Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelheiten.

I. Unterrichtung des Verbrauchers. Rn 8 Für den Inhalt der dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen verweist § 312e auf Art 246 § 1 I 1 Nr 7 EGBGB (zur Reform s Rn 1). Danach hat der Unternehmer den Verbraucher insb über den Gesamtpreis von Waren oder Dienstleistungen (einschließlich aller Steuern und Abgaben) zu informieren sowie die Art der Preisberechnung in Fällen, in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abdingbarkeit.

Rn 3 Sie ist grds zu bejahen, ein vollständiger Anspruchsausschluss ist formularvertraglich wegen § 307 nicht zulässig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einzelne Fürsorgeverhältnisse.

Rn 3 Der sachliche Anwendungsbereich betrifft Entstehung, Ausübung, Änderung, Ende u Inhalt der Fürsorgeverhältnisse. Als solche werden genannt Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Geltung der allgemeinen Regeln.

Rn 7 Im Interesse des Verkehrsschutzes spricht Art 8 jeweils Sachnormverweisungen aus, s.o. Rn 2g und 2h.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mieterhöhung (§ 559 I).

I. Voraussetzungen. Rn 4 Eine Mieterhöhung nach § 559 I setzt eine Modernisierungsmaßnahme iSd § 555b Nr 1, 3, 4, 5 oder 6 voraus (dazu jew dort), die der Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) durchgeführt (Rn 5 ff) hat. II. Durchführung. 1. Vermieter als Bauherr. Rn 5 Der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahme ›durchführen‹, was meint, dass der Vermieter selbst der Bauherr sein muss (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 3a Das BMJV ist durch § 26a II 1, 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verw zu erlassen. Das BMJV hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die ZertVerwV v 2.12.21 mWv 17.12.21 erlassen (BGBl I. 5182).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIII. Abrechnungsverpflichtete.

1. Grundsatz. Rn 82 Abrechnungspflichtiger ist, wer bei Ablauf des Abrechnungszeitraums (Rn 42) Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) ist. Dies kann auch ein WEigtümer sein (Rn 79). Bei einer Vermietermehrheit müssen alle Vermieter die Abrechnung erteilen (LG Berlin GE 98, 245). Der Vermieter braucht nicht persönlich abzurechnen, sondern kann sich dafür Hilfspersonen oder Dritter oder e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen der Änderungsbefugnis, I.

Rn 3 Diese gelten unabhängig davon, ob es sich um eine für den Verbraucher vorteilige, neutrale oder nachteilige Änderung handelt. § 327r findet keine Anwendung, wenn die Parteien anlässlich der Veröffentlichung einer neuen Version des digitalen Produkts einen neuen Vertrag schließen (ErwGr 75 DIRL). I. Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts. Rn 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben. (2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verschulden des Geschäftsherrn.

Rn 15 Das Verschulden des Geschäftsherrn wird nach § 831 I 2 vermutet (zu Entlastungsmöglichkeiten sogleich Rn 16 ff); § 254 ist anwendbar (Erman/Wilhelmi § 831 Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang und Grenzen der Rechtsfähigkeit.

I. Umfang. Rn 5 Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person ist umfassend, betrifft also nicht nur die Vermögensfähigkeit, so dass die juristische Person zB auch Träger von einzelnen Persönlichkeitsrechten wie des Namensrechts sein kann und auch als Inhaberin von Grundrechten in Betracht kommt (Art 19 III GG). Sie ist aber nicht fähig, Subjekt von Rechtsbeziehungen zu sein, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Keine Ausschlagung durch den Staat (Abs 2).

Rn 8 Der Staat hat als letzter gesetzlicher Zwangserbe kein Ausschlagungsrecht, da verhindert werden soll, dass ein herrenloser Nachlass entsteht. Im Gegenzug wird er durch die §§ 1966, 2011 und § 780 II ZPO bevorzugt. Dagegen kann er als gewillkürter Erbe die Erbschaft ausschlagen (MüKo/Leipold § 1942 Rz 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kosten (§ 21 I 1).

