Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beendigung durch Ehevertrag.

Rn 1 Die Gütergemeinschaft kann dadurch beendet werden, dass die Eheleute einen neuen Ehevertrag abschließen, mit dem sie die Aufhebung der Gütergemeinschaft vereinbaren. Wird hierin außer der Aufhebung der Gütergemeinschaft nichts über einen anderweitig gewollten Güterstand geregelt, gilt zwischen den Ehegatten fortan Gütertrennung (§ 1414 1), nicht etwa der gesetzliche Güt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Bestimmter Tag, Frist. Rn 2 Die Vorschrift findet Anwendung auf Fristen, wobei sie zumindest entspr auch auf solche Zeitspannen anzuwenden ist, die nur durch die Festsetzung eines Endtermins bestimmt sind (BVerwGE 44, 48 [BVerwG 30.08.1973 - BVerwG II C 21.71]). Für eine nach Stunden (s.a. § 222 III ZPO) oder noch kürzeren Zeiträumen bemessene Frist ist die Vorschrift nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung der Beschränkung.

Rn 9 Die Beschränkung der Geltendmachung durch § 562d führt nicht etwa zum (teilweisen) Erlöschen des Pfandrechts. Verbleibt nach Befriedigung der vorrangigen Forderungen des Vermieters sowie der Forderung des Pfändungspfandgläubigers ein Resterlös, so steht dieser auch über die zeitliche Grenze des § 562d hinaus dem Vermieter zu (Lammel § 562d Rz 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldscheine, Abs 1 S 1.

Rn 3 Schuldschein iSv I 1 ist jede vom Schuldner über die Forderung ausgestellte Urkunde. Diese kann konstitutiv sein (§§ 780f), Beweiszwecken dienen, oder Legitimationsfunktion haben. Bei der Beurkundung der Verpflichtung verschiedener Parteien in einer Urkunde, insb bei Vertragsurkunden über gegenseitige Verträge, greift die Vorschrift nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Klauselkatalog des § 308 konkretisiert die in § 307 I, II enthaltenen Rechtsgedanken (Grüneberg/Grüneberg § 308 Rz 1). Im Gegensatz zu § 309 ist stets ein richterlicher Wertungsakt erforderlich. Zur Bedeutung der Vorschrift im unternehmerischen Geschäftsverkehr vgl jeweils die Kommentierung der einzelnen Nrn sowie § 307 Rn 29 f, zur Prüfungsreihenfolge § 307 Rn 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Erneute Auskunft.

Rn 9 Grds kann eine Auskunft erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangt werden. Die Frist beginnt bei einer rechtskräftigen Verurteilung mit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung zu laufen (Hambg FamRZ 84, 1142 [OLG Hamburg 24.09.1984 - 12 WF 123/84]; aA Kobl 79, 1021: Urteilsverkündung). Beim Vergleichsabschluss kommt es auf dessen Zeitpunkt an (Ddorf 93, 591). B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kappungsgrenze (§ 558 III, IV).

I. Allgemeines und Zweck. Rn 20 Der Vermieter kann eine Miete nicht bereits dann erhöhen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher ist als die Vertragsmiete. Die von ihm verlangte Miete darf auch nicht die von Verfassung wegen nicht zu beanstandende (BVerfG NJW 86, 1669; BGH ZMR 05, 184, 186) Kappungsgrenze überschreiten. Begriff und Höhe sind in § 558 III geregelt. Ihr Sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Sonderfall: fehlerhafte Anweisung.

aa) Anfänglich unwirksame Anweisung. Rn 93 Die bisherigen Erwägungen gehen davon aus, dass der Zuwendung A–C eine wirksame Anweisung des B zugrunde liegt. Fehlt hingegen eine solche Anweisung oder ist sie von Anfang an unwirksam, so fehlt auch eine dem B zuzurechnende Tilgungsbestimmung (s Rn 91 f), die sich bei näherer Betrachtung als entscheidendes Kriterium dafür erweist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Freiheit von Rechtsmängeln (S 1).

I. Begriff des Rechtsmangels. Rn 7 Voraussetzung ist die individuelle Belastung des erworbenen Eigentums/dinglichen Rechts mit einem Recht (s Rn 8), das geeignet ist, den Käufer in seiner Rechtsposition gemäß § 903 S 1 zu beeinträchtigen (BGH NJW 17, 1666 [BGH 18.01.2017 - VIII ZR 234/15] Rz 16). Zu Rechtsmängeln bei den Kaufgegenständen des § 453, spez Forderungen und digita...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 7 Eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren hat mehrere Vor-, aber auch einen Nachteil. Rn 8 Überblick: pauschale Berechnung der Erhaltungskosten (Rn 9); keine Verringerung des Erhöhungsbetrags um Zinsermäßigung (Rn 10); Ausschluss des Härteeinwandes (Rn 12); Erleichterung der Modernisierungsankündigung (Rn 13 ff); Ausschluss weiterer Mieterhöhungen (Rn 16 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu. (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rückerstattungsanspruch gem §§ 547 I 2, 818 f.

