Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berichtigung.

Rn 18 Eine unrichtige aber wirksame Eintragung kann nicht nach § 53 GBO vAw gelöscht werden, sondern allein im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 894 beseitigt oder der öffentliche Glaube durch einen Widerspruch nach § 899 zerstört werden (HP/Eckert Rz 22f). Unwirksame oder inhaltlich unzulässige wie unvollständige Eintragungen müssen dagegen vAw nach § 53 GBO gelöscht we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 7 Nach allg Grundsätzen muss der Bereicherungsschuldner die den Einwand des Kondiktionsausschlusses tragenden tatsächlichen Umstände darlegen und beweisen (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 815 Rz 6; Erman/Buck-Heeb § 815, Rz 4; MüKo/Schwab § 815 Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Frist.

Rn 11 Der Unternehmer hat seiner Pflicht aus I ›alsbald‹ nach Vertragsschluss nachzukommen. Was hierunter zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht bestimmt. Orientieren können wird man sich an der in II bestimmten Frist. Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher die Abschrift oder Bestätigung spätestens bei Lieferung der Ware zukommen zu lassen bzw bevor mit der Ausführung vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beweislast.

Rn 10 Die Beweislast, dass ein Mietspiegel iSv § 558d qualifiziert ist, trifft den, der sich auf die Qualifizierung beruft (BGH NJW 13, 775 [BGH 21.11.2012 - VIII ZR 46/12] Rz 29). Dabei sind die Vermutungen des § 558d I 2, 3 zu beachten (Rn 16 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. 2Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3) Ist der Erbe selbst p...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen bei Ausnutzung emotionaler Verbundenheit.

a) Krasse finanzielle Überforderung. Rn 25 Die die Vermutung der Sittenwidrigkeit mit begründende finanzielle krasse Überforderung (vgl Rn 21 f) erfordert ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der Gesamthöhe der übernommenen Verbindlichkeit (zB Celle NJW-RR 06, 131, 132: 10.000 EUR, Anm Nielsen EWiR 06, 99: für Bagatellgrenze). Unerhebl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Relative Verfügungsverbote.

I. Voraussetzungen. 1. Gesetzliche Verfügungsverbote, § 135. Rn 5 Mit relativer Wirkung ausgestattete gesetzliche Verfügungsverbote sind selten. Im BGB kommt allenfalls § 473 in Betracht (RGZ 148, 111; aA MüKo/Armbrüster § 135 Rz 17), außerhalb des BGB etwa §§ 15, 98, 156 I VVG aF bzw § 17 VVG (Medicus/Petersen AT Rz 671). 2. Gerichtliche und behördliche Verfügungsverbote, § 13...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. § 139.

Rn 5 Bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist vorrangig im Wege der Auslegung zu klären, ob die Parteien für diesen Fall eine Vereinbarung getroffen haben. Ohne besondere Abrede ist nach der Auslegungsregel des § 139 im Zweifel von der Gesamtnichtigkeit auszugehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gemeinsamer Haushalt.

Rn 9 Die fortsetzenden Mieter mussten mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt (§ 563 I und II 3 und 4), bzw in diesem gelebt haben (§ 563 II 1). Dies ergibt sich aus der Formulierung ›Personen iSd § 563‹. Zum Begriff ›gemeinsamer Haushalt‹ s § 563 Rn 9.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittmittel (§ 559e I 1).

Rn 4 Hat der Vermieter Drittmittel iSv § 559a in Anspruch genommen (zum Begriff § 559a Rn 2), so darf er die jährliche Miete um 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzgl der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verstöße.

aa) Überblick. Rn 2 Verstößt ein WEigtümer gegen seine Pflicht, sich an Beschl, Vereinbarungen und das Gesetz zu halten, an die § 14 I Nr 1 erinnert, sie aber nicht bestimmt, bestehen gegen ihn schuldrechtliche und/oder sachenrechtliche Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche (BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 20). Rn 2a § 14 I Nr 1 ist spezielle schu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Grenzen.

Rn 9 Grenzen der Duldungspflicht bilden §§ 242, 226 (BGH NJW 72, 723 [BGH 23.02.1972 - VIII ZR 91/70]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schadenersatz (§ 29 III).