1. Gestattungsbeschl. Rn 2 Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BGH NZM 24, 241 [BGH 09.02.2024 - V ZR 244/22] Rz 24; BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. (2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis erge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Wohnflächenanteil.

aa) Grundsatz. Rn 21 Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart oder ist der vertraglich vereinbarte Umlageschlüssel nicht durchführbar (Rn 7), ist – geht es nicht um die Heiz- und Warmwasserkosten – nach § 556a I 1 subsidiärer Umlageschlüssel grds der Wohnfächenanteil der konkreten Mietsache an der Gesamtwohnfläche (BGH NJW 06, 3557 Rz 16; s.a. § 20 II 1 NMV 1970 u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wahlrecht (Abs 1).

1. Rechtsnatur. Rn 22 I gewährt dem Käufer die Wahl zwischen zwei verschiedenen Ansprüchen, so dass eine elektive Konkurrenz, keine Wahlschuld vorliegt (BGH BeckRS 18, 27613 Rz 45; Skamel, 53–64; s.a. § 437 Rn 14). Deshalb hat der Käufer das ius variandi: die Wahl ist nicht gem § 263 II bindend, so dass er bei Fehlschlagen einer Art der Nacherfüllung auf die andere umsteigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1 Nr 1: Klageerhebung.

I. Klagearten. Rn 2 Die Erhebung der Leistungsklage – ggf erstmals in der Anschlussberufung (BGH WM 19, 663 Rz 12) – hemmt die Verjährung des geltend gemachten unbezifferten Anspruchs auf Leistung in jeder Höhe bereits dann, wenn iRe Stufenklage (§ 254 ZPO) zunächst nur der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird (BGH NJW 12, 2180 [BGH 24.05.2012 - IX ZR 168/11] Rz 11, 18f); a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Haftung der Eltern bei sorgfaltswidriger Ausübung der elterlichen Sorge.

I. Anspruchsgrundlage. Rn 1 Nach überwiegender Meinung in Literatur und Rspr bestimmt die Vorschrift nicht nur den Haftungsmaßstab, sondern ist zugleich Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche des Kindes gegen seine Eltern, die in einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge begründet sind (BGHF 6, 55, 57 v 10.2.88; FamRZ 21, 518; Brandbg FamRZ 22, 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Genehmigung (§ 185 II Var 1).

Rn 10 Verfügt ein Nichtberechtigter, der nicht im Grundbuch eingetragen ist, und genehmigt der Berechtigte (§ 185 II Var 1) vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung, gilt § 878 ebenfalls entspr (Soergel/Stürner Rz 7a mwN; Grüneberg/Herrler Rz 7; vgl München MittBayNot 15, 161).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen der externen Teilung (Abs 2).

I. Allgemeines. Rn 6 Da die externe Teilung eine Form des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ist, kommt sie – ebenso wie die interne Teilung nach § 10 – nur für Anrechte in Betracht, die (iSd § 19) bereits ausgleichsreif sind und für die die Ehegatten nicht durch Vereinbarung nach den §§ 6–8 einen anderweitigen Ausgleich geregelt haben (§ 9 I). Abgesehen von den in § 16 ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Änderungen des Selbstbehalts.

Rn 25 Änderungen des notwendigen Selbstbehalts kommen dann in Betracht, wenn der Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen auf andere Weise sichergestellt ist, die in die Selbstbehaltsätze eingearbeiteten Mietaufwendungen von den tatsächlichen Mietkosten abweichen oder die Lebenshaltungskosten durch Zusammenleben mit einem neuen Partner gesenkt werden. a) Sonstige Deckung der Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 29. Geschäftsbesorgung (Abs 1 lit b).

Rn 28 S ›Auftrag und Geschäftsbesorgung‹ (Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigentumsschranken.

Rn 11 Die schrankenlose Rechtsausübung und schrankenlose Rechte Dritter sind dem bürgerlichen Recht fremd. Deshalb beschränkt § 903 die Befugnisse des Eigentümers dadurch, dass sie ausgeschlossen sind, wenn Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen. In dieser Einschränkung des Eigentumsinhalts liegt der Hauptwert der Bestimmung (Mugdan III 578). I. Gesetzliche Beschränkungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistungsverweigerungsrecht.