I. Tatbestand. Rn 7 Auch der Rückerstattungsanspruch aus I 2 ist vertraglicher Natur, bei der Verweisung auf das Bereicherungsrecht handelt es sich also um eine Rechtsfolgeverweisung (BGH NJW 70, 2289 [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 63/69]). Tatbestandlich ist neben der Beendigung des Mietverhältnisses und der im Voraus geleisteten Miete Voraussetzung, dass der Vermieter die Vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion. Rn 1 § 828 dient – in Ergänzung der §§ 104 ff und in Kombination mit § 829 – dem Minderjährigenschutz, indem er die Deliktshaftung nicht Volljähriger iRe teilw typisierenden Regelung von Alter und Einsichtsfähigkeit abhängig macht. II. Anwendungsbereich. Rn 2 Der sachliche Anwendungsbereich entspricht weitgehend demjenigen des § 827 (§ 827 Rn 2), dh § 828 gilt für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Haftung ggü Dritten.

a) Vertretung. Rn 16 Jeder Partner kann grds nur sich selbst rechtsgeschäftlich verpflichten. Die Ehegatten gegebene Möglichkeit der Mitverpflichtung nach § 1357 findet keine (analoge) Anwendung (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 49), da sie dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen würde, die sich von der Ehe gerade durch das Fehlen wechselseitiger Pflichten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Bürgschaft im Prozess.

1. Prozessbürgschaft nach § 108 ZPO als besondere Erscheinungsform der Bürgschaft. Rn 38 S § 765 Rn 97 ff. 2. Durchsetzung von Rechten aus Bürgschaftsverträgen im Prozess. Rn 39 Ein Anspruch aus einer Bürgschaft ist in aller Regel – ebenso wie ein Regressanspruch aus § 774 (vgl § 774 Rn 19) – vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (ggf inkl Prozesszinsen, § 291, Staud...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sicherungspflichtiger.

aa) Grundsatz. Rn 125 Sicherungspflichtig ist in erster Linie derjenige, der die Gefahrenquelle eröffnet bzw beherrscht, also die faktische Möglichkeit der Verhaltenssteuerung bzw der Einwirkung auf eine gefährliche Sache hat (MüKo/Wagner § 823 Rz 518 ff mN). Das können auch mehrere Personen nebeneinander sein (zB RGZ 118, 91, 94 mwN; BGHZ 5, 378, 382; NJW 97, 582, 584). Grun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eintragung vor dem Erbfall.

Rn 2 § 884 erfasst zunächst die vor dem Erbfall wirksam entstandene Vormerkung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldtitel.

Rn 4 Der erforderliche Schuldtitel ist dann nicht vorläufig, wenn gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr statthaft ist. Ausreichend sind auch vollstreckbare Urkunden, gerichtliche Vergleiche, bestandskräftige Verwaltungsakte. Nicht genügend sind Vorbehaltsurteile, Vollstreckungsbescheide, Arrestanordnungen oder eine Vorpfändung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Wirtschaftliche Verhältnisse.

Rn 11 Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Erwerbsobliegenheit verschärft (BGH FamRZ 90, 283). Bei gehobenem Lebensstandard der Eheleute ist eine großzügigere Betrachtungsweise geboten (BGH FamRZ 90, 283).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufgewendete Kosten (§ 559c I 1).

1. Grundsatz. Rn 4 Die für eine Modernisierungsmaßnahme vom Vermieter geltend gemachten Kosten (§ 559 Rn 8) dürfen, bezogen auf die Wohnung, deren Miete erhöht wird, vor Abzug der Kosten für Erhaltungsmaßnahmen (Rn 9) nicht den Betrag von 10.000 EUR übersteigen. Rn 5 Werden verschiedene Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt und handelt es sich bei einem Teil der Maßnahmen um rei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auskunftspflicht (IV).

Rn 5 IV sieht eine Auskunftspflicht des Vormunds über persönliche Verhältnisse des Mündels gegenüber nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vetrauenspersonen vor, die einer vergleichbaren Regelung im Kindschaftsrecht nachgebildet ist. § 1686 bzw § 1686a sehen dort ein entsprechendes Auskunftsrecht desjenigen vor, bei dem das Kind nicht lebt, gegen den anderen Elternteil.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigenbesitz.

Rn 2 Der Erwerber muss unmittelbarer oder mittelbarer Eigenbesitzer (§ 872) des Grundstücks sein. Die Bösgläubigkeit des Eigenbesitzers schadet nicht (HP/Grün Rz 2; anders § 937 II). Der Eigenbesitz muss 30 Jahre bestanden haben, wobei die Frist nach §§ 939 ff berechnet wird. Bei Rechtsnachfolge gilt § 943.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rückgewähr bei Neuherstellung (Abs 4).

