Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatsachen des Abs 2.

I. Kündigung. Rn 2 In II ist nur die Fälligkeitskündigung gemeint (BGH NJW 13, 3232, 3233f), formularmäßige Abbedingung der Einzelwirkung ist Verstoß gg § 307 (zu § 9 AGBGB aF BGHZ 108, 98, 101). Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen muss dagegen ggü allen Gesamtschuldnern einheitlich erklärt werden, sie ist sonst unwirksam (Arbeitsverhältnis: BAG DB 72, 244; NJW 84, 170...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Klage.

1. Allgemeines. Rn 11 Die Zustimmungs- ist Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung. Sofern der Vermieter keinen späteren Zeitpunkt bestimmt (BGH ZMR 11, 790 Rz 11), gilt mit Rechtskraft des Urteils, durch das der Mieter zur Zustimmung verpflichtet wird, dessen Zustimmungserklärung gem § 894 ZPO als abgegeben, die erforderliche Vertragsänderung tritt ein (BGH ZMR 11, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

Rn 8 Kautelarjuristisch sind dem Vorkaufsrecht und seinen Funktionen ähnl: I. Dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094–1104). Rn 9 Auf das dingliche Vorkaufsrecht finden die §§ 463 ff Anwendung (§ 1098 I 1), nicht aber umgekehrt die §§ 1094 ff auf das schuldrechtliche. Nur bei Vereinbarung besteht neben einem dinglichen ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (BGH NJW 14, 622 Rz 8 ff: we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Tatbestandsvoraussetzungen. Rn 5 Ein berechtigtes Interesse des Mieters im Hinblick auf die begehrte bauliche Veränderung wird nicht gefordert. Die Interessenabwägung findet erst iRd Ausnahme des § 554 I 2 statt. Der Begriff ›bauliche Veränderung‹ ist weit zu verstehen; von ihm werden auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes erfasst. Diese bauliche Veränderung bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Augeschiedener Gesellschafter.

Rn 5 Scheidet ein Gesellschafter aus, geht ein bislang unerfüllter Anspruch aus § 716 als Wertposten in die Auseinandersetzung nach §§ 728, 728a mit ein (vgl BGH NJW 05, 2618 [BGH 07.03.2005 - II ZR 194/03]: Durchsetzungssperre).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Minderjährige Enkelkinder.

Rn 7 Bei minderjährigen Enkelkindern wird der Selbstbehalt von den Oberlandesgerichten uneinheitlich festgelegt. Regelungen dazu finden sich – wenn überhaupt – unter 21.3 nebst einer weiteren Untergliederung. Der BGH legt auch hier den Selbsterhalt ggü Eltern zugrunde (BGH FuR 06, 366; NJW-RR 07, 433); iÜ gelten die gleichen Erwägungen wie zuvor bei volljährigen Enkelkindern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Baulasten.

Rn 18 Die Übernahme einer Baulast (zB fehlende Abstandsfläche für ein Bauwerk) ist möglich (Hamm NJW-RR 91, 388 [BGH 26.09.1990 - XII ZR 87/89]). Auch dazu müssen sämtliche WEigtümer jenseits von §§ 19 I, 10 I 2 handeln (Stuttg v. 20.12.12, 13 U 97/12; unklar BGH ZMR 10, 210).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verstöße.

Rn 113 Nutzt der Mieter etwas, ohne dazu berechtigt zu sein, zB Flächen zum Parken, hat der Vermieter Ansprüche nach §§ 812 ff (Ddorf GE 09, 1187, 1188; AG Kamenz ZMR 00, 307).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 484 regelt Einzelheiten des Vertragsschlusses iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2, va die Form (Rn 2 f) und den Inhalt (Rn 4) der Verträge. Er setzt Art 5 Timesharing-RL um. Er entspricht grds § 484 I 1 aF.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Versendung (Abs 1 Hs 2 Alt 2).

Rn 6 Ohne abw Vereinbarung, s für den Versandhandel § 447 Rn 7, trägt der Käufer alle Kosten des Transports an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, also der Transportperson und -verpackung (aA Erman/Grunewald Rz 3), für Ticketverkauf (BGH BeckRS 18, 22692 Rz 17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 6 Der Besitzer hat die Besitzrückgabe an den Eigentümer bzw dessen Genehmigung, im Fall des 3 auch die Vorbehaltserklärung, darzulegen und zu beweisen. Sofern sich der Eigentümer auf 2 beruft, muss er die Rückgabe der Sache beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 3 Ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit kann im Schadensfalle als Mitverschulden nach § 254 gewertet werden (Erman/Rehborn/Gescher Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift betrifft Zuwendungen an Personen, die den Erblasser beerben, bei denen die Erbenstellung aber nicht unbedingt absehbar war. Sie ist aber nur eine Auslegungsregel.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten (Abs 4).

