Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 15 Übergabe oder Annahmeverzug muss beweisen, wer Rechte aus § 446 herleitet, also zB Verkäufer, der trotz Untergang der Sache Kaufpreis, Käufer, der vor Übereignung Nutzungen fordert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. General-, Gattungs- und Spezialvollmacht.

Rn 33 Begrifflich werden die General-, die Gattungs- und die Spezialvollmacht unterschieden 1. Generalvollmacht. a) Umfang. Rn 34 Die Generalvollmacht umfasst grds die Befugnis, alle den Vollmachtgeber betreffenden Rechtsgeschäfte zu erledigen, soweit die Stellvertretung zulässig ist, s dazu § 164 Rn 26 (Bork Rz 1456). Ein gesetzlicher Anwendungsfall der Generalvollmacht ist di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. 2Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen bei unterbliebener Belehrung.

Rn 11 Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht aus § 312e vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher nicht nach, hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher keinen Anspruch auf Zahlung von Fracht-, Liefer- und Versandkosten. Vom Verbraucher bereits geleistete Zahlungen sind vom Unternehmer zu erstatten (vgl dazu BTDrs 17/12637, 54).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abdingbarkeit.

Rn 4 Die Norm kann nicht zu Lasten der Eintrittsberechtigten abbedungen werden (§ 563 V). Andere vertragliche Regelungen sind insofern unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umfang.

Rn 4 Die Auskunft muss alle Positionen enthalten, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Es sind sämtliche Einkünfte, auch Steuererstattungen anzugeben (Ddorf FamRZ 91, 1315). Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf das Vermögen. Wegen der laufenden Veränderungen muss allerdings ein Stichtag festgelegt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungspunkt.

I. Regelanknüpfung. Rn 3 Die Anknüpfung ist nicht wandelbar: Als Anknüpfungszeitpunkt ist der letzte Zeitpunkt festgelegt, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. Rn 4 Welche von mehreren Staatsangehörigkeiten oder welche Ersatzanknüpfung bei Staatenlosen, Vertriebenen und Flüchtlingen maßgeblich ist, ergibt sich aus Art 5 bzw vorrangigen Staa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtliches Interesse.

Rn 2 § 2010 verlangt für die Einsicht in das Inventar ein rechtliches Interesse, das ein bestehendes Recht ggü dem Erben (MüKo/Küpper § 2010 Rz 1) erfordert. Damit steht das Einsichtsrecht nicht bereits dem zu, der ein berechtigtes Interesse (§ 13 II FamFG) geltend macht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / R. Hemmung der Fristen nach Abs 1 Nr 6a, 9, 12 und 13 (III).

Rn 26 Die Vorschriften über Hemmung bei höherer Gewalt nach § 206, Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen nach § 210 und Ablaufhemmung in Nachlassfällen nach § 211 finden auf die Monatsfrist des I Nr 9 und die Drei-Monats-Fristen des I Nr 6a, 12 und 13 entspr Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonderanknüpfungen und Ausnahmen.

1. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, Art 40 II. Rn 14 In Abweichung vom Tatortprinzip sieht Art 40 II eine Sonderanknüpfung an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts von Ersatzpflichtigem und Verletztem (bzw einer gemeinsamen Hauptverwaltung oder Niederlassung) im Zeitpunkt des Haftungsereignisses vor. 2. Wesentlich engere Verbindung, Art 41. Rn 15 Die Anknüpfung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verhältnis der Mängelrechte zueinander.

I. 1. Stufe – Nacherfüllung. Rn 2 Die Mängelrechte stehen in einem Stufenverhältnis, was sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 634 erschließt. Auf der ersten Stufe kann der Besteller im Wege der Nacherfüllung (§§ 634 Nr 1, 635, iE s dort) die Beseitigung von Mängeln der Werkleistung verlangen. Dabei handelt es sich, wie nach altem Recht, um einen modifizierten Erfüllu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedeutung.

1. Schuldrechtliche Vereinbarung. Rn 2 Nach ganz hM ist die Bestimmung zusammenhängender Räume zur ›Wohnung‹ (vgl §§ 3 I, 8 I) oder zu ›Nicht-Wohnzwecken‹ eine schuldrechtliche Vereinbarung iSv §§ 10 I 2 zum Inhalt des SonderE (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 19; ZMR 18, 238 Rz 6). In Bezug auf diese Vereinbarung gelten § 10 Rn 3 ff (s.a. Rn 6). Diese Vereinbarung ist zu treffen. Zwar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ermittlung des Willens.