I. Allgemeines. Rn 12 Bei Nicht- oder Schlechterfüllung seiner Pflichten schuldet ein Verwaltungsbeirat – nicht der Beirat als Organ – nach § 276 I 1, II BGB schon bei einfacher Fahrlässigkeit (Ddorf MDR 98, 35) der GdW und/oder einem WEigtümer oder einem Dritten, zB dem Verw, aus § 280 I 1 BGB, ggf aus §§ 823 ff BGB Schadenersatz (KG ZMR 04, 458; Zweibr NJW-RR 87, 1366, 1367...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Absolute Rechte.

Rn 9 Dazu gehören alle ggü jedem Dritten wirkenden Rechte iSd § 823 I. a) Dingliche Rechte. Rn 10 Rechtsmängel: alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, zB Grunddienstbarkeit (BGH NJW-RR 93, 396 [BGH 11.12.1992 - V ZR 204/91]), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (BGH NJW 00, 803 [BGH 19.11.1999 - V ZR 321/98]), Eigentumsübertragungsvormerkung (RG 149, 195, 197), Nacherbenver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Herausgabepflicht.

I. ›Erhaltene‹. Rn 2 Zur Ausführung des Auftrags hat der Beauftragte alles erhalten, was dem Zweck dient, das Geschäft zu besorgen (zB Geld, Sachen, Daten – BGH NJW-RR 04, 121 [BGH 30.10.2003 - III ZR 344/02]; 04, 1290 [BGH 11.03.2004 - IX ZR 178/03]; auch NJW 02, 825). Ob die zur Verfügung gestellten Mittel zur Rückgabe oder zum Verbrauch vorgesehen sind, ist nicht entscheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 9 I Nr 1.

Rn 6 Es entsteht eine Gemeinschaft nach §§ 741 ff BGB und es gehen die GdW sowie die Gemeinschaft nach § 10 I unter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Aktualisierungen, III 1 Nr 5.

Rn 16 Die Vorschrift enthält lediglich einen Verweis auf § 327f; aufgrund der besonderen Bedeutung der Aktualisierungspflicht erfolgt dort eine gesonderte Regelung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. 2Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Einstweiliges Verfügungsverfahren. Rn 3 Die Vorschrift betrifft das in §§ 935 ff ZPO vorgesehene einstweilige Verfügungsverfahren und regelt für ihren sachlichen Anwendungsbereich lediglich eine Voraussetzung abweichend dahin, dass auf die nach den für dieses Verfahren geltenden Regeln notwendige Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes verzichtet wird. Im Übrigen gelten a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zweck.

Rn 4 II schützt den Verpflichteten und den Berechtigten, nicht den Drittkäufer. Beide sollen ›keine anderen, insb keine ungünstigeren Bedingungen für und gegen sich‹ gelten lassen müssen als bei der Vertragsdurchführung mit dem Dritten (BGH NJW 17, 3295 [BGH 12.05.2017 - V ZR 210/16] Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Teilforderungen.

Rn 9 Da für den Gläubiger eine dem § 266 entspr Regel fehlt, ist er berechtigt, Teilforderungen (auch gerichtlich) geltend zu machen (MüKoBGB/Krüger § 266 Rz 21; Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Irrtum.

Rn 23 Ein Irrtum liegt bei einer unbewussten Fehlvorstellung über die Wirklichkeit vor, und zwar auch dann, wenn der Irrende die Täuschung nicht erkannt hat, aber hätte erkennen können (BGH NJW 97, 1847 [BGH 26.03.1997 - VIII ZR 115/96]). Erkennt der Getäuschte die Wahrheit, fehlt es an einem Irrtum (BAG NJW 01, 1885 [BAG 18.10.2000 - 2 AZR 380/99]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf. (2) 1Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. 2Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bewilligung.

I. Allgemeines. Rn 3 Bewilligung iSd § 885 ist eine materiell-rechtliche, formfreie (RG JW 26, 1955), einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl MüKo/Lettmaier Rz 14f). Sie ist von der verfahrensrechtlichen Bewilligung nach § 19 GBO in der Form des § 29 GBO zu unterscheiden, aber regelmäßig darin enthalten (HP/Eckert Rz 3). Die Bewilligung kann – anders als eine eV ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einhaltungspflichten ggü GdW (§ 14 I Nr 1).