Rn 5 Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnl Aufenthalt in einem MS, so sind die zusätzlichen Formvorschriften dieses Staates anzuwenden (IV). Die mitgliedstaatlichen Formerfordernisse werden durchgesetzt (Heiderhoff IPRax 18, 1, 7). Bei gewöhnl Aufenthalt beider Ehegatten in einem Drittstaat bleibt es bei I (Döbereiner, in Dutta/Weber 63, 74).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gesamtverweisung.

I. Als Grundsatz. Rn 2 Verweist eine deutsche Kollisionsnorm auf ausl Recht, so liegt darin nach I 1 stets eine auch das fremde IPR umfassende Gesamtverweisung, es sei denn, dass eine der von Art 4 selbst genannten oder außerhalb der Norm vorzufindenden Ausnahmen (s.u. Rn 9 ff) vorliegt. Als Grund hierfür wird herkömmlich das Streben nach internationalem Entscheidungseinklang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Enkelunterhalt.

Rn 4 Scheitert die Inanspruchnahme des Elternteils daran, dass er verstorben ist, die Rechtsverfolgung gegen ihn ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist oder an seiner fehlenden Leistungsfähigkeit, haftet zunächst der andere Elternteil auf Barunterhalt. Unerheblich ist, ob er außerdem den Betreuungsunterhalt leistet (BGH FuR 06, 366). I. Bedarf. Rn 5 Der Bedarf des Kindes ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkungen.

Rn 33 Solange anzurechnen ist, kann der Vermieter die nach § 558 I–IV geschuldete Miete nur bis zu dem Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortüblichen Vergleichsmiete ergibt (BGH NJW 09, 1737 [BGH 01.04.2009 - VIII ZR 179/08] Rz 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt.

Rn 7 Das Eigentum geht nach § 929 1 auf den Erwerber über, wenn der letzte Akt vollendet ist und der zuerst erfolgte Akt noch besteht. Bei zunächst erfolgender Einigung geht das Eigentum also mit der Übergabe auf den Erwerber über, wenn die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch einig sind. Bei zunächst erfolgender Übergabe geht das Eigentum mit der dinglichen Einigung über, wenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Inhalt der Vereinbarung.

Rn 3 Ird § 1585c können sowohl novierende Vereinbarungen als auch modifizierende (gestaltende) Vereinbarungen getroffen werden (BGH FamRZ 11, 1377). I. Novierende Vereinbarung. Rn 4 Hierbei handelt es sich um eine schuldumwandelnde und schuldbegründende selbstständige Unterhaltsvereinbarung, welche die vereinbarten Ansprüche vom gesetzlichen Unterhaltsrecht löst und ausschließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorvertragliche Informationen (§ 483 I 3).

Rn 4 § 483 I 3 erstreckt die Regelungen zur Vertragssprache in § 483 I 1, 2 auf die vorvertraglichen Informationen einschließlich der Formblätter und der Widerrufsbelehrung und dient so der Umsetzung von Art 4 III sowie von Art 5 IV, V der Timesharing-RL.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wechsel- und Scheckbürgschaft.

Rn 62 Die Wechselbürgschaft und die Scheckbürgschaft nach Art 30 ff WechselG, 25 ff ScheckG sind keine Bürgschaften iSd § 765. Sie stellen selbstständige Verpflichtungen eigener Art ohne strenge Akzessorietät dar (BGHZ 35, 19, 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

Rn 2 Wiedererlangung bedeutet – entgegen dem Wortlaut – nicht, dass der Eigentümer früher Besitzer gewesen sein muss. Gemeint ist damit vielmehr die grds Notwendigkeit der nunmehrigen Begründung unmittelbaren Besitzes durch den Eigentümer. Denn nur der Eigentümer selbst – nicht ein bloß mittelbarer Besitzer (Ausnahme: der hierfür bevollmächtigte Besitzmittler) oder nur Besit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abgrenzungskriterien.

a) Im Arbeitsrecht. Rn 16 Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 I 2 HGB). Dies gilt allg für die Abgrenzung von freien Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen (BAG NZA 20, 1470 [BAG 17.06.2020 - 7 AZR 398/18]; iE BLDH/Lingemann Kap 9 Rz 1 ff). Die Vertragsfreiheit geht nicht so weit, dass ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

I. Überblick und Normstruktur. Rn 1 Die Zivilrechtsordnung kennt unterschiedliche Tatbestände des Erlöschens des Schuldverhältnisses. Grundtatbestand hierfür ist die in § 362 geregelte Erfüllung. Diese Vorschrift enthält die grundl Anordnung, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Neben der Erfüllung kennt das BGB die erfüllungsähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahrensrecht (§ 48 V).

