Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1615n BGB – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt.

Gesetzestext 1Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß. A. Ansprüche bei Tod des Vaters. Rn 1 Die Ansprüche von Mutter und Kind aus §§ 1615l und 1615m richten sich gegen die Erben des Vaters. Dabei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1056 BGB – Miet-und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs.

Gesetzestext (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung. (2) 1Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet-od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung.

Gesetzestext (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen. A. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 1 § 568 ergänzt § 542. Die durch ihn angeordnete Schriftform erfüllt in erster Linie eine Warnfunktion. Weitere Zwecke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 3 EGBGB – Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen.

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels.

Gesetzestext 1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. A. Formzwecke. Rn 1 Grundlagen. § 125 S 1 normiert eine strikte Rechtsfolgenanordnung bei einer verletzten gesetzlichen Form. S 2 sieht eine weniger strenge Folgenbestimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 294 BGB – Tatsächliches Angebot.

Gesetzestext Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. A. Allgemeines. Rn 1 Durch die Vorschriften der §§ 294 ff sollen die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien bei der Durchführung des Schuldverhältnisses in Einklang gebracht werden (Soergel/Schubel § 294 Rz 1). § 294 statuiert den Grundsatz, dass der Schuldner einer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 6 ROM II – Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten.

Gesetzestext (1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. (2) Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1649 BGB – Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens.

Gesetzestext (1) 1Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. 2Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Vorbemerkung vor EuErbVO

A. Allgemeines. Rn 1 Die VO Nr 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung u die Vollstreckung von Entscheidungen u öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ( EuErbVO) vom 4.7.12 (ABl. EU 12 L 201/107; berichtigt L 344/3) ist am 16.8.12 in Kraft getreten (Art 84 I). Sie gilt ab 17.8.15 (Art 84 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1843 BGB – Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen. (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstiuts zu hinterlegen. (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1985 BGB – Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters.

Gesetzestext (1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift regelt di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 33 EuGüVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interlokale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext (1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (2) In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2031 BGB – Herausgabeanspruch des für tot Erklärten.

Gesetzestext (1) 1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 51 VersAusglG – Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.

Gesetzestext (1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Vorausse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 7 VersAusglG – Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Gesetzestext (1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 476 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. 2Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 4 ROM I – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht.

Gesetzestext (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1978 BGB – Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz.

Gesetzestext (1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 516a BGB – Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte.

Gesetzestext (1) 1Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 440 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz.

Gesetzestext 1Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

Gesetzestext (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327a BGB – Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen.

Gesetzestext (1) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). 2Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1998 BGB – Tod des Erben vor Fristablauf.

Gesetzestext Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ergänzt die §§ 1996, 1995, indem § 1952 II auf die Frist zur Inventarerrichtung übertragen wird (MüKo/Küpper § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475d BGB – Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz.

Gesetzestext (1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 378 BGB – Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme.

Gesetzestext Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte. A. Überblick. Rn 1 Nach § 378 wirkt die berechtigte Hinterlegung als Erfüllungssurrogat, sobald die Rücknahme gem § 376 ausgeschlossen ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume.

Gesetzestext (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 3, § 555d Absatz 1 bis 5, § 555e Absatz 1 und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 563b BGB – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung.

Gesetzestext (1) 1Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2296 BGB – Vertretung, Form des Rücktritts.

Gesetzestext (1) 1Der Rücktritt kann nicht durch einen Ver-treter erfolgen. (2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Zweck. Rn 1 § 2296 regelt den Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2293–2295) zu Lebzeiten des anderen Vertragschließenden. Nach dessen Tod ist § 2297 einschlägig. Das Form...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Vorbemerkung vor ROM I

A. Übersicht. Rn 1 Für alle seit dem 17.12.09 abgeschlossenen Verträge gilt vor deutschen staatlichen Gerichten die unionsrechtliche VO (EG) Nr 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I) (ABl 2008 L 177/6, geändert durch Berichtigung v 24.11.09 ABl 2009 L 309/87), Art 28 ROM I. ROM I ist ua Teil des Haager Programms zur Stärkung von Freih...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356 BGB – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen.

Gesetzestext (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2345 BGB – Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit.

Gesetzestext (1) 1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 260 BGB – Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über den Inbegriff von Gegenständen.

Gesetzestext (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 53 VersAusglG – Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung.

Gesetzestext Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Während das neue Recht für ausgleichsreife Anrechte stets einen vollständigen Wertausgleich nach den §§ 9 ff ermögl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1632 BGB – Anspruch auf Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege.

Gesetzestext (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1680 BGB – Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts.

Gesetzestext (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) 1Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. 2Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Besch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475c BGB – Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente.

Gesetzestext (1) 1Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. 2Haben die Parteien nicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. (2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1942 BGB – Anfall und Ausschlagung der Erbschaft.

Gesetzestext (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift enthält, zusammen mit § 1922, den Grundsatz des Vonselbsterwerbs der Erbschaft, dh die Erbschaft fällt im Zeitpunkt des T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 31 EuGüVO – Öffentliche Ordnung (ordre public).

Gesetzestext Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bestimmten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. A. Vorbehaltsklausel. Rn 1 Die Anwendung einer ausl Rechtsvorschrift darf – ebenso wie nach Art 12 ROM III, Art 35 EuE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2022 BGB – Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen.

Gesetzestext (1) 1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung. (2) Zu den Verwendungen geh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 337 BGB – Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe.

Gesetzestext (1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben. (2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 51 KSÜ

Art 51 KSÜ0 Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen und das am 12. Juni 1902 in Den Haag unterzeichnete Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, unbeschadet der Anerkennung von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Gesetzestext (1) 1Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. 2Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. 3Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2256 BGB – Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung.

Gesetzestext (1) 1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2) 1Der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 57 BGB – Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung.

Gesetzestext (1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. A. Mussinhalt der Satzung. Rn 1 Die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 57 I macht di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 15 HaagUntProt – Nichtanwendung des Protokolls auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext (1) Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für Unterhaltspflichten gelten, ist nicht verpflichtet, die Regeln dieses Protokolls auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken bestehen. (2) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegrationmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2013 BGB – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben.

Gesetzestext (1) 1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2087 ff BGB

Rn 1 §§ 2087 ff stellen Regeln auf, die nur bei unklaren oder unvollständigen Verfügungen des Erblassers greifen. Vorrangig ist deshalb die Auslegung der letztwilligen Verfügung, vgl § 2084 Rn 5 ff. Das bedeutet, dass denjenigen, der einen von den §§ 2087 ff abweichenden Willen des Erblassers behauptet, die Darlegungs- bzw Feststellungslast trifft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Gesetzestext (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 400 BGB – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen.

Gesetzestext Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift normiert neben § 399 ein weiteres Abtretungsverbot. Es beruht auf denselben sozialpolitischen Erwägungen wie § 394. Die als unpfändbar deklarierten Forderungen sollen dem Gläubiger unter allen Umständen erhalten bleiben, um zu verhindern,...mehr