Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2124 BGB – Erhaltungskosten.

Gesetzestext (1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2) 1Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. 2Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1090 BGB – Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Gesetzestext (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 102...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2037 BGB – Weiterveräußerung des Erbteils.

Gesetzestext Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 § 2037 regelt die Ausübung des Vorkaufsrechts bei weiteren Übertragungen nach dem ersten Verkauf. B. Weiterveräußerung. Rn 2 Durch die Anteilsübertragung auf den Dritten entsteht kein neues Vorkaufsrecht (BGH NJW 71, 126...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 17 Neuveranlagung

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 17 GrStG enthält die Regelungen zur Neuveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1097 BGB – Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle.

Gesetzestext Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden. A. Der Grundsatz. Rn 1 Ohne abw Vereinbarungen (s.u. Rn 2) kann das Recht nur ausgeübt werden, wenn der Besteller oder dessen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2300a BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 MWz 1.9.09; s nun § 351 S 1 FamFG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 249 bis 255 BGB

A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die §§ 249 bis 255 regeln Umfang und Art des zu leistenden Schadensersatzes. Dagegen sagen sie über den Grund von Schadensersatzansprüchen nichts. Solche Vorschriften finden sich über das ganze BGB und seine Nebengesetze verstreut; die wichtigsten im BGB sind die §§ 280 und 823. Erst iVm einer solchen Vorschrift erlangen die §§ 249 ff Bedeutung. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG §§ 18, 19 LPartG – Aufgehoben durch Art 7 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.09 (BGBl I S 1696)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 884 BGB – Wirkung gegenüber Erben.

Gesetzestext Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen. A. Wirkung. Rn 1 Der Erbe des Schuldners des gesicherten Anspruchs haftet für diesen nach § 884 unbeschränkt und unbeschränkbar. Die Haftungsbeschränkungen durch den Erben nach §§ 1973, 1975, 1989, 1990, 1994, 2000 und di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312j BGB – Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern.

Gesetzestext (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 20 VersAusglG – Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente.

Gesetzestext (1) 1Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. 2Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. 3 § 18 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel.

Gesetzestext 1Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. 2Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 27 EuErbVO – Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von Todes wegen.

Gesetzestext (1) Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 577a BGB – Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung.

Gesetzestext (1) Ist an ver mieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen. (1a) 1Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1982 BGB – Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse.

Gesetzestext Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. A. Kosten der Nachlassverwaltung. Rn 1 Nach §§ 1983, 1987 und § 64 GNotKG iVm 12310 ff, 31000 KV umfassen die Kosten neben den Gerichtsgebühren, auch die Gebühren und Auslagen, die bei der Nachlassverwaltung selbst entstehen, wie zB die Auslage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1777 BGB – Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2004 BGB – Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar.

Gesetzestext Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll. A. Allgemeines. Rn 1 Bei der Bezugnahme des Erben auf ein beim Nachlassgericht befindliches Inventar (G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312e BGB – Verletzung von Informationspflichten über Kosten.

Gesetzestext Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. A. Europarechtliche Grundlage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1293 BGB – Pfandrecht an Inhaberpapieren.

Gesetzestext Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen. A. Inhaberpapier als Sachpfand. Rn 1 Inhaberpapiere, dh Inhaberschuldverschreibung (§ 793), kleine Inhaberpapiere (§ 807), Inhaberscheck (Art 5 ScheckG), Inhabergrund- u Inhaberrentenschuldbrief (§§ 1195, 1199), Inhaberaktie (§ 10 AktG) u Inhaberinvestmenta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 116 ff BGB

A. Rechtsgeschäft. I. Privatautonomie. Rn 1 Die Regelungen des Rechtsgeschäfts in den §§ 104 bis 185 bilden ein Kraftzentrum des Bürgerlichen Rechts. Vorausgesetzt ist das nicht im BGB definierte, im Kern aus den Art 2 I, 14 I GG (BVerfG NJW 94, 38 [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89]) als Teil der Handlungsfreiheit abzuleitende Prinzip der Privatautonomie, das als Selbstgestalt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 18 Nachveranlagung

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 18 GrStG enthält die Regelungen zur Nachveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden. Rz. 2 [Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerrefor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 16 LPartG – Nachpartnerschaftlicher Unterhalt.