I. Überblick. Rn 5 Nach § 48 V gelten für die am 30.11.20 bei Gericht anhängigen Verfahren die §§ 43–50 aF weiter. Ein Verfahren idS sind nach Sinn und Zweck auch die Klagen nach § 21 VIII aF (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 17; ZMR 23, 55 Rz 5; 22, 483 Rz 15). An beschlussersetzende Urteile, die noch gegen die übrigen Wohnungseigentümer ergehen, ist die GdW gebunden (BGH ZMR 22, 483 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Ungewisser Eintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs – § 820 I 1. Rn 2 § 820 I 1 betrifft unmittelbar nur die condictio ob rem (AnwK/Linke § 820 Rz 4; zur entspr Anwendung des § 820 I 1 auf rechtsgrundlose Vertragsleistungen unter Vorbehalt BGH NJW 06, 286, 287f [BGH 20.10.2005 - III ZR 37/05]), nicht hingegen die condictio ob causam finitam, wie sich aus dem Regelu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion.

Rn 1 § 829 statuiert eine Billigkeitshaftung für bestimmte Fälle der Verschuldensunfähigkeit als Ausnahme vom Verschuldensprinzip. Die Rechtsnatur der Haftung (Gefährdungshaftung, reine Ausfallhaftung, Ergänzung der verschuldensabhängigen Haftung, dazu insb MüKo/Wagner § 829 Rz 2; BeckOGK/Schneider § 829 Rz 2.1 mwN; Waldkirch Zufall und Zurechnung im Haftungsrecht 18, 188 ff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. 2Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Lieferung aus Wärmenetz (§ 556c I 1 Fall 2).

Rn 8 Erfasst wird der Wechsel von einer stationären Heizungsanlage zu einem Wärmenetz. Nicht erfasst wird zB der Wechsel zu einem Gasleitungsnetz (Pfeifer DWW 14, 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anwendung von § 876.

I. Zustimmung. Rn 5 Der gleich- oder nachrangige Berechtigte eines Grundstücksrechts muss der Änderung zustimmen (vgl § 876 Rn 6 ff). Fehlt die erforderliche Zustimmung, ist die Eintragung nicht unwirksam (Frankf Rpfleger 78, 313), jedoch hat die nicht genehmigte Inhaltsänderung Rang nach den Rechten der Drittberechtigten (RGZ 132, 110) und das Grundbuch ist unrichtig. II. Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beispiele für unmittelbare und mittelbare Benachteiligung, alphabetisch geordnet nach den Diskriminierungsmerkmalen.

I. Alter. 1. Unmittelbare Benachteiligung. Rn 19 Ausschreibung nur für Personen bis 25 Jahre; Ausschreibung gerichtet an ›Young Professionals‹ (BAG NZA 13, 498); Verdoppelung Abfindung von einem halben auf ein Jahresgehalt abhängig von 55. oder 56. Lebensjahr (BAG DB 08, 415); Altersabstandsklauseln (aber gerechtfertigt: max Altersabstand von 15 Jahren für Hinterbliebenenverso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Privatrecht. 1. BGB. Rn 4 §§ 119, 120 gelten für alle Willenserklärungen, sofern keine Sonderregelungen eingreifen. Für die anfängliche, aber erst nach Vertragsschluss erkennbare, und die nachträgliche Zahlungsunfähigkeit enthält § 321 eine Sonderregelung. IÜ ist eine Anfechtung nicht ausgeschlossen (Soergel/Hefermehl § 119 Rz 42; MüKo/Armbrüster § 119 Rz 134; aA Flume AT, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Produkthaftung.

1. Grundlagen. a) Gesamtsystem der Produkthaftung. Rn 176 Die deliktsrechtliche Produkthaftung (oder Produzentenhaftung) ist ein Unterfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung (grundl RGZ 163, 21, 26; weiterhin insb BGHZ 51, 91, 105; 104, 323, 330) mit Elementen der Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen und der Berufs- bzw Übernahmehaftung. Die Haftung nach § 823 I is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis.

I. Grundsätze. Rn 21 Aus der Mitgliedschaft in einer GbR folgen Rechte und Pflichten, die sich iE nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen. Das mit Gründung der GbR entstehende, über den einzelnen Rechtsgeschäften stehende Rechte- und Pflichtengefüge wird aufgrund der gesamthänderischen Bindung der Beteiligung von dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treue geprägt, sowohl ggü ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Insbesondere: Der Kfz-Schaden.