Rn 10 Sofern der Besteller Neuherstellung verlangt, ist er zur Rückgabe des bereits überlassenen Werkes nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 346–348 verpflichtet. Es entsteht also ein Rückgewährschuldverhältnis mit den sich hieraus uU ergebenden Verpflichtungen zum Wert- und Nutzungsersatz (iE dazu: § 634 Rn 12 f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beendigung des Mietverhältnisses.

Rn 3 Unter § 547 fällt jede Beendigung des Mietverhältnisses; s hierzu die Aufzählung unter § 545 Rn 3.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ausnahmen.

aa) Heimatrecht als Wahlstatut. Rn 21 Ausnahmen von der Regel des Vorrangs der Deutschenstellung normieren Art 10 II und III (einschl dessen Nr 3, vgl Art 10 EGBGB Rn 10) für das Namensstatut und Art 14 I Nr 3 nF/Art 14 II aF für das Ehewirkungsstatut. Wo ohnehin gewählt wird, kann auch die Auswahl unter den mehreren Staatsangehörigkeiten dem oder den Betroffenen überlassen b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Grundsatz.

Rn 24 Auf Gewerberaumvermieter und andere Vermieter, zB Vermieter von Fahrzeugen, Filmen, Software etc, ist das AGG ohne Einschränkungen anzuwenden, soweit die Voraussetzungen des § 19 I Nr 1 AGG vorliegen (dazu § 19 AGG Rn 4 ff); ggf ist der Schwellenwert des § 19 V 3 AGG dort für das Merkmal ›Massengeschäft‹ analog anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Folge.

Rn 4 Bei wirksamer Minderung verringert sich der vereinbarte Reisepreis entspr der Berechnung nach Rn 5. Eine entgegenstehende Verzichtserklärung am Urlaubsort ist unwirksam. Bei (üblicher) Vorauszahlung kann der Reisende aufgrund Vertrags Rückzahlung verlangen (II iVm §§ 346 I, 347 I).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 16 Anknüpfungspunkt ist jew die Miete ohne Berücksichtigung von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen (BTDrs 19/4672, 31; aA Scheidacker GE 19, 101, 102: arg, die Nichtberücksichtigung stehe nicht im Gesetz), da sich Änderungen bei den Betriebs- und Heizkosten durch die Modernisierungsmaßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Änderungsanordnung des Bestellers (Abs 2).

I. Inhalt. 1. Änderung des Werkerfolgs (Abs 1 S 1 Nr 1). Rn 7 Die Vereinbarung eines vom Unternehmer geschuldeten Erfolgs gehört zu den essentialia negotii für den wirksamen Abschluss eines Werkvertrags und prägt damit dessen Inhalt, § 631 II. Dass gleichwohl eine Änderung des geschuldeten Erfolgs gegen den Willen des Unternehmers möglich sein soll, gründet sich in den typisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verwirkung.

1. Begriff und Gegenstand. Rn 61 Unter Verwirkung wird der Ausschluss der Rechtsausübung wegen illoyaler Verspätung verstanden (BGHZ 92, 184, 187; 105, 250, 256; BGH NJW-RR 03, 727, 728; BGH NJW 15, 2061 Rz 24; BAG E 6, 165, 167; BAG AP Nr 6 zu § 108 InsO Rz 40; BAG NZA-RR 15, 371 [BAG 10.03.2015 - 3 AZR 56/14] Rz 70); sie ist von der Verwirkung durch treuwidriges Verhalten (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigungsberechtigte.

Rn 3 Die Kündigung kann sowohl durch den Erben (Zwißler ZErb 19, 255) als auch durch den Vermieter erfolgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verschulden.

Rn 16 Dass Strafe Schuld voraussetzt, ist ein fundamentales Prinzip unserer Rechtsordnung und gilt daher auch für Vereinsstrafen (Frankf NJW-RR 00, 1117, 1120). Bei Vereinen mit wirtschaftlichem Bezug kann allerdings auch an Verschulden der Erfüllungsgehilfen des Mitglieds angeknüpft werden (BGHZ 29, 352, 359 für Vereinigungen von Kaufleuten und Freiberuflern; BGH NJW 72, 18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Nebenleistungen (Beheizung; Versorgungsleistungen).