I. Wortlautanalyse. 1. Einseitige Verfügungen. Rn 5 Bei einseitigen Verfügungen als nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist als Auslegungsmaßstab allein der Verständnishorizont des Erblassers zum Errichtungszeitpunkt (Schlesw ZEV 13, 501) maßgeblich (§ 133). Keine Bedeutung hat der Horizont des von der Verfügung Betroffenen. Der Wortlaut bildet keine Auslegungsgrenze ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beziehungen der Partner untereinander.

1. Partnerschaftsverträge und vermögensrechtliche Beziehungen. Rn 6 Das unverheiratete Zusammenleben der Partner wird heute nicht mehr als generell sittenwidrig angesehen, auch dann nicht, wenn einer von beiden noch verheiratet ist (BGH FamRZ 91, 168; FamRZ 10, 277). Deshalb können die Partner auch Partnerschaftsverträge miteinander abschließen, mit denen sie ihr Zusammenlebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzungen.

Rn 9 Unterhaltsansprüche nach § 1572 können gem § 1579 (BGH FamRZ 88, 375) oder § 1578b (BGH NJW 11, 1285; 11, 1807; FamRZ 10, 1414) begrenzt werden. I. Begrenzung nach § 1579. Rn 10 Hat der Unterhaltsgläubiger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterhaltsbezogen leichtfertig (mit-)verursacht (etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit, Übergewicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Annahmeverzug.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschlagungserklärung.

Rn 2 Die Ausschlagungserklärung ist eine einseitige, form- und fristgebundene, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Maßgebend ist der für die Nachlassbeteiligten erkennbare Sinn der Erklärung (BayObLG FamRZ 03, 121). Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Nachlassgericht zugeht, wobei sie unwirksam wird, wenn vorher oder gleichzeitig ein Widerruf bei Gericht eingeht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Stundung (Abs 1).

Rn 2 Stundung bedeutet Fälligkeit des Kaufpreises erst nach Erfüllung des Verkäufers (RG 83, 179, 181; HP/Faust Rz 2). Sie liegt daher nicht in Gewährung der Zeit, die für die Beschaffung des Kaufpreises erforderlich ist (RG aaO; aA Erman/Grunewald Rz 2) oder in dessen Zahlung per Überweisung oder Scheck (aA Erman/Grunewald Rz 2). Sicherheitsleistung: §§ 232 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsquellen des IPR.

I. Überblick. 1. Autonomes IPR. Rn 14 Das deutsche Kollisionsrecht umfasst zum einen das autonome IPR, das grds unabhängig davon erlassen wird, ob und wie andere Staaten ihr IPR regeln. Es besteht neben dem zweiten Kapitel des ersten Teils des EGBGB (Art 3–46c) aus richterrechtlichem Gewohnheitsrecht (etwa das Kollisionsrecht der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, s Vor Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Teilvergütung, Abs 1 S 1.

Rn 2 Der nach § 614 vorleistungspflichtige Dienstverpflichtete kann vom Dienstberechtigten Vergütung seiner bisherigen Leistungen verlangen, bei Pauschalvergütung anteilig im Verhältnis zu den geschuldeten Leistungen (BGH NJW 14, 2715).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesellschaften mit Bezug zu Staaten außerhalb der EU oder des EWR.

I. Staatsverträge: Anknüpfung an die Gründung. Rn 33 Zahlreiche, nach Art 3 II 1 vorrangig zu beachtende Staatsverträge gebieten die Anknüpfung an das Gründungsrecht: Prominentes Beispiel ist Art XXV Abs V des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29.10.54 (BGBl 1956 II 487, 500, Jayme/Hausmann Nr 134), das im Verhältnis zu den 50 US-ame...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Individuelle Elternverantwortung.

Rn 4 Grds haftet jeder Elternteil nur für sein eigenes Verschulden. Doch ist auch nach diesem Prinzip der individuellen Elternverantwortung jeder Elternteil gehalten, in zumutbaren Grenzen den anderen Elternteil zu überwachen (Köln FamRZ 97, 1351). Daher werden – abgesehen von Augenblicksversagen – regelmäßig beide Eltern sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Weitergehende Rechte des Verlierenden (Abs 2).

