Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 636 BGB – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz.

Gesetzestext Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. A. Allgemeines/Nacherfüllungsfrist. Rn 1 § 636 ergänzt die im allg Leistungsstörungsrecht verankerten Vorschriften betreff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2135 BGB – Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge.

Gesetzestext Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die Vorschrift regelt das Schicksal von Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1065 BGB – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts.

Gesetzestext Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. A. Ansprüche gegen Dritte. Rn 1 Der Nießbraucher genießt Rechtsschutz wie ein Eigentümer in Bezug auf Herausgabe, §§ 985, 986, Nutzungen, §§ 987, 990 I, II, 991 I, 993 I, 988, oder Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung.

Gesetzestext (1) 1Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. 2Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1838 BGB – Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Wil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 207 BGB – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen.

Gesetzestext (1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 453 BGB – Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte.

Gesetzestext (1) 1Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. 2Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 24 VersAusglG – Höhe der Abfindung, Zweckbindung.

Gesetzestext (1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2 § 18 gilt entsprechend. (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend. A. Höhe der Abfindung (Abs 1 S 1). Rn 1 Die Höhe der Abfindung richtet sich gem § 24 I 1 im konkreten Fall nach dem Zeitwert des Ausgleichswerts. Das Gesetz lässt offen, auf welchen g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück.

Gesetzestext Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache. A. Normzweck. Rn 1 Die §§ 946–948 erfassen Sachverhalte, durch welche die selbstständige Existenz einer Sache aufgehoben wird. So können nach § 93 Bestandteile einer Sache, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2363 BGB – Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu. A. Zweck. Rn 1 Zwischen Vor- und Nacherbe (§§ 2100 ff) entsteht keine Erbengemeinschaft, sondern sie sind zeitlich versetzte Erben des gleichen Erblassers. Mit Eintritt des Erbfalls kommt zunächst nur ein Erbschein für den Vorerben (I aF iVm § 2353 in Betracht, der ihn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1989 BGB – Erschöpfungseinrede des Erben.

Gesetzestext Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Erbenhaftung wird beschränkt, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse, §§ 196, 200 InsO, oder durch einen Insolvenzplan, §§ 217 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 62 EuGüVO – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betref...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1821 BGB – Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten.

Gesetzestext (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2038 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses.

Gesetzestext (1) 1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) 1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 567b BGB – Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber.

Gesetzestext 1Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. 2Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2. A. Grundsätzliches. Rn 1 Die Vorschrift gilt für Miet- und Pachtobjekte wie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2113 BGB – Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen.

Gesetzestext (1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 656b BGB – Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d.

Gesetzestext Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. A. Überblick. Rn 1 Die Norm legt den persönlichen Anwendungsbereich der folgenden Vorschriften zum Halbteilungsgrundsatz im Hinblick auf den Maklerlohn fest. Es wird insoweit allein auf den Käufer abgestellt. Ist der Käufer Verbraucher (§ 13), finden die Schutzvorschriften Anwendung. Nicht entsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 567a BGB – Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums.

Gesetzestext Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 38 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person.

Gesetzestext (1) 1Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. 2Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 21 LPartG – Anwendungen eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften.

Gesetzestext Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2289 BGB – Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338.

Gesetzestext (1) 1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 153 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden.

Gesetzestext Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. A. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden. I. Anwendungsbereich. Rn 1 Während § 130 II die Zugangsfähigkeit einer Willenserklärung trotz Todes oder Geschäftsun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 557 BGB – Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz.

Gesetzestext (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren. (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1962 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts.

Gesetzestext Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht. A. Allgemeines. Rn 1 Auf die Nachlasspflegschaft finden die Vorschriften der §§ 1882 ff, 1809 entspr Anwendung. Das Nachlassgericht hat das Finanzamt gem § 12 ErbStDV von der Einleitung des Verfahrens zu unterrichten (§ 1960 Rn 26). B. Zuständigkeit. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327n BGB – Minderung.

Gesetzestext (1) 1Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der Verbraucher den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3 § 327o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1678 BGB – Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil.

Gesetzestext (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand. (2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 167...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2369 BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 Die Vorschrift ist durch Art 16 Nr 10 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 aufgehoben und durch § 352c FamFG ersetzt worden. Eine Kommentierung der Altfassung findet sich in PWW-Online-Ergänzungsband.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 156 BGB – Vertragsschluss bei Versteigerung.

Gesetzestext 1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. A. Anwendungsbereich. Rn 1 § 156 gilt neben Versteigerungen nach §§ 383, 753, 966, 975, 979, 983, 1219, 1235, §§ 373, 376, 389 HGB auch für sonstige private Versteigeru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 155 Rechtsbehelfsbefugnis

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid über den Steuerwert (§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BewG) hat als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die jeweilige Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuerfestsetzung. Die Kompetenz der Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen und – in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG (§ 151 Abs. 5 BewG) – der Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 936 BGB – Erlöschen von Rechten Dritter.