I. Überblick. 1. Benutzungsregelungen. a) Überblick. Rn 1 Jeder WEigtümer ist den Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz in Bezug auf die Benutzung des gemE und des SonderE unterworfen und muss sein Verhalten danach einrichten. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht kann Unterlassung der konkreten Beeinträchtigung verlangt werden (Rn 2; s.a. BGH ZMR 19, 425 Rz 27; NJW 14, 1090 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Tatbestandsmerkmale – Grundlagen.

aa) Etwas durch Leistung erlangt. Rn 43 Leistung iSd § 812 I 2 Alt 2 ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Insoweit gilt für die condictio ob rem nichts anderes als für die übrigen Tatbestände der Leistungskondiktion (zum Leistungsbegriff iE Rn 22 ff). Im Unterschied zur condictio indebiti und zur condictio ob causam finitam wird der Leistungszweck ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ende des Amts.

Rn 8 Wenn das Gericht das Amt nicht von vornherein befristet, endet es mit der Erfüllung der Aufgabe, für die der Notvorstand bestellt ist (BayObLG MittBayNot 05, 56), oder durch Abberufung seitens des Registergerichts (nicht seitens des Vereins), wenn ein wichtiger Grund besteht (Ddorf ZIP 02, 281 – für GmbH). Der Notvorstand kann sein Amt auch niederlegen. Dann hat das Ger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zusammenleben der Eltern.

Rn 4 Im Falle zusammenlebender Eltern teilen die Kinder kraft Gesetzes den Wohnsitz der Eltern, sofern beiden Eltern oder mindestens einem Elternteil die Personensorge zusteht. Soweit die Eltern mehr als einen Wohnsitz begründet haben, gilt dieser mehrfache Wohnsitz auch für die Kinder.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3.

Rn 58 Die Eltern müssen nicht nur vorübergehend getrennt leben (s.o. Rn 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Duldungspflicht.

I. Überblick. Rn 1 § 15 ordnet in 2 Fällen nach einer Ankündigung grds eine Duldungspflicht von Drittnutzern an: Bei einer Erhaltungsmaßnahme am SonderE und/oder gemE und bei Maßnahmen, die über die Erhaltung des SonderE und/oder gemE hinausgehen. II. Tatbestandsvoraussetzungen. 1. Erhaltungsmaßnahme (§ 15 Nr 1). Rn 2 Es muss sich um eine Erhaltungsmaßnahme (zum Begriff § 13 Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

I. Rechtswahl (Abs 1). Rn 11 Abs 1 gestattet den Ehegatten, die Rechtsordnung vertraglich zu bestimmen, welcher die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe unterliegen (Erbarth NZFam 19, 417, 420f). Für gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt Art 17b V 2 die Rechtswahl. Zur Wirksamkeit einer solchen Rechtswahl normiert das Gesetz drei alternative Voraussetzungen; liegen diese nicht vor, i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

Rn 31 Bei der Anpassungserklärung ist nach § 560 V der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Rn 28 ff) zu beachten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Schadensersatz statt der Leistung: Mangelbedingter Minderwert und ähnliche Schäden.

Rn 42 S Rn 39 (vgl insgesamt Schubel DB 04, 119, 121 ff; aA Saarbr NJW 07, 3503, 3504 f; Grüneberg/Weidenkaff Rz 35 mwN).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entscheidungspflichten (§ 27 I Nr 1).

I. Unerhebliche Verpflichtungen für WEigtümer. Rn 2 Ob eine Verpflichtung unerheblich ist, hängt von der Sichtweise eines durchschnittlichen WEigtümers in der konkreten WE-Anlage unter Berücksichtigung von §§ 16 II 1, 9a IV 1 ab (BTDrs 19/22634, 46). Maßgeblich ist, ob derjenige Teil der Verpflichtung, für den der einzelne WEigtümer nach § 9a IV 1 einstehen muss, so bedeutsam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Weitere zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gegen den Staat.

