsberechtigt sind. Der Umfang der Vertretungsmacht betrifft die objektive Seite (Welches Rechtsgeschäft ist umfasst?) und die Frage na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2: Beschränkte Geschäftsfähigkeit eines Elternteils.

I. Minderjähriger Elternteil. Rn 4 Nach II 1 ruht auch die elterliche Sorge eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils. Dabei kann es sich nur um einen minderjährigen Elternteil gem § 106 handeln. Mit Eintritt der Volljährigkeit kann dieser automatisch die elterliche Sorge in vollem Umfang ausüben (vgl Karlsr FamRZ 05, 1272). Die Anordnung einer Betreuung gem § 1896 ff ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dauernde Einrede.

Rn 2 Dauernde Einrede gegen den gesicherten Anspruch können sein: §§ 214, 821, 853, wobei die Einrede geltend gemacht werden muss (BGH NJW 89, 221; aA MüKo/Lettmaier Rz 3). In der Geltendmachung des Anspruchs aus § 886 liegt idR auch die Geltendmachung der Einrede (Soergel/Stürner Rz 9; MüKo/Lettmaier Rz 3; aA BGH NJW 89, 221 [BGH 23.09.1988 - V ZR 231/87]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Der Ersatz von Drittschaden.

I. Ausgangspunkt. Rn 99 In aller Regel braucht der Schädiger dem Gläubiger des Schadensersatzes nur denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem Gläubiger selbst entstanden ist. Das folgt zB aus § 251 I (Entschädigung ›des Gläubigers‹), zudem aus vielen Anspruchsnormen (zB § 823 I ›dem anderen‹), wird aber auch sonst allg als Regel vorausgesetzt (sog Dogma vom Gläubigerinteress...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anfechtung.

1. Nach § 119 I. Rn 72 Die Anfechtung wegen Inhalts- und Erklärungsirrtums ist unabhängig von § 437 zulässig (BGH ZIP 05, 531, 532; MüKo/Westermann Rz 55). 2. Nach § 119 II. a) Des Käufers. Rn 73 Der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache ist typisch durch eine Abweichung der Kaufsache von der geschuldeten Beschaffenheit verursacht. Damit § 119 II nicht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fehlende Beschl-Kompetenz.

a) Überblick. Rn 25 Ist eine Angelegenheit weder durch das WEG noch durch Vereinbarung (Rn 1) der Beschl-Fassung unterworfen, fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 19, 516 Rz 5). Ein dennoch gefasster Beschl ist nichtig (BGH ZMR 19, 516 Rz 5; ZMR 18, 242 Rz 6). b) Beispiele für fehlende Beschl-Kompetenz im ABC. Rn 26 Abnahme des gemE: s BGH ZMR 16, 711 Rz 37. Anspruchsbegr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen aus dem Eintritt des Nacherbfalls. Sie berücksichtigt, dass der Nacherbe nicht etwa der Rechtsnachfolger des Vorerben ist, sondern ihn nur in der Herrschaft über den Nachlass ablöst.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Drittstaatliche Eingriffsnormen, Art 9 III.

I. Allgemeines. Rn 31 Drittstaatliche Eingriffsnormen – und seien sie ›vom Ende der Welt‹ (Montfort Rev Lamy dr des aff 08, 82, 83) – werden nun in III ausdrücklich geregelt, aus deutscher Sicht wird damit die durch den Vorbehalt gegen Art 7 I EVÜ entstandene Regelungslücke des ex Art 34 EGBGB geschlossen. Art 9 III hat allerdings nicht die ›enge Verbindung‹ des Art 7 I EVÜ ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Aktualisierungen.

Rn 8a Bei digitalen Produkten vermag zusätzlich das Fehlen erforderlicher Aktualisierungen die Mangelhaftigkeit zu begründen s § 327 f. Abhängig vom Bereitstellungsumfang (einmalig oder dauerhaft) ist der Verkäufer auch verpflichtet, Aktualisierungen bereitzustellen und darüber zu informieren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesentliche Wertänderung eines Anrechts (Abs 1 und 2).