Gesetzestext (1) 1Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. 3Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 587 BGB – Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters.

Gesetzestext (1) 1Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. 2Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. (2) 1Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536b BGB – Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme.

Gesetzestext 1Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. 2Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. 3Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 2 WEG – Arten der Begründung.

Gesetzestext Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. A. Inhalt. Rn 1 Weitere Wege als von § 2 beschrieben, stehen nicht zur Verfügung. Wohnungseigentum kann allerdings auch durch eine Kombination von §§ 3 und 8 begründet werden (KG NJW 95, 62). Rn 2 Wohnungseigentum ist nach § 3 I iVm §§ 93, 94 I 1 BGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Titel

PWW Prütting · Wegen · Weinreich Bürgerliches Gesetzbuch mit Internationalem Privatrecht und nationalen, unionsrechtlichen sowie völkerrechtlichen Neben- oder Ergänzungsgesetzen: EGBGB, Rom I-, Rom II- und Rom III-Verordnungen sowie InternationalesGesellschaftsrecht, EuGüVO, EuPartVO, EuUntVO, HaagUntProt, KSÜ, HKÜ, EuErbVO,HTÜ sowie AGG, GewSchG, LPartG, VersAusglG, WEG (zT in Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorwort

Das Jahr 2023 war geprägt durch drei große Gesetzeswerke, die jeweils schon 2021, also am Ende der 19. Legislaturperiode, verabschiedet worden waren, die aber alle erst im Jahr 2023 oder 2024 in Kraft getreten sind. Es handelt sich um das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht vom 4.5.2021 (BGBl. I 882), das am 1.1.2023 in Kraft getreten ist, das neue Stiftungsrecht vom 16...mehr

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Literaturverzeichnis / 1 Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, Erbrecht, 1990 Bamberger/Roth/Haul/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: §§ 1922–2385, CISG, IPR, EGBGB, 5. Aufl. 2023 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 77. Aufl. 2019 Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Loseblatt-Kommentar, 169. Ergänzungslieferung, Stand 11/2023 Bu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 896 BGB – Vorlegung des Briefes.

Gesetzestext Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird. Rn 1 Nur soweit nach §§ 41 f GBO die Vorlage eines Grundpfandrechtsbriefes erforderlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1299 BGB – Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils.

Gesetzestext Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet. Rn 1 Gibt ein Verlobter dem anderen schuldhaft Anlass zu dessen Rücktritt aus wichtigem Grund, hat der Zurückgetretene seinerseits Anspruch auf Schadensersatz ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 29 ROM I – Inkrafttreten und Anwendbarkeit.

Gesetzestext Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 17. Dezember 2009, mit Ausnahme des Artikels 26, der ab dem 17. Juni 2009 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedsta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 22 LPartG – Abgabe von Vorgängen.

Gesetzestext 1Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Landesrecht für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stellen haben die bei ihnen entstandenen Vorgänge einer jeden Lebenspartnerschaft an das Standesamt abzugeben, das nach § 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig gewesen wäre. 2Sind danach mehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 47 KSÜ

Art 47 KSÜ0 Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jede Verweisungmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650h BGB – Schriftform der Kündigung.

Gesetzestext Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form. Rn 1 Mit der Einführung der Schriftform für jedwede Kündigung des Bauvertrages will der Gesetzgeber die Belange der Rechtssicherheit fördern. Sie dient der Beweissicherung und soll die Vertragsparteien vor einer übereilten und mitunter folgenschweren Vertragsbeendigung bewahren (BTDrs 18/8486 S 61). Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 22 KSÜ

Zusammenfassung Art 22 KSÜ0 Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist. Rn 1 Art 22 enthält eine Vorbehaltsklausel. Die Anwendung des nach Art 16 ff anzuwendenden Rechts darf nur bei einem offensichtlichem Verstoß ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 88 BGB – Kirchliche Stiftungen.

Gesetzestext Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind. Rn 1 § 88 stellt klar, dass die Vorschriften der Landesgesetze üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2383 BGB – Umfang der Haftung des Käufers.

Gesetzestext (1) 1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. (2) Die Errichtung des Inventars durch den Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 87a BGB – Aufhebung der Stiftung.

Gesetzestext (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1869 BGB – Bestellung eines neuen Betreuers.

Gesetzestext Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen. Rn 1 Normzweck. Die Norm entspricht § 1908c aF. Da die Betreuung mit dem Tod oder der Entlassung des Betreuers endet (s § 1870), ist in diesen Fällen, bei weiter bestehendem Betreuungsbedarf, unverzüglich ein neuer Betreuer (ggf als vorläufiger Betreuer) zu bestellen. Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1045 BGB – Versicherungspflicht des Nießbrauchers.

Gesetzestext (1) 1Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. 2Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht. (2) Ist die Sache bereits versichert, so f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 578a BGB – Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend. (2) 1Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. 2Das Glei...mehr