Rn 13 Weitergehende Rechte des Verlierenden sind durch I nicht ausgeschlossen (aber zum Verwendungsersatz Rn 15 f), er kann sich nicht nur auf die in II genannten, sondern insb auch auf solche aus Geschäftsanmaßung (§ 687 II) berufen. Zu berücksichtigen ist aber, dass vertragliche Absprachen vorrangig sind und § 951 ausschließen (Rn 5). I. Schadensersatz. Rn 14 Soweit der Gewi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Maßgeblicher Zeitpunkt (Abs 3).

Rn 8 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder sonstigen Niederlassung ist nach III derjenige des Vertragsschlusses.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Voraussetzungen § 796a ZPO.

a) Vergleich iSd § 779 I. Rn 32 Der Anwaltsvergleich muss die Voraussetzungen der Legaldefinition des Vergleiches nach § 779 I erfüllen (s Rn 4 ff). b) Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Rn 33 Notwendig für einen Anwaltsvergleich ist, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (Zö/Geimer § 796a Rz 12; Stein/Jonas/Münzberg § 796a Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 33. Grundstückskaufvertrag (Abs 1 lit c).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zurverfügungstellung (§ 28 IV 2).

Rn 52 Der Vermögensbericht ist jedem WEigtümer zur Verfügung zu stellen. Auf welche Art und Weise das geschieht, gibt das Gesetz nicht vor (BRDrs 168/20, 87). Es ist daher vorstellbar und sachgerecht, dass der Vermögensbericht ein Teil der Jahresabrechnung ist. Vorstellbar ist aber auch, ihn separat zu erstellen. Möglich soll es aber auch sein, ihn elektronisch auf eine Inte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungsvoraussetzungen.

1. Fehler eines Produkts. Rn 2 Die Haftung setzt das Vorliegen eines Fehlers (iSd § 3) eines Produkts (iSd § 2) voraus. 2. Rechtsgutsverletzung. Rn 3 Die durch das ProdHaftG geschützten Rechtsgüter sind in § 1 I 1 abschließend aufgezählt; insb haftet der Hersteller nicht für primäre Vermögensschäden (s nur Staud/Oechsler § 1 Rz 6; MüKo/Wagner § 1 Rz 3, beide mwN; NK-BGB/Katzenm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Verteilung des Erbes (Abs 4).

Rn 28 Zwischen den Kindern des Erblassers kommt es zu einer Erbteilung nach Köpfen. Sie sind gleich nahe Erben. Jedes Kind des Erblassers erhält, auch innerhalb der Stämme, dieselbe Erbquote.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessuales.

Rn 24 Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht nur, solange ein Erbe den Teilungsplan für offensichtlich unbillig hält. Die Klage ist gegen den Widersprechenden zu richten mit dem Ziel, dass das Gericht einen Teilungsplan aufstellt, wobei auch das Gericht nicht an die gesetzlichen Teilungsregeln gebunden ist. Das Gestaltungsurteil hat für den Erben aber nur schuldrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Monatsfristbeginn.

Rn 2 Für den Landverpächter gilt die Kündigungsfrist mit Kenntnis des Erbrechts, das Voraussetzung für den Ausspruch der Kündigung ist. Die Kündigung muss wegen § 1959 II während des Laufs der Ausschlagungsfrist vor Ausschlagung ggü dem Scheinerben erklärt werden, sonst ggü dem wahren Erben. Für den jeweiligen Erben läuft die Kündigungsfrist ab Kenntnis vom Erbrecht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

I. Schadensersatz, keine Naturalrestitution. Rn 55 Rechtsfolge eines Amtshaftungsanspruchs ist grds nur Geldersatz; eine Naturalrestitution ist ausgeschlossen (BGH NJW 93, 1799). Der Grund liegt darin, dass es sich vom Ansatz her um einen auf den Staat nach Art 34 GG übergeleiteten Anspruch gegen den Beamten handelt, es kann nur das gewährt werden, was der Beamte – wie Gelder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. SonderE.

1. Überblick. Rn 3 SonderE ist das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude. Es kann nur an Räumen begründet werden. Für Stellplätze fingiert § 3 I 2 den Raum (Rn 15). Das SonderE kann nach § 3 II im Einzelfall auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterschiede: Ehescheidung – Eheaufhebung.

