Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mittelbarer Besitz.

Rn 3 Der Besitzer muss behaupten, den Besitz aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) innezuhaben. Dabei kann es sich um Nießbrauch, Pfandrecht, Miete, Pacht, Verwahrung, Leihe, Auftrag, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung handeln. Die Behauptung einer bloßen Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) genügt nicht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entlassung und Neuernennung.

Rn 4 Das Gericht kann den Beweisbeschl ohne Angabe von Gründen ändern und so den zunächst ernannten SV entlassen und einen neuen ernennen. Dabei ist es genauso frei wie bei der ursprünglichen Auswahl, Abs 1 S 3; zum Verfahren §§ 360, 405. S.a. §§ 408 Rn 1 ff, 412. Näheres s § 407a III.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend. (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verschulden.

Rn 33 Ein Verschulden ist hier im Gegensatz zu § 95 – und letztlich auch zu § 94 – nicht erforderlich. Die Kostenfrage des § 96 knüpft an das bloße prozessuale Verhalten bzw Ergebnis an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. (2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozessordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsverstoß.

Rn 4 Werden die Förmlichkeiten des § 162 nicht eingehalten, so fehlt dem Protokoll die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (BGH NJW 84, 1465 [BGH 18.01.1984 - IVb ZB 53/83]). I. Fehlerhafte Genehmigung von Prozesshandlungen. Rn 5 Auf die Wirksamkeit einseitiger Prozesshandlungen bleibt die Beachtung des § 162 ohne Relevanz. Die Prozesshandlungen werden allein durch ihre Erk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Adressat der Aufforderung des Gerichts.

Rn 15 Den Streit, ob das Gericht die Aufforderung, sich erneut zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären, an die Partei oder an den RA des Hauptverfahrens richten muss, hat der BGH entschieden. Wenn der Prozessbevollmächtigte die Partei bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten hat, dann sind Zustellungen auch nach Abschluss des Hauptverfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Angenommene Kinder.

Rn 11 Mit Wirksamkeit der Annahme als Kind erwirbt der Annehmende die elterliche Sorge, entweder gemeinsam (§ 1754 I, III BGB) oder allein (§ 1754 II, III BGB). Demzufolge leitet sich der Wohnsitz von dem Annehmenden und seinem Ehegatten oder von dem Annehmenden allein ab (s Rn 9 und 10).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Haupt- und Hilfsantrag.

1. Zuständigkeitsstreitwert. Rn 14 Da der echte Hilfsantrag auflösend bedingt ist und damit sofort rechtshängig wird (BGH NJW 02, 3478 [BGH 14.06.2002 - V ZR 79/01]), ist er für die Zuständigkeit von der Klageerhebung an zu berücksichtigen, ohne dass es auf eine Entscheidung über ihn ankommt. Entsprechendes gilt von der Klageerweiterung an, wenn § 506 ZPO eingreift (Rn 3). Mi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 9 Mangels spezieller Regelungen – im Gegensatz zur BRAGO – gelten die Gebühren eines gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahrens – also die Gebühren nach Nr 3100 ff VV RVG (Vorbem 3.1 I VV RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Ersatzkraft.

Rn 24 Muss eine Partei für die Dauer ihrer Abwesenheit infolge von Gerichtsterminen eine Ersatzkraft einstellen, sind die dadurch verursachten Kosten grds erstattungsfähig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 11 Es gelten die Anmerkungen zu § 238) entspr.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Maschinell lesbar (Abs 3 aufgehoben, s § 702 II).

Rn 35 § 702 II hat den bisherigen § 690 III in eine allgemeine Formvorschrift übernommen und bestimmt, dass grds alle Anträge und Erklärungen in nur maschinell lesbarer Form übermittelt werden können, s § 702 Rn 4.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 4 Wird die Einsicht in die Akten oder die Erteilung von Abschriften insgesamt oder in Teilen verweigert, steht den beteiligten Personen dagegen die Erinnerung nach § 766 zu, ebenso aus Gründen des Datenschutzes gegen die Gewährung der Akteneinsicht und Abschrifterteilung (Musielak/Voit/Lackmann § 760 Rz 5). Der GV selbst hat gegen die einer Erinnerung stattgebende Entsche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Landesrechtliche Sonderzuweisungen (Abs 6).