1. Anwendungsbereich (Abs 1). Rn 6 § 51 I und II regelt iVm § 225 II und III FamFG die Zulässigkeit einer Abänderung wegen der Wertänderung (mindestens) eines Anrechts, das in einen öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht einbezogen worden war (BGH FamRZ 18, 176 Rz 10; 20, 743 Rz 10; 23, 1858 Rz 10). Ob sich der im Ausgangsverfahren nach Saldierung der Ehezeitanteile er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnfläche.

a) Allgemeines. Rn 19 Der Begriff ›Wohnfläche‹ hat keinen feststehenden Inhalt (BGH NJW-RR 21, 1237 [BGH 22.06.2021 - VIII ZR 26/20] Rz 10). Sie ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum nach hM im Ausgangspunkt anhand der §§ 42–44 der II. BetrKV (für Baujahrgänge bis 2003: BGH ZMR 19, 661 Rz 36; 19, 326 Rz 16) bzw der ab dem 1.1.04 geltenden WoFlV zu ermit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Hypothek.

1. Buchhypothek und -grundschuld. Rn 12 Die Verpfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung oder eines Teils der Forderung (RG JW 36, 1136) sowie einer Buchgrundschuld (§ 1291) erfordert nur eine formlose Einigung sowie die Eintragung im Grundbuch aller belasteten Grundstücke (§§ 1154 III, 873 I; RGZ 63, 74, 75), aber keine Anzeige nach § 1280. Das Pfandrecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Herausgabeansprüche bei Geldzeichen und Inhaberpapieren.

I. Vindikation von Geld. Rn 17 Münzen und Geldscheine werden als Sachen grds ebenso vom Herausgabeanspruch erfasst. II. Vindikation von Schuldurkunden. Rn 18 Schuldscheine über Forderungen, aber auch Urkunden über andere Rechte, wie etwa Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, können nur vom Gläubiger (auch Abtretungs- bzw Pfändungsgläubiger) der Forderungen bzw Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ersatzforderung.

Rn 8 Ob anstelle einer nichtigen Forderung ein Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch gesichert ist, ist Auslegungsfrage (BGH NJW 68, 1134 für Bürgschaft), bei Leistungskondiktion aber idR zu bejahen (Nobbe/Pamp Rz 37).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kosten.

Rn 14 Es gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit § 44 IV nichts anderes bestimmt. Sind WEigtümer verklagt und unterliegen sie, gilt § 100 I ZPO (BGH NZM 16, 101 Rz 22). In sämtlichen Verfahren – auch bei § 44 I 1 (BGH ZMR 09, 296) – kann/soll nach § 12 I 1 GKG ein Gerichtskostenvorschuss verlangt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Analoge Anwendung auf andere mögliche Interessenkonflikte.

a) Unter-/Gesamtvertreter. Rn 10 Andererseits ist § 181 nach nahezu einhelliger Ansicht auf Insichgeschäfte, die mit Hilfe eines Untervertreters abgeschlossen werden, analog anzuwenden (BGHZ 112, 339, 343; Staud/Schilken Rz 35f). Hierfür spricht, dass die für § 181 erforderliche Personenidentität und die mit ihr typischerweise verbundene Gefahr einer für den Vertreter nachtei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Notwendiger Inhalt der Bürgschaftsurkunde.

1. Übersicht: Essentialia, Übermittlung, Auslegung, Reichweite. Rn 10 Die Bürgschaftsurkunde muss zur Wahrung der Schriftform folgende Essentialia enthalten: (1.) den Willen, für eine fremde Schuld einzustehen (Verbürgungswille), (2.) den Gläubiger und den Hauptschuldner und (3.) die verbürgte Forderung (BGHZ 132, 119, 122; 140, 167, 171; WM 03, 1563, 1564). Die Urkunde muss ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Macht der Erklärende eine unverfälschte Übermittlung geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die Erklärung unverfälscht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist. Will der Absender anfechten, muss er die zur Anfechtung berechtigenden Tatsachen beweisen. Entspr gilt, wenn er sich auf eine bewusst verfälschte Erklärung beruft (BeckOK/Wendtland § 120 Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Grundbuchunrichtigkeit und Fiktionswirkung.

I. Unrichtigkeit. Rn 14 Das Grundbuch muss zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs und nicht bei Stellung des Eintragungsantrags (RGZ 140, 38 ff) unrichtig sein. Unrichtig ist das Grundbuch, wenn dessen Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (§ 894). Wird das Grundbuch zwischen Antragstellung und Eintragung berichtigt, ist § 892 unanwendbar. Werden m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübung/Widerruf.