I. Materielles Recht. Rn 3 Während bei der Scheidung die Ehe aus Gründen geschieden wird, die nach der Eheschließung liegen und die Ehe zum Scheitern gebracht haben (›zerrüttete Ehe‹), erfolgt die Eheaufhebung aus Gründen die bei der Eheschließung vorgelegen haben (›fehlerhafte Ehe‹). Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe (§ 1565 I). Die verschiedenen Aufhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1011 gibt jedem Miteigentümer das Recht, gemeinschaftliche Ansprüche in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Jedoch müssen Ansprüche auf Herausgabe nach § 985 bzw hinsichtlich von Surrogaten gemeinsam geltend gemacht werden, § 432 I (BGH NJW 06, 3426 [BGH 07.07.2006 - V ZR 159/05]). Dies gilt auch bei Rechten. I. Ansprüche aus dem Eigentu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bürgschaft im Wirtschafts- und Bankenverkehr (Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht).

1. Überblick. Rn 14 Die Bürgschaft ist eine im Wirtschafts- und Bankenverkehr weit verbreitete Form der Personalsicherheit. Nach den statistischen Angaben der Bundesbank betrugen die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen per 31.10.19 ca 273,7 Mrd EUR. Im Vergleich zu den dinglichen Sicherheiten (zB Grundschuld, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Subsidiärer Umlageschlüssel.

Rn 35 Hat der Gebäudeeigentümer keine Bestimmungen getroffen, gilt für die Umlage der Kosten subsidiär § 9a HeizkostenV.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen. (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Aufhebung (Abs 1).

I. Vorbemerkung. Rn 1 § 875 ist eine Durchbrechung von § 873, da für die Aufgabe eines Rechts keine Einigung, sondern grds die einseitige Erklärung des Berechtigten sowie die Löschung des Rechts im Grundbuch genügt. § 875 gilt nicht für das Erlöschen eines Rechts kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs. II. Recht an einem Grundstück. Rn 2 Erfasst sind alle dinglichen Rechte an ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 11 Nach III 1 bleiben weitergehende Pflichten aufgrund anderer Vorschriften unberührt. Dahin gehören die allgemeinen Pflichten bei Verbraucherverträgen nach § 312a sowie die besonderen Pflichten beim Fernabsatz sowie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312d einschließlich Art 246, 246a und 246b EGBGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. § 650a Abs 2.

I. Instandhaltung. Rn 12 Im Gegensatz zu I kann nur die Instandhaltung eines Bauwerks, nicht einer Außenanlage einen Bauvertrag begründen. Der Gesetzgeber verweist für die Definition des Begriffs der ›Instandhaltung‹ in den Materialien (BTDrs 18/8486, S 53) auf § 2 Abs 9 HOAI. Danach sind Instandhaltungen Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustands eines Bauwerks (vgl auch § 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anlagen und Einrichtungen (§ 33 III).

Rn 3 Anlagen und Einrichtungen iSv § 33 III sind: der Hofraum, das Treppenhaus, Trockenspeicher und andere Einrichtungen des Gebäudes, nicht aber Dach und Balkone (BGH NZM 12, 311 [BGH 16.09.2011 - V ZR 236/10] Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorvertragliche Informationen (Art 242 § 1 EGBGB).

1. Inhalt. Rn 3 Als vorvertragliche Informationen sind die Angaben nach den Anhängen der RL 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.1.09 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl L 33 vom 3.2.09, 10) in leicht z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Guthaben.

Rn 122 Die Rückzahlung eines Guthabens ist – entspr der Nachzahlung – mit Zugang einer ›formal‹ ordnungsgemäßen Abrechnung (Rn 52 ff) fällig (BGH NJW 13, 859 Rz 12; ZMR 05, 281 unter 1. b).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Im Interesse des Verkehrsschutzes wird die Anfechtbarkeit nach § 123 durch Ausschlussfristen begrenzt. Da der Getäuschte und der Bedrohte stärkeren Schutz als der Irrende verdienen, sieht § 124 längere Anfechtungsfristen als § 121 vor. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann aber das Anfechtungsrecht bereits zuvor verwirkt sein (BGH NJW 71, 1800).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Heilung durch Bewirkung der versprochenen Leistung (Abs 2).

I. Allgemeines. Rn 5 ›Bewirkt‹ ist die Leistung, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Gegenstands der Schenkung erforderlich ist (BGH NJW 70, 941); auf den Leistungserfolg kommt es nicht an (hM; aA MüKo/Koch Rz 11). Es schadet nicht, wenn das Vollzugsgeschäft befristet oder bedingt abgeschlossen ist (BGH NJW-RR 89, 1282); die Begründung eines...mehr