Gesetzestext 1Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2309 BGB – Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge.

Gesetzestext Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. A. Zweck. Rn 1 Es soll eine Vervielfältigung der Pflichtteilslasten durch Einschränkung der an sich nach § 2303 gegebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 609 BGB – Entgelt.

Gesetzestext Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen. Rn 1 Mangels Vereinbarung ist das Darlehensentgelt bei Rückerstattung fällig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1318 BGB – Folgen der Aufhebung.

Gesetzestext (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) 1Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendungmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2324 BGB – Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast.

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen. A. Abweichende Anordnung. Rn 1 Die Norm räumt bestimmte Abänderungsmöglichkeiten ein. Der Erblasser kann zB die Pflichtteilslast od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 52 VersAusglG – Durchführung einer Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Gesetzestext (1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag. (3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung.

Gesetzestext (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. A. Allgemeines. Rn 1 In den Grenzen des § 202 können die Parteien grds (Ausnahme: zB § 476, § 651m S 2;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2192 BGB – Anzuwendende Vorschriften.

Gesetzestext Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung. A. Bedeutung der Auflage. Rn 1 Der Auflage widmet das BGB nur die wenigen Vorschriften §§ 2192–2196 sowie die allg Begriffsbestimmung in § 1940. Ihre praktische Bedeutung ist erheblich größer, als diese g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327o BGB – Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung.

Gesetzestext (1) 1Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, in welcher der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung zum Ausdruck kommt. 2 § 351 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Unternehmer dem Verbraucher die Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags geleistet hat. 2Für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2074 BGB – Aufschiebende Bedingung.

Gesetzestext Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt. Rn 1 S Kommentierung zu § 2075.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 262 BGB – Wahlschuld; Wahlrecht.

Gesetzestext Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu. A. Normzweck. Rn 1 Die §§ 262–265 enthalten Regeln für gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründete Wahlschulden. § 262 definiert die Wahlschuld (Rn 2) und bestimmt, dass das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 402 BGB – Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung.

Gesetzestext Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. A. Bedeutung. Rn 1 Die Rechte aus §§ 402, 403 sollen den Zessionar in die Lage versetzen, die erworbene Forderung durchzusetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 26 EuGüVO – Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht.

Gesetzestext (1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1834 BGB – Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten.

Gesetzestext (1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht. (2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 205 BGB – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht.

Gesetzestext Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. A. Allgemeines. Rn 1 IdR greifen bei Vereinbarungen über ein Leistungsverweigerungsrecht andere Hemmungstatbestände. Bei anfänglicher Stundung beginnt mangels Fälligkeit die Verjährung erst gar nicht (§ 199 I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556e BGB – Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung.

Gesetzestext (1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 310 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit.

Gesetzestext (1) 1 § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2 § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2361 BGB – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins.

Gesetzestext 1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. A. Zweck. Rn 1 Durch die Einziehung des unrichtigen, aber wirksam erteilten Erbscheins oder seine Kraftloserklärung (§ 352 I FamFG) vAw wird die Wirkung der §§ 2365–2367 beseitigt und somit der aus ihnen folgenden Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2036 BGB – Haftung des Erbteilkäufers.

Gesetzestext 1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung. A. Normzweck. Rn 1 Die an und für sich nicht unausschließba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 932a BGB – Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe.

Gesetzestext Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff. A. Systemati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag.

Gesetzestext (1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. (2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform. (3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1218 BGB – Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb.

Gesetzestext (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen.

Gesetzestext (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem (2) Schadensersatzansprüche, die auf der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 628 BGB – Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. 2Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357 BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Gesetzestext (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1598a BGB – Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.

Gesetzestext (1) 1Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. 2Die Probe muss nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1789 BGB – Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels.

Gesetzestext (1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahnehmung übertragen. (2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 213 BGB – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen.

Gesetzestext Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. A. Allgemeines. Rn 1 § 213 soll den Gläubiger, der bereits hemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorgenommen hat, davor schützen, dass gleichzeitig Ansprüche aus demsel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2365 BGB – Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins.

Gesetzestext Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. A. Zweck. Rn 1 Der Erbschein ist regelmäßig als eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkunde (§§ 2365, 2366, 2369) zum Nachweis der Rechtsnachfolge ge...mehr