1. Ausgangspunkt. Rn 28 Bei einem Kfz-Schaden ist im Grundsatz die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs geschuldet (zu den Besonderheiten beim Leasing, wo der nutzende Leasingnehmer nicht Eigentümer des Unfallfahrzeugs ist, BGH NJW 19, 1669 [BGH 29.01.2019 - VI ZR 481/17]; BGH NJW 23, 2778 [BGH 18.04.2023 - VI ZR 345/21]). Allerdings soll die Bereitstellung eines gleichartige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 3 Ist der Anwendungsbereich eröffnet (Rn 2), sind § 355 I, II, III anwendbar. Ergänzend ist § 356a anwendbar (dazu § 356a).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Schadenersatz.

1. Ggü der GdW. Rn 54 Bei Schlechtleistung bestehen ggü dem Verw (auch dem faktischen, vgl. LG Frankfurt aM ZMR 21, 836) Schadenersatzansprüche der GdW (KG ZMR 10, 467, 468; München ZMR 07, 814; AG Saarbrücken ZMR 09, 961) aus § 280 I BGB (BGH V ZR 162/22 Rz 4; WuM 12, 399 Rz 9; Köln ZMR 05, 573). Der Verw muss ggf für das Handeln Dritter gem § 278 BGB einstehen (München ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Systematik und Normzweck.

I. Die Kondiktionstatbestände. Rn 8 Maßgebend für die Systematik des gesamten Bereicherungsrechts ist die Generalklausel in § 812 I. In ihr sind die Grundparameter der bereicherungsrechtlichen Ausgleichordnung (Rn 1 ff) bezogen auf insgesamt vier Kondiktionstatbestände niedergelegt. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 812 I 1 zerfallen diese Grundtatbestände wiederum in zwei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Darlehensvertrag.

Rn 5 Der Begriff Darlehensvertrag ist formal zu verstehen. Ein Darlehen nach § 504 I 1 BGB liegt auch vor, wenn ein Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto der GdW gestattet, ihr Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit). Die Einschränkung gilt nur für den Abschluss des Vertrags, nicht aber für Erklärungen iRd Vertragsabwick...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fehlen von Einwilligung oder Aufklärung.

I. Normzweck. Rn 5 Sinn und Zweck liegen in der Anpassung des Vertragsrechts an das Deliktsrecht. Die Beweislastumkehr soll sowohl die Waffengleichheit zwischen den Vertragsparteien als auch den Gleichlauf von Vertrags- und Deliktsrecht gewährleisten (BTDrs 17/10488 S 28f). II. Umfang der Beweislastumkehr. Rn 6 II kehrt die Beweislast zu Gunsten des Patienten dergestalt um, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 135 regelt einen Sonderfall des gesetzlichen Verbots, der als lex specialis eine Anwendung von § 134 ausschließt (Staud/Kohler § 135 Rz 1). Da § 135 nur einen minimalen eigenen Anwendungsbereich besitzt, ist die Vorschrift allein wegen der in § 136 bestimmten entspr Anwendung auf die gerichtlichen und behördlichen Veräußerungsverbote bedeutsam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Recht auf Einsichtnahme (§ 18 IV).

I. Überblick. Rn 39 § 18 IV gibt jedem WEigtümer als zentralen Teil seiner Informationsrechte (BRDrs 168/20, 65) einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen (s.a. § 24 VII 8). Dem Anspruch stehen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen (s.a. Rn 46). Art 6 I UA 1 c) DSGVO lässt eine Verarbeitung ua zu, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Schönheitsreparaturen.

a) Grundsatz. Rn 144 Grds muss der Vermieter im Wohnraum- und Gewerberaummietrecht die Schönheitsreparaturen, dh die durch Abnutzung notwendig gewordenen Maler- und Tapezierarbeiten, ausführen (BGH ZMR 04, 736, 737). b) Übertragung. Rn 145 Es ist möglich, die Schönheitsreparaturen einvernehmlich auf den Mieter – auch formularmäßig (BGH VIII ZR 79/22 Rz 20; NJW 15, 1594 [BGH 18....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Onlineteilnahme an Präsenzversammlung (§ 23 I 2).

a) Überblick. Rn 6 § 23 I 2 gibt den WEigtümern die Beschl-Kompetenz, dass WEigtümer an einer Präsenzversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Versammlungsrechte ganz oder tw im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Datenschutz ist zu wahren (Vor §§ 1–49 Rn 41). Ein Beschluss ›Jeglicher Übertragungsfehler – gle...mehr