Rn 2 Das Recht des Schuldners zur Verweisung auf die Hinterlegungsmasse erfordert keine empfangsbedürftige Willenserklärung, sondern begründet eine Einrede (RGZ 59, 14, 17). Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts enthält nicht notwendig einen Ausschluss des Rücknahmerechts; der Gläubiger kann die Hinterlegung jedoch annehmen (§ 376 II Nr 1 u 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Rn 105 Zu Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts s § 12 Rn 31 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Volljährigenadoption.

Rn 18 Für die Annahme Volljähriger (§ 1767) bleibt es bei dem Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Verwandten (§ 1770 II), es sei denn die Annahme ist mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption verbunden (§ 1772 I).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bewertungsstichtage.

I. Anfangsvermögen (Abs 1). Rn 4 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anfangsvermögens ist der des Eintritts in den Güterstand, vgl § 1374 Rn 7. Stichtag für die Bewertung des gem § 1374 II privilegierten Erwerbs ist derjenige Zeitpunkt, in dem der Erwerbstatbestand vollendet worden ist, weshalb der Wert einer dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Schenkung nicht dadu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 14 Bei der Mieterhöhungserklärung sind formale und materielle Mängel zu unterscheiden (BGH ZMR 20, 795 Rz 27; NZM 18, 948 Rz 3). Wird sie auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt, ist sie nach § 139 nicht insg unwirksam, wenn sie nur im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert ist (BGH ZMR 20, 795 Rz 27 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Aufhebung.

Rn 14 Bis zur Umschreibung des Eigentums kann, auch wenn ein Anwartschaftsrecht besteht, die Auflassung durch formlose Vereinbarung aufgehoben werden (BGH MittRhNotK 93, 312; Reinicke/Tiedtke NJW 82, 2281; aA Lehmann DNotZ 87, 147 ff), wohingegen die Aufhebung des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts der Form des § 311b bedarf, wenn ein Anwartschaftsrecht besteht (BGHZ 127, 173).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

An Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 14 In zeitlicher Hinsicht tritt nach § 557a IV 2 bei der Ermittlung der jew zulässigen Miete an die Stelle des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der jew Staffel.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 § 675m erläutert besondere Pflichten des Zahlungsdienstleisters, der Zahlungsinstrumente an den Zahlungsdienstnutzer ausgibt. Die Norm setzt Art 70 und 65 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Die Pflichten nach I korrespondieren in weiten Teilen mit den Pflichten des Zahlers nach § 675l. II enthält eine Gefahrtragungsregelung. III enthält eine Verpflichtung für Zahlungsdie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustattenkommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gutgläubigkeit.

Rn 5 Derjenige, der sich auf die Richtigkeit der Vollmachtskundgabe beruft, muss gutgläubig sein (s § 173).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt.

I. Systematische Einordnung. Rn 4 Im Ausgangspunkt erfordert die Haftung nach dem ProdHaftG ebenso wie diejenige nach der RL kein Verschulden. Str ist, ob es sich um eine an die Verletzung bestimmter Sorgfaltspflichten anknüpfende verschuldensunabhängige Haftung (zB Taschner/Frietsch § 1 Rz 2, 17 ff mwN; ähnl wohl Sieglitz Die Weiterentwicklung des deutschen Produkthaftungsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mangel iSv § 651i II (Abs 1 S 1).

Rn 2 Die Reise muss einen Mangel haben (§ 651i II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Kontrollrechte.

Rn 13 Den unterhaltspflichtigen Eltern stehen gem § 242 Kontrollrechte über den Ausbildungsverlauf des volljährigen Kindes zu. Sie sind berechtigt, die Vorlage von Zeugnissen über Zwischenprüfungen etc zu verlangen (BGH FamRZ 87, 470).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Leistungskondiktion (condictio ob turpem vel iniustam causam) – § 817 S 1.