Rn 3 Die Aufhebung kann ausdrücklich, aber auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser neue widersprechende Verfügungen trifft (Soergel/Wolf Rz 2) oder Regelungen in einem neuen Testament bewusst nicht mit aufnimmt (Köln FamRZ 93, 242). Der Rücktritt nach § 2297 ist wie jedes Testament widerruflich. Mit Widerruf treten aufgehobene Verfügungen wieder in Kraft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. DIRL und WKRL. Rn 1 Die Norm wurde iRd Umsetzung der DIRL neu eingefügt. § 475a regelt das Verhältnis zwischen den neuen Vorschriften betr Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte gem §§ 327 ff nF und den Normen des Verbrauchsgüterkaufs (BTDrs 19/27653, 82, 83; vgl auch § 453, s dort). Die DIRL und WKRL sollen sich zwar ergänzen, zugleich schließen si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Änderungen.

Rn 11 Zu Änderungen s § 8 Rn 5 ff, die analog anzuwenden sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Mittellosigkeit des Betreuten (2 Nr 2).

Rn 4 Eine Vergütung scheidet aus, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung mittellos ist (§ 1880), dh, ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus 2 kommt nicht in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Besonderer Regelungsinhalt.

I. Inhaber des Herausgabeanspruchs bei Miteigentümerstellung sowie im Fall des § 986 I 2. Rn 9 Bei Miteigentum (mehrere Eigentümer haben nur gemeinsam das Vollrecht) kann der Einzelne nur Mitbesitzeinräumung gem § 985 von den Miteigentümern oder dem Besitzer verlangen. Herausgabe kann deshalb nach § 1011 auch nur von allen Miteigentümern verlangt werden (Prozessstandschaft). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gütergemeinschaft.

Rn 2 Voraussetzung ist eine Gütergemeinschaft gem §§ 1416 bis 1518.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 4 Hier können auch Streitpunkte in Einzelbereichen oder einseitige Feststellungen eines Vertragspartners dokumentiert werden. Folge: Einschränkung der Richtigkeitsvermutung (§ 585b III).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Übergang der Vergütungsgefahr.

I. Grundsatz: Abnahme (§ 644 I). Rn 5 Im Ausgangspunkt gilt: Der Unternehmer trägt die Vergütungsgefahr bis zur Abnahme, danach trägt sie gem § 644 I 1 der Besteller und die Regelungen des § 645 werden durch §§ 633 ff verdrängt (iE § 633 Rn 4 ff). II. Vor Abnahme. 1. Annahmeverzug (§ 644 I S 2). Rn 6 Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs wird vorverlegt, wenn der Besteller in Annahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift dient im Wesentlichen nur der Klarstellung. Der Mieter wird durch diese Vorschrift und ihr Abmahnungserfordernis ggü dem Vorgehen des Vermieters bei nur einmaligen Vertragsverstößen des Mieters geschützt. Dieser vertragliche Schutz läuft allerdings leer, wenn der Vermieter zugleich die Eigentümerstellung hat und Ansprüche aus § 1004 ggf ohne vorherige Abm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorrang der §§ 474 ff (Abs 2 S 1).

Rn 10 Die Anordnung der erg Geltung meint den Vorrang der §§ 474 ff ggü dem allg Kaufrecht. Verbrauchsgüterkäufe unterliegen daher primär den §§ 474 ff, nur nachrangig dem allg Kaufrecht inkl dessen privatautonomer Gestaltung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachfolgeklauseln.

Rn 5 II 1 bestimmt, dass der Gesellschaftsanteil vererbbar ist. Das passt zu § 723 I Nr 1. Durch eine Nachfolgeklausel wird die Fortführung der GbR bei Tod eines Gesellschafters mit seinen Erben oder im Falle einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel auch mit einem Nichterben fortgeführt (BTDrs 19/27635, 145). 1. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel. Rn 6 Mit der rechtsgesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsstreit.

Rn 41 Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines SNRs (LG Duisburg ZMR 14, 470) oder den Inhalt des Gebrauchs (BGH ZMR 10, 971 Rz 7) unterfallen § 43 II Nr 1. Nichts anderes gilt, wenn streitig ist, wem das SNR zusteht (aA zum alten Recht Saarbr NJW-RR 98, 165 [OLG Hamm 22.04.1997 - 7 U 94/97]; Stuttg NJW-RR 86, 318 [OLG Stuttgart 04.12.1985 - 8 W 481/84]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Folgen.

Rn 5 Hat der Mieter gekündigt, darf mit der Modernisierung erst nach Beendigung des Mietvertrages begonnen werden. Verbleibt der Mieter unberechtigt in der Mietsache, kann er sich nicht auf § 555c I berufen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag.