Rn 11 Von der in Abs 6 enthaltenen Konzentrationsmöglichkeit haben bisher Bayern (OLG München, § 8a GZJu) und Nordrhein-Westfalen (OLG Köln, VO v 23.11.05) Gebrauch gemacht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Konzentration von Zuständigkeiten (§ 17 II).

I. Grundsatz. Rn 13 § 17 II 1 GVG räumt den Gerichten Rechtsweg überschreitende Entscheidungszuständigkeiten ein, wenn der Streitgegenstand unter unterschiedlichen Rechtswegen zuzuordnenden Gesichtspunkten zu beurteilen, der geltend gemachte Anspruch also aus verschiedenen Klagegründen herleitbar ist (Anspruchsnormenkonkurrenz, BVerwG NVwZ 18, 993 [BVerwG 12.03.2018 - BVerwG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Unselbstständiger Wohnsitz.

1. Minderjährige. Rn 8 § 11 BGB bestimmt den gesetzlichen Wohnsitz von Kindern ausgehend von dem Wohnsitz des Inhabers der Personensorge. Es handelt sich also um einen abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitz. Dieser gesetzliche Wohnsitz ist nicht zwingend. Durch denjenigen, dem die Personensorge zusteht – das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein genügt nicht (BGH NJW-RR 92, 1154; Br...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Vorschrift gilt nur für Prozesse die der Testamentsvollstrecker anstelle des Erben führt, nicht aber für sonstige Prozesse des Testamentsvollstreckers, die seine persönliche Stellung (BGH NJW-RR 88, 386 [BGH 04.11.1987 - IVa ZR 118/86]) oder das Bestehen und die Durchführung seines Amtes betreffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Rechtsbehelfsbelehrungen dienen der Rechtsfürsorge und sind in der fG wie in allen Verfahren ohne Anwaltszwang besonders wichtig. Das gilt heute auch für den normalen Zivilprozess (§ 232 ZPO).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Parteivereinbarung.

Rn 3 Nach Abs 1 S 1 sind zunächst die Parteivereinbarungen zu berücksichtigen. Diese können einen Ausschluss einstweiliger Maßnahmen durch das Schiedsgericht vorsehen, sie können aber auch mögliche konkrete Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes festlegen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand und Vollstreckung.

I. Verwaltung des gesamten Nachlasses (Abs 1). Rn 3 In diesem Fall greift § 748 I ein. Der Titel gegen den Testamentsvollstrecker muss nicht zwingend ein Leistungstitel sein. Es genügt ein Duldungstitel, wie sich aus § 2213 III BGB ableiten lässt (Schuschke/Walker/Schuschke § 748 Rz 2, 3: Leistungstitel nicht erforderlich, aber sinnvoll). Auch genügt ein Duldungstitel gegen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zeitlicher Anwendungsbereich.

Rn 3 Das Gesetz ist am 1.4.16 in Kraft getreten (Art 24 I). Für einzelne Schlichtungsstellen enthält Art 23 Überleitungsvorschriften (Meldepflichten bis zum 30.6.16, Tätigkeitsfortsetzung bis zum 1.8.16).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift soll im Interesse der Beteiligten (Gläubiger und Schuldner) und der Allgemeinheit verhindern, dass Pfandsachen verschleudert werden (Ddorf NJW-RR 92, 1245, 1246 [OLG Düsseldorf 21.05.1992 - 18 U 248/91]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Unentgeltliche Tätigkeit oder unverhältnismäßig geringe Vergütung.

a) Objektive einzelfallabhängige Beurteilung. Rn 18 Besteht eine Vergütungspflicht, ist die übliche Vergütung für die Dienste zu ermitteln, die der Schuldner leistet. Wenn diese feststeht, muss das zwischen ArbG und Schuldner vereinbarte Arbeitsentgelt damit verglichen und festgestellt werden, ob der Schuldner gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung arbeitet. Erst dana...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Mängel der Pfändung.

