Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1792 BGB – Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger.

Gesetzestext (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich. (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet. (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen. (4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung.

Gesetzestext 1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1208 BGB – Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs.

Gesetzestext 1Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zurzeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. 2Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. A. Normzweck, Inhalt und Sondervorschriften....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 819 BGB – Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß.

Gesetzestext (1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. (2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

Gesetzestext (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 29 EuErbVO – Besondere Regelungen für die Bestellung und die Befugnisse eines Nachlassverwalters in bestimmten Situationen.

Gesetzestext (1) Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach dieser Verordnung für die Entscheidungen in der Erbsache zuständig sind, verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend und ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ausländisches Recht, können die Gerichte dieses Mitgliedstaats, wenn sie angeruf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 445c BGB – Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte.

Gesetzestext 1Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2. A. Zweck. Rn 1 Mit Geltung der DIRL zum 1.1.22 rege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650 BGB – Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte.

Gesetzestext (1) 1Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. 2 § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. 3Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 46 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen.

Gesetzestext 1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Gem § 2 I unterliegen dem VA auch Anrechte aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Für private Invaliditätsversicherungen gilt in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 336 BGB – Auslegung der Draufgabe.

Gesetzestext (1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. (2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2058 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung.

Gesetzestext Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. A. Allgemeines. Rn 1 Die §§ 1967–2017 regeln, anders als die §§ 2058 ff, die nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Miterben und den Nachlassgläubigern erfassen, allgemein die Haftung des Erben. Sie werden vollstreckungsrechtlich durch die §§ 780–785 ZPO ergänzt. Darüber hin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 50 KSÜ

Art 50 KSÜ0 Dieses Übereinkommen lässt das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien beider Übereinkommen unberührt. Einer Berufung auf Bestimmungen dieses Übereinkommens zu dem Zweck, die Rückkehr eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes zu erwirken ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312a BGB – Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten.

Gesetzestext (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte.

Gesetzestext 1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Nach § 278 hat der Schuldner für seine gesetzlichen Vertreter und sog Erfüllungsgehilfe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1848 BGB – Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld.

Gesetzestext Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt. A. Normzweck. Rn 1 Die §§ 1848–1854 fassen die Genehmigungserfordernisse an einem Standort im Betreuungsrecht zusammen und dienen dem Schutz des Vermögens des Betreuten (BTDrs 19/24445, 281f). Zu diesem Zweck beschränken sie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 6 VersAusglG – Regelungsbefugnisse der Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um zehn Prozent übersteigen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit ange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 611 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.

Gesetzestext (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. A. Zweck der Regelung. Rn 1 § 611 I regelt die Grundverpflichtung der Parteien des Dienstvertrags, also des Dienstverpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675e BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und 2mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 156 Außenprüfung

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Finanzbehörden haben in Erfüllung ihrer Amtspflicht zur gesetz- und gleichmäßigen Steuerfestsetzung und -erhebung den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 85, 88 Abs. 1 Satz 1 AO). Im Einzelfall bedienen sie sich hierzu der Außenprüfung (§§ 193 ff. AO), um – regelmäßig vor Ort – die für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556b BGB – Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht.

Gesetzestext (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. (2) 1Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594f BGB – Schriftform der Kündigung.

Gesetzestext Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Rn 1 Die nicht abdingbare Formvorschrift entspricht § 568 und gilt für die – auch ohne Begründung wirksame (vgl § 573 III 1 und § 569 IV) – einseitig erklärte Kündigung; nicht für einen möglichen formlosen Aufhebungsvertrag.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1120 BGB – Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör.

Gesetzestext Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1631c BGB – Verbot der Sterilisation.

Gesetzestext 1Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3 § 1809 findet keine Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift enthält das ausnahmslose Verbot der Sterilisation Minderjähriger.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1276 BGB – Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts.

Gesetzestext (1) 1Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 3Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 747 BGB – Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände.