Rn 14 Wann ein solcher Vertrag vorliegt, bestimmt I 1 Nr 1–4 abschließend: 1. I 1 Nr 1. Rn 15 Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt zunächst dann vor, wenn ein Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Hierzu gehören insb die Priva...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Pachtbeschreibung (§ 585b I 1) soll Jahre später möglichen Streit über den Zustand des Pachtobjekts bei Vertragsbeginn vermeiden. Entspr gilt für den vertraglich geschuldeten Zustand bei Vertragsende (§§ 585b I 2, 596). Erleichtert wird auch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 591.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

1. Übergang der Hauptforderung. Rn 11 Die Befriedigung des Gläubigers führt zum gesetzlichen Übergang der Hauptforderung (unverändert bleiben zB Verjährungsfrist, Erfüllungsort und Erfüllungszeit). Es gehen einerseits die Nebenrechte auf den Bürgen über (§§ 412, 401); andererseits bleibt die Forderung mit allen Einwendungen und Einreden behaftet, die dem Hauptschuldner ggü de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rückgabeanspruch gegen den Mieter gem § 546 I.

I. Tatbestand: Beendigung des Mietverhältnisses. Rn 3 Tatbestandlich setzt I allein die Beendigung des Mietverhältnisses voraus. Erfasst ist jede Beendigung (s § 545 Rn 3) – zB durch Zeitablauf (§ 575), Kündigung (§ 573, § 543, § 57a ZVG) oder Aufhebungsvertrag. Ferner darf keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses eingetreten sein (s § 545 Rn 2). Rn 4 Die Miet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Das Kündigungsrecht (Abs 2 u 3).

I. Grundsatz. Rn 9 Die Norm enthält ein Sonderkündigungsrecht des Eigentümers. Auf den Mieter/Pächter ist es nicht anwendbar, denn für ihn gelten die allg Regeln. II. Eigentümerkündigung. Rn 10 Der Eigentümer kann außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, § 573d. Von Bedeutung ist das insb, wenn das Vertragsverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Einzelne Vergütungsmodelle.

aa) Einheitspreisvertrag. Rn 38 Der Einheitspreisvertrag, bei dem es sich nach herkömmlichem, an § 2 II VOB/B anknüpfendem Verständnis um den Normaltyp des Bauvertrages handeln soll (Hamm BauR 02, 319, 320; Ingenstau/Korbion/Keldungs Teil B, § 2 Abs 2 Rz 1; krit zu Recht: Horsch/Oberhauser Jahrbuch Baurecht 99, 136; jedenfalls besteht trotz § 2 II keine tatsächliche Vermutung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erleichterungen der Verjährung (Abs 2).

I. Generell. Rn 9 Erleichterung der Verjährung meint alle effektiven Verkürzungen der Verjährungsfristen des § 438, wie Vorverlegung des Beginns, zB Annahmeverzug, bei zu montierenden Sachen Anlieferung statt Montage (s § 438 Rn 21), weitere Voraussetzungen, zB Rügepflichten (Hamm BeckRS 12, 13246; wohl BGH NJW 13, 1431 [BGH 07.03.2013 - VII ZR 162/12] Rz 46), Obergrenze für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 38 Nach hM kommt der Abrechnung kein ›rechtsgeschäftlicher Erklärungswert‹ zu (s.a. Jacoby ZMR 17, 781 (787). Sie sei lediglich ›Rechenvorgang iSd § 259‹ (BGH NJW 16, 3231 Rz 20; 10, 1965 Rz 8). Freilich wird sie entsprechend § 130 I wirksam (s.a. Rn 89). Bei mehreren Mietern (s.a. Rn 40) gilt § 425 I. §§ 119 ff sind nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. SonderE.

Rn 4 Verfügungen über Teile des SonderE (idR Räume) sind zulässig (§ 2 Rn 17 und Rn 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form.

1. Schriftform. a) Allgemeines. Rn 2 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126). Zur Frage, wann dieser genügt ist, s grds § 126 Rn 4 ff. Die Schriftform wird danach zB durch Telefaxe (BGH NJW 06, 2482 [BGH 14.03.2006 - VI ZR 335/04] Rz 11) oder Telegramme (AG Siegburg WuM 93, 674) nicht erfüllt. b) Der anwaltliche Schriftsatz. Rn 3 Der anwaltliche Schriftsatz genügt der Form,...mehr