Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327i BGB – Rechte des Verbrauchers bei Mängeln.

Gesetzestext Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 150 BGB – Verspätete und abändernde Annahme.

Gesetzestext (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. A. Verspätete Annahme, Abs 1. Rn 1 Die gem §§ 147, 148 verspätete Annahme ist – vorbehaltlich § 149 – unwirksam, da das Angebot nach § 146 erloschen ist. Hinsichtlich der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1877 BGB – Aufwendungsersatz.

Gesetzestext (1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. (2) Zu den A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge.

Gesetzestext (1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475a BGB – Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte

Gesetzestext (1) 1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, GewSchG § 2 GewSchG – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung.

Gesetzestext (1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. (2) 1Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 664 BGB – Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen.

Gesetzestext (1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich. (2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1964 BGB – Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung.

Gesetzestext (1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei. A. Allgemeines. Rn 1 Das Verfahren nach §§ 1964–1966 wird nur bei gesetzlicher Erbfolge vAw eing...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 559b BGB – Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung.

Gesetzestext (1) 1Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. 3 § 555c Absatz 3 gilt entsprechend. (2) 1Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1614 BGB – Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung.

Gesetzestext (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit. A. Verzicht. Rn 1 Verzich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 12 LPartG – Unterhalt bei Getrenntleben.

Gesetzestext 1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. 2Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 8 LPartG – Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen.

Gesetzestext (1) 1Zu Gunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2279 BGB – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077.

Gesetzestext (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. A. Anwendbare Vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1409 BGB – Beschränkung der Vertragsfreiheit.

Gesetzestext Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden. A. Verweisung auf nicht mehr geltendes Recht. Rn 1 Die Norm beinhaltet im Interesse der Rechtsklarheit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit dahin, dass die Eheleute durch Verweisung nur einen der im BGB genannten Güterstände vereinbaren dürfen. Das sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1786 BGB – Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils.

Gesetzestext Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und beda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 31 HKÜ

Art 31 HKÜ0 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so istmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1875 BGB – Vergütung und Aufwendungsersatz.

Gesetzestext (1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen isch nach den Vorschriften dieses Untertitels. (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. A. Allgemeines. Rn 1 Die §§ 1875–1881 enthalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1292 BGB – Verpfändung von Orderpapieren.

Gesetzestext Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers. A. Inhalt und Verpfändungsarten. Rn 1 § 1292 regelt die Verpfändung von Orderpapieren, dh Wechseln, Orderschecks (Art 14 I ScheckG), Namensaktien (§ 68 I AktG)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 26 VersAusglG – Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer.

Gesetzestext (1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet. (2) § 25 Abs. 2 bis ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 506 BGB – Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe.

Gesetzestext (1) 1Die für Allgemein Ver braucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung.

Gesetzestext (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden aufmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 25 EGBGB – Rechtsnachfolge von Todes wegen.

Gesetzestext Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend. A. Grundzüge der Art 25, 26. Rn 1 Art 25 nF in der ab 17.8.2015 geltenden Fassung zieht die Konsequenz aus der seit diesem Datum geltenden EuErbVO (dazu IPR-Anh 11). Die bisherige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 324 BGB – Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2.

Gesetzestext Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. A. Funktion. Rn 1 § 323 beschränkt sich auf die Verletzung von Leistungspflichten, also solche, die eine Veränderung der Güterlage herbeiführen sollen (vgl § 241 Rn 14 ff). Daneben g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 25 EuGüVO – Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand.

Gesetzestext (1) Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 897 BGB – Kosten der Berichtigung.

Gesetzestext Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. A. Allgemeines. Rn 1 § 897 gilt nicht für das Außenverhältnis ggü Gericht und Notar (GNotKG), sondern nur für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 7 BGB – Wohnsitz; Begründung und Aufhebung.