Gesetzestext 1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. A. Verfügung über den Anteil, S 1. Rn 1 Anders als bei der Gesamthand kann jeder Teilhaber über seinen Anteil frei verfügen (ebenso § 2033 I für Erbengemeinschaft). Gleiches gilt für Verfügungen über einen Teil de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536c BGB – Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter.

Gesetzestext (1) 1Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. (2) 1Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357b BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Gesetzestext (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn ermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 44 BGB – Zuständigkeit und Verfahren.

Gesetzestext Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat. Rn 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden finden sich bei Reichert/Schörnig Kap 3 Rz 873 f.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1778 BGB – Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht.

Gesetzestext (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 208 BGB – Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.

Gesetzestext 1Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. 2Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 571 BGB – Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum.

Gesetzestext (1) 1Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. 2Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 574c BGB – Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen.

Gesetzestext (1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 173 BGB – Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis.

Gesetzestext Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss. A. Normzweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Auf den Vertrauensschutz der §§ 170–173 kann sich nicht berufen, wer bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts den Mangel der Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305a BGB – Einbeziehung in besonderen Fällen.

Gesetzestext Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 12 HaagUntProt – Ausschluss der Rückverweisung.

Gesetzestext Der Begriff ›Recht‹ im Sinne dieses Protokolls bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Rn 1 Rück- u Weiterverweisung sind stets ausgeschlossen (Art 12). Dies gilt allerdings nicht für die Anknüpfung von Vorfragen (Rauscher/Andrae Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675d BGB – Unterrichtung bei Zahlungsdiensten.

Gesetzestext (1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. (2) 1Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 578b BGB – Verträge über die Miete digitaler Produkte.

Gesetzestext (1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 514 BGB – Unentgeltliche Darlehensverträge.

Gesetzestext (1) 1 § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie § 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Umfang. (2) 1Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 ste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1850 BGB – Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe.

Gesetzestext Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 10 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters.

Gesetzestext 1Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. 2Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. 3Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 17 EGBGB – Sonderregelungen zur Scheidung.

Gesetzestext (1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht. (2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsberei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1207 BGB – Verpfändung durch Nichtberechtigten.

Gesetzestext Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung. A. Normzweck, Inhalt und Anwendungsbereich. Rn 1 § 1207 regelt in Ergänzung der §§ 1205 f, deren Voraussetzungen – vom Eigentum abgesehen – vorliegen müssen, durch Verweisung auf § 932 (s § 932 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1206 BGB – Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes.

Gesetzestext An Stelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann. A. Normzweck und Inhalt. Rn 1 Als Übergabeersatz lässt § 1206 in Ergänzung des § 1205 die Einr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 586a BGB – Lasten der Pachtsache.

Gesetzestext Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen. Rn 1 Hier gilt das zu § 535 I 3 Rn 184 Gesagte entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1696 BGB – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche.

Gesetzestext (1) 1Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt.

Gesetzestext Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat. A. Zweck. Rn 1 Entspr historischen Vorbildern erlaubt das BGB dem Erblasser, sich den Rücktritt vom Erbvertrag vorzubehalten. Der Vorbehalt macht den Erbvertrag nicht zu einem Testament. Ähnliche Wirkungen können durch eine auflösende Bedingung (§ 158 II) err...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 46 KSÜ

Art 46 KSÜ0 Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln für den Schutz der Person und des Vermögens des Kindes gelten, muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht auf Kollisionen anwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Gesamtheiten von Regeln bestehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1068 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten.

Gesetzestext (1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein. (2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt. A. Der Rechtsnießbrauch. I. Grundsätze. Rn 1 Auch Rechte können mit einem Nießbrauch belastet werden, sofern sie übertragbar (§ 1069 Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 29 BGB – Notbestellung durch Amtsgericht.

Gesetzestext Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. A. Verfahren. Rn 1 Das nach § 55 zuständige AG handelt gem § 3 Nr 1a RPflG durch den Recht...mehr