Rn 13 Eine unwirksame oder erfolgreich angefochtene Pfändung des Übereignungsanspruchs verhindert ex tunc die Entstehung der Sicherungshypothek, selbst wenn sie eingetragen ist. Die Sicherungshypothek wandelt sich deswegen nicht in eine Eigentümergrundschuld um. Die Sequesterbestellung ist dabei zunächst wirksam, aber anfechtbar (St/J/Würdinger § 848 Rz 8).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beteiligung der Verwaltungsbehörde ohne verfahrenseinleitenden Antrag (Abs 2).

1. Aufhebungsverfahren (Abs 2 S 1 und 2). Rn 8 Hat in den von § 1316 I Nr 1 BGB erfassten Fällen ein Ehegatte oder die dritte Person einen Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten, um auf diese Weise der Behörde eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung der Antragsschrift. Die Behörd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) 1Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. 2Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 2 Gerichtliche Termine in einem laufenden Verfahren werden durch das Gericht (Amtsbetrieb im Gegensatz zum früheren Parteibetrieb) und regelmäßig vAw anberaumt, also unabhängig von Anträgen der Parteien, die lediglich Anregungen darstellen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Sachdienlichkeit (Abs 1 Nr 3).

Rn 5 Die beantragte Erweiterung ist sachdienlich, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass das neue Feststellungsziel für eine Vielzahl gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Musterverfahrens Bedeutung hat (Vorwerk/Wolf/Kotschy Rz 8). Im übrigen gilt der Begriff der Sachdienlichkeit des § 263 ZPO entsprechend (Söhner ZIP 13, 7, 11).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Norm entspricht inhaltlich im Wesentlichen den §§ 911, 913, 914 aF. Es geht um die Dauer der Haft und die Grenzen einer erneuten Verhaftung, wobei allerdings die Fälle des Abs 1 und 3 (Ablauf der Höchstdauer) einerseits und des Abs 2 (Haftentlassung auf Antrag des Gläubigers) andererseits sehr unterschiedlich strukturiert sind.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Europäischer Titel.

Rn 7 Der von einem Notar für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleich kann als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden (vgl § 796a Rn 3). Zuständig für die Bestätigung ist der Notar, der die Vollstreckbarerklärung ausgesprochen hat (Musielak/Voit/Voit Rz 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Beschlussformel und die Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegenheiten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prozessvergleich und vollstreckbare Urkunde.

Rn 2 Die Regelung bezieht sich unmittelbar nur auf den Prozessvergleich und auf vollstreckbare Urkunden, sofern diese eine Verpflichtung zur Zahlung einer künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistung enthalten. a) Prozessvergleich. Rn 3 Haben die Parteien durch Vergleich nach § 794 I Ziff 1 geregelt, dass für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch bestehen soll, ist die Rspr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beschwerdeberechtigung.

Rn 21 Beschwerdebefugt ist in erster Linie die betroffene Partei. In Ausnahmefällen kann auch der beigeordnete Rechtsanwalt beschwerdebefugt sein. Allerdings besteht eine Beschwerdeberechtigung des Prozessbevollmächtigten nicht gegen die Kostengrundentscheidung (Köln OLGR 09, 674). Die Staatskasse ist nur nach Maßgabe des Abs 3 beschwerdebefugt. Eine Beschwerdeberechtigung d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift dient der Information (Warnung) des Geladenen über die Säumnisfolgen und ggfs der Ermöglichung einer Versäumnisentscheidung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Formelle Beweiskraft.

Rn 7 Auch Zeugnisurkunden genießen formelle Beweiskraft. Soweit die Beweiskraft der Urkunde reicht, ist die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 286) ausgeschlossen (zur materiellen Beweiskraft s § 415 Rn 7). 1. Umfang der Beweiskraft. Rn 8 Die öffentliche Urkunde beweist alle in ihr bezeugten Tatsachen, nicht dagegen subjektive Eindrücke oder Schlussfolgerungen der Behörde o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Selbstständige Familienstreitsachen.