Gesetzestext (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. A. Normzweck und Bedeutung. Rn 1 Die Regelung der §§ 7–11 enthält die grundlegenden Aspekte des Wohnsitzes (vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 19 VersAusglG – Fehlende Ausgleichsreife.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 43 bis 45 WEG

A. Allgemeines zum WEG-Verfahrensrecht. I. Überblick. Rn 1 Liegt eine WEG-Streitigkeit iSv § 43 II Nr 1 bis Nr 3 vor, bestimmt das WEG keine Besonderheiten. Anzuwenden sind ZPO und GVG. Etwas anderes gilt für die Beschl-Klagen iSv §§ 43 II Nr 4, 44 I. Für diese sind neben ZPO und GVG §§ 44 II–IV zu beachten. § 45 ist nur auf Anfechtungsklagen anwendbar. II. § 15a EGZPO. Rn 2 Sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1385 BGB – Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Gesetzestext Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung.

Gesetzestext Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. A. Allgemeines. Rn 1 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehegatten, mit der Aufhebung (§ 1313) oder Scheidung der Ehe (§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1970 BGB – Anmeldung der Forderungen.

Gesetzestext Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. A. Allgemeines. Rn 1 Für das Aufgebotsverfahren (Überbl bei Holzer ZEV 14, 583) gelten die §§ 433–441; 454–463 FamFG. Es ist nicht geeignet, die Haftungsbeschränkung herbeizuführen (Grüneberg/Weidlich § 1970 Rz 2), sondern dient allein der Vorbereitung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327r BGB – Änderungen an digitalen Produkten.

Gesetzestext (1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf der Unternehmer Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 6 LPartG – Güterstand.

Gesetzestext 1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemein schaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Rn 1 Beachte nF zum 1.1.23mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 35 VersAusglG – Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze.

Gesetzestext (1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkungen vor §§ 481 bis 487 BGB

A. Überblick. Rn 1 Der Titel wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mWv 1.1.02 in das BGB eingefügt. §§ 481–487 traten an die Stelle des bisherigen TzWrG (dazu etwa Erhardt-Rauch VuR 02, 117; Martinek GS Wolf, 11, 91). Sie dienten und dienen – wie zuvor das TzWrG – der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG. §§ 1–3, 5, 7 und 9 TzWrG fanden in den §§ 481 ff eine E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln.

Gesetzestext Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2130 BGB – Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. 2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschrifte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 935 BGB – Kein gutgläubiger Erwerb von abhandengekommenen Sachen.

Gesetzestext (1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhandengekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 8 HTÜ

Zusammenfassung Art 8 HTÜ0 Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist. Rn 1 Das HTÜ ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Üb (für die BRD 1.1.66) gestorben ist (Art 8). Allerdings war sein Inhalt zeitweilig in Art 26 aF EGBGB inkorporiert worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2303 ff BGB

A. Verfassungsrechtliche Gewährleistung. Rn 1 Die grds unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art 14 I iVm Art 6 GG gewährleistet (BVerfG NJW 19, 1434 [BVerfG 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14] Rz 13; NJW 05, 1561, 1562 f; 2691 [BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 62/00]; s.a. BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 842 BGB – Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person.

Gesetzestext Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. A. Funktion. Rn 1 § 842 sagt nichts, was sich nicht schon aus den §§ 249 (Totalreparation, s § 249 Rn 5), 252 ergäbe (zweifelnd Staud/Vieweg Rz 3). Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 45 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz.

Gesetzestext (1) 1Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. 2Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist. (2) 1Der Wert des Ehez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist.

Gesetzestext (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 36 EuErbVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interlokale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext (1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschrift...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 4 LPartG – Umfang der Sorgfaltspflicht.

Gesetzestext Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln.

Gesetzestext Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 44 EGBGB – Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen.

Gesetzestext Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend. A. Normzweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm gehört zum Internationalen Nachbar- und Umweltrecht und regelt das Problem von grenzüberschreitenden Grundstücksimmissionen (Frei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 5 HKÜ

Art 5 HKÜ0 Im Sinn dieses Übereinkommens umfasstmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 934 BGB – Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Gesetzestext Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist. A. Normzweck....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1093 BGB – Wohnungsrecht.

Gesetzestext (1) 1Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. 2Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende...mehr