Rn 126 Jedenfalls im Wohn- und Gewerbemietrecht schuldet der Vermieter idR als Teil seiner Überlassungs- und Erhaltungspflicht die Beheizung der Mietsache sowie die Versorgung der Mietsache mit Wasser, Strom und Gas. a) Beheizung. Rn 127 Der Vermieter im Wohn- und Gewerbemietrecht schuldet grds die Beheizung der Mietsache (BGH NJW-RR 18, 1285 [BGH 22.08.2018 - VIII ZR 99/17] R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

I. Rechtswahl (Abs 2). Rn 6 Das Gesetz gibt den Ehegatten in bestimmten Grenzen die Möglichkeit, durch Vertrag die für ihre güterrechtlichen Verhältnisse maßgebende Rechtsordnung zu bestimmen. Dies kann mittelbar geschehen durch eine Rechtswahl nach Art 14 II–IV. Eine solche Rechtswahl hat nach Art 15 I wegen dessen umfassender Bezugnahme auf Art 14 zwangsläufig zur Folge, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Empfänger.

Rn 5 Die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung kann neben dem Grundbuchamt jedem von der Aufhebung Begünstigtem – Eigentümer (Staud/Gursky Rz 46 ff) oder gleich- bzw nachrangiger Berechtigtem (KGJ 48 A 187) – zugehen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch sich selbst ggü als Vertreter des Begünstigten abgeben, wobei § 181 nicht gilt (HP/Eckert Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsstellung der Leiche.

Rn 27 Die Leiche und ebenso vom Körper abgetrennte Leichenteile sind als Sachen iSd § 90 anzusehen. An ihnen können sachenrechtliche Rechtsverhältnisse entstehen (s.u. § 90 Rn 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Grenzen, Schadenersatz, Verjährung und Prozessuales.

Rn 32 Zu den Grenzen, zum Schadenersatz, zur Verjährung und zum Prozessualen gelten Rn 19 ff entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschlussgründe, I 2.

Rn 8 Anspruch auf Erlaubniserteilung besteht nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde, die Wohnung nur ›Rückzugsort‹ des Hauptmieters sein soll (LG Berlin WuM 17, 263) oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Zu Risiken vgl Heilmann NJW 16, 74 ff. 1. Wichtiger Grund in der Person des D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rücktrittsrecht (Abs 1 S 1).

Rn 6 Die Alternativität von Minderungs- und Rücktrittsrecht (I 1) impliziert, dass für beide dieselben Voraussetzungen gelten, dh außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs Fristsetzung gem §§ 281 I 1, 323 I (s § 437 Rn 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (Abs 1 S 1).

I. Gesetzlich geregelte Anwendungsfälle. Rn 3 Gem I 1 unterliegen dem schuldrechtlichen Ausgleich nur ›noch nicht ausgeglichene Anrechte‹. Dazu gehören zum einen die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif gewesenen Anrechte (s § 19 II) sowie die zwar an sich ausgleichsreif gewesenen, aber vom Gericht gem § 19 III nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einwirkungen (§ 14 I Nr 2 Fall 2).

1. Überblick. Rn 33 Nach § 14 I Nr 2 Fall 2 muss jeder WEigtümer Einwirkungen auf das SonderE und das gemE dulden, die 1. den Vereinbarungen oder Beschl entsprechen oder aus denen ihm, wenn keine entspr Vereinbarungen oder Beschl bestehen, 2. über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. 2. Vereinbarungen oder Beschl. Rn 34 Verein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 53 Die Wertungen der Nr 7 gelten auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH NJW 94, 1067 [BGH 12.01.1994 - VIII ZR 165/92]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungsregeln.

I. Grundanknüpfung, Art 4 I. Rn 4 Die Grundanknüpfung in Art 4 I stellt auf das Recht des Staates ab, in dem der Schaden eintritt bzw (Art 2 III lit b) ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Hier ist wie bei Art 2 (Art 2 Rn 2) der Begriff des Schadens in einem weiten Sinne zu verstehen: Maßgeblich ist nicht der Schadensort iSd herkömmlichen deutschen Verständnisses, sondern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Stellvertretendes Commodum (§ 285).

Rn 10 Es ist str, ob neben den in Nr 3 geregelten Ansprüchen der Anspruch auf das Surrogat besteht (dagegen Grüneberg/Weidenkaff Rz 4c; offenbar BGHZ 129, 103, 106; dafür Erman/Grunewald Rz 43; v Olshausen ZGS 02, 195, 196 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. WEigtümer.

Rn 24 Da die GdW nach § 18 I die Verwaltung schuldet, ist der einzelne WEigtümer grds nicht verpflichtet. Das Öffentliche Recht, etwa eine Gemeindesatzung, kann etwas anderes bestimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung des Zubehörs.

I. Eigenes und fremdes Zubehör. Rn 5 Auf Zubehör (§§ 97, 98) erstreckt sich die Hypothek, soweit es dem Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung gehört oder dieser es später erwirbt; Miteigentum des Grundstückseigentümers genügt; ggf haftet der Miteigentumsanteil (vgl auch RGZ 132, 321 und Naumbg OLGR 20, 413). Fremdes Zubehör, auch solches im Eigentum des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.mehr