Rn 9 Nach § 114 I FamFG herrscht nunmehr auch in Unterhaltsstreitverfahren durchgehend bereits im 1. Rechtszug Anwaltszwang, so dass die nach dem bis zum 31.8.09 diskutierte Frage nach der Notwendigkeit der Beiordnung insgesamt gegenstandslos geworden ist. Auch hier ist § 113 I FamFG iVm 121 ZPO anzuwenden (s Rn 8 aE).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (Abs 1). Rn 2 Antragsberechtigt sind sowohl der ASt als auch der Antragsgegner, § 254 (›auf Antrag eines Beteiligten‹); der Antragsgegner wird allerdings idR keinen Antrag stellen, um die Unterhaltsfestsetzung nicht zu beschleunigen (Sternal/Giers § 255 Rz 3). Der Antrag iSv Abs 1 kann schriftlich oder zu Protokoll der Gesc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Nr 1 hat nur klarstellende Funktion, weil keine Änderung des Streitgegenstands betroffen ist. Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags nach Nr 2 und 3 bezweckt die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien (BGH NJW-RR 10, 1286 [BGH 22.04.2010 - IX ZR 160/09]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Art und Weise der Durchführung der Sachverständigenbeeidigung. Für die Frage nach dem Ob einer Sachverständigenbeeidigung gelten über die §§ 402, 391 die gleichen Grundsätze wie beim Zeugenbeweis (BGH NJW 98, 3355 [BGH 03.03.1998 - X ZR 106/96]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält nunmehr die bislang in § 158 VII und VIII enthaltenen Vorschriften zur Vergütung, Aufwendungsersatz und Kostentragung des Verfahrensbeistands zusammen, ohne diese wesentlich inhaltlich zu ändern.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 In Ergänzung von § 12 schafft § 18 einen allg Gerichtsstand in Prozessen gegen den Fiskus (zum Begriff Rn 2). Die Vorschrift soll einerseits die Rechtsverfolgung erleichtern; andererseits soll vermieden werden, dass in einer Vielzahl von Gerichtsständen geklagt werden kann, wodurch eine Entlastung der Gerichte erreicht wird (Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; St/J/Roth Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Mit der Klage wird der das Gericht bindende (§ 308 I) Streitgegenstand festgelegt, der bei einem anderen Gericht nicht mehr anhängig gemacht werden kann (§ 261 III Nr 1), den Umfang der Rechtskraft (§ 322) und den vollstreckungsfähigen Inhalt des Urteils (§ 724) bestimmt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Erlöschen; Verjährung.

Rn 4 Der Entschädigungsanspruch erlischt bei Nichtgeltendmachung 3 Monate nach der Vernehmung (§ 2 I 1 JVEG) und verjährt trotz rechtzeitiger Geltendmachung nach 3 Jahren (§ 2 III JVEG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ablehnung der Fristsetzung.

Rn 7 Kommt binnen der gesetzten Frist die Hauptsacheklage, ist das Verfahren des § 494a beendet, es besteht dann also kein Raum für die Zurückweisung des Antrags u erst recht nicht für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Ag (Zweibr BauR 08, 725). Die Ablehnung der Anordnung der Klagefrist kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; der Beschwerdewert entspricht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Kein Fristablauf.

Rn 21 Nach Abs 2 S 3 ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als 3 Monate verstrichen sind. Zu den Einzelheiten der Fristenfragen s.u. Rn 25.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Ablehnung von Beweisanträgen.

1. Allgemeines. Rn 43 Anders als die StPO in § 244 III–V kennt die ZPO keine Vorschrift, in der die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ablehnung von Beweisanträgen geregelt sind. Aus dem Recht der Parteien auf Beweis (Rn 26) und ihrem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) folgt jedoch die Pflicht des Gerichts, die angebotenen entscheidungserhebli...mehr