I. Primäransprüche. Rn 3 Der primäre Rechtsschutz erfolgt durch die Fachgerichte. Unterlässt es der Geschädigte schuldhaft, Primärrechtsschutz zu erlangen, kann das wegen § 839 III (Rn 48) zum Wegfall des nachrangingen Schadensersatzanspruchs führen; zum Folgenbeseitigungsanspruch und sozialrechtlichen Herstellungsanspruch besteht allerdings Anspruchskonkurrenz (BGHZ 197, 375...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

I. Fehlen der erforderlichen Vorstandsmitglieder. Rn 4 Die erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, wenn der Vorstand ohne sie keine Beschlüsse fassen oder nicht nach außen handeln kann, wenn Vorstandsmitglieder zB aufgrund Tod, Geschäftsunfähigkeit, Rücktritt vom Vorstandsamt, Abwesenheit oder §§ 34, 181 (BayObLGZ 89, 298, 306) nicht handlungsfähig sind oder faktisch jede ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Passive Stellvertretung (S 3).

Rn 3 Das Einverständnis des Empfangsvertreters iSv 3 setzt voraus, dass dieser erkennbar zur Entgegennahme der Willenserklärung bereit ist und dass der Empfangsvertreter vom Einverständnis des Vertreters Kenntnis erlangt. Nicht erforderlich ist, dass der Vertreter Kenntnis von dem Fehlen seiner Vertretungsmacht hat (Staud/Schilken Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Durchführung.

Rn 13d Die WEigtümer können vereinbaren oder den Verw durch einfachen Beschl anweisen, auf welche Art und Weise er die virtuelle Versammlung zu organisieren hat. Eine Möglichkeit, die Versammlungsrechte zu beschneiden, besteht nicht. § 23 I 2 gilt nicht entspr. Die Versammlung ist nichtöffentlich. Die Kosten sind Verwaltungskosten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben. (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Eigenschaften.

Rn 35 Eigenschaften sind die natürlichen Beschaffenheitsmerkmale sowie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie Beziehungen einer Person oder Sache zur Umwelt, soweit diese nach der Verkehrsanschauung Bedeutung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit besitzen (BGHZ 34, 41; 70, 48; 88, 245). Die Beziehungen zur Umwelt müssen in der Sache oder Person selbst angel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Willenserklärung.

Rn 3 Aufgrund der Ableitung aus der Schriftform gilt § 126a für Rechtsgeschäfte, ist aber entspr auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen anzuwenden (vgl § 126 Rn 3). Diese Erklärung muss als elektronisches Dokument, zB als E-Mail, ausgefertigt werden. Das Dokument muss den gesamten vom Formzwang erfassten Inhalt (§ 125 Rn 17 f) einschließen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschwerden.

Rn 13 Für Beschwerden gelten §§ 567 ff ZPO, wobei § 72 II GVG zu beachten ist (Oldbg ZMR 09, 139).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2: Wechsel der Alleinsorge.

I. Regelungsvoraussetzungen. 1. Rn 56 Es muss sich um ein gemeinschaftliches Kind der Eltern im Rechtssinne gem §§ 1591 ff handeln. Unerheblich ist, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist. 2. Rn 57 Der Mutter muss die elterliche Sorge für das Kind gem § 1626 III allein zustehen; andernfalls kann eine Abänderung nur gem § 1696 I erfolgen. 3. Rn 58 Die Eltern müssen nicht nur vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zahlungsverzug.

Rn 34 Nr 6 erfasst nur den Zahlungsverzug. Eine Vertragsstrafe ist in diesen Fällen auch dann unzulässig, wenn die Klausel nicht ausdrücklich, sondern nur indirekt darauf abhebt oder statt auf Verzug auf Nichtzahlung abstellt (BGH NJW 94, 1533; Hambg NJW-RR 88, 651). Unwirksam sind etwa Klauseln, wonach der Kunde eine Überziehungsprovision unabhängig von der Höhe und Dauer d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verfügung des Sicherungsgebers.

Rn 64 Verfügt der Sicherungsgeber unter Verstoß gg die Sicherungsabrede über das Sicherungsgut, ist er dem Sicherungsnehmer aus § 280 schadensersatzpflichtig. Verfügen kann der Sicherungsgeber über seinen Rückgewähranspruch (BGH NJW 86, 977 [BGH 21.11.1985 - VII ZR 305/84]) bzw seine Rückfallanwartschaft.mehr