1. Allgemeine Tatbestandsmerkmale. Rn 2 Der Kondiktionsanspruch aus § 817 1 setzt wie jede Leistungskondiktion voraus, dass der Bereicherungsschuldner etwas durch Leistung eines anderen, den Bereicherungsgläubiger, erlangt hat. Insoweit gelten keine Besonderheiten, so dass auf die Ausführungen zu § 812 I 1 Alt 1, 2 Alt 1 verwiesen werden kann (s § 812 Rn 22 ff). 2. Gesetzes- o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichten des Unternehmers.

I. Bereitstellung von Korrekturmöglichkeiten, I 1 Nr 1. Rn 6 Fehlt es hieran, soll der Unternehmer als Schadensersatz aus cic (§§ 311 II, 280 I, 249 I) aus dem Eingabefehler keine Rechte herleiten dürfen (Grüneberg/Grüneberg Rz 5). II. Informationspflichten, I 1 Nr 2–4. Rn 7 I 1 Nr 2 bestimmt die Pflicht, die Informationen nach Art 246c EGBGB vor Abgabe der Bestellung ›klar und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mehrere Wohnungen (§ 559 III).

Rn 10 Betrifft eine Modernisierungsmaßnahme – wie idR – mehrere Wohnungen, sind die aufgewendeten Kosten angemessen iSv §§ 315, 316 auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen (LG Berlin GE 19, 1579) – es sei denn, einzelne Kosten sind konkret einer Wohnung zuzuordnen (LG Münster WuM 10, 93 [AG Grevenbroich 11.01.2010 - 19 C 106/09]). Für den Verteilungsmaßstab s Rn 8.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Herstellung.

Rn 7 Mit der Herstellung eines Bauwerks (oder einer Außenanlage) ist seine Neuerrichtung gemeint. Es geht also um die Errichtung eines zuvor nicht vorhandenen Bauwerks oder einer zuvor nicht vorhandenen Außenanlage. § 1 VOB/A verwendet zur Definition von ›Bauleistungen‹ ebenfalls den Begriff ›herstellen‹, der dort in gleicher Weise verstanden wird (D/L/O/P/S/Oberhauser § 2 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustimmung.

I. Voraussetzungen; Wirkung. Rn 3 Das Gesetz nennt in § 558 I drei materielle Zustimmungs-Voraussetzungen: Die Miete muss mindestens fünfzehn Monate unverändert geblieben sein, die verlangte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und die Miete darf innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 20 % steigen. Die Wirkungen der Zustimmung beschreibt § 558b I. Stimm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schweigen als Annahme.

1. Schweigen im Allgemeinen. Rn 3 Schweigen stellt auch im kaufmännischen Verkehr grds keine Annahme dar (NK-BGB/Rademacher/G. Schulze § 147 Rz 5). Auch iRv § 663 und § 44 BRAO folgt aus einem Unterlassen der Ablehnungsanzeige nur ein Ersatzanspruch auf das negative Interesse (§ 663 Rn 5; Jauernig/Mansel § 663 Rz 3). Anders im Anwendungsbereich von § 516 II 2, § 362 I HGB und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verwirkung.

Rn 119 Der Vermieter kann im seltenen Einzelfall sein Recht, nachzufordern, verwirken (BGH NZM 12, 677 Rz 7; Ddorf ZMR 14, 441).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beendigung des Bürgschaftsvertrages.

I. Erlöschen oder Übernahme der Hauptschuld. Rn 63 Aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaftsverbindlichkeit (s Vor § 765 Rn 10) erlischt die Bürgschaft bei Untergang der Hauptschuld (§ 767 Rn 5), nicht aber durch pactum de non petendo zwischen Hauptschuldner und Gläubiger (der nur zu einer Einrede führen kann: § 768 Rn 9). Lebt die Hauptschuld wieder auf – ggf durch Anfechtu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kombination mit § 2106.

Rn 6 Die Auslegungsregeln der §§ 2104, 2106 können miteinander kombiniert werden, wenn der Erblasser auch den Nacherbfall nicht bestimmt hat (BayObLGZ 66, 227); Nacherben sind dann seine fiktiven gesetzlichen Erben beim Tod des Vorerben (BayObLG FamRZ 96, 1577). Der Vorerbe muss allerdings bestimmt sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.mehr